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Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 23.09.2022 - 8 W 29/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,26752
OLG Karlsruhe, 23.09.2022 - 8 W 29/22 (https://dejure.org/2022,26752)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 23.09.2022 - 8 W 29/22 (https://dejure.org/2022,26752)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 23. September 2022 - 8 W 29/22 (https://dejure.org/2022,26752)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 1 Abs 3 VOB/B 2009, § 2 Abs 5 VOB/B 2009, § 2 Abs 6 VOB/B 2009, § 2 Abs 7 Nr 2 VOB/B 2009, § 650b BGB
    Voraussetzungen einer einstweiligen Verfügung auf Mehrvergütung für erbrachte Bauleistungen

  • IWW
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Mehrvergütungen für erbrachte Werkleistungen; Erlass einer Leistungsverfügung; Abnahme und Vorliegen einer Schlussrechnung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Keine Zahlungsverfügung bei Schlussrechnungsreife!

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Keine Zahlungsverfügung ab Schlussrechnungsreife! (IBR 2022, 558)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2023, 372
  • NZBau 2023, 226
 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (4)

  • KG, 02.03.2021 - 21 U 1098/20

    Einstweilige Verfügung bei Vergütungsanpassung; Urkalkulationsvermutung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 23.09.2022 - 8 W 29/22
    Nach Fertigstellung der Bauarbeiten durch den Unternehmer und Schlussrechnungsreife ist der Anwendungsbereich des § 650d BGB nicht mehr eröffnet (a.A. KG, Urteil vom 2. März 2021 - 21 U 1098/20, juris-Rn. 39 ff.).

    Rn. 18 (3) Die gegenteilige Auffassung, wonach eine einstweilige Verfügung nach § 650d BGB selbst nach Schlussrechnungsreife und sogar bis zu einem abschließenden Urteil über den Mehrvergütungsanspruch im Hauptsacheverfahren möglich sein soll (vergleiche etwa KG, Urteil vom 02.03.2021 - 21 U 1098/20 -, juris Rn. 39-61), teilt der Senat nicht.

  • BGH, 22.10.1998 - VII ZR 167/97

    Abtretbarkeit von Aktivpositionen einer Schlußrechnung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 23.09.2022 - 8 W 29/22
    Rn. 21 Hinzu kommt folgendes: Die geltend gemachten Mehrvergütungsansprüche sind rechtlich keine eigenständigen Forderungen, sondern nur unselbstständige Rechnungsposten und können daher nicht isoliert geltend gemacht werden (vergleiche BGH, Urteil vom 22.10.1998 - VII ZR 167/97 -, juris Rn. 7).

    Rn. 33 a) Wie bereits erwähnt, können die in eine Schlussrechnung einzustellenden unselbstständigen Rechnungsposten nicht isoliert geltend gemacht werden (vergleiche BGH, Urteil vom 22.10.1998, a.a.O. Rn. 7, 10).

  • BGH, 20.08.2009 - VII ZR 205/07

    Geltendmachung eines Anspruchs auf Abschlagszahlung nach Abnahme einer …

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 23.09.2022 - 8 W 29/22
    Eine Klage, mit der lediglich erhöhte Kosten einzelner Elemente der Preisgrundlage geltend gemacht werden, ist grundsätzlich unschlüssig, weil sie nicht die geforderten Mehr- und Minderkostenberechnung enthält und auch nicht darauf gestützt ist, dass der neue Preis höher ist als der alte Preis, sodass der Besteller verpflichtet ist, die Differenz zu vergüten (vergleiche BGH, Urteil vom 20.08.2009 - VII ZR 205/07 -, juris Rn. 61).
  • OLG München, 20.06.2018 - 7 U 1079/18

    Keine Leistungsverfügung zur Abwendung der Zahlungsunfähigkeit einer Gesellschaft

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 23.09.2022 - 8 W 29/22
    Abgesehen davon, dass die Antragstellerin als Kapitalgesellschaft eine drohende Zahlungsunfähigkeit nicht geltend macht, wäre selbst für diesen Fall fraglich, ob solches den Erlass einer Befriedigungsverfügung rechtfertigen würde (die wohl herrschende Meinung lehnt dies ab, vergleiche dazu OLG München, Urteil vom 20.06.2018 - 7 U 1079/18 -, juris Rn. 50 ff. mit weiteren Nachweisen).
  • OLG Celle, 14.05.2025 - 14 U 238/24

    Abschlagszahlung; Mehrvergütung; Mehrvergütungsanspruch; Vergütungsanpassung; …

    Der Auffassung des Kammergerichts, ein langes Zuwarten mit dem Eilantrag - im dortigen Streitfall: fast 1, 5 Jahre nach Stellen der Schlussrechnung - erlaube keineswegs den Schluss auf eine fehlende Dringlichkeit, weil ein noch nicht erfülltes Anliegen gerade durch das Verstreichen von Zeit dringlich werden könne und die unbezahlte Vorleistung bereits Rechtfertigung genug sei, damit die Dringlichkeitsvermutung zur Anwendung kommen könne (…KG, Urt. v. 7. September 2021 - 21 U 86/21, NJW 2021, 3198), ist in dieser Form nicht zu folgen (kritisch auch Badarsky NZBau 2023, 229; Hänsel NJW-Spezial 2022, 685 [OLG Karlsruhe 23.09.2022 - 8 W 29/22]).

    Das ist bei dem in § 650d BGB vermuteten Verfügungsgrund in erster Linie das Interesse des Unternehmers, schnell einen Zahlungstitel über den infolge der Änderungsanordnung erhöhten Abschlagszahlungsanspruch zu erhalten (…BT-Drs. 18/8486, S. 58; vgl. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 23. September 2022 - 8 W 29/22, NZBau 2023, 226).

    Wartet er längere Zeit zu und gibt er damit zu erkennen, dass es ihm nicht eilig ist, so ist die gesetzliche Vermutung widerlegt (zutreffend OLG Karlsruhe, Beschl. v. 23. September 2022 - 8 W 29/22, NZBau 2023, 226).

    Diese allgemein gehaltenen Ausführungen genügen für den Erlass einer Leistungsverfügung nicht (vgl. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 23. September 2022 - 8 W 29/22, NZBau 2023, 226).

  • OLG Dresden, 14.07.2026 - 4 W 361/26
    Es ist allgemein anerkannt, dass ein Verfügungsgrund fehlt, wenn der Antragsteller trotz eines ursprünglich bestehenden Regelungsbedürfnisses zu lange zugewartet hat, bevor er eine einstweilige Verfügung beantragt (vgl. OLG Celle, MDR 2009, 347; Senat…, Beschluss vom 4.10.2006 - 4 U 1151/06 - Zöller-Vollkommer, ZPO, 36. Aufl., § 940 Rn. 4; OLG Karlsruhe 23.9.2022 - 8 W 29/22, NJW 2023, 372 Rz 27; OLG München WRP 2020, 109; OLG Saarbrücken NJW-RR 2020, 504 Tz 26).
  • LG Frankfurt/Main, 09.01.2025 - 27 O 1/25
    Die erforderliche besondere Dringlichkeit liegt in der Regel nur vor, wenn ohne Erlass der einstweiligen Verfügung wesentliche Nachteile für den Gläubiger nicht abgewendet werden könnten und er ein dringendes Bedürfnis für die Eilmaßnahme hat oder wenn die geschuldete Handlung so kurzfristig zu erbringen ist, dass die Erwirkung eines Titels im ordentlichen Verfahren nicht (mehr) möglich ist und die Verweisung auf das Hauptsacheverfahren praktisch einer Rechtsverweigerung gleich käme (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23.09.2022 - 8 W 29/22, juris).
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