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Rechtsprechung
   OLG Nürnberg, 26.03.2020 - 8 W 916/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,8270
OLG Nürnberg, 26.03.2020 - 8 W 916/20 (https://dejure.org/2020,8270)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 26.03.2020 - 8 W 916/20 (https://dejure.org/2020,8270)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 26. März 2020 - 8 W 916/20 (https://dejure.org/2020,8270)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 3 ; ZPO § 9 ; GKG § 48 ; GKG § 68
    Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung; Vertragsrücktritt eines Versicherers wegen vorsätzlicher Anzeigepflichtverletzung; Gleichzeitiges Anerkenntnis eines bereits eingetretenen Versicherungsfalls

  • rechtsportal.de

    GKG § 68 Abs. 1
    Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2020, 678
  • MDR 2020, 798
 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (2)

  • BGH, 06.10.2011 - IV ZR 183/10

    Streitwertbemessung: Kombination einer Klage auf Leistung aus einer …

    Auszug aus OLG Nürnberg, 26.03.2020 - 8 W 916/20
    Rn. 8 Das Landgericht hat unter Ziffer II. seines Vergleichsfeststellungsbeschlusses nach § 278 Abs. 6 ZPO vom 17.02.2020 (Bl. 134 d.A.) den Streitwert auf 13.842,95 EUR (20% der 3, 5-fachen Jahresbeträge von Rentenleistung und Versicherungsprämie, vgl. BGH, Beschluss vom 06.10.2011 - IV ZR 183/10-, juris) festgesetzt und das Nichtbestehen eines überschießenden Vergleichswertes festgestellt.

    Rn. 25 6. Ausgangspunkt für die Wertermittlung bei einem solchen Streitgegenstand ist - wie sowohl das Landgericht als auch die Beschwerdeführer zutreffend erkannt haben - zunächst die Entscheidung des BGH vom 06.10.2011 (IV ZR 183/10, VersR 2012, 76), wo es unter Rn. 1 (juris) heißt (Hervorhebungen durch das Beschwerdegericht):.

  • BGH, 13.12.2000 - IV ZR 279/99

    Bemessung der Beschwer bei einer Klage auf Feststellung des Fortbestehens einer …

    Auszug aus OLG Nürnberg, 26.03.2020 - 8 W 916/20
    Rn. 33 7. Die hier vom Einzelrichter der Zivilkammer unter Hinweis auf eine anderweitige Entscheidung des BGH vom 13.12.2000 (IV ZR 279/99, VersR 2001, 601) vorgebrachten Bedenken gegen eine unmittelbare Übernahme des 20%-Abschlags wegen "geklärter Berufsunfähigkeit" aus der vorzitierten BGH-Entscheidung vom 06.10.2011 und dessen darauf gestützte Ermessensentscheidung, einen Abschlag von 80% vorzunehmen und den Wert nur auf 20% der 3, 5-fachen Jahresleistung festzusetzen, überzeugen.
  • OLG Nürnberg, 25.08.2026 - 8 W 1488/26

    Streitwertfestsetzung, Berufsunfähigkeitsversicherung, Feststellungsklage, …

    Die monatliche Prämie ist hierbei ohne Abzug von Überschussanteilen, also als tariflicher Bruttobetrag zu berücksichtigen (vgl. Senatsbeschluss vom 26.03.2020 - 8 W 916/20, NJW-RR 2020, 678 Rn. 44;… Neuhaus, Berufsunfähigkeitsversicherung, 5. Aufl., Kap. 19 Rn. 2).

    Rn. 14 Die Entscheidung über das streitgegenständliche Feststellungsbegehren wäre deshalb ausschließlich für etwaige künftige ungewisse weitere Versicherungsfälle während der vereinbarten Restlaufzeit der Berufsunfähigkeitsversicherung von Bedeutung (vgl. Senatsbeschluss vom 26.03.2020 - 8 W 916/20, NJW-RR 2020, 678 Rn. 24; ähnlich OLG Celle, BeckRS 2007, 1827;… OLG Hamm, NJW-RR 2019, 741 Rn. 12).

  • OLG Frankfurt, 08.03.2022 - 6 WF 37/22

    Verfahrenswert für Folgesache Versorgungsausgleich im Scheidungsverbund

    Denn es ist davon auszugehen, dass im Zweifel ein zulässiges Rechtsmittel eingelegt werden soll (OLG Zweibrücken BeckRS 2020, 5350; OLG Nürnberg BeckRS 2020, 6566 zu § 68 GKG).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.06.2024 - 19 E 246/24

    Beschwerde des Prozessbevollmächtigten gegen die Festsetzung des Streitwerts

    Rn. 8 BVerwG, Beschlüsse vom 3. Dezember 1998 - 1 B 110.98 -, juris, Rn. 8 und vom 12. Mai 2022 - 8 B 44.21 -, juris, Rn. 5; vgl. - auch zum Maßstab des nach der Rechtsordnung "vernünftigen" Rechtsbehelfs - BGH, Beschlüsse vom 9. Februar 1993 - XI ZB 2/93 -, juris, Rn. 3, a. E., und vom 22. Mai 1995 - II ZB 2/95 -, juris, Rn. 11; OLG Nürnberg, Beschluss vom 26. März 2020 - 8 W 916/20 -, NJW-RR 2020, 678 Rn. 15; s. a. Kießling, in: Mayer/Kroiß, RVG, 8. Auflage 2021, § 32 RVG Rn. 53.
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