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Rechtsprechung
   VGH Bayern, 21.10.2009 - 8 ZB 09.1469   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,72252
VGH Bayern, 21.10.2009 - 8 ZB 09.1469 (https://dejure.org/2009,72252)
VGH Bayern, Entscheidung vom 21.10.2009 - 8 ZB 09.1469 (https://dejure.org/2009,72252)
VGH Bayern, Entscheidung vom 21. Oktober 2009 - 8 ZB 09.1469 (https://dejure.org/2009,72252)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Planfeststellung Staatsstraße; keine Zulassung der Berufung; keine Existenzgefährdung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 26.06.2002 - 1 BvR 558/91

    Glykol

    Auszug aus VGH Bayern, 21.10.2009 - 8 ZB 09.1469
    Vielmehr wird in der genannten Entscheidung ausgeführt, dass das Bundesverfassungsgericht bisher offen gelassen habe, ob der eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb dem Gewährleistungsbereich des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG zuzuordnen sei (vgl. BVerfG vom 26.6.2002 BVerfGE 105, 252/278).
  • VGH Bayern, 09.06.2011 - 2 ZB 10.2289

    Vorbescheid; Rücksichtnahmegebot; Gebäudetiefe; Sozialabstand; Abweichung; …

    Auszug aus VGH Bayern, 21.10.2009 - 8 ZB 09.1469
    Es entspricht in der Regel nicht der Billigkeit im Sinn von § 162 Abs. 3 VwGO, im Berufungszulassungsverfahren die außergerichtlichen Kosten eines Beigeladenen der unterliegenden Partei aufzuerlegen (vgl. BayVGH vom 11.10.2001 BayVBl 2002, 378); im vorliegenden Verfahren sind keine Anhaltspunkte ersichtlich geworden, die ein Abweichen von diesen grundsätzlichen Erwägungen des Senats rechtfertigten.
  • BVerwG, 29.10.2003 - 8 C 29.02

    Unternehmensrestitution; Unternehmensresterestitution; Quorum; Anmeldung, …

    Auszug aus VGH Bayern, 21.10.2009 - 8 ZB 09.1469
    Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass bei Anfechtungsklagen betroffener Grundstückseigentümer gegen straßenrechtliche Planfeststellungsbeschlüsse der Streitwert regelmäßig ein Drittel des Verkehrswerts der in Anspruch genommenen Grundstücke beträgt; sonstige Beeinträchtigungen sind zusätzlich zu berücksichtigen (vgl. BayVGH vom 19.2.2003 BayVBl 2004, 251).
  • VG Regensburg, 18.11.2011 - RO 2 K 09.00822

    Planfeststellungsverfahren: Pflicht zur fristgerechten Geltendmachung von …

    Insbesondere fehlt eine Konkretisierung hinsichtlich des Umfangs und der betroffenen bzw. benötigten Flächen, mithin der Darlegung eines prüfbaren Konzepts, das nur der Kläger selbst offenlegen kann (vgl. zu den Anforderungen BayVGH vom 21.10.2009 Az. 8 ZB 09.1469 ).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs beträgt bei Anfechtungsklagen gegen Planfeststellungsbeschlüsse der Streitwert regelmäßig ein Drittel des Verkehrswerts der in Anspruch genommenen Grundstücke; sonstige Beeinträchtigungen sind zusätzlich zu berücksichtigten (vgl. BayVGH vom 21.10.2009 Az. 8 ZB 09.1469 und vom 19.02.2003 Az. 8 C 03.53 ).

  • VG Bayreuth, 18.12.2014 - B 1 K 12.70

    Das Abwägungsgebot ist verletzt, wenn die Null-Variante, d. h. die Ertüchtigung …

    Damit sind die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der Präklusionsvorschrift erfüllt (vgl. BayVGH, B.v. 21.10.2009 - 8 ZB 09.1469 - juris Rn. 7).
  • VG Regensburg, 07.06.2018 - RO 2 K 15.2213

    Abwägungsgebot im Planfeststellungsverfahren

    Dabei kann offenbleiben, ob § 114 Satz 2 VwGO im Rahmen planfeststellungsrechtlicher Streitigkeiten grundsätzlich anwendbar ist (…bejahend: Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, RdNr. 49 zu § 114, m.w.N.; verneinend: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, RdNrn. 12d und 48 zu § 114; offen lassend BayVGH, B.v. 21.10.2009 - 8 ZB 09.1469 - juris; U.v. 27.11.2012 - 22 A 09.40034 - juris).
  • VG Regensburg, 18.11.2011 - RO 2 K 11.00880

    Einwendungen gegen Planfeststellungsbeschluss

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs beträgt bei Anfechtungsklagen gegen Planfeststellungsbeschlüsse der Streitwert regelmäßig ein Drittel des Verkehrswerts der in Anspruch genommenen Grundstücke; sonstige Beeinträchtigungen sind zusätzlich zu berücksichtigten (u.a. BayVGH vom 21.10.2009 Az. 8 ZB 09.1469 und vom 19.02.2003 Az. 8 C 03.53 ).
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