Rechtsprechung
| LG Köln, 29.10.1999 - 81 O 162/99 |
Verfahrensgang
Wird zitiert von ...
- OLG Köln, 24.01.2000 - 6 W 73/99
Internet zum Festpreis
Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin vom 22.11.1999 gegen den Beschluß der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 29.10.1999 - 81 O 162/99 SH I - wird zurückgewiesen.Rn. 3 Zu Recht hat das Landgericht in dem angefochtenen Beschluß gegen die Schuldnerin wegen Zuwiderhandlung gegen das in der einstweiligen Verfügung vom 01.09.1999 - 81 O 162/99 LG Köln - titulierte Unterlassungsgebot ein Ordnungsgeld in Höhe von 300.000,-- DM verhängt.
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Rechtsprechung
| LG Köln, 02.12.1999 - 81 O 162/99 |
Verfahrensgang
Wird zitiert von ...
- OLG Köln, 31.10.2002 - 6 W 83/99
Wettbewerbswidrige Werbung mit der Aussage "Internet zum Festpreis"; …
Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin vom 23.12.1999 wird der Ordnungsgeldbeschluss des Landgerichts Köln vom 02.12.1999 - 81 0 162/99 SH II - teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Die Schuldnerin wird wegen zweier schuldhafter Zuwiderhandlungen gegen das durch die einstweilige Verfügung der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 01.09.1999 - 31 0 832/99 - ausgesprochene Unterlassungsgebot zu einem Ordnungsgeld in Höhe von insgesamt 500.000,-- DM verurteilt.Rn. 8 Zwischen den hiernach gegebenen beiden schuldhaften Zuwiderhandlungen und den mit Ordnungsgeldbeschluss des Landgerichts vom 29.10.1999 - 81 0 162/99 SH I - geahndeten Zuwiderhandlungen besteht keine natürliche Handlungseinheit und auch kein Fortsetzungszusammenhang.
Unter Berücksichtigung der für die Ordnungsmittelfestsetzung geltenden Bemessungsfaktoren, die der Senat in seiner das Zwangsvollstreckungsverfahren 81 0 162/99 SH I Landgericht Köln abschließenden Beschwerdeentscheidung vom 24.01.2000 (6 W 73/99 OLG Köln) genannt hat, ist der Senat allerdings der Auffassung, dass zwar nur die Verhängung eines hohen Ordnungsgeldes geeignet ist, der Schuldnerin nachhaltig vor Augen zu führen, dass sie die Einhaltung des titulierten Unterlassungsgebotes zu gewährleisten hat und dass Verstöße hiergegen so empfindlich bestraft werden, dass sich weitere Zuwiderhandlungen auch wirtschaftlich nicht lohnen.
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Rechtsprechung
| LG Köln, 14.10.1999 - 81 O 162/99 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Besprechungen u.ä.
- archive.org (Entscheidungsbesprechung)
§§ 1, 3 UWG
Die Aussage "Internet zum Festpreis" ist irreführend und verstößt somit gegen das Wettbewerbsgesetz.
Verfahrensgang
Wird zitiert von ...
- OLG Köln, 30.11.2001 - 6 U 87/01
UWG -Recht; Internet-Festpreis
Gegenstand dieses Rechtsstreits und des ihm vorauslaufenden einstweiligen Verfügungsverfahrens 81 O 162/99 LG Köln = 6 U 191/99 OLG Köln ist die Art und Weise, in der die Beklagte diesen neuen, ab dem 01.10.1999 angebotenen Tarif mit dem Slogan .Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst sämtlichen Anlagen verwiesen, die ebenso wie die Akte 81 O 162/99 LG Köln = 6 U 191/99 OLG Köln Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
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