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| LG Magdeburg, 20.05.2003 - 22 Qs 816 Js 77022/01 (38/03) |
Zitiervorschläge
LG Magdeburg, Entscheidung vom 20.05.2003 - 22 Qs 816 Js 77022/01 (38/03) (https://dejure.org/2003,22657)
LG Magdeburg, Entscheidung vom 20. Mai 2003 - 22 Qs 816 Js 77022/01 (38/03) (https://dejure.org/2003,22657)
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anspruch auf Bestellung eines Verteidigers; Voraussetzungen einer notwendigen Verteidigung; Beurteilung der Zulässigkeit einer rückwirkenden Bestellung zum Pflichtverteidiger nach Verfahrensabschluss
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Halberstadt, 06.12.2002 - 2 Ls 392/01
- LG Magdeburg, 20.05.2003 - 22 Qs 816 Js 77022/01 (38/03)
Papierfundstellen
- StV 2005, 84 (Ls.)
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (1)
- LG Hamburg, 27.05.1999 - 620 Qs 14/99
Auszug aus LG Magdeburg, 20.05.2003 - 22 Qs 38/03
Zwar entspricht es allgemeiner Meinung, dass eine nachträgliche bzw. rückwirkende Bestellung zum Pflichtverteidiger nach Verfahrensabschluss unzulässig ist, dennoch schließt sich die Kammer der Entscheidung des Landgerichts Hamburg in dem Beschluss vom 27. Mai 1999 -620 Qs 14/99 (vgl. Strafverteidiger 1/2000, Seite 16 f) - an, wonach von diesem Grundsatz in solchen Fällen abzuweichen ist, wenn ein ordnungsgemäßer Antrag schon vor Verfahrensbeendigung gestellt worden ist, die Voraussetzungen für eine Beiordnung zum Zeitpunkt der Antragstellung vorlagen und die rechtzeitige Entscheidung über die Beiordnung durch gerichtsinterne Vorgänge unterblieben ist.
- LG Bad Kreuznach, 15.05.2024 - 5 Qs 5/24
Pflichtverteidiger, Rückwirkung, Bestellung, Zulässigkeit, JGG-Verfahren
Unter besonderen Umständen ist jedoch ausnahmsweise eine rückwirkende Bestellung eines Pflichtverteidigers möglich, etwa wenn der Antrag auf Beiordnung rechtzeitig vor Abschluss bzw. Einstellung des Verfahrens gestellt wurde, die Voraussetzungen für eine Beiordnung vorlagen und die Entscheidung allein aufgrund justizinterner Vorgänge unterblieben ist, auf die der (ehemalige) Beschuldigte keinen Einfluss hatte, insbesondere die Entscheidung über den Beiordnungsantrag seitens der Justiz wesentlich verzögert bzw. das in § 141 Abs. 1 Satz 1 StPO statuierte Erfordernis der Unverzüglichkeit der Bestellung nicht beachtet wurde (vgl. OLG Stuttgart…, Beschluss vom 15.12.2022 - 4 Ws 529/22 - juris, Rn. 17 ff.; LG Neuruppin…, Beschluss vom 1. Dezember 2022 - 12 Qs 17/22 jug -, juris, Rn. 9 ff.; LG Bremen…, Beschluss vom 28. Juni 2021 - 41 Qs 243/21 -, juris, Rn. 25 ff.; LG Hechingen…, Beschluss vom 20. Mai 2020 - 3 Qs 35/20 -, juris, Rn. 13; LG Mannheim…, Beschluss vom 26. März 2020 - 7 Qs 11/20 -, juris, Rn. 4; LG Arnsberg…, Beschluss vom 7. August 2007 - 2 Qs 17/07 jug -, juris, Rn. 7; LG Magdeburg, Beschluss vom 20. Mai 2003 - 22 Qs 816 Js 77022/01 (38/03) -, juris, StraFo 2003, 420; ferner LG Neubrandenburg…, Beschluss vom 12. Oktober 2016 - 82 Qs 58/16 jug -, juris, Rn. 83 ff. sowie Kölbel, in: Eisenberg/Kölbel, Kommentar zum JGG, 25. Auflage 2024, § 68a JGG, Rn. 15a) jedenfalls in Jugendstrafverfahren).
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