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Rechtsprechung
   OLG Köln, 11.08.2006 - 82 Ss 43/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,19170
OLG Köln, 11.08.2006 - 82 Ss 43/06 (https://dejure.org/2006,19170)
OLG Köln, Entscheidung vom 11.08.2006 - 82 Ss 43/06 (https://dejure.org/2006,19170)
OLG Köln, Entscheidung vom 11. August 2006 - 82 Ss 43/06 (https://dejure.org/2006,19170)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Judicialis

    StPO § 258 Abs. 2; ; StPO § 258 Abs. 3; ; StPO § 335; ; StPO § 353; ; StPO § 354 Abs. 2; ; JGG § 67; ; JGG § 67 Abs. 1

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Recht des Erziehungsberechtigten und des gesetzlichen Vertreters eines minderjährigen Angeklagten zum Sprechen des letzten Wortes vor der Urteilsberatung; Nichterteilung des letzten Wortes an den Erziehungsberechtigten als Begründung für eine Revision

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 2008, 119
 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (6)

  • BGH, 15.11.1968 - 4 StR 190/68

    Beweiskraft eines Kraftfahrzeugscheins hinsichtlich der Angaben zur Person des …

    Auszug aus OLG Köln, 11.08.2006 - 82 Ss 43/06
    Dem Recht des Angeklagten und des gesetzlichen Vertreters auf das letzte Wort entspricht die Verpflichtung des Gerichts, diesen nach § 258 Abs. 3 StPO von Amts wegen Gelegenheit zu geben, sich als letzte persönlich abschließend zur Sache zu äußern (BGHSt 18, 84, 86; BGHSt 22, 278, 279).
  • BGH, 07.06.2000 - 1 StR 226/00

    Letztes Wort des gesetzlichen Vertreters von Amts wegen

    Auszug aus OLG Köln, 11.08.2006 - 82 Ss 43/06
    Zwar begründet die Nichterteilung des letzten Wortes an den Erziehungsberechtigten die Revision nicht immer, sondern nur, wenn das Urteil darauf beruht; diese Möglichkeit wird sich aber nur selten ausschließen lassen (vgl. BGHSt 21, 288, 290; BGH NStZ 96, 612; NStZ 99, 427; 00, 435; 00, 553).
  • BGH, 20.06.1996 - 5 StR 602/95

    Unterbleiben der Terminsnachricht - Erziehungsberechtigte - Fehlen bei …

    Auszug aus OLG Köln, 11.08.2006 - 82 Ss 43/06
    Zwar begründet die Nichterteilung des letzten Wortes an den Erziehungsberechtigten die Revision nicht immer, sondern nur, wenn das Urteil darauf beruht; diese Möglichkeit wird sich aber nur selten ausschließen lassen (vgl. BGHSt 21, 288, 290; BGH NStZ 96, 612; NStZ 99, 427; 00, 435; 00, 553).
  • BGH, 08.08.1967 - 1 StR 279/67
    Auszug aus OLG Köln, 11.08.2006 - 82 Ss 43/06
    Zwar begründet die Nichterteilung des letzten Wortes an den Erziehungsberechtigten die Revision nicht immer, sondern nur, wenn das Urteil darauf beruht; diese Möglichkeit wird sich aber nur selten ausschließen lassen (vgl. BGHSt 21, 288, 290; BGH NStZ 96, 612; NStZ 99, 427; 00, 435; 00, 553).
  • BGH, 21.03.2000 - 1 StR 609/99

    Verbindung von Strafsachen; Örtliche, sachliche Zuständigkeit; Gewährung des …

    Auszug aus OLG Köln, 11.08.2006 - 82 Ss 43/06
    Zwar begründet die Nichterteilung des letzten Wortes an den Erziehungsberechtigten die Revision nicht immer, sondern nur, wenn das Urteil darauf beruht; diese Möglichkeit wird sich aber nur selten ausschließen lassen (vgl. BGHSt 21, 288, 290; BGH NStZ 96, 612; NStZ 99, 427; 00, 435; 00, 553).
  • BGH, 12.10.1962 - 4 StR 332/62

    Unterlassen der Befragung des Angeklagten zu seiner Verteidigung nach nochmaligem …

    Auszug aus OLG Köln, 11.08.2006 - 82 Ss 43/06
    Dem Recht des Angeklagten und des gesetzlichen Vertreters auf das letzte Wort entspricht die Verpflichtung des Gerichts, diesen nach § 258 Abs. 3 StPO von Amts wegen Gelegenheit zu geben, sich als letzte persönlich abschließend zur Sache zu äußern (BGHSt 18, 84, 86; BGHSt 22, 278, 279).
  • OLG Braunschweig, 17.02.2009 - Ss 17/09

    Nichterteilung letztes Wort

    Dieses ist nicht nur auf Verlangen, sondern von Amts wegen zu erteilen (BGH, NStZ-RR 2008, 291 [BGH 28.05.2008 - 2 StR 164/08]; OLG Köln, Beschluss vom 11. August 2006 - 82 Ss 43/06 - Rn. 5, zitiert nach juris), so dass ein Rügeverlust nicht dadurch eingetreten ist, dass der Angeklagte die Erteilung des letzten Wortes an seine Erziehungsberechtigte in der Hauptverhandlung nicht beantragt hat (vgl. OLG Hamm…, Beschluss vom 11. Juli 2005 - 2 Ss 172/05 - Rn. 14, zitiert nach juris).

    Das Beruhen in diesem Sinne kann nur ausnahmsweise dann ausgeschlossen werden, wenn der Angeklagte geständig war und daher das letzte Wort des Erziehungsberechtigten keinen Einfluss auf die Urteilsfindung zum Schuld- und Strafausspruch gehabt haben kann (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BGH, NStZ-RR 2008, 291; OLG Hamm…, Beschluss vom 14. Juli 2005 - 2 Ss 172/05 -, Rn. 16; OLG Köln, Beschluss vom 11. August 2006 - 82 Ss 43/06 -, Rn. 7, beide zitiert nach juris).

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