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   VerfGH Bayern, 22.02.2017 - 82-VI-15   

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VerfGH Bayern, 22.02.2017 - 82-VI-15 (https://dejure.org/2017,4631)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 22.02.2017 - 82-VI-15 (https://dejure.org/2017,4631)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 22. Februar 2017 - 82-VI-15 (https://dejure.org/2017,4631)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    VwGO § 117; BV Art. 86 Abs. 1 S. 2, Art. 91 Abs. 1, Art. 118, Art. 120; VerfGHG Art. 51 Abs. 1 S. 1
    Teils unstatthafte, teils unsubstantiierte Verfassungsbeschwerde gegen Maßnahme einer Bundesbehörde und nachfolgende Gerichtsentscheidungen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Dienstliche Weisung gegenüber einem Beamten zur amtsärztlichen Untersuchung zur Feststellung einer eventuellen Dienstunfähigkeit; Untersuchungsanordnung als Maßnahme einer Bundesbehörde; Statthaftigkeit der Verfassungsbeschwerde

  • rewis.io

    Teils unstatthafte, teils unsubstantiierte Verfassungsbeschwerde gegen Maßnahme einer Bundesbehörde und nachfolgende Gerichtsentscheidungen

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (23)

  • VerfGH Bayern, 25.10.2016 - 83-VI-14

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde zu baurechtlicher Beseitigungsanordnung

    Auszug aus VerfGH Bayern, 22.02.2017 - 82-VI-15
    Die eine Nachholung rechtlichen Gehörs (§ 152 a VwGO) ablehnende Entscheidung lässt allenfalls eine bereits durch die Ausgangsentscheidung eingetretene Verletzung des rechtlichen Gehörs fortbestehen, indem die "Selbstkorrektur" durch die Fachgerichte unterbleibt, schafft aber keine eigenständige Beschwer (vgl. VerfGH vom 25.10.2016 - Vf. 83-VI-14 - juris Rn. 20 m. w. N.).

    Nur soweit eine wie hier nicht fristgerecht erhobene Willkürrüge Erfolg hat, können die angegriffenen Entscheidungen auch an anderen materiellen Grundrechten der Bayerischen Verfassung - etwa dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht - gemessen werden (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 26.6.2013 VerfGHE 66, 94/96 ff. m. w. N.; vom 25.10.2016 Vf. 83-VI-14 - juris Rn. 26).

    In verfahrensrechtlicher Hinsicht überprüft der Verfassungsgerichtshof Entscheidungen, die in einem bundesrechtlich geregelten Verfahren ergangen sind, auch daraufhin, ob ein Verfahrensgrundrecht der Bayerischen Verfassung verletzt wurde, das, wie z. B. der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 91 Abs. 1 BV) oder das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 86 Abs. 1 Satz 2 BV), mit gleichem Inhalt im Grundgesetz gewährleistet ist (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGHE 66, 94/96 ff. m. w. N.; VerfGH vom 25.10.2016 -Vf. 83-VI-14 - juris Rn. 26).

  • VerfGH Bayern, 10.02.2014 - 53-VI-12

    Verfassungsbeschwerde: keine Beschwer durch Entscheidung über Anhörungsrüge;

    Auszug aus VerfGH Bayern, 22.02.2017 - 82-VI-15
    Die Verfassungsbeschwerde muss aus sich heraus verständlich sein (VerfGH vom 2.2.1966 VerfGHE 19, 14/15; vom 30.4.1992 - Vf. 61-VI-91 - juris Rn. 19; vom 10.2.2014 - Vf. 53-VI-12 - juris Rn. 17).

    Der die behauptete Grundrechtsverletzung enthaltende Vorgang muss vollständig und nachvollziehbar derart dargelegt werden, dass der Verfassungsgerichtshof in die Lage versetzt wird, ohne Rückgriff auf die Akten des Ausgangsverfahrens zu prüfen, ob der geltend gemachte Verfassungsverstoß nach dem Vortrag des Beschwerdeführers zumindest möglich erscheint (VerfGH vom 10.2.2014 - Vf. 53-VI-12 - juris Rn. 17 unter Bezugnahme auf die entsprechende Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts).

  • VerfGH Bayern, 26.06.2013 - 35-VI-12

    Verfassungsbeschwerde: Prüfungsumfang bei bundesrechtlich geprägtem

    Auszug aus VerfGH Bayern, 22.02.2017 - 82-VI-15
    Nur soweit eine wie hier nicht fristgerecht erhobene Willkürrüge Erfolg hat, können die angegriffenen Entscheidungen auch an anderen materiellen Grundrechten der Bayerischen Verfassung - etwa dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht - gemessen werden (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 26.6.2013 VerfGHE 66, 94/96 ff. m. w. N.; vom 25.10.2016 Vf. 83-VI-14 - juris Rn. 26).

    In verfahrensrechtlicher Hinsicht überprüft der Verfassungsgerichtshof Entscheidungen, die in einem bundesrechtlich geregelten Verfahren ergangen sind, auch daraufhin, ob ein Verfahrensgrundrecht der Bayerischen Verfassung verletzt wurde, das, wie z. B. der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 91 Abs. 1 BV) oder das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 86 Abs. 1 Satz 2 BV), mit gleichem Inhalt im Grundgesetz gewährleistet ist (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGHE 66, 94/96 ff. m. w. N.; VerfGH vom 25.10.2016 -Vf. 83-VI-14 - juris Rn. 26).

  • VerfGH Bayern, 18.11.2014 - 64-VI-14

    Verfassungsrechtliche Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen zum Bestehen eines

    Auszug aus VerfGH Bayern, 22.02.2017 - 82-VI-15
    Es darf kein anderer als der Richter tätig werden und entscheiden, der nach den allgemeinen Normen und in den Geschäftsverteilungsplänen dafür vorgesehen ist (VerfGH vom 14.7.2014 BayVBl 2015, 102; vom 18.11.2014 - Vf. 64-VI-14 - juris Rn. 34, jeweils m. w. N.).
  • VerfGH Bayern, 25.05.2011 - 96-VI-09

    Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Ablehnung von Beweisanträgen

    Auszug aus VerfGH Bayern, 22.02.2017 - 82-VI-15
    Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die Anwendung und Handhabung des Prozessrechts durch das Gericht in einer Weise erfolgt, die unter Berücksichtigung des Anspruchs auf rechtliches Gehör unvertretbar ist (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 26.4.2005 VerfGHE 58, 108/111; vom 19.8.2010 BayVBl 2010, 733; vom 25.5.2011 NJW-RR 2011, 1209/1210; vom 29.5.2012 - Vf. 116-VI-11 - juris Rn. 27).
  • VerfGH Bayern, 07.10.2014 - 110-VI-13

    Verfassungsbeschwerde gegen die Abweisung eines Antrags auf Anordnung der

    Auszug aus VerfGH Bayern, 22.02.2017 - 82-VI-15
    Zum anderen gibt es den Beteiligten einen Anspruch darauf, dass rechtzeitiges und möglicherweise erhebliches Vorbringen vom Gericht zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung in Erwägung gezogen wird, soweit es aus verfahrensoder materiellrechtlichen Gründen nicht ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben muss oder kann (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 31.3.2008 VerfGHE 61, 66/70; vom 26.1.2010 VerfGHE 63, 10/13; vom 19.7.2013 - Vf. 88-VI-12 -juris Rn. 19; vom 7.10.2014 - Vf. 110-VI-13 - juris Rn. 17; vom 9.1.2015 Vf. 1-VI-14 - juris Rn. 22).
  • BVerwG, 16.03.1994 - 11 C 48.92

    Feststellungsinteresse zur Erhebung einer Fortsetzungsfeststellungsklage

    Auszug aus VerfGH Bayern, 22.02.2017 - 82-VI-15
    Damit hat der Beschwerdeführer aber nicht alles unternommen, um das Gericht zu veranlassen, vor Erlass der Sachentscheidung Überlegungen über die Entscheidungserheblichkeit eines Beweisantrags im Sinn seiner Rüge anzustellen (vgl. BVerwG vom 16.3.1994 NVwZ 1994, 1095).
  • VerfGH Bayern, 29.05.2012 - 116-VI-11

    Unbegründete Verfassungsbeschwerde gegen zivilgerichtliche Entscheidungen zu

    Auszug aus VerfGH Bayern, 22.02.2017 - 82-VI-15
    Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die Anwendung und Handhabung des Prozessrechts durch das Gericht in einer Weise erfolgt, die unter Berücksichtigung des Anspruchs auf rechtliches Gehör unvertretbar ist (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 26.4.2005 VerfGHE 58, 108/111; vom 19.8.2010 BayVBl 2010, 733; vom 25.5.2011 NJW-RR 2011, 1209/1210; vom 29.5.2012 - Vf. 116-VI-11 - juris Rn. 27).
  • VerfGH Bayern, 09.01.2015 - 1-VI-14

    Klageerzwingungsverfahren

    Auszug aus VerfGH Bayern, 22.02.2017 - 82-VI-15
    Zum anderen gibt es den Beteiligten einen Anspruch darauf, dass rechtzeitiges und möglicherweise erhebliches Vorbringen vom Gericht zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung in Erwägung gezogen wird, soweit es aus verfahrensoder materiellrechtlichen Gründen nicht ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben muss oder kann (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 31.3.2008 VerfGHE 61, 66/70; vom 26.1.2010 VerfGHE 63, 10/13; vom 19.7.2013 - Vf. 88-VI-12 -juris Rn. 19; vom 7.10.2014 - Vf. 110-VI-13 - juris Rn. 17; vom 9.1.2015 Vf. 1-VI-14 - juris Rn. 22).
  • VerfGH Bayern, 13.07.2010 - 98-VI-09

    Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art 86 Abs 1 S 2 Verf BY)

    Auszug aus VerfGH Bayern, 22.02.2017 - 82-VI-15
    Eine Grundrechtsverletzung kommt insoweit jedoch nur in Betracht, wenn einer Partei der gesetzliche Richter durch eine willkürliche, offensichtlich unhaltbare Entscheidung entzogen wird (VerfGH vom 29.9.1989 VerfGHE 42, 122/129 f.; vom 14.7.1998 VerfGHE 51, 126/128; vom 13.7.2010 VerfGHE 63, 119/126; BVerfG vom 17.12.2002 FamRZ 2003, 589; vom 7.1.2004 BVerfGK 2, 202).
  • VerfGH Bayern, 22.03.2012 - 50-VI-11

    Unbegründete Verfassungsbeschwerde gegen Abweisung einer mietrechtlichen

  • VerfGH Bayern, 29.09.1989 - 56-VI-88
  • BVerfG, 17.12.2002 - 1 BvR 1945/99

    Verletzung von GG Art 101 Abs 1 S 2 durch Nichtzulassung der weiteren Beschwerde

  • VerfGH Bayern, 14.07.1998 - 34-VI-97
  • VerfGH Bayern, 31.03.2008 - 34-VI-07

    Verfassungsbeschwerde: Verletzung des rechtlichen Gehörs durch pflichtwidrige

  • VerfGH Bayern, 19.07.2013 - 88-VI-12

    Kostenausgleich gemäß § 106 ZPO

  • VerfGH Bayern, 29.10.1993 - 128-VI-92
  • VerfGH Bayern, 26.04.2005 - 97-VI-04
  • BVerfG, 07.01.2004 - 1 BvR 31/01

    Verletzung des gesetzlichen Richters durch Nichtzulassung der Revision

  • VerfGH Bayern, 14.07.2014 - 8-VI-14

    Verletzung des Grundrechts auf den gesetzlichen Richter durch Nichtzulassung der

  • VerfGH Bayern, 30.04.1992 - 61-VI-91
  • VGH Bayern, 16.08.2010 - 19 C 10.1667

    Anrechnung der im Verwaltungsverfahren angefallenen Geschäftsgebühr auf

  • VG München, 21.11.2014 - M 21 K 12.4483

    Rechtmäßige Untersuchungsanordnung wegen ungewöhnlich hoher Krankenfehlzeiten

  • VerfGH Bayern, 24.10.2017 - 9-VI-17

    Verfassungsbeschwerde gegen zivilgerichtliche Beschlüsse wegen Verfristung und

    Es darf kein anderer als der Richter tätig werden und entscheiden, der nach den allgemeinen Normen und in den Geschäftsverteilungsplänen dafür vorgesehen ist (VerfGH vom 22.2.2017 -Vf. 82-VI-15 - juris Rn. 27).
  • VerfGH Bayern, 25.05.2021 - 38-VI-20

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen verwaltungsgerichtliche Entscheidungen

    Welcher Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 VwGO hier nach Auffassung der Beschwerdeführerin erfüllt gewesen wäre (vgl. insoweit VerfGH vom 22.2.2017 - Vf. 82-VI-15 - juris Rn. 34), geht aus der Beschwerdebegründung aber nicht hervor.
  • VerfGH Sachsen, 24.04.2020 - 11-IV-20
    So liegt der Fall indes hier nicht: Vorliegend rügt der Beschwerdeführer ausschließlich die Verletzung von Verfahrensgrundrechten durch Landesgerichte - namentlich des Anspruchs auf rechtliches Gehör; diese können im Wege der Verfassungsbeschwerde vom Verfassungsgerichtshof überprüft werden (vgl. hierzu auch BayVerfGH, Entscheidung vom 22. Februar 2017 - Vf. 82-VI-15 - juris Rn. 20; Entscheidung vom 20. November 2019 - Vf. 2-VI-19 - juris Rn. 19).
  • VerfGH Bayern, 12.07.2022 - 3-VI-19

    Unsubstantiierte Verfassungsbeschwerde einer Beamtin gegen ihre Abordnung

    Ein Beteiligter ist jedoch zur Abwehr einer Gehörsverletzung verpflichtet, von sich aus alle sich bietenden prozessualen Mittel und tatsächlichen Möglichkeiten zu nutzen, um sich das rechtliche Gehör zu verschaffen und eine Schmälerung dieses Rechts zu verhindern (vgl. VerfGH vom 15.7.2005 VerfGHE 58, 178/181; vom 5.12.2006 VerfGHE 59, 232/237; vom 18.3.2010 VerfGHE 63, 39/50; vom 22.2.2017 - Vf. 82-VI-15 - juris Rn. 32).
  • VerfGH Sachsen, 31.05.2021 - 16-IV-21

    Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit im Falle einer Abschiebung nach

    im Wege der Verfassungsbeschwerde vom Verfassungsgerichtshof überprüft werden (SächsVerfGH, Beschluss vom 24. April 2020 - Vf. 11-IV-20 [HS]/Vf. 12-IV-20 [e.A.]; vgl. hierzu auch BayVerfGH, Entscheidung vom 22. Februar 2017 - Vf. 82-VI-15 - juris Rn. 20; Entscheidung vom 20. November 2019 - Vf. 2-VI-19 - juris Rn. 19).
  • VerfGH Bayern, 20.03.2018 - 64-VI-17

    Fehlende Substanziierung bei Verfassungsbeschwerde - Frage des Aktenrückgriffs

    Der die behauptete Grundrechtsverletzung enthaltende Vorgang muss vollständig und nachvollziehbar dargelegt werden, sodass der Verfassungsgerichtshof in die Lage versetzt wird, ohne Rückgriff auf die Akten des Ausgangsverfahrens zu prüfen, ob der geltend gemachte Verfassungsverstoß nach dem Vortrag des Beschwerdeführers zumindest möglich erscheint (VerfGH vom 2.2.1966 VerfGHE 19, 14/15; vom 16.3.2016 BayVBl 2017, 63 Rn. 11; vom 22.2.2017 - Vf. 82-VI-15 - juris Rn. 23; vom 18.7.2017 - Vf. 3-VI-16 - juris Rn. 14).
  • VerfGH Sachsen, 27.04.2017 - 165-IV-16
    Ob sich im Falle einer gerügten Verletzung des Willkürverbots die landesverfassungsgerichtliche Prüfungskompetenz erweitert (vgl. hierzu BayVerfGH, Entscheidung vom 22. Februar 2017 - Vf. 82-VI-15 - juris Rn. 20; VerfGH BW, Beschluss vom 8. März 2016 - 1 VB 8/16 - juris Rn. 2; BbgVerfGH, Beschluss vom 17. Juli 2015 - 53/15 - juris Rn. 13; HessStGH, Beschluss vom 13. September 2000 - P.St. 1553 - juris Rn. 27), kann vorliegend dahinstehen.
  • VerfGH Sachsen, 12.05.2022 - 8-IV-22
    So liegt der Fall indes hier nicht: Mit Art. 38 Satz 1 SächsVerf rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung eines Verfahrensgrundrechts durch ein Landesgericht - namentlich des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz; Verfahrensgrundrechte können im Wege der Verfassungsbeschwerde durch den Verfassungsgerichtshof überprüft werden (SächsVerfGH, Beschluss vom 24. April 2020 - Vf. 11IV-20 [HS]; vgl. hierzu auch BayVerfGH, Entscheidung vom 22. Februar 2017 - Vf. 82-VI-15 - juris Rn. 20; Entscheidung vom 20. November 2019 - Vf. 2-VI-19 - juris Rn. 19).
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