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| VerfGH Sachsen, 11.12.2003 - 83-IV-03 |
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Volltextveröffentlichung
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- VerfGH Sachsen, 22.04.2004 - 82-IV-03
Auszug aus VerfGH Sachsen, 11.12.2003 - 83-IV-03
Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 5. Dezember 2003 erneut Verfassungsbeschwerde erhoben (Vf. 82-IV-03 [HS]); die Begründung steht noch aus. - VerfGH Sachsen, 20.11.2003 - 68-IV-03
Auszug aus VerfGH Sachsen, 11.12.2003 - 83-IV-03
Nachdem der Verfassungsgerichtshof am 20. November 2003 die Haftfortdauerentscheidung des Oberlandesgerichts Dresden - 1. Strafsenat - vom 2. Oktober 2003 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen hatte (Vf. 68-IV-03 [HS], 69-IV-03 [e.A.]), hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts am 3. Dezember 2003 wiederum die Fortdauer der Untersuchungshaft angeordnet.
- VerfGH Sachsen, 11.12.2003 - 79-IV-03 Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 5. Dezember 2003 erneut Verfassungsbeschwerde erhoben und den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt (Vf. 82-IV-03 [HS], 83-IV-03 [e.A.]).
- VerfGH Sachsen, 22.04.2004 - 82-IV-03 Mit Beschlüssen vom 11. Dezember 2003 hat der Verfassungsgerichtshof zum einen die auf den Haftbefehl des Amtsgerichts Leipzig - Ermittlungsrichter - vom 19. September 2003 bezogene Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen (Vf. 80-IV-03), zum anderen den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in vorliegender Sache abgelehnt (Vf. 83-IV-03 [e.A.]).
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