Rechtsprechung
| LG Köln, 24.08.2011 - 84 O 52/11 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Zulässigkeit der Nutzung einer aus Gründen der Terminsvereinbarung erhaltenen Handynummer zu Marktforschungszwecken; Telefonische Kontaktaufnahme eines Demoskopie-Instituts mit einem Verbraucher als "Werbung mit Telefonanrufen" i.S.d. § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- heise.de (Pressebericht, 03.05.2012)
Zufriedenheitsabfrage ist unerlaubte Werbung
- onlineurteile.de (Kurzmitteilung)
"Wie zufrieden waren Sie mit dem Service?" - Telefonische Umfrage bei Kfz-Werkstatt-Kunden: Marktforschung oder unzulässige Reklame?
- wettbewerbszentrale.de (Zusammenfassung)
Telefonat zur Erforschung der Kundenzufriedenheit im Anschluss an Abwicklung eines Auftrages ist Werbung i.S.v. § 7 Absatz 2 Nr. 2 UWG
Verfahrensgang
- LG Köln, 24.08.2011 - 84 O 52/11
- OLG Köln, 30.03.2012 - 6 U 191/11
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (2)
- BGH, 16.11.2006 - I ZR 191/03
Telefonwerbung für "Individualverträge"
- OLG Köln, 12.12.2008 - 6 U 41/08
Untersagung der unaufgeforderten telefonischen Kontaktaufnahme mit Verbrauchern …
Auszug aus LG Köln, 24.08.2011 - 84 O 52/11
Rn. 24 Die Kammer verweist zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf das Urteil des 6. Zivilsenates des Oberlandesgerichts Köln vom 12.12.2008 - 6 U 41/08 - (Magazindienst 2009, 266-270).
- OLG Köln, 30.03.2012 - 6 U 191/11
Begriff der unzumutbaren Belästigung i.S. von § 7 Abs. 1 UWG; …
1.) Die Berufung der Beklagten gegen das am 24.8.2011 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 84 O 52/11 - wird zurückgewiesen. - OLG Dresden, 26.04.2016 - 14 U 1773/15
Unzumutbare Belästigung durch Kundenzufriedenheitsumfrage
Dadurch bringt der Unternehmer sich auch bei dem Kunden in Erinnerung, was der Kundenbindung dient und eine Weiterempfehlung ermöglicht (LG Köln, Urteil v. 24.8.2011 - 84 O 52/11, juris; vgl. auch OLG Stuttgart GRUR 2002, 457 Rn 19).
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