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Rechtsprechung
   VG Berlin, 25.02.2014 - 85 K 7.13 OB   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,14380
VG Berlin, 25.02.2014 - 85 K 7.13 OB (https://dejure.org/2014,14380)
VG Berlin, Entscheidung vom 25.02.2014 - 85 K 7.13 OB (https://dejure.org/2014,14380)
VG Berlin, Entscheidung vom 25. Februar 2014 - 85 K 7.13 OB (https://dejure.org/2014,14380)
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Volltextveröffentlichungen (4)

 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 09.04.2002 - 1 D 17.01

    Postbeamter des einfachen Dienstes - Unerlaubtes fahrlässiges Fernbleiben vom …

    Auszug aus VG Berlin, 25.02.2014 - 85 K 7.13
    Ausgehend davon ist die Höchstmaßnahme stets in den Fällen auszusprechen, in denen der Beamte ununterbrochen vier Monate oder länger unerlaubt vorsätzlich dem Dienst ferngeblieben ist (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 9. April 2002 - 1 D 17.01 - zit. nach Juris, m.w.N.).
  • BVerwG, 31.08.1999 - 1 D 12.98

    Beim Bundesverwaltungsgericht eingegangene Berufungsschrift eines …

    Auszug aus VG Berlin, 25.02.2014 - 85 K 7.13
    Das Bundesverwaltungsgericht hat auch bei längerfristigem ungenehmigten Fernbleiben vom Dienst die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses dann für möglich gehalten, wenn es sich bei den Ursachen für das Fernbleiben um im Grunde persönlichkeitsfremde, durch bestimmte äußere Ereignisse oder Einwirkungen verursachte Umstände gehandelt hat und die Aussicht auf künftiges pflichtgemäßes Verhalten deshalb begründet ist (vgl. Urteil vom 31. August 1999 - 1 D 12.98 - BVerwGE 111, 1).
  • BVerwG, 10.06.1998 - 1 D 39.96

    Dienstvergehen eines (Bahn-) Beamten in Gestalt eines wiederholten Fernbleibens …

    Auszug aus VG Berlin, 25.02.2014 - 85 K 7.13
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 10. Juni 1998 - 1 D 39.96 -) ergibt sich bei der Verweigerung des Dienstes für einen längeren Zeitraum die Notwendigkeit, das Beamtenverhältnis einseitig zu lösen, regelmäßig schon aus der Gesamtdauer der Dienstverweigerung selbst sowie aus dem Umstand, dass das Erfordernis der Dienstleistung und damit die Bedeutung ihrer Unterlassung für jedermann leicht zu erkennen ist.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 17.10.2008 - 11 A 10623/08

    Verhandlungsunfähigkeit als Verfahrenshindernis im Disziplinarverfahren

    Auszug aus VG Berlin, 25.02.2014 - 85 K 7.13
    Zum Anderen betrifft die Verpflichtung zur Bestellung eines gesetzlichen bzw. besonderen Vertreters nur den hier nicht vorliegenden Fall einer nicht prozessfähigen beklagten Person (vgl. für einen solchen Fall Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. Oktober 2008 - 11 A 10623/08 -, juris Rn. 26).
  • BDiszG, 22.02.2000 - XVI VL 34/99
    Auszug aus VG Berlin, 25.02.2014 - 85 K 7.13
    Dies zeigt sich daran, dass sie sich über einen langen Zeitraum aus eigenem Antrieb nicht mehr bei ihrer Dienststelle gemeldet und auch auf deren Versuche, mit ihr Kontakt aufzunehmen - mit Ausnahme des 9. April 2013 - nicht reagiert hat (vgl. Bundesdisziplinargericht, Urteil vom 22. Februar 2000 - XVI VL 34/99 -).
  • VG Berlin, 04.09.2020 - 80 K 29.19
    Dem Dienstherrn ist deshalb die Zahlung eines Unterhaltsbeitrags nicht zuzumuten (vgl. dazu: BDiG…, Urteil vom 22. Februar 2000 - XVI VL 34/99 - juris Rn. 13, BVerwG…, Beschluss vom 23. Mai 2006 - 1 D 18/05 - juris Rn. 9 m.w.N, Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 25. Februar 2014 - 85 K 7.13 OB - juris Rn. 25, Gansen, Kommentar zum BDG, Rn. 17 zu § 10 BDG, Urban/Wittkowski, Kommentar zum BDG, Rn. 16 zu § 10 BDG).
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