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Rechtsprechung
   RG, 23.02.1891 - 88/91   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1891,264
RG, 23.02.1891 - 88/91 (https://dejure.org/1891,264)
RG, Entscheidung vom 23.02.1891 - 88/91 (https://dejure.org/1891,264)
RG, Entscheidung vom 23. Februar 1891 - 88/91 (https://dejure.org/1891,264)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGSt 21, 391
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • EuGH, 10.04.2003 - C-392/99

    Kommission / Portugal - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie …

    Die in Artikel 3 Absätze 1 und 2 des Decreto-Lei Nr. 88/91 vom 23. Februar 1991 genannten Register für die Bewegung von Altölen müssen den Mustern entsprechen, die in Anhang I veröffentlicht sind, der Bestandteil dieser Verordnung ist.

    Artikel 2 Absatz 1 des Decreto-Lei Nr. 88/91 vom 23. Februar 1991 (Diário da República I, Serie A, Nr. 45, vom 23. Februar 1991) lautet:.

    Ferner sieht Artikel 4 Absatz 2 des Decreto-Lei Nr. 88/91 vor:.

    Artikel 5 des Decreto-Lei Nr. 88/91 bestimmt:.

    Die portugiesische Regierung teilte der Kommission mit Schreiben vom 8. März 1991, 13. April 1992, 11. Dezember 1992 und 18. April 1994 mit, dass die Richtlinie 75/439 durch das Decreto-Lei Nr. 88/91, die Portaria Nr. 240/92 und die Portaria Nr. 1028/92 vom 5. November 1992 (Diário da República I, Serie B, Nr. 256, vom 5. November 1992) sowie den Despacho conjunto (Gemeinsamer Erlass) der Ministerien für Industrie und Energie sowie für Umwelt und natürliche Ressourcen vom 26. April 1993 (Diário da República II, Nr. 115, vom 18. Mai 1993) in nationales Recht umgesetzt worden sei.

    Zur Stützung dieser Behauptung nennt sie erstens die Artikel 2 und 4 Absatz 2 des Decreto-Lei Nr. 88/91, die die Beförderung, die Beseitigung und die Verwertung von Altölen von der vorherigen Genehmigung durch den Generaldirektor für Umweltqualität abhängig machten und so Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 75/439 umsetzten.

    So könnten zunächst die Artikel 2 und 4 Absatz 2 des Decreto-Lei Nr. 88/91 nicht berücksichtigt werden, da sie keine besonderen Bestimmungen über die Beseitigung von Rückständen aus der Verbrennung von Altölen enthielten.

    Was zunächst die Bestimmungen des Decreto-Lei Nr. 88/91 angeht, werden durch diese die Verpflichtungen aus Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 75/439 im Zusammenhang mit der Beseitigung von Rückständen aus der Verbrennung von Altölen nicht in portugiesisches Recht umgesetzt.

    Erstens nennt sie Artikel 5 des Decreto-Lei Nr. 88/91, wonach die Kontrolle der Beachtung der Vorschriften dieses Decreto-Lei der Generaldirektion für Energie und den Regionalämtern des Ministeriums für Industrie und Energie obliege; sie fügt hinzu, dass nach Artikel 18 des Decreto-Lei Nr. 239/97 jedes Unternehmen, das Altöle aufbereite oder als Brennstoff verwende, jederzeit einer Inspektion oder Kontrolle durch die genannten Stellen oder das Abfallinstitut, die Umweltregionaldirektionen, die Umweltgeneraldirektion, die Kommunalverwaltungen oder die Polizeibehörden unterworfen werden könne.

    Was zunächst die Vorschriften über die Kontrollzuständigkeiten der verschiedenen Stellen betrifft, d. h. die Artikel 5 des Decreto-Lei Nr. 88/91, 18 des Decreto-Lei Nr. 239/97, 12 des Decreto-Lei Nr. 109/91, 2 des Decreto-Lei Nr. 236/97 und 6 des Decreto-Lei Nr. 189/93, beschränken sie sich darauf, den zuständigen Behörden die Möglichkeit zu geben, Kontrollen durchzuführen - gegebenenfalls auch regelmäßig -, ohne sie jedoch hierzu zu verpflichten.

    Es handele sich zum einen um das System nach Artikel 3 der der Portaria Nr. 240/92 beigefügten Verordnung, der bestimme, dass die in Artikel 3 Absätze 1 und 2 des Decreto-Lei Nr. 88/91 genannten Register für die Bewegung von Altölen alle vier Monate von den Besitzern, Einsammlern und Verwendern dieser Öle auszufüllen seien, und zum anderen um das System, das durch die Portaria Nr. 792/98 vom 22. September 1998 (Diário da República I, Serie B, Nr. 219, vom 22. September 1998) über die Genehmigung des Musters für das Formular für die Registrierung von Industrieabfällen eingeführt worden sei.

    Schließlich waren, wie aus den Akten hervorgeht, bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist bereits sieben Jahre seit dem Erlass der ersten Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 75/439 in portugiesisches Recht, d. h. des am 23. Februar 1991 in Kraft getretenen Decreto-Lei Nr. 88/91, vergangen.

  • EGMR, 23.09.2008 - 10237/03

    JAZIENICKI v. POLAND

    On 17 July 1991 the authorities informed him that his claim had been entered in the relevant register as claim no. 88/91.
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