Rechtsprechung
   FG Köln, 18.04.2018 - 9 K 2738/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,17816
FG Köln, 18.04.2018 - 9 K 2738/15 (https://dejure.org/2018,17816)
FG Köln, Entscheidung vom 18.04.2018 - 9 K 2738/15 (https://dejure.org/2018,17816)
FG Köln, Entscheidung vom 18. April 2018 - 9 K 2738/15 (https://dejure.org/2018,17816)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,17816) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 ; UStG § 15 Abs. 1a
    Möglichkeit der Geltendmachung eines Vorsteuerabzugs für Eingangsumsätze im Rahmen eines betriebenen Pferderennstalls; Prüfung des Vorliegens eines sog. Repräsentationssaufwands im Sinne des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • IWW (Kurzinformation)

    Einkommensteuer | Repräsentationsaufwand im Rahmen eines Pferderennstalls

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Umsatzsteuer - Frage der Vorsteuerabzugsmöglichkeit für Eingangsumsätze eines Pferderennstalls oder Vorliegen eines sog. Repräsentationsaufwands

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2018, 1404
  • EFG 2018, 1405
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (17)

  • BFH, 02.07.2008 - XI R 66/06

    Voraussetzung für Aufwendungseigenverbrauch nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst.

    Auszug aus FG Köln, 18.04.2018 - 9 K 2738/15
    Aus den vorgenannten Gründen versagte der Beklagte den Vorsteuerabzug aus den Eingangsleistungen für den Pferderennstall gemäß § 15 Abs. 1a UStG i.V.m. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG und stützte sich dabei im Wesentlichen auf das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 2. Juli 2008, XI R 66/06, in dem der BFH ausführte, dass das Halten von 1 oder 2 Rennpferden einen "ähnlichen Zweck" im Sinne des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG darstellen könne.

    Zur Begründung führt er - zusammengefasst - aus, dass sich der Beklagte zu Unrecht im Streitfall auf das Urteil des BFH vom 2. Juli 2008, XI R 66/06 berufe.

    Der Vorsteuerausschluss gemäß § 15 Abs. 1a UStG i.V.m. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG steht sowohl hinsichtlich der laufenden Aufwendungen als auch hinsichtlich der Erwerbskosten in Einklang mit dem Unionsrecht, da diese Regelung - in der Form der Besteuerung des Aufwendungseigenverbrauchs gem. § 1 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 lit. c UStG a.F. - bereits bei Inkrafttreten der Richtlinie 77/388 EWG (als Vorgängerrichtlinie der jetzigen Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem im Folgenden: MwStSystRL) im deutschen Umsatzsteuergesetz verankert gewesen ist und damit von der sog. Stand-Still-Klausel des Art. 176 Abs. 2 MwStSystRL umfasst wird (ausführlich BFH, Urteil vom 21. Mai 2014 - V R 34/13, BStBl. II 2014, 914; bestätigend BFH, Beschluss vom 2. Dezember 2014 - XI B 54/14, juris, vgl. auch BFH, Urteil vom 2. Juli 2008 - XI R 66/06, BStBl. II 2009, 206 noch zum Aufwendungseigenverbrauch).

    Weder lässt sich dies dem Gesetzeswortlaut entnehmen, noch wäre es mit dem Grundsatz der steuerlichen Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes) vereinbar, demjenigen Steuerpflichtigen den Vorsteuerabzug zu versagen, der z.B. einen Produktionsbetrieb betreibt und aus Repräsentationsgründen Pferde anschafft, nicht aber demjenigen, der durch die Pferde selbst einen organisatorisch selbständigen Betrieb unterhält (so BFH, BStBl. II 2009, 206).

    Aufwendungen, die jedoch ersichtlich nicht derartige Zwecke verfolgen, können vom Abzugsverbot ausgenommen sein (so BFH, BStBl. II 2009, 206 unter Verweis auf BFH-Urteile vom 7. Februar 2007 - I R 27-29/05, BFHE 216, 536; vom 3. Februar 1993 - I R 18/92, BFHE 170, 537, BStBl. II 1993, 367 und Urteil vom 10. Mai 2001 IV R 6/00, BFHE 195, 323, BStBl. II 2001, 575).

    Der BFH hat hierzu etwa in der Entscheidung vom 2. Juli 2008 ausgeführt, dass das Halten eines preisgekrönten Rennpferdes typischerweise einem persönlichen, gegebenenfalls betrieblichen Repräsentationsbedürfnis entspreche (so BFH, BStBl. II 2009, 206 unter Verweis auf BFH, Urteil vom 9. Oktober 1963 - I 189/61 U, BStBl. III 1964, 79).

    Im Unterschied zum vorliegenden Fall wie auch zur BFH-Entscheidung aus 2008 (in BStBl. II 2009, 206) betrieb die dortige Klägerin jedoch eine Pferdezucht, unter anderem mit dem Betriebszweigen Hengstaufzucht, Hengsthaltung mit Besamungsstation, Stutenhaltung mit Nachzucht sowie eine Pensionspferdehaltung - nicht jedoch wie im Streitfall vornehmlich einen Pferderennstall.

  • BFH, 12.02.2009 - V R 61/06

    Umsatzsteuerrechtliche Behandlung des Betriebs einer Pferdezucht

    Auszug aus FG Köln, 18.04.2018 - 9 K 2738/15
    Nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 12. Februar 2009, V R 61/06 sei eine überdurchschnittliche Repräsentation dann zu verneinen, wenn der Betrieb in größerem Umfang und mit erheblichen Umsätzen betrieben werde.

    Von einer überdurchschnittlichen Repräsentation des Pferderennstalls für die T könne nach der Entscheidung des BFH vom 12. Februar 2009, V R 61/06 damit nicht ausgegangen werden.

    Hiervon abzugrenzen ist das - auch vom Kläger hervorgehobene - Urteil des BFH vom 12. Februar 2009, in dem dieser entschieden hat, dass der Betrieb einer Pferdezucht in größerem Umfang mit erheblichen Umsätzen bei typisierender Betrachtung nicht in vergleichbarer Weise einer überdurchschnittlichen Repräsentation diene (BFH, Urteil vom 12. Februar 2009 - V R 61/06, BStBl. II 2009, 828).

    Der Senat hält das Urteil in BStBl. II 2009, 828 daher bereits aufgrund der unterschiedlichen Sachlage nicht für uneingeschränkt übertragbar.

  • BFH, 30.08.2017 - XI R 37/14

    Zur Unternehmereigenschaft und Steuerbarkeit der Leistungen eines

    Auszug aus FG Köln, 18.04.2018 - 9 K 2738/15
    Ein Leistungsaustausch - Umsatz gegen Entgelt - setzt allerdings das Bestehen eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen der Leistung und einer tatsächlich vom Steuerpflichtigen empfangenen Gegenleistung voraus (BFH, Urteil vom 30. August 2017 - XI R 37/14, BFH/NV 2017, 1689).

    Dazu muss zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis bestehen, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die vom Leistenden empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbrachte Dienstleistung bildet (BFH/NV 2017, 1689 m.w.N. auch zur Rechtsprechung des EuGH).

  • BFH, 09.03.1972 - V R 32/69

    Belohnung - Teilnahme an Pferderennen - Rennpreise - Entgelt - Rennstallbesitzer

    Auszug aus FG Köln, 18.04.2018 - 9 K 2738/15
    Echte Preisgelder in der Form von platzierungsabhängigen Rennpreisen bei Pferderennen unterliegen damit nicht der Umsatzsteuer (so auch Michel , jM 2018, 78 (79) entgegen BFH, Urteil vom 9. März 1972 - V R 32/69, 196, BStBl. II 1972, 556).

    Auch weicht die Entscheidung von der des BFH vom 9. März 1972 - V R 32/69, 196, BStBl. II 1972, 556 zur Steuerbarkeit von Preisgeldern bei Pferderennen sowie von der Richtlinienanweisung der Verwaltung 12.2.

  • FG Niedersachsen, 29.04.2005 - 5 K 642/00

    Voraussetzungen der Annahme eines Repräsentationseigenverbrauchs nach § 1 Abs. 1

    Auszug aus FG Köln, 18.04.2018 - 9 K 2738/15
    Das Finanzgericht Niedersachsen habe 2005 (Az.: 5 K 642/00) in einem ähnlich gelagerten Sachverhalt, in dem der dortige Kläger Einnahmen aus einem ertragsteuerlich als Liebhabereibetrieb zu qualifizierten Pferderennstall erzielte, keinen ähnlichen Zweck im Sinne des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG gesehen.

    Dies verkennt etwa das Niedersächsische Finanzgericht in der vom Kläger zitierten Entscheidung (Urteil vom 29. April 2005 - 5 K 642/00, EFG 2005, 1809) wenn es dort heißt, das Abzugsverbot sei nur auf solche Fälle anzuwenden, bei denen der private oder repräsentative Zweck neben dem eigentlichen Betriebsgegenstand liege.

  • EuGH, 10.11.2016 - C-432/15

    Bastová - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Mehrwertsteuer -

    Auszug aus FG Köln, 18.04.2018 - 9 K 2738/15
    Der EuGH hat hierzu in der Rechtssache Bastova (EuGH, Urteil vom 10. November 2016 - C-432/15, EU:C:2016:855, HFR 2017, 82) entschieden, dass die Teilnahme an einem Pferderennen keine gegen Entgelt erbrachte Dienstleistung ist, wenn für die Teilnahme weder ein Antrittsgeld noch eine andere unmittelbare Vergütung gezahlt wird und nur die Eigentümer der Pferde mit einer erfolgreichen Platzierung ein - sei es auch im Voraus festgelegtes - Preisgeld erhalten.
  • EuGH, 03.03.1994 - C-16/93

    Tolsma / Inspecteur der Omzetbelasting

    Auszug aus FG Köln, 18.04.2018 - 9 K 2738/15
    Denn die Ungewissheit einer Zahlung hebe den unmittelbaren Zusammenhang zwischen der dem Leistungsempfänger erbrachten Dienstleistung und der gegebenenfalls erhaltenen Zahlung auf, da nicht davon ausgegangen werden könne, dass bereits für die bloße Teilnahme eine tatsächliche Gegenleistung erbracht werde (vgl. entsprechend bereits EuGH-Urteile Tolsma vom 3. März 1994 - C-16/93, EU:C:1994:80, HFR 1994, 357, und Cibo Participations vom 27. September 2001 - C-16/00, EU:C:2001:495, BFH/NV 2002, Beilage 1, 6).
  • EuGH, 27.09.2001 - C-16/00

    Cibo Participations

    Auszug aus FG Köln, 18.04.2018 - 9 K 2738/15
    Denn die Ungewissheit einer Zahlung hebe den unmittelbaren Zusammenhang zwischen der dem Leistungsempfänger erbrachten Dienstleistung und der gegebenenfalls erhaltenen Zahlung auf, da nicht davon ausgegangen werden könne, dass bereits für die bloße Teilnahme eine tatsächliche Gegenleistung erbracht werde (vgl. entsprechend bereits EuGH-Urteile Tolsma vom 3. März 1994 - C-16/93, EU:C:1994:80, HFR 1994, 357, und Cibo Participations vom 27. September 2001 - C-16/00, EU:C:2001:495, BFH/NV 2002, Beilage 1, 6).
  • EuGH, 12.05.2011 - C-453/09

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

    Auszug aus FG Köln, 18.04.2018 - 9 K 2738/15
    Pferde fallen nicht unter den Anwendungsbereich der Vorschrift, selbst wenn einige von ihnen tatsächlich als Nahrung oder Futtermittel dienen sollten (EuGH vom 12. Mai 2011 - C-453/09, UR 2011, 827).
  • EuGH, 03.03.1994 - C-332/92

    Eurico Italia u.a. / Ente Nazionale Risi

    Auszug aus FG Köln, 18.04.2018 - 9 K 2738/15
    Denn die Ungewissheit einer Zahlung hebe den unmittelbaren Zusammenhang zwischen der dem Leistungsempfänger erbrachten Dienstleistung und der gegebenenfalls erhaltenen Zahlung auf, da nicht davon ausgegangen werden könne, dass bereits für die bloße Teilnahme eine tatsächliche Gegenleistung erbracht werde (vgl. entsprechend bereits EuGH-Urteile Tolsma vom 3. März 1994 - C-16/93, EU:C:1994:80, HFR 1994, 357, und Cibo Participations vom 27. September 2001 - C-16/00, EU:C:2001:495, BFH/NV 2002, Beilage 1, 6).
  • BFH, 21.05.2014 - V R 34/13

    Vorsteuerausschluss bei Aufwendungen für Yachten - Innergemeinschaftliches

  • BFH, 07.02.2007 - I R 27/05

    Aufwendungen für Segeljachten und Oldtimer-Flugzeuge nicht als Betriebsausgaben

  • BFH, 02.08.2012 - IV R 25/09

    Kosten für Schiffsreise mit Geschäftspartnern grundsätzlich nicht abziehbar

  • BFH, 03.02.1993 - I R 18/92

    Aufwendungen für Segel- oder Motorjachten bei gewerblicher Nutzung abzugsfähige

  • BFH, 10.05.2001 - IV R 6/00

    Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte mit Motorboot

  • BFH, 02.12.2014 - XI B 54/14

    Vorsteuerausschluss für im Zusammenhang mit Motorsport stehende

  • BFH, 09.10.1963 - I 189/61 U

    Vorliegen eines Liebhabereibetriebes bzw. eines auf Gewinnerzielung angelegten

  • BFH, 15.12.2021 - XI R 19/18

    Vom Vorsteuerabzug ausgeschlossener Repräsentationsaufwand eines Pferderennstalls

    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 18.04.2018 - 9 K 2738/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Das Finanzgericht (FG) Köln wies die Klage mit Urteil vom 18.04.2018 - 9 K 2738/15 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2018, 1405) ab.

  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 22.09.2021 - 3 K 227/19

    Vorsteuerabzugsverbot bei Aufwendungen aus der Vercharterung von Segeljachten

    Vielmehr kann es sich auch dann, wenn der Unternehmensgegenstand in der Pferdezucht oder - wie im Streitfall - in der Vercharterung von Segelyachten liegt, um Repräsentationsaufwand handeln (FG Köln, Urt. vom 18.04.2018, 9 K 2738/25, EFG 2018, 1405).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht