Weitere Entscheidung unten: FG Köln, 14.12.2022

Rechtsprechung
   FG Köln, 14.12.2022 - 9 K 2507/20   

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https://dejure.org/2022,52289
FG Köln, 14.12.2022 - 9 K 2507/20 (https://dejure.org/2022,52289)
FG Köln, Entscheidung vom 14.12.2022 - 9 K 2507/20 (https://dejure.org/2022,52289)
FG Köln, Entscheidung vom 14. Dezember 2022 - 9 K 2507/20 (https://dejure.org/2022,52289)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Zahlungen von 50.000 Euro bzw. 1,3 Millionen Euro sind kein steuerfreies Trinkgeld

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Zahlungen von 50.000 Euro bzw. 1,3 Millionen Euro sind kein steuerfreies Trinkgeld

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    50.000 EUR sind kein Trinkgeld

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Zahlungen von 50.000 Euro bzw. 1,3 Millionen Euro als steuerfreies Trinkgeld?

  • jurios.de (Kurzinformation)

    1,3 Millionen Euro sind kein Trinkgeld

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Arbeitnehmer - Zahlung von 50.000 EUR für einen Prokuristen kein steuerfreies "Trinkgeld"

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 18.12.2008 - VI R 8/06

    Zahlungen aus Spielbanktronc kein steuerfreies Trinkgeld

    Auszug aus FG Köln, 14.12.2022 - 9 K 2507/20
    Zuwendungen durch Dritte sind Arbeitslohn, wenn sie ein Entgelt für eine Leistung bilden, die der Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses für seinen Arbeitgeber erbringt, erbracht hat oder erbringen soll, sie sich für den Arbeitnehmer als Ertrag seiner individuellen Arbeit für den Arbeitgeber darstellen und im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis stehen (vgl. BFH, Urteile vom 1. September 2016 - VI R 67/14, BStBl II 2017, 69; vom 28. Februar 2013 - VI R 58/11, BStBl II 2013, 642; vom 20. Mai 2010 - VI R 41/09, BStBl II 2010, 1022; vom 18. Dezember 2008 - VI R 8/06, BFH/NV 2009, 382).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, der sich der erkennende Senat anschließt, ist ein Trinkgeld im Sinne des § 3 Nr. 51 EStG eine dem dienstleistenden Arbeitnehmer vom Kunden oder Gast gewährte zusätzliche Vergütung, die eine gewisse persönliche Beziehung zwischen dem Arbeitnehmer und dem Dritten voraussetzt (vgl. ausführlich BFH in BFH/NV 2009, 382).

  • BFH, 03.05.2007 - VI R 37/05

    Sonderzahlung aus dem Konzernverbund des Arbeitgebers ist kein steuerfreies

    Auszug aus FG Köln, 14.12.2022 - 9 K 2507/20
    Ein Trinkgeld ist eine freiwillige und typischerweise persönliche Zuwendung an den Bedachten als eine Art honorierende Anerkennung seiner dem Leistenden gegenüber erwiesenen Mühewaltung in Form eines kleineren Geldgeschenks (vgl. BFH, Urteil vom 19. Juli 1963 - VI 73/62 U, BStBl III 1963, 479 und vom 3. Mai 2007 - VI R 37/05, BStBl II 2007, 712).

    Charakteristisch dafür ist, dass in einem nicht unbedingt rechtlichen, jedenfalls aber tatsächlichen Sinne Geldfluss und honorierte Leistung korrespondierend einander gegenüberstehen (vgl. BFH in BStBl II 2007, 712).

  • BFH, 01.09.2016 - VI R 67/14

    Verbilligte Überlassung von GmbH-Anteilen als Arbeitslohn

    Auszug aus FG Köln, 14.12.2022 - 9 K 2507/20
    Zuwendungen durch Dritte sind Arbeitslohn, wenn sie ein Entgelt für eine Leistung bilden, die der Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses für seinen Arbeitgeber erbringt, erbracht hat oder erbringen soll, sie sich für den Arbeitnehmer als Ertrag seiner individuellen Arbeit für den Arbeitgeber darstellen und im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis stehen (vgl. BFH, Urteile vom 1. September 2016 - VI R 67/14, BStBl II 2017, 69; vom 28. Februar 2013 - VI R 58/11, BStBl II 2013, 642; vom 20. Mai 2010 - VI R 41/09, BStBl II 2010, 1022; vom 18. Dezember 2008 - VI R 8/06, BFH/NV 2009, 382).
  • BFH, 20.05.2010 - VI R 41/09

    Gebührenverzicht zugunsten von Mitarbeitern eines Vertriebspartners kein

    Auszug aus FG Köln, 14.12.2022 - 9 K 2507/20
    Zuwendungen durch Dritte sind Arbeitslohn, wenn sie ein Entgelt für eine Leistung bilden, die der Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses für seinen Arbeitgeber erbringt, erbracht hat oder erbringen soll, sie sich für den Arbeitnehmer als Ertrag seiner individuellen Arbeit für den Arbeitgeber darstellen und im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis stehen (vgl. BFH, Urteile vom 1. September 2016 - VI R 67/14, BStBl II 2017, 69; vom 28. Februar 2013 - VI R 58/11, BStBl II 2013, 642; vom 20. Mai 2010 - VI R 41/09, BStBl II 2010, 1022; vom 18. Dezember 2008 - VI R 8/06, BFH/NV 2009, 382).
  • BFH, 28.02.2013 - VI R 58/11

    Lohnzahlung Dritter - Werbungskostenhöchstbetrag für häusliches Arbeitszimmer -

    Auszug aus FG Köln, 14.12.2022 - 9 K 2507/20
    Zuwendungen durch Dritte sind Arbeitslohn, wenn sie ein Entgelt für eine Leistung bilden, die der Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses für seinen Arbeitgeber erbringt, erbracht hat oder erbringen soll, sie sich für den Arbeitnehmer als Ertrag seiner individuellen Arbeit für den Arbeitgeber darstellen und im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis stehen (vgl. BFH, Urteile vom 1. September 2016 - VI R 67/14, BStBl II 2017, 69; vom 28. Februar 2013 - VI R 58/11, BStBl II 2013, 642; vom 20. Mai 2010 - VI R 41/09, BStBl II 2010, 1022; vom 18. Dezember 2008 - VI R 8/06, BFH/NV 2009, 382).
  • BAG, 28.06.1995 - 7 AZR 1001/94

    Trinkgelder als Arbeitsentgelt

    Auszug aus FG Köln, 14.12.2022 - 9 K 2507/20
    In Übereinstimmung damit versteht auch das Bundesarbeitsgericht (BAG) unter Trinkgeld Leistungen, die ohne rechtliche Verpflichtung als persönliche Zuwendung aus einer bestimmten Motivationslage von Dritten freiwillig erbracht werden (vgl. BAG, Urteil vom 28. Juni 1995 - 7 AZR 1001/94, BAGE 80, 230).
  • BFH, 19.07.1963 - VI 73/62 U

    Einordnung der Bezüge eines Spielleiters einer Spierlbank aus Tronc

    Auszug aus FG Köln, 14.12.2022 - 9 K 2507/20
    Ein Trinkgeld ist eine freiwillige und typischerweise persönliche Zuwendung an den Bedachten als eine Art honorierende Anerkennung seiner dem Leistenden gegenüber erwiesenen Mühewaltung in Form eines kleineren Geldgeschenks (vgl. BFH, Urteil vom 19. Juli 1963 - VI 73/62 U, BStBl III 1963, 479 und vom 3. Mai 2007 - VI R 37/05, BStBl II 2007, 712).
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Rechtsprechung
   FG Köln, 14.12.2022 - 9 K 2814/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,52288
FG Köln, 14.12.2022 - 9 K 2814/20 (https://dejure.org/2022,52288)
FG Köln, Entscheidung vom 14.12.2022 - 9 K 2814/20 (https://dejure.org/2022,52288)
FG Köln, Entscheidung vom 14. Dezember 2022 - 9 K 2814/20 (https://dejure.org/2022,52288)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Zahlungen von 50.000 Euro bzw. 1,3 Millionen Euro sind kein steuerfreies Trinkgeld

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Zahlungen von 50.000 Euro bzw. 1,3 Millionen Euro sind kein steuerfreies Trinkgeld

  • lto.de (Kurzinformation)

    1,3 Millionen Euro für den Prokuristen sind kein "Trinkgeld"

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Trinkgeld - Zahlung von 1,3 Millionen EUR kein steuerfreies Trinkgeld

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (17)

  • BFH, 18.12.2008 - VI R 8/06

    Zahlungen aus Spielbanktronc kein steuerfreies Trinkgeld

    Auszug aus FG Köln, 14.12.2022 - 9 K 2814/20
    Zuwendungen durch Dritte sind Arbeitslohn, wenn sie ein Entgelt für eine Leistung bilden, die der Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses für seinen Arbeitgeber erbringt, erbracht hat oder erbringen soll, sie sich für den Arbeitnehmer als Ertrag seiner individuellen Arbeit für den Arbeitgeber darstellen und im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis stehen (vgl. BFH, Urteile vom 1. September 2016 - VI R 67/14, BStBl II 2017, 69; vom 28. Februar 2013 - VI R 58/11, BStBl II 2013, 642; vom 20. Mai 2010 - VI R 41/09, BStBl II 2010, 1022; vom 18. Dezember 2008 - VI R 8/06, BFH/NV 2009, 382).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, der sich der erkennende Senat anschließt, ist ein Trinkgeld im Sinne des § 3 Nr. 51 EStG eine dem dienstleistenden Arbeitnehmer vom Kunden oder Gast gewährte zusätzliche Vergütung, die eine gewisse persönliche Beziehung zwischen dem Arbeitnehmer und dem Dritten voraussetzt (vgl. ausführlich BFH in BFH/NV 2009, 382).

  • BFH, 03.05.2007 - VI R 37/05

    Sonderzahlung aus dem Konzernverbund des Arbeitgebers ist kein steuerfreies

    Auszug aus FG Köln, 14.12.2022 - 9 K 2814/20
    Ein Trinkgeld ist eine freiwillige und typischerweise persönliche Zuwendung an den Bedachten als eine Art honorierende Anerkennung seiner dem Leistenden gegenüber erwiesenen Mühewaltung in Form eines kleineren Geldgeschenks (vgl. BFH, Urteil vom 19. Juli 1963 - VI 73/62 U, BStBl III 1963, 479 und vom 3. Mai 2007 - VI R 37/05, BStBl II 2007, 712).

    Charakteristisch dafür ist, dass in einem nicht unbedingt rechtlichen, jedenfalls aber tatsächlichen Sinne Geldfluss und honorierte Leistung korrespondierend einander gegenüberstehen (vgl. BFH in BStBl II 2007, 712).

  • BFH, 10.02.1988 - X R 38/82

    Voraussetzungen an die Selbstverbrauchsteuerpflichtigkeit -

    Auszug aus FG Köln, 14.12.2022 - 9 K 2814/20
    Für eine derartige Klage fehlt jedoch das Rechtsschutzinteresse, wenn sich der angefochtene Verwaltungsakt vor der Entscheidung durch das FG erledigt hat (vgl. BFH, Urteile vom 10. Februar 1988 - X R 38/82, BFH/NV 1988, 604, vom 27. April 1982 - VIII R 36/70, BStBl II 1982, 407; vom 5. April 1984 - IV R 244/83, BStBl II 1984, 790).

    Stellt der Kläger diesen Antrag im finanzgerichtlichen Verfahren nicht, ist die Klage in einem solchen Fall als unzulässig abzuweisen (vgl. BFH, Urteil vom 10. Februar 1988 - X R 38/82, BFH/NV 1988, 604, Rn. 12 m. w. N.).

  • BFH, 01.09.2016 - VI R 67/14

    Verbilligte Überlassung von GmbH-Anteilen als Arbeitslohn

    Auszug aus FG Köln, 14.12.2022 - 9 K 2814/20
    Zuwendungen durch Dritte sind Arbeitslohn, wenn sie ein Entgelt für eine Leistung bilden, die der Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses für seinen Arbeitgeber erbringt, erbracht hat oder erbringen soll, sie sich für den Arbeitnehmer als Ertrag seiner individuellen Arbeit für den Arbeitgeber darstellen und im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis stehen (vgl. BFH, Urteile vom 1. September 2016 - VI R 67/14, BStBl II 2017, 69; vom 28. Februar 2013 - VI R 58/11, BStBl II 2013, 642; vom 20. Mai 2010 - VI R 41/09, BStBl II 2010, 1022; vom 18. Dezember 2008 - VI R 8/06, BFH/NV 2009, 382).
  • BFH, 20.05.2010 - VI R 41/09

    Gebührenverzicht zugunsten von Mitarbeitern eines Vertriebspartners kein

    Auszug aus FG Köln, 14.12.2022 - 9 K 2814/20
    Zuwendungen durch Dritte sind Arbeitslohn, wenn sie ein Entgelt für eine Leistung bilden, die der Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses für seinen Arbeitgeber erbringt, erbracht hat oder erbringen soll, sie sich für den Arbeitnehmer als Ertrag seiner individuellen Arbeit für den Arbeitgeber darstellen und im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis stehen (vgl. BFH, Urteile vom 1. September 2016 - VI R 67/14, BStBl II 2017, 69; vom 28. Februar 2013 - VI R 58/11, BStBl II 2013, 642; vom 20. Mai 2010 - VI R 41/09, BStBl II 2010, 1022; vom 18. Dezember 2008 - VI R 8/06, BFH/NV 2009, 382).
  • BFH, 28.02.2013 - VI R 58/11

    Lohnzahlung Dritter - Werbungskostenhöchstbetrag für häusliches Arbeitszimmer -

    Auszug aus FG Köln, 14.12.2022 - 9 K 2814/20
    Zuwendungen durch Dritte sind Arbeitslohn, wenn sie ein Entgelt für eine Leistung bilden, die der Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses für seinen Arbeitgeber erbringt, erbracht hat oder erbringen soll, sie sich für den Arbeitnehmer als Ertrag seiner individuellen Arbeit für den Arbeitgeber darstellen und im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis stehen (vgl. BFH, Urteile vom 1. September 2016 - VI R 67/14, BStBl II 2017, 69; vom 28. Februar 2013 - VI R 58/11, BStBl II 2013, 642; vom 20. Mai 2010 - VI R 41/09, BStBl II 2010, 1022; vom 18. Dezember 2008 - VI R 8/06, BFH/NV 2009, 382).
  • BAG, 28.06.1995 - 7 AZR 1001/94

    Trinkgelder als Arbeitsentgelt

    Auszug aus FG Köln, 14.12.2022 - 9 K 2814/20
    In Übereinstimmung damit versteht auch das Bundesarbeitsgericht (BAG) unter Trinkgeld Leistungen, die ohne rechtliche Verpflichtung als persönliche Zuwendung aus einer bestimmten Motivationslage von Dritten freiwillig erbracht werden (vgl. BAG, Urteil vom 28. Juni 1995 - 7 AZR 1001/94, BAGE 80, 230).
  • BFH, 17.10.2013 - VI R 44/12

    Bindungswirkung einer Lohnsteueranrufungsauskunft auch gegenüber dem Arbeitnehmer

    Auszug aus FG Köln, 14.12.2022 - 9 K 2814/20
    Im Verhältnis zum Einkommensteuerbescheid stellt er einen Vorauszahlungsbescheid dar (vgl. BFH, Urteil vom 17. Oktober 2013 - VI R 44/12, BStBl II 2014, 892).
  • BFH, 03.07.1995 - GrS 3/93

    Aufhebung der Vollziehung eines Einkommensteuerbescheids auch hinsichtlich

    Auszug aus FG Köln, 14.12.2022 - 9 K 2814/20
    Da sich Vorauszahlungsbescheide nach der Rechtsprechung des BFH in sonstiger Weise gemäß § 124 Abs. 2 AO mit Erlass des Jahressteuerbescheids erledigen (vgl. BFH, Beschluss vom 3. Juli 1995 - GrS 3/93, BStBl II 1995, 730 Rn. 21 m. w. N.), stellen Nachforderungs- und Einkommensteuerbescheid - auch wenn sie sich inhaltlich auf dieselbe materielle, nämlich die Einkommensteuer beziehen - formaliter unterschiedliche Steuerbescheide dar.
  • BFH, 29.05.2001 - VIII R 19/00

    Widerstreitende Steuerfestsetzung nach § 174 AO

    Auszug aus FG Köln, 14.12.2022 - 9 K 2814/20
    Der Anwendung des § 174 Abs. 3 AO steht überdies auch nicht entgegen, dass die Finanzbehörde in der (erkennbaren) Annahme, ein bestimmter Sachverhalt sei in einem anderen Steuerbescheid zu berücksichtigen, zunächst überhaupt keinen Steuerbescheid erlässt (vgl. BFH, Urteil vom 29. Mai 2001 - VIII R 19/00, BStBl II 2001, 743 Rn. 29 ff., vom 23. Mai 1996 - IV R 49/95, BFH/NV 1997, 89 m. w. N.).
  • BFH, 05.04.1984 - IV R 244/83

    Auskunftsverlangen - Finanzamt - Anfechtungsklage - Außenprüfung

  • BFH, 27.05.1993 - IV R 65/91

    Widerstreitende Steuerfestsetzung bei fehlerhafter Anwendung des § 6c EStG

  • BFH, 25.03.2021 - VIII R 1/18

    Ersetzung eines Haftungsbescheids durch einen Nachforderungsbescheid während des

  • BFH, 23.05.1996 - IV R 49/95

    Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids auf Grund irriger Beurteilung eines

  • BFH, 27.04.1982 - VIII R 36/70

    Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache - Erklärung der Erledigung -

  • BFH, 19.07.1963 - VI 73/62 U

    Einordnung der Bezüge eines Spielleiters einer Spierlbank aus Tronc

  • FG Baden-Württemberg, 29.10.1992 - 6 K 179/88
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