Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 27.06.2012 - 9 U 140/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,15210
OLG Stuttgart, 27.06.2012 - 9 U 140/11 (https://dejure.org/2012,15210)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 27.06.2012 - 9 U 140/11 (https://dejure.org/2012,15210)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 27. Juni 2012 - 9 U 140/11 (https://dejure.org/2012,15210)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2012,15210) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Aufklärungs- und Beratungspflichten einer Bank i.R. eines Zinssatzswap-Geschäfts zur Absicherung eines variabel verzinslichen Darlehens

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur Aufklärungspflicht der Bank bei einfachen Zinsswap-Geschäften zu Absicherungszwecken

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 280 Abs. 1
    Aufklärungs- und Beratungspflichten einer Bank im Rahmen eines Zinssatzswap-Geschäfts zur Absicherung eines variabel verzinslichen Darlehens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    BGB § 280
    Zur Aufklärungspflicht der Bank bei einfachen Zinsswap-Geschäften zu Absicherungszwecken

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Keine Haftung nach Empfehlung eines für den Anleger geeigneten Zinssatzswaps

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Wie Banken bei spekulativen Geschäften aufklären müssen

Besprechungen u.ä.

  • handelsblatt.com (Entscheidungsbesprechung)

    Aufklärungspflichten bei einfachen Zinssatzswaps zu Sicherungszwecken

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2012, 1798
  • WM 2012, 1829
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (9)

  • OLG Stuttgart, 14.12.2011 - 9 U 11/11

    Swap-Vertrag: Aufklärungspflicht der Bank bei Zinswährungsswap-Geschäften

    Auszug aus OLG Stuttgart, 27.06.2012 - 9 U 140/11
    Swap, Zinsswap, Zinssatzswap, Plain Vanilla, Zinswette, konnex, Spekulation, Risikomanagement, zitierte Entscheidungen: BGH XI ZR 33/10 (Abgrenzung), OLG Köln, 13 U 232/10, OLG Stuttgart, 9 U 11/11; OLG Stuttgart 9 U 164/08, OLG Stuttgart 9 U 148/08.

    Im zweiten Fall empfiehlt der Berater dem Kunden die Übernahme einer - ggf. strukturierten - Zahlungsverpflichtung, deren Wert dieser ebenso wenig einschätzen kann wie den Wert der Zahlungsverpflichtung, die ihm die Bank im Austausch hierfür anbietet (vgl. hierzu: Senat, Urt. v. 14.12.2011, 9 U 11/11, WM 2012, 890).

    Wegen des absichernden Charakters schuldete die Beklagte auch keine Aufklärung über den Wert der ausgetauschten Leistungen (vgl. hierzu Senat, Urt. v. 14.12.2011, 9 U 11/11).

    In vielen Fällen wird dem Kunden dann die Fähigkeit fehlen, den spekulativ gewordenen Swap dem gebotenen effektiven Risikomanagement zu unterwerfen, weil er bereits die Zusammenhänge nicht erkennt und nicht in der Lage ist, den Marktwert eigenverantwortlich zu beobachten und diesen zum Gegenstand seiner Strategie zu machen (vgl. Senat, Urt. v. 14.12.2011, 9 U 11/11).

    Auch hier kann die Bank durch die Wahl der Zinssätze, der Währungen und vor allem aufgrund ihres überlegenen Wissens hinsichtlich der Marktbedingungen die Verlustrisiken des Kunden frei gestalten, während der Kunde im Regelfall nicht in der Lage ist, die Leistungen zutreffend zu bewerten (vergleiche hierzu Senat, Urt. v. 14.12.2011, 9 U 11/11).

  • BGH, 22.03.2011 - XI ZR 33/10

    Zu Beratungspflichten einer Bank bei Abschluss eines Zinssatz-Swap-Vertrages

    Auszug aus OLG Stuttgart, 27.06.2012 - 9 U 140/11
    Swap, Zinsswap, Zinssatzswap, Plain Vanilla, Zinswette, konnex, Spekulation, Risikomanagement, zitierte Entscheidungen: BGH XI ZR 33/10 (Abgrenzung), OLG Köln, 13 U 232/10, OLG Stuttgart, 9 U 11/11; OLG Stuttgart 9 U 164/08, OLG Stuttgart 9 U 148/08.

    Es liege keine Zinswette wie im Fall des Bundesgerichtshofs vom 22.03.2011 (XI ZR 33/10) vor.

    Im Übrigen entspricht dies der bereits seit langem bestehenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. v. 06.07.1993, XI ZR 12/93, BGHZ 123, 126; Urt. v. 22.03.2011, XI ZR 33/10).

    Der Vertrag hatte, anders als in dem von der Klägerin zitierten Fall des Senats vom 26.02.2010 (9 U 164/08) bzw. im Fall des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 22.03.2011, XI ZR 33/10) keinen Glücksspiel- oder Wettcharakter (vgl. zu der Abgrenzung bereits Senat, Urt. v. 27.10.2010, 9 U 146/08, Tz. 91).

    Nach Auffassung des Senats betrifft die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu der Aufklärungspflicht bei Swap-Geschäften (Urt. v. 22.03.2011, XI ZR 33/10) nur solche Verträge, die zu Spekulationszwecken abgeschlossen wurden (so im Ergebnis auch: OLG Köln, Urt. v. 18.01.2012, 13 U 232/10, BB 2012, 539, Tz. 21 ff., zit.n.juris) .

  • OLG Köln, 18.01.2012 - 13 U 232/10

    Abweisung der Klage wegen unrichtiger Beratung im Rahmen einer Umschuldung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 27.06.2012 - 9 U 140/11
    Swap, Zinsswap, Zinssatzswap, Plain Vanilla, Zinswette, konnex, Spekulation, Risikomanagement, zitierte Entscheidungen: BGH XI ZR 33/10 (Abgrenzung), OLG Köln, 13 U 232/10, OLG Stuttgart, 9 U 11/11; OLG Stuttgart 9 U 164/08, OLG Stuttgart 9 U 148/08.

    Es handelt sich zwar nicht um eine Umschuldungsberatung (vgl. hierzu OLG Köln, Urt. v. 18.01.2012, 13 U 232/10, BB 2012, 539), da es der Klägerin nicht um die Ablösung eines bestehenden Darlehens ging.

    Nach Auffassung des Senats betrifft die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu der Aufklärungspflicht bei Swap-Geschäften (Urt. v. 22.03.2011, XI ZR 33/10) nur solche Verträge, die zu Spekulationszwecken abgeschlossen wurden (so im Ergebnis auch: OLG Köln, Urt. v. 18.01.2012, 13 U 232/10, BB 2012, 539, Tz. 21 ff., zit.n.juris) .

  • BGH, 27.09.2011 - XI ZR 178/10

    Zwei Schadensersatzklagen von Lehman-Anlegern

    Auszug aus OLG Stuttgart, 27.06.2012 - 9 U 140/11
    In diesem Zusammenhang ist ein Berater verpflichtet, den Wissensstand, die Risikobereitschaft und das Anlageziel des Kunden zu ermitteln und eine darauf ausgerichtete Empfehlung eines geeigneten Produkts abzugeben (vgl. nur: BGH, Urt. v. 27.09.2011, XI ZR 178/10).

    Im Rahmen der Anlageberatung schuldet der Berater eine Aufklärung über die allgemeinen Risiken, wie etwa die Konjunkturlage und die Entwicklung des Kapitalmarktes, sowie die speziellen Risiken, die sich aus den Besonderheiten des Anlageobjekts ergeben (vgl. nur BGH, Urt. v. 27.09.2011, XI ZR 178/10).

  • OLG Stuttgart, 27.10.2010 - 9 U 148/08

    Beratungsvertrag: Aufklärungspflichten einer Bank im Zusammenhang mit einem

    Auszug aus OLG Stuttgart, 27.06.2012 - 9 U 140/11
    Swap, Zinsswap, Zinssatzswap, Plain Vanilla, Zinswette, konnex, Spekulation, Risikomanagement, zitierte Entscheidungen: BGH XI ZR 33/10 (Abgrenzung), OLG Köln, 13 U 232/10, OLG Stuttgart, 9 U 11/11; OLG Stuttgart 9 U 164/08, OLG Stuttgart 9 U 148/08.

    Es besteht allerdings insofern ein Unterschied, als es sich bei der Auflösung eines Swaps nicht um einen Schadensersatzanspruch der Gegenpartei handelt und der Marktwert bei positiver Entwicklung sogar anstelle einer Pflicht zur Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung zu einem zusätzlichen Ertrag führen kann (vgl. hierzu: Senat, Urt. v. 27.10.2010, 9 U 148/08, Tz. 77, zit.n.juris).

  • OLG Stuttgart, 26.02.2010 - 9 U 164/08

    Bankenhaftung bei Kapitalanlagegeschäften: Verletzung der Pflicht zur

    Auszug aus OLG Stuttgart, 27.06.2012 - 9 U 140/11
    Swap, Zinsswap, Zinssatzswap, Plain Vanilla, Zinswette, konnex, Spekulation, Risikomanagement, zitierte Entscheidungen: BGH XI ZR 33/10 (Abgrenzung), OLG Köln, 13 U 232/10, OLG Stuttgart, 9 U 11/11; OLG Stuttgart 9 U 164/08, OLG Stuttgart 9 U 148/08.

    Der Vertrag hatte, anders als in dem von der Klägerin zitierten Fall des Senats vom 26.02.2010 (9 U 164/08) bzw. im Fall des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 22.03.2011, XI ZR 33/10) keinen Glücksspiel- oder Wettcharakter (vgl. zu der Abgrenzung bereits Senat, Urt. v. 27.10.2010, 9 U 146/08, Tz. 91).

  • OLG Köln, 18.01.2012 - 13 U 235/10

    Abweisung der Klage wegen unrichtiger Beratung im Rahmen einer Umschuldung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 27.06.2012 - 9 U 140/11
    Es handelt sich zwar nicht um eine Umschuldungsberatung (vgl. hierzu OLG Köln, Urt. v. 18.01.2012, 13 U 232/10, BB 2012, 539), da es der Klägerin nicht um die Ablösung eines bestehenden Darlehens ging.

    Nach Auffassung des Senats betrifft die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu der Aufklärungspflicht bei Swap-Geschäften (Urt. v. 22.03.2011, XI ZR 33/10) nur solche Verträge, die zu Spekulationszwecken abgeschlossen wurden (so im Ergebnis auch: OLG Köln, Urt. v. 18.01.2012, 13 U 232/10, BB 2012, 539, Tz. 21 ff., zit.n.juris) .

  • BGH, 06.07.1993 - XI ZR 12/93

    Beratungs- und Prüfungspflichten der Bank bei ausländischen Wertpapieren

    Auszug aus OLG Stuttgart, 27.06.2012 - 9 U 140/11
    Im Übrigen entspricht dies der bereits seit langem bestehenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. v. 06.07.1993, XI ZR 12/93, BGHZ 123, 126; Urt. v. 22.03.2011, XI ZR 33/10).
  • BGH, 19.12.2006 - XI ZR 56/05

    Aufklärungspflichten einer Bank hinsichtlich Rückvergütungen aus

    Auszug aus OLG Stuttgart, 27.06.2012 - 9 U 140/11
    Auch darf der Berater sich auf die Empfehlung von hauseigenen Produkten beschränken und muss nicht auf die Produkte von Konkurrenten verweisen (BGH, Urt. v. 19.12.2006, XI ZR 56/05, BGHZ 170, 226).
  • LG Düsseldorf, 07.12.2012 - 15 O 617/09

    Schadensersatzanspruch einer kreisfreien Stadt gegen eine öffentliche Landesbank

    Im Rahmen ihrer Pflicht zur anlegergerechten Beratung ist die beratende Bank grundsätzlich verpflichtet, vor Abgabe ihrer Anlageempfehlung den Wissensstand, die Erfahrungen und die Anlageziele, zu denen der Anlagezweck und die Risikobereitschaft gehören, zu erfragen (BGH, Urteil vom 06.07.1993 - XI ZR 12/93, Juris, Rn. 15 f.; OLG Stuttgart, Urteil vom 27.06.2012 - 9 U 140/11, Juris, Rn. 15 ff.).

    Entscheidend ist, ob das empfohlene oder vorgeschlagene Produkt dem Wissensstand, dem Risikoprofil und Anlageziel des Kunden entspricht (OLG Stuttgart, Urteil vom 27.06.2012 - 9 U 140/11, Juris, Rn. 17).

    Bei dem hier streitgegenständlichen Vario-Swap handelt es sich, insbesondere im Verhältnis zu einem CMS Spread Ladder Swap, aber auch zu den beiden anderen streitgegenständlichen Swap-Typen (Korridor- und Stufen-Swap), um einen verhältnismäßig einfach strukturierten Zins-Swap mit im Wesentlichen symmetrischen Risiken (vgl. auch OLG Stuttgart, Urteil vom 27.06.2012 - 9 U 140/11, Juris, Rn. 31), bei dem die Klägerin über die vereinbarte dreijährige, einseitig von der Beklagten nochmals um drei Jahre verlängerbare Laufzeit zu den vierteljährlichen Zahlungsterminen aus dem vereinbarten Bezugsbetrag von EUR 50 Mio. einen festen Zinssatz von 4, 75 % p.a. an die Beklagte zu zahlen hatte, während diese im Gegenzug zur Zahlung eines variablen Zinssatzes in Gestalt des 3-Monats-EURIBORS an die Klägerin verpflichtet war; für den ersten Berechnungszeitraum war der von der Beklagten zu zahlende Zinssatz mit 2, 764 % p.a. festgeschrieben.

    Diese Sicherheit erkaufte sich die Klägerin durch den (bewussten) Verzicht auf Ertragschancen, die sich aus einem sinkenden variablen Zinssatz ergeben konnten (vgl. dazu auch OLG Stuttgart, Urteil vom 27.06.2012 - 9 U 140/11, Juris, Rn. 44).

    Infolge dieser - wenn auch gelockerten - Grundgeschäftsanbindung (Konnexität) des Vario-Swaps ist die Klägerin mit dem Abschluss dieses Vertrags - anders als bei einem rein zu Spekulationszwecken ohne ausreichendem Bezug zu einem Grundgeschäft abgeschlossen Swap - auch keine offene Risikoposition eingegangen, sondern sie hat vielmehr im Gegenteil eine sich aus den variabel verzinslichen Kassenkrediten ergebende Risikoposition durch die Sicherung eines festen Zinssatzes geschlossen (vgl. dazu auch OLG Stuttgart, Urteil vom 27.06.2012 - 9 U 140/11, Juris, Rn. 31).

    Zwar war der Vario-Swap-Vertrag, weil dieser von vornherein mit einem Verlust für die Klägerin begann bzw. ihr eine zusätzliche Zahlungspflicht aufbürdete - wobei wegen seines Absicherungscharakters bereits fraglich ist, ob insofern überhaupt von einem "Verlust" im eigentlichen Sinne gesprochen werden kann (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 27.06.2012 - 9 U 140/11, Juris, Rn. 44) -, nicht zur Verwirklichung des Ziels der "Zinsoptimierung" dergestalt geeignet, über generierte Erträge eine Reduzierung der Zinsbelastung im Kassenkreditbereich herbeizuführen.

    Die Kammer geht angesichts dessen namentlich mit dem Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 18.01.2012 - 13 U 232/10, Juris, Rn. 22 f.; die insoweit gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist mit Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 16.10.2012 - XI ZR 74/12 zurückgewiesen worden), das über einen dem hiesigen Vario-Swap vergleichbaren Zinssatz-Swap zu befinden hatte, davon aus, dass bei diesem verhältnismäßig einfach strukturierten, rechnerisch nicht komplexen Swap-Typ ohne Hebelwirkung, bei dem schlicht die Zahlung eines variablen Zinssatzes gegen einen festen, zudem von der Klägerin als Kundin zu zahlenden Zinssatz eingetauscht wird, so dass auch ihr Verlustrisiko von vornherein begrenzt ist, keine Pflicht der beratenden Bank besteht, über einen anfänglichen negativen Marktwert aufzuklären, weil insofern nicht angenommen werden kann, dass die beratende Bank einen unerkennbar in das Finanzprodukt einstrukturierten eigenen Vorteil - und einen daraus resultierenden Interessenkonflikt - in einer für den "Anleger" nicht erkennbaren Weise ihm gegenüber verheimlicht hat (vgl. auch OLG Stuttgart, Urteil vom 27.06.2012 - 9 U 140/11, Juris, Rn. 43 ff. für einen sog. "Plain-Vanilla-Swap", das indes hinsichtlich der Aufklärungsbedürftigkeit über den negativen Marktwert nicht an die Komplexität des Swaps anknüpft, sondern daran, ob er Sicherungs- oder Spekulationszwecken dient).

  • OLG Köln, 13.08.2014 - 13 U 128/13

    Schadensersatzansprüche einer kommunalen Gebietskörperschaft wegen des

    Auch mit der Entscheidung des OLG Stuttgart vom 27.6.2012 (9 U 140/11, WM 2012, 1829) ist der vorliegende Fall nicht vergleichbar.

    Die Revision war gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO zuzulassen: Die vorliegend entscheidungserhebliche Frage, ob eine Aufklärungspflicht über eine anfänglichen negativen Marktwert eines Swaps auch dann besteht, wenn der Anleger den betreffenden Vertrag nicht zu (reinen) Spekulationszwecken, sondern im Hinblick auf ein bestehendes Grundgeschäft abschließt, ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung umstritten (vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 27.6.2012 - 9 U 140/11, juris Rn. 43 f.; OLG Düsseldorf, Urt. v. 7.10.2013 - 9 U 101/12, juris Rn. 43 ff.).

  • BGH, 14.03.2023 - XI ZR 420/21

    Ordentliche Kündbarkeit eines im Zusammenhang mit einem variabel verzinslichen

    a) Nach der herrschenden Ansicht in der Instanzrechtsprechung und Literatur ist ein im Zusammenhang mit einem Darlehensvertrag geschlossener Zinssatz-Swap-Vertrag mit fester Laufzeit nicht ordentlich kündbar (vgl. OLG Köln, WM 2012, 888, 889 f.; OLG Stuttgart, WM 2012, 1829, 1833; OLG Dresden, WM 2015, 1191, 1193; OLG Koblenz, Beschluss vom 2. Dezember 2020 - 8 U 1202/19, juris Rn. 46; OLG Frankfurt am Main, WM 2022, 1171 Rn. 105 ff.; Schwintowski in Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl., Stand: 01.02.2023, § 489 BGB Rn. 30; BeckOK BGB/Rohe, 65. Ed. 04.11.2022, § 489 Rn. 1; MünchKommBGB/Berger, 9. Aufl., § 489 Rn. 4; BeckOGK/C. Weber, Stand: 01.01.2023, BGB § 489 Rn. 36 und 36.1; Samhat in Ellenberger/Bunte, Bankrechts-Handbuch, 6. Aufl., § 54 Rn. 144; Gottschalk/Spiegel, WM 2017, 2179, 2182 ff.; Hanke, BKR 2017, 358, 362 f.; Ch. Schmitt, BKR, 2018, 169, 175; Gillen, EWiR 2022, 323, 324).
  • OLG Frankfurt, 28.11.2014 - 19 U 83/14

    Anlageberatung: Nicht-Aufklärung über "loan-to-value-Klausel" und

    Vielmehr wird zum Zwecke der Planungssicherheit des Fonds lediglich ein virtueller fester Zinssatz vereinbart, um dem bestehende Risiko des Steigens des variabel vereinbarten Zinssatzes zu begegnen (vgl. auch OLG Stuttgart, Urt. v. 27.6.2012 - 9 U 140/11 -, Rn. 24, juris).
  • KG, 17.09.2019 - 4 Kap 1/16

    IVG EuroSelect Vierzehn GmbH & Co. KG : Besondere Gebühr für

    Einer Aufnahme der gesamten Swap-Bedingungen in den Verkaufsprospekt und einer weitergehenden Aufklärung über das Chancen-Risiko-Profil der Zins-Swap-Vereinbarungen einschließlich eines etwaigen anfänglichen negativen Marktwertes der Vereinbarung bedurfte es bei dieser Sachlage nicht (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 27. Juni 2012 - 9 U 140/11, WM 2012, 1825 Rn. 31 f. nach juris).
  • LG Düsseldorf, 28.03.2013 - 8 O 362/11

    Bank muss bei Swapgeschäften über einstrukturierten negativen Anfangswert

    Abgesehen davon, dass die rechnerische Komplexität eines Swaps kein griffiges Abgrenzungskriterium darstellt (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 27. Juni 2012 - 9 U 140/11, BeckRS 2012, 14700 [unter II 4]), kommt es hierauf nach der Argumentation des Bundesgerichtshofs zur Begründung der Aufklärungspflicht nicht an.

    (2) Ebenso ist es für die Frage, ob der Kunde über einen bewusst zu seinen Lasten einstrukturierten negativen Anfangswert aufzuklären ist, zunächst einmal ohne Bedeutung, zu welchem Zweck das Swapgeschäft abgeschlossen worden ist (a.A. OLG Stuttgart, Urteil vom 27. Juni 2012 - 9 U 140/11, BeckRS 2012, 14700 [unter II 4]; insoweit unergiebig Schmieder, WuB I G 1. - 16.12, die sich lediglich zu der Frage des Bestehens einer Pflicht zur Aufklärung über einen anfänglichen negativen Marktwert bei nicht zu Absicherungszwecken geschlossenen Swapgeschäften ohne konkreten Grundgeschäftsbezug äußert und zu einer Aufklärungspflicht bei zu Sicherungszwecken abgeschlossenen Swaps nicht Stellung bezieht).

  • LG Düsseldorf, 28.03.2013 - 8 O 363/11

    Aufklärungspflichtverletzung im Zusammenhang mit einem negativen Anfangswert bei

    Abgesehen davon, dass die rechnerische Komplexität eines Swaps kein griffiges Abgrenzungskriterium darstellt (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 27. Juni 2012 - 9 U 140/11, BeckRS 2012, 14700 [unter II 4]), kommt es hierauf nach der Argumentation des Bundesgerichtshofs zur Begründung der Aufklärungspflicht nicht an.

    (2) Ebenso ist es für die Frage, ob der Kunde über einen bewusst zu seinen Lasten einstrukturierten negativen Anfangswert aufzuklären ist, zunächst einmal ohne Bedeutung, zu welchem Zweck das Swapgeschäft abgeschlossen worden ist (a.A. OLG Stuttgart, Urteil vom 27. Juni 2012 - 9 U 140/11, BeckRS 2012, 14700 [unter II 4]; insoweit unergiebig Schmieder, WuB I G 1. - 16.12, die sich lediglich zu der Frage des Bestehens einer Pflicht zur Aufklärung über einen anfänglichen negativen Marktwert bei nicht zu Absicherungszwecken geschlossenen Swapgeschäften ohne konkreten Grundgeschäftsbezug äußert und zu einer Aufklärungspflicht bei zu Sicherungszwecken abgeschlossenen Swaps nicht Stellung bezieht).

  • LG Düsseldorf, 28.03.2013 - 8 O 43/12

    Aufklärungspflichtverletzung hinsichtlich eines negativen Anfangswerts eines

    Abgesehen davon, dass die rechnerische Komplexität eines Swaps kein griffiges Abgrenzungskriterium darstellt (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 27. Juni 2012 - 9 U 140/11, BeckRS 2012, 14700 [unter II 4]), kommt es hierauf nach der Argumentation des Bundesgerichtshofs zur Begründung der Aufklärungspflicht nicht an.

    (2) Ebenso ist es für die Frage, ob der Kunde über einen bewusst zu seinen Lasten einstrukturierten negativen Anfangswert aufzuklären ist, zunächst einmal ohne Bedeutung, zu welchem Zweck das Swapgeschäft abgeschlossen worden ist (a.A. OLG Stuttgart, Urteil vom 27. Juni 2012 - 9 U 140/11, BeckRS 2012, 14700 [unter II 4]; insoweit unergiebig Schmieder, WuB I G 1. - 16.12, die sich lediglich zu der Frage des Bestehens einer Pflicht zur Aufklärung über einen anfänglichen negativen Marktwert bei nicht zu Absicherungszwecken geschlossenen Swapgeschäften ohne konkreten Grundgeschäftsbezug äußert und zu einer Aufklärungspflicht bei zu Sicherungszwecken abgeschlossenen Swaps nicht Stellung bezieht).

  • LG Düsseldorf, 28.03.2013 - 8 O 31/12

    Beratungspflichtverletzung bei Swapgeschäften wegen einer unterlassenen

    Abgesehen davon, dass die rechnerische Komplexität eines Swaps kein griffiges Abgrenzungskriterium darstellt (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 27. Juni 2012 - 9 U 140/11, BeckRS 2012, 14700 [unter II 4]), kommt es hierauf nach der Argumentation des Bundesgerichtshofs zur Begründung der Aufklärungspflicht nicht an.

    (2) Ebenso ist es für die Frage, ob der Kunde über einen bewusst zu seinen Lasten einstrukturierten negativen Anfangswert aufzuklären ist, zunächst einmal ohne Bedeutung, zu welchem Zweck das Swapgeschäft abgeschlossen worden ist (a.A. OLG Stuttgart, Urteil vom 27. Juni 2012 - 9 U 140/11, BeckRS 2012, 14700 [unter II 4]; insoweit unergiebig Schmieder, WuB I G 1. - 16.12, die sich lediglich zu der Frage des Bestehens einer Pflicht zur Aufklärung über einen anfänglichen negativen Marktwert bei nicht zu Absicherungszwecken geschlossenen Swapgeschäften ohne konkreten Grundgeschäftsbezug äußert und zu einer Aufklärungspflicht bei zu Sicherungszwecken abgeschlossenen Swaps nicht Stellung bezieht).

  • LG Düsseldorf, 28.03.2013 - 8 O 375/11

    Schadenersatzbegehren des Kapitalanlegers wegen Aufklärungspflichtverletzung der

    Abgesehen davon, dass die rechnerische Komplexität eines Swaps kein griffiges Abgrenzungskriterium darstellt (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 27. Juni 2012 - 9 U 140/11, BeckRS 2012, 14700 [unter II 4]), kommt es hierauf nach der Argumentation des Bundesgerichtshofs zur Begründung der Aufklärungspflicht nicht an.

    (2) Ebenso ist es für die Frage, ob der Kunde über einen bewusst zu seinen Lasten einstrukturierten negativen Anfangswert aufzuklären ist, zunächst einmal ohne Bedeutung, zu welchem Zweck das Swapgeschäft abgeschlossen worden ist (a.A. OLG Stuttgart, Urteil vom 27. Juni 2012 - 9 U 140/11, BeckRS 2012, 14700 [unter II 4]; insoweit unergiebig Schmieder, WuB I G 1. - 16.12, die sich lediglich zu der Frage des Bestehens einer Pflicht zur Aufklärung über einen anfänglichen negativen Marktwert bei nicht zu Absicherungszwecken geschlossenen Swapgeschäften ohne konkreten Grundgeschäftsbezug äußert und zu einer Aufklärungspflicht bei zu Sicherungszwecken abgeschlossenen Swaps nicht Stellung bezieht).

  • OLG Köln, 18.01.2018 - 24 Kap 1/17

    IVG EuroSelect 12 GmbH & Co. KG: Musterentscheid

  • LG Düsseldorf, 16.05.2014 - 8 O 37/12

    Umfang der Verpflichtung einer Bank zur kunden- und objektgerechten Beratung;

  • LG Düsseldorf, 04.04.2014 - 8 O 301/12

    Anspruch einer kommunalen Gebietskörperschaft auf Freistellung von der

  • LG Hamburg, 01.10.2014 - 404 HKO 33/14

    Swap-Geschäfte: Umfang der Aufklärungspflicht der Bank

  • LG Düsseldorf, 04.04.2014 - 8 O 89/12

    Anspruch einer kommunalen Gebietskörperschaft auf Freistellung von der

  • LG Düsseldorf, 06.09.2013 - 8 O 20/12

    Schadensersatz wegen Beratungsfehler bei Swapgeschäften; Verletzung der

  • LG Düsseldorf, 06.09.2013 - 8 O 324/11

    Aufklärungspflichtverletzung bei unterlassenem Hinweis auf den negativen

  • LG Düsseldorf, 06.09.2013 - 8 O 442/11

    Beratungspflichtverletzung bei unterlassener Aufklärung über den negativen

  • LG Aachen, 21.04.2016 - 1 O 437/14

    Aufklärungspflichten beim Abschluss von Zins-Forward-Swap-Verträgen

  • OLG Stuttgart, 13.12.2017 - 9 U 92/17

    Bankenhaftung: Verjährung eines Schadenersatzanspruchs aufgrund einer

  • OLG Düsseldorf, 09.02.2017 - 6 U 139/16
  • OLG Köln, 12.07.2013 - 13 U 120/12

    Pflichten der anlageberatenden Bank bei Vermittlung eines Zins-Swap-Geschäfts

  • OLG Frankfurt, 22.07.2021 - 16 U 132/20

    Keine ordentliche Kündbarkeit des Zinssatz-Swap-Vertrages mit fester Laufzeit

  • OLG Frankfurt, 29.07.2021 - 16 U 153/20
  • LG Dortmund, 02.08.2013 - 6 O 175/12

    Anforderungen an die Feststellung der Nichtigkeit von Swap-Geschäften einer

  • LG Bonn, 21.05.2014 - 2 O 91/12

    Voraussetzungen eines Anspruchs auf Zahlung von Schadensersatz wegen

  • LG Bonn, 09.04.2015 - 2 O 11/14

    Voraussetzungen eines Anspruchs auf Zahlung von Zinsen aus einem

  • LG Düsseldorf, 28.03.2013 - 8 O 343/11

    Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung einer Bank bzgl. Durchführung

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht