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   KG, 01.11.2013 - 9 U 315/12   

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https://dejure.org/2013,31280
KG, 01.11.2013 - 9 U 315/12 (https://dejure.org/2013,31280)
KG, Entscheidung vom 01.11.2013 - 9 U 315/12 (https://dejure.org/2013,31280)
KG, Entscheidung vom 01. November 2013 - 9 U 315/12 (https://dejure.org/2013,31280)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 18 BNotO, § 18 BNotO, § 142 Abs 1 ZPO
    Notarhaftung: Vorrang der Verschwiegenheitspflicht eines Notars gegenüber dem Aufklärungsinteresse eines den Kauf von Eigentumswohnungen finanzierenden Kreditinstituts

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berücksichtigung der Pflicht eines Notars zur Amtsverschwiegenheit bei der Anordnung der Vorlage von Urkunden

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BNotO § 18; ZPO § 142 Abs. 1
    Berücksichtigung der Pflicht eines Notars zur Amtsverschwiegenheit bei der Anordnung der Vorlage von Urkunden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 08.05.2003 - III ZR 294/02

    Amtspflichtverletzung eines Notars bei abredewidriger Auszahlung der

    Auszug aus KG, 01.11.2013 - 9 U 315/12
    Diese Voraussetzungen waren für den Beklagten damit maßgeblich und es kommt nicht darauf an, dass von einer Sicherstellung einer Eintragung im Allgemeinen nur dann ausgegangen werden kann, wenn der Eintragungsantrag gestellt ist und alle für die Eintragung notwendigen Unterlagen dem Grundbuchamt vorliegen und aus dem Grundbuch und den Grundakten bei Antragstellung keine Eintragungshindernisse erkennbar sind (BGH, Urteil vom 8. Mai 2003, III ZR 294/02 - juris Tz.16).
  • BGH, 14.05.1992 - IX ZR 262/91

    Notarielle Beratungspflicht bei Kettenverkauf eines Grundstücks - Amtspflicht zur

    Auszug aus KG, 01.11.2013 - 9 U 315/12
    Zwar gilt die notarielle Verschwiegenheitspflicht nicht ausnahmslos und kann beispielsweise im Rahmen einer Güter- und Pflichtenabwägung durch die notarielle Aufklärungspflicht zur Schadensverhütung eingeschränkt werden (BGH, Urteil vom 14. Mai 1992 - IX ZR 262/91 - juris Tz. 48).
  • BGH, 26.10.2006 - III ZB 2/06

    Pflicht eines Notars zur Vorlage von Urkunden

    Auszug aus KG, 01.11.2013 - 9 U 315/12
    So kann ein gemäß § 142 ZPO auf Vorlage von Unterlagen in Anspruch genommener Dritter die Herausgabe verweigern, wenn ihm dadurch ein eigener vermögensrechtlicher Schaden entstehen würde, wobei es genügt, dass die Durchsetzung von Ansprüchen gegen ihn auch nur erleichtert würde (BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2006 - III ZB 2/06 - juris).
  • BGH, 31.01.2013 - V ZB 168/12

    Notarbeschwerdeverfahren: Durchsetzung eines Anspruchs auf Erteilung einer

    Auszug aus KG, 01.11.2013 - 9 U 315/12
    Ein Notar muss deshalb ein unter seine Schweigepflicht fallendes Wissen preisgeben, wenn er dadurch strafbare Handlungen verhindern kann (BGH, Beschluss vom 31. Januar 2013 - V ZB 168/12 - juris Tz. 23).
  • BGH, 26.06.2007 - XI ZR 277/05

    Pflicht der nicht beweisbelasteten Partei zur Vorlage von Urkunden; Anordnung der

    Auszug aus KG, 01.11.2013 - 9 U 315/12
    Bei dieser Ermessensentscheidung kann das Gericht auch berechtigte Belange des Geheimnis- und Persönlichkeitsschutzes berücksichtigen (BGH, Urteil vom 26. Juni 2007 - XI ZR 277/05 - juris Tz. 20; s.a. BT-Drucks. 14/6036 S. 120).
  • BGH, 28.07.2008 - NotSt (B) 1/08

    Voraussetzungen der vorläufigen Amtsenthebung eines Notars

    Auszug aus KG, 01.11.2013 - 9 U 315/12
    Bei derartigen Differenzen zwischen Ankaufs- und Verkaufspreisen ist es nicht vorstellbar, dass ein Notar geglaubt haben könnte, bei den von ihm beurkundeten Verträgen gehe alles mit rechten Dingen zu (BGH, Beschluss vom 28. Juli 2008 - NotSt (B) 1/08 -, juris Tz.
  • BGH, 14.12.2009 - NotSt (B) 2/09

    Vorläufige Amtsenthebung eines Notars nach Einleitung des förmlichen

    Auszug aus KG, 01.11.2013 - 9 U 315/12
    Auch ist die Differenz zwischen dem Ankaufspreis und dem Verkaufspreis vorliegend derart exorbitant, dass sich einem Notar bei Kenntnis dieser Kaufpreise eine Sittenwidrigkeit aufgedrängt haben muss (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2009 - NotSt (B) 2/09 -, juris Tz. 11 - Differenz zwischen 32.000 Euro und 120.000 Euro).
  • BGH, 11.12.2001 - VI ZR 350/00

    Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich fehlender Zahlungsfähigkeit bei

    Auszug aus KG, 01.11.2013 - 9 U 315/12
    Dies gilt insbesondere dann, wenn die beweispflichtige Partei außerhalb des von ihr vorzutragenden Geschehensablaufs steht und keine nähere Kenntnis der maßgebenden Tatsachen besitzt, der Prozessgegner aber die wesentlichen Umstände kennt und es ihm zumutbar ist, dazu nähere Angaben zu machen (BGH, Urteil vom 11. Dezember 2001 - VI ZR 350/00 - juris Tz. 16).
  • BGH, 25.02.2011 - V ZR 208/09

    Wucher und wucherähnliches Rechtsgeschäft im Zusammenhang mit dem Kauf einer

    Auszug aus KG, 01.11.2013 - 9 U 315/12
    Von einem solchen besonders groben Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung, welches zugleich den erforderlichen Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten zulässt, ist bei Grundstücksgeschäften bereits dann auszugehen, wenn der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist, wie der Wert der Gegenleistung (BGH NJW-RR 2011, 880 - juris Tz. 16).
  • KG, 28.06.2022 - 9 U 1098/20

    Schutzbereich der Einreichenspflicht des Notars aus § 40 Absatz 2 Satz 1 GmbHG;

    Dies entspricht den allgemeinen Beweislastregeln, wonach derjenige, der sich auf eine ihm günstige Norm beruft, deren Tatbestandsvoraussetzungen darzulegen und zu beweisen hat (vgl. allgemein zu § 19 BNotO: Senat, Urteil vom 1. November 2013 - 9 U 315/12 -, Rn. 56, juris).

    Dies gilt insbesondere dann, wenn die beweispflichtige Partei außerhalb des von ihr vorzutragenden Geschehensablaufs steht und keine nähere Kenntnis der maßgebenden Tatsachen besitzt, der Prozessgegner aber die wesentlichen Umstände kennt und es ihm zumutbar ist, dazu nähere Angaben zu machen (BGH, Urteil vom 11. Dezember 2001 - VI ZR 350/00 - juris Tz. 16; vorausgehend: Senat, Urteil vom 1. November 2013 - 9 U 315/12 -, Rn. 57, juris).

    Vorliegend kann der Beklagte jedoch mit einer Offenbarung seines Wissens durch prozessualen Vortrag zur Erfüllung einer sekundären Darlegungslast einen Schadenseintritt oder eine unrechtmäßige Handlung nicht mehr verhindern, weil die beanstandeten Handlungen bereits vollendet und die zum - behaupteten - Schaden führende Kausalkette bereits in Gang gesetzt ist (vgl. Senat, Urteil vom 1. November 2013 - 9 U 315/12 -, Rn. 58, juris).

    Auch insoweit ist maßgeblich, dass die Verschwiegenheitspflicht den Interessen an diesem Rechtsstreit nicht beteiligter Dritter dient und die Klägerin - wie oben ausgeführt - nicht schutzlos gestellt ist (vgl. Senat, Urteil vom 1. November 2013 - 9 U 315/12 -, Rn. 61 - 64, juris).

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