Rechtsprechung
| BVerwG, 02.12.2024 - 9 A 16.24, 9 A 17.24 |
Volltextveröffentlichungen (5)
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Verfahrensgang
- BVerwG, 02.12.2024 - 9 A 16.24, 9 A 17.24
- BVerwG, 13.02.2025 - 9 A 16.24
- BVerwG, 21.02.2025 - 9 A 16.24
- BVerwG, 13.03.2025 - 9 A 16.24
- BVerwG, 13.03.2025 - 9 A 7.25
- BVerwG, 01.07.2025 - 9 A 13.25
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (7)
- BVerwG, 11.10.2022 - 9 A 3.22
Verwerfung der Anhörungsrüge; Ablehnungsgesuch unter Mitwirkung des abgelehnten …
Auszug aus BVerwG, 02.12.2024 - 9 A 16.24
Die Anhörungsrüge der Kläger vom 19. Oktober 2022 gegen den Beschluss des Senats vom 11. Oktober 2022 - 9 A 3.22 (9 A 12.21) - wird zurückgewiesen.Gegen den Beschluss vom 28. Februar 2022 erhoben die Kläger mit Schriftsatz vom 11. April 2022 Anhörungsrüge (9 A 3.22) und lehnten den Richter am Bundesverwaltungsgericht A. (erneut) wegen Besorgnis der Befangenheit ab.
Die Unanfechtbarkeit dieser Beschlüsse kann nicht dadurch umgangen werden, dass deren Inhalt zum Gegenstand eines weiteren Ablehnungsgesuchs gemacht wird (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Oktober 2022 - 9 A 3.22 - juris Rn. 5).
- BVerwG, 29.11.2018 - 9 B 26.18
Begründetheit eines Antrag auf Ablehnung eines Richters am …
Auszug aus BVerwG, 02.12.2024 - 9 A 16.24
Rn. 4 1. a) Das Ablehnungsgesuch der Kläger vom 19. Oktober 2022 gegen den Richter am Bundesverwaltungsgericht A. ist ungeachtet dessen, ob eine Richterablehnung im Rahmen einer Anhörungsrüge von vornherein ausgeschlossen ist (vgl. zum Streitstand BVerwG, Beschluss vom 29. November 2018 - 9 B 26.18 - juris Rn. 3 ff.;… Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 54 Rn. 22 f.), offensichtlich unzulässig, sodass darüber unter dessen Mitwirkung entschieden werden kann. - BVerwG, 02.07.2020 - 9 A 8.19
Letzte Klage gegen den Weiterbau der A 49 abgewiesen
Auszug aus BVerwG, 02.12.2024 - 9 A 16.24
Rn. 8 Die Kläger rügen zu Unrecht, dass die von ihnen geltend gemachten Ablehnungsgründe der objektiven Willkür infolge der Bestätigung der nach Auffassung der Kläger objektiv willkürlichen Begründung des Senatsurteils vom 2. Juli 2020 - 9 A 8.19 -, der erkennbar gewordenen Vorfestlegung und der nicht erfolgten Auskunftserteilung übergangen worden seien.
- BVerwG, 28.02.2022 - 9 A 12.21
Herleitung der Ablehnung der Richter wegen der Besorgnis einer Befangenheit aus …
Auszug aus BVerwG, 02.12.2024 - 9 A 16.24
Mit Beschluss vom 28. Februar 2022, der unter Mitwirkung des Richters am Bundesverwaltungsgericht A., des Richters am Bundesverwaltungsgericht B. und der Richterin am Bundesverwaltungsgericht C. erging, wurden das Ablehnungsgesuch gegen den Richter am Bundesverwaltungsgericht A. verworfen und das Ablehnungsgesuch gegen die weiteren Senatsmitglieder zurückgewiesen (BVerwG, Beschluss vom 28. Februar 2022 - 9 A 12.21 - NVwZ 2022, 884). - BVerwG, 25.10.2024 - 9 A 18.24
Zurückweisung der Anhörungsrüge; Verwerfung des Ablehnungsgesuchs
Auszug aus BVerwG, 02.12.2024 - 9 A 16.24
Bei Gesamtwürdigung des prozessualen Vorgehens der Kläger stellt sich darüber hinaus die Geltendmachung eines Ablehnungsrechts hier als missbräuchlich dar (vgl. auch Beschluss des Senats vom 25. Oktober 2024 - 9 A 16.24, 9 A 17.24 und 9 A 18.24 - Rn. 9). - BVerwG, 05.01.2023 - 9 A 12.21
Verwerfung des Ablehnungsgesuchs
Auszug aus BVerwG, 02.12.2024 - 9 A 16.24
Dieses vormals unter dem Aktenzeichen 9 A 6.22 geführte Anhörungsrügeverfahren hat der Senat zusammen mit dem Klageverfahren 9 A 12.21 mit Beschluss vom 6. Januar 2023 ausgesetzt bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die von den Klägern gegen die Senatsbeschlüsse vom 28. Februar 2022 und 11. Oktober 2022 eingelegte Verfassungsbeschwerde. - BVerwG, 20.04.2023 - 9 B 10.23
Zurückweisung der Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts
Auszug aus BVerwG, 02.12.2024 - 9 A 16.24
Das Gericht ist aber weder gehalten, der Rechtsansicht eines Beteiligten zu folgen, noch muss es sich in den Entscheidungsgründen mit jedem Vorbringen ausdrücklich befassen (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 20. April 2023 - 9 B 10.23 - juris Rn. 2 m. w. N.).
- BVerwG, 20.01.2025 - 9 A 24.24 Die Anhörungsrüge der Kläger vom 5. Dezember 2024 gegen den Beschluss des Senats vom 2. Dezember 2024 - 9 A 17.24, 9 A 16.24 - wird zurückgewiesen.
Rn. 1 Die Anhörungsrüge der Kläger gegen den Beschluss des Senats vom 2. Dezember 2024 - 9 A 17.24, 9 A 16.24 -, mit dem die Ablehnungsgesuche der Kläger vom 19. Oktober 2022 gegen den Richter am Bundesverwaltungsgericht A. sowie vom 11. Januar 2023 gegen den Richter am Bundesverwaltungsgericht B. und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht C. verworfen worden sind, hat keinen Erfolg.
Rn. 3 Der Senat hat in dem gerügten Beschluss vom 2. Dezember 2024 unter anderem entscheidungstragend darauf abgestellt, dass sich bei Gesamtwürdigung des prozessualen Vorgehens der Kläger die Geltendmachung eines Ablehnungsrechts hier als missbräuchlich darstellt, und auf seinen Beschluss vom 25. Oktober 2024 - 9 A 18.24, 9 A 17.24, 9 A 16.24 - verwiesen, mit dem ein Ablehnungsgesuch der Kläger gegen zwei weitere Senatsmitglieder und ein früheres Senatsmitglied verworfen worden ist.
Rn. 4 Ohne Erfolg machen die Kläger hierzu geltend, die in Bezug genommenen Ausführungen aus dem Beschluss vom 25. Oktober 2024 - 9 A 18.24, 9 A 17.24, 9 A 16.24 - seien ihrerseits gehörsverletzend gewesen, zudem würden damit die im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Ablehnungsgründe nicht vollständig ausgeschöpft.
Denn sie hätten den Richter am Bundesverwaltungsgericht A. gerade (auch) wegen seines Verhaltens in den Verfahren 9 A 12.21 und 9 A 3.22 abgelehnt; zudem gehe es ihnen nicht nur um den Ausschluss des abgelehnten Richters für die Entscheidungen zur Wiederaufnahme des Verfahrens 9 A 8.19 , sondern für sämtliche vor- und nachgängigen Verfahrens- und Sachfragen, bei denen richterliche Entscheidungen im Rahmen der Verfahren 9 A 17.24, 9 A 16.24 und 9 A 3.22 inmitten stünden.
Rn. 5 Dass die Ausführungen im Senatsbeschluss vom 25. Oktober 2024 - 9 A 18.24, 9 A 17.24, 9 A 16.24 - nicht auf einem Gehörsverstoß beruhen, hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 19. November 2024 - 9 A 23.24 - entschieden, mit dem er die gegen diesen Beschluss erhobene Anhörungsrüge der Kläger zurückgewiesen hat.
Die Wiederaufnahmeklage selbst wurde zunächst unter dem Aktenzeichen 9 A 12.21 geführt und trägt nunmehr - nach Beendigung einer zwischenzeitlichen Aussetzung - das Aktenzeichen 9 A 16.24 .
Rn. 6 Ebenso wie der Senatsbeschluss vom 25. Oktober 2024 - 9 A 18.24, 9 A 17.24, 9 A 16.24 - beruht auch der gerügte Beschluss vom 2. Dezember 2024 - 9 A 17.24, 9 A 16.24 - auf der Würdigung des bisherigen prozessualen Verhaltens der Kläger und der von ihnen angebrachten verfahrensrechtlichen Anträge und Rügen im Rahmen einer Gesamtschau.
Rn. 7 Da bereits diese Überlegungen die Verwerfung der streitgegenständlichen Ablehnungsgesuche als missbräuchlich rechtfertigen, kommt es auf die Rügen der Kläger bezüglich der weiteren im Beschluss vom 2. Dezember 2024 - 9 A 17.24, 9 A 16.24 - angeführten Gründe nicht entscheidungserheblich an.
- VGH Bayern, 27.02.2025 - 11 ZB 25.262
Missbräuchliche Ablehnungsgesuche gegen gesamten Spruchkörper
Rn. 1 Die Ablehnungsgesuche des Klägers vom 20. Februar 2025 sind ungeachtet dessen, ob eine Richterablehnung im Rahmen einer Anhörungsrüge von vornherein ausgeschlossen ist (vgl. BVerwG, B.v. 2.12.2024 - 9 A 17.24, 9 A 16.24 - juris Rn. 4), missbräuchlich und daher unzulässig (1.).
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Rechtsprechung
| BVerwG, 02.12.2024 - 9 A 17.24, 9 A 16.24, 9 A 17.24, 9 A 16.24 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Doctrine
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - Bundesverwaltungsgericht
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Unbegründete Anhörungsrüge und rechtsmissbräuchliche Ablehnungsgesuche
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§ 152a Abs 1 S 1 Nr 2 VwGO
Unbegründete Anhörungsrüge und rechtsmissbräuchliche Ablehnungsgesuche - datenbank.nwb.de
Unbegründete Anhörungsrüge und rechtsmissbräuchliche Ablehnungsgesuche
Verfahrensgang
- BVerwG, 28.02.2022 - 9 A 12.21
- BVerwG, 11.10.2022 - 9 A 12.21
- BVerwG, 11.10.2022 - 9 A 3.22
- BVerwG, 05.01.2023 - 9 A 12.21
- BVerwG, 06.01.2023 - 9 A 12.21
- BVerwG, 25.10.2024 - 9 A 18.24
- BVerwG, 19.11.2024 - 9 A 23.24
- BVerwG, 02.12.2024 - 9 A 17.24, 9 A 16.24, 9 A 17.24, 9 A 16.24
- BVerwG, 20.01.2025 - 9 A 24.24
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (7)
- BVerwG, 11.10.2022 - 9 A 3.22
Verwerfung der Anhörungsrüge; Ablehnungsgesuch unter Mitwirkung des abgelehnten …
Auszug aus BVerwG, 02.12.2024 - 9 A 17.24
Die Anhörungsrüge der Kläger vom 19. Oktober 2022 gegen den Beschluss des Senats vom 11. Oktober 2022 - 9 A 3.22 (9 A 12.21 ) - wird zurückgewiesen.Gegen den Beschluss vom 28. Februar 2022 erhoben die Kläger mit Schriftsatz vom 11. April 2022 Anhörungsrüge (9 A 3.22 ) und lehnten den Richter am Bundesverwaltungsgericht A. (erneut) wegen Besorgnis der Befangenheit ab.
Die Unanfechtbarkeit dieser Beschlüsse kann nicht dadurch umgangen werden, dass deren Inhalt zum Gegenstand eines weiteren Ablehnungsgesuchs gemacht wird (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Oktober 2022 - 9 A 3.22 - juris Rn. 5).
- BVerwG, 29.11.2018 - 9 B 26.18
Begründetheit eines Antrag auf Ablehnung eines Richters am …
Auszug aus BVerwG, 02.12.2024 - 9 A 17.24
Rn. 4 1. a) Das Ablehnungsgesuch der Kläger vom 19. Oktober 2022 gegen den Richter am Bundesverwaltungsgericht A. ist ungeachtet dessen, ob eine Richterablehnung im Rahmen einer Anhörungsrüge von vornherein ausgeschlossen ist (vgl. zum Streitstand BVerwG, Beschluss vom 29. November 2018 - 9 B 26.18 - juris Rn. 3 ff.;… Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 54 Rn. 22 f.), offensichtlich unzulässig, sodass darüber unter dessen Mitwirkung entschieden werden kann. - BVerwG, 02.07.2020 - 9 A 8.19
Letzte Klage gegen den Weiterbau der A 49 abgewiesen
Auszug aus BVerwG, 02.12.2024 - 9 A 17.24
Rn. 8 Die Kläger rügen zu Unrecht, dass die von ihnen geltend gemachten Ablehnungsgründe der objektiven Willkür infolge der Bestätigung der nach Auffassung der Kläger objektiv willkürlichen Begründung des Senatsurteils vom 2. Juli 2020 - 9 A 8.19 -, der erkennbar gewordenen Vorfestlegung und der nicht erfolgten Auskunftserteilung übergangen worden seien.
- BVerwG, 28.02.2022 - 9 A 12.21
Herleitung der Ablehnung der Richter wegen der Besorgnis einer Befangenheit aus …
Auszug aus BVerwG, 02.12.2024 - 9 A 17.24
Mit Beschluss vom 28. Februar 2022, der unter Mitwirkung des Richters am Bundesverwaltungsgericht A., des Richters am Bundesverwaltungsgericht B. und der Richterin am Bundesverwaltungsgericht C. erging, wurden das Ablehnungsgesuch gegen den Richter am Bundesverwaltungsgericht A. verworfen und das Ablehnungsgesuch gegen die weiteren Senatsmitglieder zurückgewiesen (BVerwG, Beschluss vom 28. Februar 2022 - 9 A 12.21 - NVwZ 2022, 884). - BVerwG, 25.10.2024 - 9 A 18.24
Zurückweisung der Anhörungsrüge; Verwerfung des Ablehnungsgesuchs
Auszug aus BVerwG, 02.12.2024 - 9 A 17.24
Bei Gesamtwürdigung des prozessualen Vorgehens der Kläger stellt sich darüber hinaus die Geltendmachung eines Ablehnungsrechts hier als missbräuchlich dar (vgl. auch Beschluss des Senats vom 25. Oktober 2024 - 9 A 16.24, 9 A 17.24 und 9 A 18.24 - Rn. 9). - BVerwG, 05.01.2023 - 9 A 12.21
Verwerfung des Ablehnungsgesuchs
Auszug aus BVerwG, 02.12.2024 - 9 A 17.24
Dieses vormals unter dem Aktenzeichen 9 A 6.22 geführte Anhörungsrügeverfahren hat der Senat zusammen mit dem Klageverfahren 9 A 12.21 mit Beschluss vom 6. Januar 2023 ausgesetzt bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die von den Klägern gegen die Senatsbeschlüsse vom 28. Februar 2022 und 11. Oktober 2022 eingelegte Verfassungsbeschwerde. - BVerwG, 20.04.2023 - 9 B 10.23
Zurückweisung der Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts
Auszug aus BVerwG, 02.12.2024 - 9 A 17.24
Das Gericht ist aber weder gehalten, der Rechtsansicht eines Beteiligten zu folgen, noch muss es sich in den Entscheidungsgründen mit jedem Vorbringen ausdrücklich befassen (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 20. April 2023 - 9 B 10.23 - juris Rn. 2 m. w. N.).
- BVerwG, 20.01.2025 - 9 A 24.24 Die Anhörungsrüge der Kläger vom 5. Dezember 2024 gegen den Beschluss des Senats vom 2. Dezember 2024 - 9 A 17.24, 9 A 16.24 - wird zurückgewiesen.
Rn. 1 Die Anhörungsrüge der Kläger gegen den Beschluss des Senats vom 2. Dezember 2024 - 9 A 17.24, 9 A 16.24 -, mit dem die Ablehnungsgesuche der Kläger vom 19. Oktober 2022 gegen den Richter am Bundesverwaltungsgericht A. sowie vom 11. Januar 2023 gegen den Richter am Bundesverwaltungsgericht B. und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht C. verworfen worden sind, hat keinen Erfolg.
Rn. 3 Der Senat hat in dem gerügten Beschluss vom 2. Dezember 2024 unter anderem entscheidungstragend darauf abgestellt, dass sich bei Gesamtwürdigung des prozessualen Vorgehens der Kläger die Geltendmachung eines Ablehnungsrechts hier als missbräuchlich darstellt, und auf seinen Beschluss vom 25. Oktober 2024 - 9 A 18.24, 9 A 17.24, 9 A 16.24 - verwiesen, mit dem ein Ablehnungsgesuch der Kläger gegen zwei weitere Senatsmitglieder und ein früheres Senatsmitglied verworfen worden ist.
Rn. 4 Ohne Erfolg machen die Kläger hierzu geltend, die in Bezug genommenen Ausführungen aus dem Beschluss vom 25. Oktober 2024 - 9 A 18.24, 9 A 17.24, 9 A 16.24 - seien ihrerseits gehörsverletzend gewesen, zudem würden damit die im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Ablehnungsgründe nicht vollständig ausgeschöpft.
Denn sie hätten den Richter am Bundesverwaltungsgericht A. gerade (auch) wegen seines Verhaltens in den Verfahren 9 A 12.21 und 9 A 3.22 abgelehnt; zudem gehe es ihnen nicht nur um den Ausschluss des abgelehnten Richters für die Entscheidungen zur Wiederaufnahme des Verfahrens 9 A 8.19 , sondern für sämtliche vor- und nachgängigen Verfahrens- und Sachfragen, bei denen richterliche Entscheidungen im Rahmen der Verfahren 9 A 17.24, 9 A 16.24 und 9 A 3.22 inmitten stünden.
Rn. 5 Dass die Ausführungen im Senatsbeschluss vom 25. Oktober 2024 - 9 A 18.24, 9 A 17.24, 9 A 16.24 - nicht auf einem Gehörsverstoß beruhen, hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 19. November 2024 - 9 A 23.24 - entschieden, mit dem er die gegen diesen Beschluss erhobene Anhörungsrüge der Kläger zurückgewiesen hat.
Bei den weiteren von den Klägern genannten Verfahren 9 A 3.22 und 9 A 17.24 handelt es sich um zwei Anhörungsrügeverfahren, die sich jeweils auf Beschlüsse beziehen, mit denen Ablehnungsgesuche zurückgewiesen oder verworfen wurden, die unmittelbar im Verfahren 9 A 12.21 bzw. im Zusammenhang mit einer nachfolgenden Anhörungsrüge angebracht worden waren.
Rn. 6 Ebenso wie der Senatsbeschluss vom 25. Oktober 2024 - 9 A 18.24, 9 A 17.24, 9 A 16.24 - beruht auch der gerügte Beschluss vom 2. Dezember 2024 - 9 A 17.24, 9 A 16.24 - auf der Würdigung des bisherigen prozessualen Verhaltens der Kläger und der von ihnen angebrachten verfahrensrechtlichen Anträge und Rügen im Rahmen einer Gesamtschau.
Rn. 7 Da bereits diese Überlegungen die Verwerfung der streitgegenständlichen Ablehnungsgesuche als missbräuchlich rechtfertigen, kommt es auf die Rügen der Kläger bezüglich der weiteren im Beschluss vom 2. Dezember 2024 - 9 A 17.24, 9 A 16.24 - angeführten Gründe nicht entscheidungserheblich an.
- BVerwG, 19.11.2024 - 9 A 23.24 Die Anhörungsrüge der Kläger vom 13. November 2024 gegen den Beschluss des Senats vom 25. Oktober 2024 - 9 A 18.24, 9 A 17.24, 9 A 16.24 - wird zurückgewiesen.
Rn. 1 Mit Beschluss vom 25. Oktober 2024 - 9 A 18.24, 9 A 17.24, 9 A 16.24 - hat der Senat das Ablehnungsgesuch der Kläger vom 2. November 2023 gegen die Richter am Bundesverwaltungsgericht A. und B. sowie die Richterin am Bundesverwaltungsgericht C. als offensichtlich missbräuchlich verworfen (…vgl. zu dieser Möglichkeit BVerfG, Kammerbeschluss vom 15. Juni 2015 - 1 BvR 1288/14 - juris Rn. 17).
Ihr prozessuales Verhalten sei darauf gerichtet, in der von ihnen erhobenen Nichtigkeitsklage nach § 153 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO (9 A 12.21 , nunmehr 9 A 16.24 ) eine Wiederaufnahme ihres straßenrechtlichen Klageverfahrens und eine erneute Entscheidung darüber durch andere Richter zu erreichen.
Denn diese zielten nicht nur auf den Ausschluss der abgelehnten Richter im Wiederaufnahmeverfahren, sondern auch für sämtliche vor- und nachgängigen Verfahrens- und Sachfragen, bei denen richterliche Entscheidungen in den vom Ablehnungsgesuch betroffenen Verfahren 9 A 16.24, 9 A 17.24 und 9 A 18.24 inmitten stünden; zudem seien die Richter gerade wegen ihres Verhaltens in den Verfahren 9 A 16.24 und 9 A 17.24 abgelehnt worden.
Rn. 5 Bei den von den Klägern genannten Verfahren handelt es sich um die Wiederaufnahmeklage (9 A 16.24 , vormals 9 A 12.21 ) sowie zwei Anhörungsrügeverfahren (9 A 17.24 , vormals 9 A 6.22 , sowie 9 A 18.24 ), die sich jeweils auf Beschlüsse beziehen, mit denen Ablehnungsgesuche gegen Mitglieder des Senats verworfen worden sind.
- BVerwG, 25.10.2024 - 9 A 18.24
Zurückweisung der Anhörungsrüge; Verwerfung des Ablehnungsgesuchs
Mit Schriftsatz vom 28. Dezember 2022 brachten die Kläger in diesem Anhörungsrügeverfahren (9 A 6.22 , nunmehr 9 A 17.24 ) sowie im Klageverfahren 9 A 12.21 ein weiteres Ablehnungsgesuch gegen die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht A, die Richter am Bundesverwaltungsgericht F, B und C sowie die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht D und E an.Rn. 6 Nachdem das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde gegen die Senatsbeschlüsse vom 28. Februar 2022 und 11. Oktober 2022 mit Beschluss vom 25. Juli 2024 - 1 BvR 287/23 - nicht zur Entscheidung angenommen hat, sind das Klage- und das Anhörungsrügeverfahren unter den Aktenzeichen 9 A 16.24 bzw. 9 A 17.24 wiederaufgenommen worden, so dass zunächst über die Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 5. Januar 2023 - 9 A 18.24 - sowie über das auf dieses Rügeverfahren sowie die beiden wiederaufgenommenen Verfahren bezogene Ablehnungsgesuch vom 2. November 2023 zu entscheiden ist.
- BVerwG, 21.02.2025 - 9 A 16.24
Ablehnungsgesuch bei gerügtem Verstoß gegen die Wartepflicht
Der Senat hat mittlerweile bei einer Gesamtwürdigung des prozessualen Verhaltens der Kläger die Überzeugung gewonnen, dass es den Klägern bei ihren zahlreichen Befangenheitsanträgen und darauf bezogenen Anhörungsrügen nur darum geht, die Mitglieder des Senats und ihre Vertreter dauerhaft aus Entscheidungen über den Verfahrenskomplex der im Jahr 2021 erhobenen Nichtigkeitsklage auszuschließen, um die Wiederaufnahme des Verfahrens 9 A 8.19 und die erneute Entscheidung in der Sache durch eine andere Richterbank zu erreichen (…vgl. Beschlüsse des Senats vom 25. Oktober 2024 - 9 A 18.24 u. a. - Rn. 9…, vom 19. November 2024 - 9 A 23.24 - Rn. 6, vom 2. Dezember 2024 - 9 A 17.24 u. a. - Rn. 4 …und vom 20. Januar 2025 - 9 A 24.24 - Rn. 6). - VGH Bayern, 15.07.2026 - 11 CE 26.1304
Richterablehnung im Rahmen einer Anhörungsrüge wegen Kommentierung einer …
Rn. 1 Es kann dahinstehen, ob die erstmalige Richterablehnung im Rahmen einer Anhörungsrüge nicht von vornherein ausgeschlossen ist (vgl. BVerwG, B.v. 2.12.2024 - 9 A 17.24, 9 A 16.24 - juris Rn. 4). - VGH Bayern, 27.02.2025 - 11 ZB 25.262
Missbräuchliche Ablehnungsgesuche gegen gesamten Spruchkörper
Rn. 1 Die Ablehnungsgesuche des Klägers vom 20. Februar 2025 sind ungeachtet dessen, ob eine Richterablehnung im Rahmen einer Anhörungsrüge von vornherein ausgeschlossen ist (vgl. BVerwG, B.v. 2.12.2024 - 9 A 17.24, 9 A 16.24 - juris Rn. 4), missbräuchlich und daher unzulässig (1.).
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