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Weitere Entscheidungen unten: VG Berlin, 03.09.2008 | BVerwG, 06.05.2009

Rechtsprechung
   OVG Berlin-Brandenburg, 12.11.2008 - 9 A 2.08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,26606
OVG Berlin-Brandenburg, 12.11.2008 - 9 A 2.08 (https://dejure.org/2008,26606)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 12.11.2008 - 9 A 2.08 (https://dejure.org/2008,26606)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 12. November 2008 - 9 A 2.08 (https://dejure.org/2008,26606)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Judicialis

    GG Art. 20 Abs. 3; ; VwGO § 47; ; GO § 5 Abs. 4 Satz 1; ; GO § 15; ; Kommunalverfassung vom 17. Mai 1990 § 15; ; BbgWG § 64; ; BbgWG § 66 Abs. 3; ; WHG § 18 a

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GO § 15 Abs. 1; WHG § 18a Abs. 1 S. 2
    Anordnung des Anschlusszwanges und Benutzungszwangs bei einer bestehenden zentralen Abwasserbeseitigungsanlage durch die Gemeinde; Voraussetzungen für die Zulässigkeit von rückwirkend belastenden Normen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anordnung des Anschlusszwanges und Benutzungszwangs bei einer bestehenden zentralen Abwasserbeseitigungsanlage durch die Gemeinde; Voraussetzungen für die Zulässigkeit von rückwirkend belastenden Normen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 20.01.1978 - 4 C 70.75

    Teilnichtigkeit und Rückwirkung einer Erschließungsbeitragssatzung; …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 12.11.2008 - 9 A 2.08
    Der Ersatz dieser wirksamen Satzung durch die angefochtene Satzung stelle eine unzulässige echte Rückwirkung dar (Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 20. Januar 1978 - IV C 70.75 -, BauR 1978, 396).

    Der Verweis des Antragsstellers auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Januar 1978, a.a.O., nach dem eine Beitragssatzung in der Regel rückwirkend geändert werden darf, wenn dies dazu dienen soll, eine unwirksame Satzung durch eine gültige Satzung zu ersetzen, führt zu keinem anderen Ergebnis.

    Ungeachtet dessen geht auch das Bundesverwaltungsgericht in einer jüngeren Entscheidung davon aus, dass die verfassungsrechtliche Zulässigkeit einer Rückwirkungsanordung nicht (notwendig) dadurch berührt wird, dass sich die Zweifel an der Gültigkeit einer Satzung als objektiv unbegründet erweisen (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. April 1989 - 8 C 83/87 - DVBl 1989, 678, im Anschluss an das Urteil vom 20. Januar 1978, a.a.O.).

  • BVerwG, 19.12.1997 - 8 B 234.97

    Abwasserbeseitigungsanlage; Anschluß- und Benutzungszwang; Befreiung.

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 12.11.2008 - 9 A 2.08
    Diese Vorschrift, die den Kommunen mehr Spielraum für die "Optimierung ihrer Entsorgungskonzepte" eröffnen soll, verpflichtet die Gemeinde nicht, von der Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs bei einer bestehenden zentralen Abwasserbeseitigungsanlage abzusehen und begründet keinen Anspruch des Grundstückseigentümers auf Befreiung vom Anschluss an das öffentliche Kanalnetz (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 1997 - 8 B 234/97 - , NvwZ 1998, 1080).

    Die von dem Antragsteller wegen der Rückwirkungsanordnung in § 27 der Satzung in Abrede gestellte gesetzliche Befugnis der Antragsgegnerin für eine in die Vergangenheit wirkende Regelung ergibt sich bereits aus dem in der Kommunalverfassung vom 17. Mai 1990 (…vgl. § 15 des Gesetzes über die Selbstverwaltung der Gemeinden und Landkreise in der DDR vom 17. Mai 1990 - Kommunalverfassung -, Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil I vom 25. Mai 1990, S. 255) sowie in der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (…vgl. § 15 GO i.d.F. vom 15. Oktober 1993, GVBl. 1993, S. 398) verankerten, dem allgemeinen Wohl dienenden Anschluss- und Benutzungszwang (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 1997, a.a.O.), so dass es in diesem Zusammenhang auf den zeitlichen Geltungsbereich des BbgWG (hier insbesondere der §§ 64 ff. BbgWG) nicht ankommt.

  • BVerfG, 23.03.1971 - 2 BvL 2/66

    Bundesentschädigungsgesetz

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 12.11.2008 - 9 A 2.08
    Die Grenzen für ihre verfassungsrechtliche Zulässigkeit ergeben sich vielmehr aus dem rechtsstaatlichen Vertrauensschutz, wobei offen bleiben kann, ob es sich hier um einen Fall echter oder unechter Rückwirkung handelt (vgl. dazu BVerfG, Entscheidung vom 23. März 1971 - 2 BvL 2/66, 2 BvR 168/66 und andere -, BVerfGE 30, 367).

    Darüber hinaus steht hier der Gesichtspunkt des rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes der Rückwirkung auch deshalb nicht entgegen, da vor Erlass der Satzung eine - wie der Antragsteller selbst anführt - unklare Rechtslage bestand, die die Antragstellerin zum Anlass genommen hat, von ihr selbst angezweifeltes früheres Satzungsrecht durch eine nunmehr gültige Satzung zu ersetzen (vgl. zu den einzelnen Rechtfertigungsgründen für eine rückwirkende Regelung BVerfG, Entscheidung vom 23. März 1971, a.a.O.).

  • BVerwG, 07.04.1989 - 8 C 83.87

    Kostenspaltung im Erschließungsbeitragsrecht; Zweifel an der Gültigkeit einer …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 12.11.2008 - 9 A 2.08
    Ungeachtet dessen geht auch das Bundesverwaltungsgericht in einer jüngeren Entscheidung davon aus, dass die verfassungsrechtliche Zulässigkeit einer Rückwirkungsanordung nicht (notwendig) dadurch berührt wird, dass sich die Zweifel an der Gültigkeit einer Satzung als objektiv unbegründet erweisen (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. April 1989 - 8 C 83/87 - DVBl 1989, 678, im Anschluss an das Urteil vom 20. Januar 1978, a.a.O.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.11.2007 - 12 B 32.07

    Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht auf den Abwasserproduzenten; …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 12.11.2008 - 9 A 2.08
    Das gilt im Hinblick auf § 15 Abs. 2 Satz 2 GO auch, soweit § 8 eine Freistellung der Gemeinde von der Abwasserbeseitigungspflicht (vgl. § 66 Abs. 3 BbgWG) voraussetzt, weil eine derartige Freistellung durch die Wasserbehörde - wie der Ablehnungsbescheid vom 24. November 2004 zeigt - vor allem dann in Betracht kommt, wenn der Abwasserproduzent über eine Abwasserkläranlage verfügt, die dem Stand der Technik entspricht und für die eine wasserrechtliche Nutzungsgenehmigung erteilt worden ist (vgl. zu einer solchen Verwaltungspraxis auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. November 2007 - 12 B 32.07 -, juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.03.1994 - 22 A 753/92

    Grundstück; Eigentümergemeinschaft; Öffentliche Kanalisation; Gemeindliche …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 12.11.2008 - 9 A 2.08
    Ob im Übrigen mit dem rückwirkenden Erlass der Satzung eine Heilung ursprünglich fehlerhafter, den Anschluss- und Benutzungszwang konkretisierender Verwaltungsakte eintreten kann (vgl. zur Konkretisierung des Anschluss- und Benutzungszwangs durch Verwaltungsakt OVG Münster, Urteil vom 7. März 1994 - 22 A 753/92 -, NVwZ-RR 1995, 244), ist eine andere, die Wirksamkeit der Satzung nicht berührende und daher im Normenkontrollverfahren nicht zu klärende Frage.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 02.12.2014 - 9 N 114.13

    Öffentliche Schmutzwasserkanalisation; Anschluss- und Benutzungszwang; …

    § 12 Abs. 2 Satz 1 BbgKVerf in Verbindung mit einer satzungsrechtlichen Regelung über den Anschlusszwang stellt eine ausreichende Rechtsgrundlage dafür dar, den Anschlusszwang in Bezug auf ein einzelnes Grundstück durch Verwaltungsakt zu konkretisieren (vgl. OVG Bln-Bbg, Urteil vom 12. November 2008 - OVG 9 A 2.08 -, juris, Rdnr. 19, unter Hinweis auf OVG NW…, Urteil vom 7. März 1994 - 22 A 753/92 -, juris, Rdnr. 15;… Düwel, in: Becker u. a., KAG Bbg, Rdnr. 861 zu § 6 KAG; SächsOVG…, Urteil vom 16. April 2013 - 4 A 260/12 -, juris, Rdnr. 37; VGH BaWü…, Urteil vom 20. September 2012 - 1 S 3072/11 -, juris, Rdnr. 27; OVG Bln-Bbg…, Urteil vom 22. Februar 2012 - OVG 9 B 50.11 -, juris, Rdnr. 22).
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Rechtsprechung
   VG Berlin, 03.09.2008 - 9 A 2.08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,35107
VG Berlin, 03.09.2008 - 9 A 2.08 (https://dejure.org/2008,35107)
VG Berlin, Entscheidung vom 03.09.2008 - 9 A 2.08 (https://dejure.org/2008,35107)
VG Berlin, Entscheidung vom 03. September 2008 - 9 A 2.08 (https://dejure.org/2008,35107)
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Volltextveröffentlichungen (2)

 
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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 08.03.2002 - 3 C 23.01

    Rehabilitierung, berufliche; Ausschlussgründe; Verstoß des Betroffenen gegen …

    Auszug aus VG Berlin, 03.09.2008 - 9 A 2.08
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der auch die Kammer in ständiger Rechtsprechung folgt (vgl. zuletzt Urteil vom 16. Januar 2008, VG 9 A 254.06), begründet eine Spitzeltätigkeit für das MfS unter Inkaufnahme einer Drittschädigung im Regelfall einen Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit (Urteil vom 8. März 2002, BVerwG 3 C 23.01, BVerwG 116, 100).

    Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass eine freiwillige Spitzeltätigkeit für die Stasi unter Inkaufnahme einer Drittschädigung im Regelfall einen Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit begründet (Urteile vom 8. März 2002, BVerwG 3 C 23.01, BVerwGE 116, 100, und vom 19. Januar 2006, BVerwG 3 C 11.05).

    Von einem die Freiwilligkeit ausschließenden Druck kann nur dann gesprochen werden, wenn er für den Betreffenden unerträglich war, d.h., wenn von diesem auch unter Berücksichtigung des durch die Spitzeltätigkeit mutmaßlich angerichteten Schadens nicht erwartet bzw. verlangt werden konnte, sich zu widersetzen (BVerwG, Urteile vom 8. März 2002, BVerwG 3 C 23.01, zitiert nach Juris, …und vom 19. Januar 2006, BVerwG 3 C 11.05, a.a.O.).

  • BVerwG, 19.01.2006 - 3 C 11.05

    Strafrechtliche Rehabilitierung; Häftlingshilfebescheinigung; Bestandskraft; …

    Auszug aus VG Berlin, 03.09.2008 - 9 A 2.08
    Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass eine freiwillige Spitzeltätigkeit für die Stasi unter Inkaufnahme einer Drittschädigung im Regelfall einen Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit begründet (Urteile vom 8. März 2002, BVerwG 3 C 23.01, BVerwGE 116, 100, und vom 19. Januar 2006, BVerwG 3 C 11.05).

    Von einem die Freiwilligkeit ausschließenden Druck kann nur dann gesprochen werden, wenn er für den Betreffenden unerträglich war, d.h., wenn von diesem auch unter Berücksichtigung des durch die Spitzeltätigkeit mutmaßlich angerichteten Schadens nicht erwartet bzw. verlangt werden konnte, sich zu widersetzen (BVerwG, Urteile vom 8. März 2002, BVerwG 3 C 23.01, zitiert nach Juris, und vom 19. Januar 2006, BVerwG 3 C 11.05, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 10.10.2007 - 13 S 2215/07

    Rücknahme einer Einbürgerung wegen Verschweigens strafrechtlicher Ermittlungen

    Auszug aus VG Berlin, 03.09.2008 - 9 A 2.08
    Eine arglistige Täuschung kann auch im Verschweigen bzw. in der unrichtigen Darstellung des für die Entscheidung der Behörde maßgeblichen Lebenssachverhalts liegen (vgl. etwa Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 2. März 2006, 8 N 53.04 sowie Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 10. Oktober 2007, 13 S 2215/07, jeweils zitiert nach Juris).
  • BVerwG, 16.05.2006 - 3 PKH 15.05

    Voraussetzungen des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes (BerRehaG)

    Auszug aus VG Berlin, 03.09.2008 - 9 A 2.08
    Notwendig sind vielmehr erhebliche gegen die Gemeinschaftsordnung verstoßende Handlungen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Mai 2006, 3 PKH 15/05, zitiert nach Juris).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 02.03.2006 - 8 N 53.04

    Rechtmäßigkeit einer Entziehung des akademischen Grades eines Doktors der …

    Auszug aus VG Berlin, 03.09.2008 - 9 A 2.08
    Eine arglistige Täuschung kann auch im Verschweigen bzw. in der unrichtigen Darstellung des für die Entscheidung der Behörde maßgeblichen Lebenssachverhalts liegen (vgl. etwa Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 2. März 2006, 8 N 53.04 sowie Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 10. Oktober 2007, 13 S 2215/07, jeweils zitiert nach Juris).
  • VG München, 16.06.2015 - M 4 K 13.5041

    Abgewiesene Klage im Streit um Teilrücknahme einer Bescheinigung nach dem …

    Eine arglistige Täuschung kann auch im Verschweigen bzw. in der unrichtigen Darstellung des für die Entscheidung der Behörde maßgeblichen Lebenssachverhalts liegen, wenn der Betroffene in den Antragsunterlagen Sachverhaltsangaben zu machen hat (VG Berlin, U. v. 3.9.2008 - 9 A 2.08 - juris Rn. 26 m. w. N.).
  • VG Göttingen, 13.07.2011 - 2 A 371/10

    Häftlingshilfe; Häftlingshilfebescheinigung; inoffizieller Mitarbeiter; …

    Bei der Klägerin lag der genannte Ausschließungsgrund vor (vgl. für vergleichbare Fälle auch OVG Berlin, Urteil vom 01.12.2004 - 6 B 1.04 -, VG Berlin, Urteil vom 03.09.2008 - 9 A 2.08 -, Urteil des VG Hannover vom 25.03.2009 - 5 A 4768/05 -, VG Neustadt Weinstraße, Urteil vom 10.09.2010 - 2 L 156/10 - alle zitiert nach Juris).
  • VG Freiburg, 25.09.2014 - 2 K 1409/12

    Rücknahme Häftlingshilfebescheinigung Ausschlussgründe des "erheblichen …

    Dies gilt umso mehr, als sie mit ihrer Unterschriftsleistung auch versichert hat, dass alle ihre Angaben richtig und vollständig seien und ihr bekannt sei, dass bewusst unrichtige Angaben zur Rückerstattung erhaltener finanzieller Leistungen führen (a.A. VG Berlin, Urt. v. 03.09.2008 - 9 A 2.08 -, juris;… VG Würzburg, Urt. v. 15.07.2002 - W 8 K 02.122 - juris, Nr. 33).
  • VG Hannover, 09.02.2011 - 5 A 2522/09

    Rücknahme einer Häftlingsbescheinigung und der darauf beruhenden Gewährung von …

    Diese Rechtsauffassung neigt offenbar auch das VG Berlin (U. v. 03.09.2008 - 9 A 2.08 -, juris) im Hinblick auf die Regelung zu § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 VwVfG zu.
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Rechtsprechung
   BVerwG, 06.05.2009 - 9 A 2.08   

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https://dejure.org/2009,75861
BVerwG, 06.05.2009 - 9 A 2.08 (https://dejure.org/2009,75861)
BVerwG, Entscheidung vom 06.05.2009 - 9 A 2.08 (https://dejure.org/2009,75861)
BVerwG, Entscheidung vom 06. Mai 2009 - 9 A 2.08 (https://dejure.org/2009,75861)
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Volltextveröffentlichungen (2)

 
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Wird zitiert von ...

  • BVerwG, 23.04.2014 - 9 A 25.12

    Planfeststellung; Planfeststellungsbeschluss; Erörterungstermin; Verzicht; …

    Die vom Kläger zu 2 gegen den Planfeststellungsbeschluss zum Abschnitt VKE 20 erhobene Klage (BVerwG 9 A 2.08 ) wurde ebenso zurückgenommen wie die vom Kläger zu 1 erhobene Klage gegen den Abschnitt VKE 30 (BVerwG 9 A 8.12 ).
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