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| VG Magdeburg, 23.11.2021 - 9 A 221/19 MD |
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- Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt
§ 26 Abs 3 AsylVfG 1992, Art 2 Buchst j EUV 95/2011, Art 23 EUV 95/2011
Familienasyl nach Folgeantrag - Informationsverbund Asyl und Migration
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (9)
- Generalanwalt beim EuGH, 25.03.2021 - C-768/19
Bundesrepublik Deutschland (Membre de la famille)
Auszug aus VG Magdeburg, 23.11.2021 - 9 A 221/19
Soweit § 26 Abs. 3 AsylG der Umsetzung des Art. 23 Abs. 2 RL 2011/95/EU zu dienen bestimmt ist (…BT-Drs. 17/13063, S. 21) und ausweislich des Wortlauts an Art. 2 lit. j) der RL 95/2011/EU anknüpft, bedarf es der unions- insbesondere richtlinienkonformen Auslegung der Vorschrift, zumal angesichts des Grundsatzes der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts und des Gleichheitsgrundsatzes eine Bestimmung des Unionsrechts, die nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedsstaaten verweist, autonom und einheitlich in der gesamten Union auszulegen ist und demnach nicht jeder Mitgliedstaat einseitig bestimmen kann, auf welchen Zeitpunkt er für die Frage abstellen möchte, ob bestimmte Personen Familienangehörige im Sinne von Art. 2 lit. j) der RL 95/2011/EU sind (vgl. Generalanwalt Hogan, Schlussanträge v. 25.03.2021 - C-768/19, Rn. 58-60;… EuGH, U. v. 12.04.2018 - C-550/16, Rn. 41 und U. v. 16.07.2020 - C-133/19 u.a., juris Rn. 30).Rn. 31 Nach der jüngsten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (U. v. 09.09.2021, Rs. C-768/19) ist Art. 2 lit. j Spiegelstrich 3 RL 2011/95/EU dahingehend auszulegen, dass in einer Situation, in der ein Asylantragsteller, der in das Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats eingereist ist, in dem sich sein nicht verheiratetes minderjähriges Kind aufhält, und der aus dem subsidiären Schutzstatus, der diesem Kind zuerkannt worden ist, einen Anspruch auf Asyl ableiten will, bei der Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz für die Frage, ob die Person, der internationaler Schutz zuerkannt wurde, "minderjährig" im Sinne der nationalen Bestimmung ist, auf den Zeitpunkt abzustellen ist, zu dem der Antragsteller - gegebenenfalls formlos - seinen Asylantrag eingereicht hatte (s. EuGH, U. v. 09.09.2021, Rs. C-768/19 - juris, Rn. 52).
Wenn als der für die Frage, ob die Person, der internationaler Schutz zuerkannt wurde, "minderjährig" im Sinne von Art. 2 lit. j) Spiegelstrich 3 RL 2011/95/EU ist, maßgebende Zeitpunkt der Zeitpunkt zugrunde gelegt würde, zu dem die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats über den Asylantrag des Elternteils, der aus dem seinem Kind zuerkannten subsidiären Schutzstatus ein Recht auf subsidiären Schutz ableiten will, entscheidet, wäre dies weder mit den Zielen der Richtlinie noch mit den Anforderungen vereinbar, die sich aus dem auf die Förderung des Familienlebens abzielenden Art. 7 der Charta und aus ihrem Art. 24 Abs. 2 ergeben; Letzterer verlangt nämlich, dass bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen, zu denen die von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Anwendung der Richtlinie getroffenen Maßnahmen gehören, das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein muss (s. EuGH, U. v. 09.09.2021, Rs. C-768/19 - juris, Rn. 39).
Für den Fall, dass in der hiesigen Fallkonstellation auf den Zeitpunkt der Folgeantragstellung abgestellt werden würde, würde somit letztlich aufgrund der behördlichen wie auch gerichtlichen Verfahrensgestaltung dem Zeitpunkt der Entscheidung ein maßgebendes Gewicht zukommen, was nach der jüngsten Rechtsprechung des EuGH (vgl. U. v. 09.09.2021, Rs. C-768/19 - juris, Rn. 39) indes gerade nicht mit den Zielen und Anforderungen der RL 2011/95/EU vereinbar wäre.
Die einschlägigen Bestimmungen der RL 2011/95/EU und der GRC schützen zwar das Recht auf ein Familienleben und fördern dessen Wahrung, doch überlassen sie es grundsätzlich den Inhabern dieses Rechts, darüber zu entscheiden, wie sie ihr Familienleben führen wollen, und stellen insbesondere keine Anforderungen an die Intensität ihrer familiären Beziehung (vgl. EuGH, U. v. 09.09.2021, Rs. C-768/19 - juris, Rn. 54 ff.).
- BVerwG, 17.12.2002 - 1 C 10.02
Familienasyl; maßgeblicher Zeitpunkt für die Minderjährigkeit von Kindern; …
Auszug aus VG Magdeburg, 23.11.2021 - 9 A 221/19
Rn. 34 Zwar ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Folgeantragsverfahren von Familienangehörigen, mit denen im Wege des Wiederaufgreifens auch ein Anspruch auf Familienasyl geltend gemacht wird, grundsätzlich auf den Folgeantrag als verfahrenseinleitenden Antrag abzustellen (s. BVerwG zu § 26 Abs. 2 S. 1 AsylVfG, U. v. 17.12.2002 - 1 C 10/02 - juris, Rn. 9).Diese Art der Verfahrensgestaltung kann den Kindern auch dann nicht entgegengehalten werden, wenn sie im Zeitpunkt der unanfechtbaren Anerkennung eines stammberechtigten Elternteils und Stellung eines Folgeantrages volljährig bzw. nicht mehr ledig sind (s. BVerwG, U. v. 17.12.2002 - 1 C 10/02 - juris, Rn. 8).
Das aber wäre der Fall, wenn ein Folgeantrag der Kinder nach unanfechtbarer Ablehnung ihres Erstantrags und nachträglicher Anerkennung eines Elternteils - aufgrund des gleichzeitig (oder in unmittelbarem Zusammenhang) gestellten Asylantrags - allein deswegen erfolglos bliebe, weil sie inzwischen (und letztlich wegen der Verfahrensgestaltung des Bundesamts oder der Gerichte) volljährig geworden sind (s. BVerwG, U. v. 17.12.2002 - 1 C 10/02 - juris, Rn. 7).
- EuGH, 12.04.2018 - C-550/16
Ein unbegleiteter Minderjähriger, der während des Asylverfahrens volljährig wird, …
Auszug aus VG Magdeburg, 23.11.2021 - 9 A 221/19
Soweit § 26 Abs. 3 AsylG der Umsetzung des Art. 23 Abs. 2 RL 2011/95/EU zu dienen bestimmt ist (…BT-Drs. 17/13063, S. 21) und ausweislich des Wortlauts an Art. 2 lit. j) der RL 95/2011/EU anknüpft, bedarf es der unions- insbesondere richtlinienkonformen Auslegung der Vorschrift, zumal angesichts des Grundsatzes der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts und des Gleichheitsgrundsatzes eine Bestimmung des Unionsrechts, die nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedsstaaten verweist, autonom und einheitlich in der gesamten Union auszulegen ist und demnach nicht jeder Mitgliedstaat einseitig bestimmen kann, auf welchen Zeitpunkt er für die Frage abstellen möchte, ob bestimmte Personen Familienangehörige im Sinne von Art. 2 lit. j) der RL 95/2011/EU sind (…vgl. Generalanwalt Hogan, Schlussanträge v. 25.03.2021 - C-768/19, Rn. 58-60; EuGH, U. v. 12.04.2018 - C-550/16, Rn. 41 und U. v. 16.07.2020 - C-133/19 u.a., juris Rn. 30).
- BVerwG, 15.08.2019 - 1 C 32.18
EuGH soll Fragen zum Begriff des "Familienangehörigen" im Sinne der …
Auszug aus VG Magdeburg, 23.11.2021 - 9 A 221/19
Gemäß Art. 2 lit. j) Spiegelstrich 3 RL 2011/95/EU zählt zu den "Familienangehörigen" der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese Person minderjährig und nicht verheiratet ist, unter anderem deren Vater, sofern sich dieser im Zusammenhang mit dem Antrag auf internationalen Schutz in demselben Mitgliedstaat aufhält und die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat (BVerwG, EuGH-Vorlage vom 15.08.2019 - 1 C 32/18 -, juris, Rn. 13). - EuGH, 16.07.2020 - C-133/19
Der Zeitpunkt, auf den es zur Bestimmung, ob ein Familienangehöriger eines …
Auszug aus VG Magdeburg, 23.11.2021 - 9 A 221/19
Soweit § 26 Abs. 3 AsylG der Umsetzung des Art. 23 Abs. 2 RL 2011/95/EU zu dienen bestimmt ist (…BT-Drs. 17/13063, S. 21) und ausweislich des Wortlauts an Art. 2 lit. j) der RL 95/2011/EU anknüpft, bedarf es der unions- insbesondere richtlinienkonformen Auslegung der Vorschrift, zumal angesichts des Grundsatzes der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts und des Gleichheitsgrundsatzes eine Bestimmung des Unionsrechts, die nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedsstaaten verweist, autonom und einheitlich in der gesamten Union auszulegen ist und demnach nicht jeder Mitgliedstaat einseitig bestimmen kann, auf welchen Zeitpunkt er für die Frage abstellen möchte, ob bestimmte Personen Familienangehörige im Sinne von Art. 2 lit. j) der RL 95/2011/EU sind (…vgl. Generalanwalt Hogan, Schlussanträge v. 25.03.2021 - C-768/19, Rn. 58-60; EuGH, U. v. 12.04.2018 - C-550/16, Rn. 41 und U. v. 16.07.2020 - C-133/19 u.a., juris Rn. 30). - BVerwG, 10.02.1998 - 9 C 28.97
Verwaltungsprozeßrecht; Verwaltungsverfahrensrecht; Asylverfahrensrecht - Pflicht …
Auszug aus VG Magdeburg, 23.11.2021 - 9 A 221/19
Einzelne neue Tatsachen, die zur Begründung nachgeschoben werden, brauchen - ausnahmsweise - allerdings nicht innerhalb dieser Frist vorgetragen zu werden, wenn sie lediglich einen bereits rechtzeitig geltend gemachten Wiederaufgreifensgrund bestätigen, wiederholen, erläutern oder konkretisieren, also nicht aus dem Rahmen der bisher für das Wiederaufgreifen angeführten Umstände fallen und damit keinen neuen Wiederaufgreifensgrund darstellen (vgl. BVerwG, U. v. 10.02.1998 - 9 C 28.97 -, juris). - BVerwG, 09.12.2010 - 10 C 13.09
Asylfolgeantrag; Änderung der Sachlage; Änderung der Rechtslage; Beschluss; …
Auszug aus VG Magdeburg, 23.11.2021 - 9 A 221/19
Diese Ausschlussfrist gilt nicht nur im Verfahren vor dem Bundesamt, sondern auch für bei Gericht neu vorgebrachte Wiederaufgreifensgründe (vgl. BVerwG, U. v. 09.12.2010 - 10 C 13.09 -, juris). - BVerwG, 13.05.1993 - 9 C 49.92
Bewilligung von Prozesskostenhilfe
Auszug aus VG Magdeburg, 23.11.2021 - 9 A 221/19
Hierzu zählen neben Beweismitteln, die während der Anhängigkeit des ersten Verfahrens noch nicht vorhanden waren, auch solche Beweismittel, die zum damaligen Zeitpunkt zwar schon existierten, vom Betroffenen aber nicht beigebracht werden konnten (vgl. BVerwG, U. v. 13.05.1993 - 9 C 49.92 -, juris). - BVerwG, 13.11.1984 - 9 C 67.84
Verwaltungsverfahren - Wiederaufgreifen - Antrag - Zweitantrag
Auszug aus VG Magdeburg, 23.11.2021 - 9 A 221/19
Neue Beweismittel i. S. d. § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG sind solche, durch die bereits früher vorgetragene ("alte") Tatsachen nachträglich bewiesen werden sollen (vgl. BVerwG, U. v. 13.11.1984 - 9 C 67.84 -, juris).
- OVG Sachsen-Anhalt, 15.02.2022 - 4 L 85/21
Auslegung des § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AsylVfG 1992 bei einem außerhalb des …
Rn. 28 Für eine Anwendbarkeit des § 26 Abs. 3 Satz 1 AsylG muss das stammberechtigte Kind (hier die minderjährige, am Klageverfahren nicht beteiligte Tochter S. der Kläger zu 1. und 2.) gem. § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AsylG bereits im Verfolgerstaat (hier also Somalia) geboren sein (VG Regensburg…, Urteil vom 9. Juni 2021 - RN 14 K 18.31715 -, juris, Rdnr. 36; VG Augsburg…, Urteil vom 23. Juli 2021 - Au 4 K 20.31273 -, juris, Rdnr. 36; VG Aachen…, Urteil vom 1. Juni 2021 - 2 K 922/18.A -, juris, Rdnr. 33, 38ff.; VG Hamburg…, Urteil vom 20. Februar 2019 - 16 A 146/18 -, juris, Rdnr. 26;… Hailbronner, Ausländerrecht, § 26 AsylG Rdnr. 74;… GK-AsylG, § 26 Rdnr. 63.1;… Marx, AsylG, 10. Aufl. 2019, § 26 Rdnr. 41; wohl auch VG Frankfurt a.M., Gerichtsbescheid vom 27. Oktober 2021 - 7 K 3593/17.F.A -, juris; vgl. weiter OVG Bremen…, Urteil vom 20. Juli 2021 - 2 LB 96/21 -, juris, Rdnr. 53; VGH Bayern…, Urteil vom 5. September 2019 - 21 B 16.31043 -, juris, Rdnr. 27; OVG Nordrhein-Westfalen…, Beschluss vom 25. August 2017 - 11 A 687/17.A - juris, Rdnr. 11; VG Magdeburg, Urteil vom 23. November 2021 - 9 A 221/19 MD -, juris, Rdnr. 26; VG Düsseldorf…, Urteil vom 22. November 2021 - 29 K 9053/19.A -, juris, Rdnr. 36). - VG Düsseldorf, 03.04.2023 - 23 K 8471/21
Côte d'Ivoire: Keine relevante Verfolgung oder drohender Schaden geltend gemacht; …
Rn. 36 vgl. bspw. OVG Magdeburg, Beschluss vom 15. Februar 2022 - 4 L 85/21 -, juris Rn. 28 ff.; VG Berlin, Urteil vom 8. September 2022 - 23 K 184/20 A -, juris Rn. 29; VG Regensburg, Urteil vom 9. Juni 2021 - RN 14 K 18.31715 -, juris Rn. 36; VG Gießen, Urteil vom 26. November 2021 - 8 K 1508/18.GI.A -, juris Rn. 29 ff.; VG Augsburg, Urteil vom 23. Juli 2021 - Au 4 K 20.31273 -, juris Rn. 36; VG Aachen, Urteil vom 1. Juni 2021 - 2 K 922/18.A -, juris Rn. 33, 38 ff.; VG Karlsruhe, Urteil vom 19. Juni 2019 - A 10 K 9441/17 -, juris Rn. 29 ff.; VG Hamburg, Urteil vom 20. Februar 2019 - 16 A 146/18 -, juris Rn. 26; VG Würzburg, Urteil vom 29. August 2017 - W 4 K 17.31679 -, juris Rn. 16; Hailbronner, Ausländerrecht, § 26 AsylG Rn. 55 ff., 98 ff. (Stand: Januar 2023); Epple, in: GK-AsylG, 124. EL Dezember 2019, § 26 Rn. 63.1, 70 ff.; wohl auch OVG Bremen, Urteil vom 20. Juli 2021 - 2 LB 96/21 -, juris Rn. 53; BayVGH, Urteil vom 5. September 2019 - 21 B 16.31043 -, juris Rn. 27; VG Magdeburg, Urteil vom 23. November 2021 - 9 A 221/19 MD -, juris Rn. 26; VG Düsseldorf, Urteil vom 22. November 2021 - 29 K 9053/19.A -, juris Rn. 36; Marx, AsylG, 11. Aufl. 2022, § 26 Rn. 37, 41; Dörig, in: Thym/Hailbronner, EU Immigration and Asylum Law, 3. Aufl. 2022, Art. 2 QRL Rn. 21,.
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