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| BVerwG, 19.11.2024 - 9 A 23.24 |
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Verfahrensgang
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (5)
- BVerwG, 02.12.2024 - 9 A 17.24
Unbegründete Anhörungsrüge und rechtsmissbräuchliche Ablehnungsgesuche
Auszug aus BVerwG, 19.11.2024 - 9 A 23.24
Die Anhörungsrüge der Kläger vom 13. November 2024 gegen den Beschluss des Senats vom 25. Oktober 2024 - 9 A 18.24, 9 A 17.24, 9 A 16.24 - wird zurückgewiesen.Rn. 1 Mit Beschluss vom 25. Oktober 2024 - 9 A 18.24, 9 A 17.24, 9 A 16.24 - hat der Senat das Ablehnungsgesuch der Kläger vom 2. November 2023 gegen die Richter am Bundesverwaltungsgericht A. und B. sowie die Richterin am Bundesverwaltungsgericht C. als offensichtlich missbräuchlich verworfen (…vgl. zu dieser Möglichkeit BVerfG, Kammerbeschluss vom 15. Juni 2015 - 1 BvR 1288/14 - juris Rn. 17).
Ihr prozessuales Verhalten sei darauf gerichtet, in der von ihnen erhobenen Nichtigkeitsklage nach § 153 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO (9 A 12.21 , nunmehr 9 A 16.24 ) eine Wiederaufnahme ihres straßenrechtlichen Klageverfahrens und eine erneute Entscheidung darüber durch andere Richter zu erreichen.
Denn diese zielten nicht nur auf den Ausschluss der abgelehnten Richter im Wiederaufnahmeverfahren, sondern auch für sämtliche vor- und nachgängigen Verfahrens- und Sachfragen, bei denen richterliche Entscheidungen in den vom Ablehnungsgesuch betroffenen Verfahren 9 A 16.24, 9 A 17.24 und 9 A 18.24 inmitten stünden; zudem seien die Richter gerade wegen ihres Verhaltens in den Verfahren 9 A 16.24 und 9 A 17.24 abgelehnt worden.
Rn. 5 Bei den von den Klägern genannten Verfahren handelt es sich um die Wiederaufnahmeklage (9 A 16.24 , vormals 9 A 12.21 ) sowie zwei Anhörungsrügeverfahren (9 A 17.24 , vormals 9 A 6.22 , sowie 9 A 18.24 ), die sich jeweils auf Beschlüsse beziehen, mit denen Ablehnungsgesuche gegen Mitglieder des Senats verworfen worden sind.
- BVerwG, 25.10.2024 - 9 A 18.24
Zurückweisung der Anhörungsrüge; Verwerfung des Ablehnungsgesuchs
Auszug aus BVerwG, 19.11.2024 - 9 A 23.24
Die Anhörungsrüge der Kläger vom 13. November 2024 gegen den Beschluss des Senats vom 25. Oktober 2024 - 9 A 18.24, 9 A 17.24, 9 A 16.24 - wird zurückgewiesen.Rn. 1 Mit Beschluss vom 25. Oktober 2024 - 9 A 18.24, 9 A 17.24, 9 A 16.24 - hat der Senat das Ablehnungsgesuch der Kläger vom 2. November 2023 gegen die Richter am Bundesverwaltungsgericht A. und B. sowie die Richterin am Bundesverwaltungsgericht C. als offensichtlich missbräuchlich verworfen (…vgl. zu dieser Möglichkeit BVerfG, Kammerbeschluss vom 15. Juni 2015 - 1 BvR 1288/14 - juris Rn. 17).
Denn diese zielten nicht nur auf den Ausschluss der abgelehnten Richter im Wiederaufnahmeverfahren, sondern auch für sämtliche vor- und nachgängigen Verfahrens- und Sachfragen, bei denen richterliche Entscheidungen in den vom Ablehnungsgesuch betroffenen Verfahren 9 A 16.24, 9 A 17.24 und 9 A 18.24 inmitten stünden; zudem seien die Richter gerade wegen ihres Verhaltens in den Verfahren 9 A 16.24 und 9 A 17.24 abgelehnt worden.
Rn. 5 Bei den von den Klägern genannten Verfahren handelt es sich um die Wiederaufnahmeklage (9 A 16.24 , vormals 9 A 12.21 ) sowie zwei Anhörungsrügeverfahren (9 A 17.24 , vormals 9 A 6.22 , sowie 9 A 18.24 ), die sich jeweils auf Beschlüsse beziehen, mit denen Ablehnungsgesuche gegen Mitglieder des Senats verworfen worden sind.
- BVerfG, 15.06.2015 - 1 BvR 1288/14
Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung der Gewährleistung des gesetzlichen …
Auszug aus BVerwG, 19.11.2024 - 9 A 23.24
Rn. 1 Mit Beschluss vom 25. Oktober 2024 - 9 A 18.24, 9 A 17.24, 9 A 16.24 - hat der Senat das Ablehnungsgesuch der Kläger vom 2. November 2023 gegen die Richter am Bundesverwaltungsgericht A. und B. sowie die Richterin am Bundesverwaltungsgericht C. als offensichtlich missbräuchlich verworfen (vgl. zu dieser Möglichkeit BVerfG, Kammerbeschluss vom 15. Juni 2015 - 1 BvR 1288/14 - juris Rn. 17).Den Rügen zu einzelnen konkreten Verhaltensweisen der Richter kommt dabei für das Ablehnungsbegehren keine eigenständige entscheidungserhebliche Bedeutung zu (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 15. Juni 2015 - 1 BvR 1288/14 - juris Rn. 20).
- BVerwG, 05.01.2023 - 9 A 12.21
Verwerfung des Ablehnungsgesuchs
Auszug aus BVerwG, 19.11.2024 - 9 A 23.24
Rn. 5 Bei den von den Klägern genannten Verfahren handelt es sich um die Wiederaufnahmeklage (9 A 16.24 , vormals 9 A 12.21 ) sowie zwei Anhörungsrügeverfahren (9 A 17.24 , vormals 9 A 6.22 , sowie 9 A 18.24 ), die sich jeweils auf Beschlüsse beziehen, mit denen Ablehnungsgesuche gegen Mitglieder des Senats verworfen worden sind. - BVerwG, 20.04.2023 - 9 B 10.23
Zurückweisung der Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts
Auszug aus BVerwG, 19.11.2024 - 9 A 23.24
Das Gericht ist aber weder gehalten, der Rechtsansicht eines Beteiligten zu folgen, noch muss es sich in den Entscheidungsgründen mit jedem Vorbringen ausdrücklich befassen (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 20. April 2023 - 9 B 10.23 - juris Rn. 2 m. w. N.).
- BVerwG, 20.01.2025 - 9 A 24.24 Rn. 5 Dass die Ausführungen im Senatsbeschluss vom 25. Oktober 2024 - 9 A 18.24, 9 A 17.24, 9 A 16.24 - nicht auf einem Gehörsverstoß beruhen, hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 19. November 2024 - 9 A 23.24 - entschieden, mit dem er die gegen diesen Beschluss erhobene Anhörungsrüge der Kläger zurückgewiesen hat.
Die Entscheidungen über die verschiedenen Ablehnungsgesuche und die darauf bezogenen Anhörungsrügen betreffen Zwischenverfahren, die Teil des Nichtigkeitsklageverfahrens sind und die, wenn das klägerische Begehren jeweils Erfolg hätte, Einfluss auf die Bestimmung des gesetzlichen Richters in diesem Klageverfahren hätten (vgl. schon BVerwG, Beschluss des Senats vom 19. November 2024 - 9 A 23.24 - juris Rn. 5).
Den Rügen zu einzelnen konkreten Verhaltensweisen der Richter kommt dabei für das Ablehnungsbegehren keine eigenständige entscheidungserhebliche Bedeutung zu (vgl. BVerwG, Beschluss des Senats vom 19. November 2024 - 9 A 23.24 - juris Rn. 6 sowie vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 15. Juni 2015 - 1 BvR 1288/14 - juris Rn. 20).
- BVerwG, 21.02.2025 - 9 A 16.24
Ablehnungsgesuch bei gerügtem Verstoß gegen die Wartepflicht
Der Senat hat mittlerweile bei einer Gesamtwürdigung des prozessualen Verhaltens der Kläger die Überzeugung gewonnen, dass es den Klägern bei ihren zahlreichen Befangenheitsanträgen und darauf bezogenen Anhörungsrügen nur darum geht, die Mitglieder des Senats und ihre Vertreter dauerhaft aus Entscheidungen über den Verfahrenskomplex der im Jahr 2021 erhobenen Nichtigkeitsklage auszuschließen, um die Wiederaufnahme des Verfahrens 9 A 8.19 und die erneute Entscheidung in der Sache durch eine andere Richterbank zu erreichen (…vgl. Beschlüsse des Senats vom 25. Oktober 2024 - 9 A 18.24 u. a. - Rn. 9, vom 19. November 2024 - 9 A 23.24 - Rn. 6…, vom 2. Dezember 2024 - 9 A 17.24 u. a. - Rn. 4 …und vom 20. Januar 2025 - 9 A 24.24 - Rn. 6).
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