Webinar: Kostenloses Webinar zum neuen KI-Assistenten morgen, 14. Oktober 2026 11:30 Uhr Unverbindlich anmelden
×
×
Doctrine-WebinarNicht verpassen
Kostenloses Webinar zum neuen KI-Assistenten morgen, 14. Oktober 2026 11:30 - 12:00 Uhr
Unverbindlich anmelden

Rechtsprechung
   OVG Berlin-Brandenburg, 15.06.2021 - 9 A 5.12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,19012
OVG Berlin-Brandenburg, 15.06.2021 - 9 A 5.12 (https://dejure.org/2021,19012)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 15.06.2021 - 9 A 5.12 (https://dejure.org/2021,19012)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 15. Juni 2021 - 9 A 5.12 (https://dejure.org/2021,19012)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2021,19012) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 47 VwGO, § 8 Abs 4 KAG BB, § 86 VwGO
    Plausibilisierungspflicht der Gemeinden und Zweckverbände bzgl. der Höhe des Beitragssatzes als Bringschuld

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 47 VwGO, § 8 Abs 4 KAG BB, § 86 VwGO
    Normenkontrollverfahren; Schmutzwasserbeitragssatzung; Aufwandsüberschreitungsverbot; Beitragskalkulation; Bringschuld; Aufgabenverteilung; Gewaltenteilung; veranschlagen; Beurteilungsspielraum; Plausibilisierung; Mitwirkungsobliegenheit; Veranschlagungsgrundsatz; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Auch Zweckverbände müssen ihre Beiträge richtig kalkulieren

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Neue Beitragssatzung

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (14)Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 30.01.2013 - 9 C 11.11

    Modifizierter Erschließungsvertrag; Fremdanlieger; Erforderlichkeit der Kosten; …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 15.06.2021 - 9 A 5.12
    Nach dem Grundsatz der kostenbezogenen Erforderlichkeit, der auch im Anschlussbeitragsrecht gilt (vgl. BVerwG…, Beschluss vom 30. April 1997 - 8 B 105.97 -, juris Rn. 6; OVG Berlin-Brandenburg…, Urteil vom 26. Januar 2011 - OVG 9 B 14.09 -, juris Rn. 41 ff.), steht der abgabenerhebenden Stelle bei der Beurteilung der Angemessenheit der Kosten ein weiter Entscheidungsspielraum zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2013 - 9 C 11.11 -, juris Rn. 24;… vgl. auch Urteil des Senats vom 26. Januar 2001, a. a. O., Rn. 42).

    Diese ist erst dann überschritten, wenn sich die abgabenerhebende Stelle ohne rechtfertigende Gründe nicht an das Gebot der Wirtschaftlichkeit gehalten hat und dadurch augenfällige Mehrkosten entstanden sind, das heißt, wenn die Kosten in für die abgabenerhebenden Stelle erkennbarer Weise eine grob unangemessene Höhe erreicht haben, also sachlich schlechthin unvertretbar sind (BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2013, a. a. O.;… Beschluss vom 30. April 1997, a. a. O.).

    Beruht die Auftragsvergabe auf einem ordnungsgemäß durchgeführten Vergabeverfahren, dann indiziert dies die Erforderlichkeit der Kosten (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2013 - 9 C 11.11 -, juris Rn. 26).

    Denn - wie oben ausgeführt - gilt auch im Falle eines Verstoßes gegen das Vergaberecht, dass nur diejenigen Kosten nicht beitragsfähig sind, die erkennbar grob unangemessen waren (vgl. nochmals BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2013 - 9 C 11.11 -, juris Rn. 25).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.01.2011 - 9 B 14.09

    Sachliche Beitragspflicht; Zeitpunkt der Entstehung; Rückwirkung der Satzung; …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 15.06.2021 - 9 A 5.12
    Die Einhaltung des Aufwandsüberschreitungsverbots ist durch eine methodisch korrekte und im Übrigen plausible Beitragskalkulation zu belegen, die spätestens im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorliegen muss (vgl. Urteil des Senats vom 26. Januar 2011 - OVG 9 B 14.09 -, juris Rn. 35).

    Nach dem Grundsatz der kostenbezogenen Erforderlichkeit, der auch im Anschlussbeitragsrecht gilt (vgl. BVerwG…, Beschluss vom 30. April 1997 - 8 B 105.97 -, juris Rn. 6; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. Januar 2011 - OVG 9 B 14.09 -, juris Rn. 41 ff.), steht der abgabenerhebenden Stelle bei der Beurteilung der Angemessenheit der Kosten ein weiter Entscheidungsspielraum zu (vgl. BVerwG…, Urteil vom 30. Januar 2013 - 9 C 11.11 -, juris Rn. 24;… vgl. auch Urteil des Senats vom 26. Januar 2001, a. a. O., Rn. 42).

    Was bereits über Gebühren finanziert worden ist, darf nicht noch einmal über Beiträge finanziert werden (vgl. Urteile des Senats vom 26. Januar 2011 - OVG 9 B 14.09 -, juris Rn. 33, …und vom 14. November 2013 - OVG 9 B 34.12 -, juris Rn. 52).

  • BVerwG, 30.04.1997 - 8 B 105.97

    Verwaltungsprozeßrecht - Grundsatzrevision und Feststellungen des …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 15.06.2021 - 9 A 5.12
    Nach dem Grundsatz der kostenbezogenen Erforderlichkeit, der auch im Anschlussbeitragsrecht gilt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. April 1997 - 8 B 105.97 -, juris Rn. 6; OVG Berlin-Brandenburg…, Urteil vom 26. Januar 2011 - OVG 9 B 14.09 -, juris Rn. 41 ff.), steht der abgabenerhebenden Stelle bei der Beurteilung der Angemessenheit der Kosten ein weiter Entscheidungsspielraum zu (vgl. BVerwG…, Urteil vom 30. Januar 2013 - 9 C 11.11 -, juris Rn. 24;… vgl. auch Urteil des Senats vom 26. Januar 2001, a. a. O., Rn. 42).

    Diese ist erst dann überschritten, wenn sich die abgabenerhebende Stelle ohne rechtfertigende Gründe nicht an das Gebot der Wirtschaftlichkeit gehalten hat und dadurch augenfällige Mehrkosten entstanden sind, das heißt, wenn die Kosten in für die abgabenerhebenden Stelle erkennbarer Weise eine grob unangemessene Höhe erreicht haben, also sachlich schlechthin unvertretbar sind (BVerwG…, Urteil vom 30. Januar 2013, a. a. O.; Beschluss vom 30. April 1997, a. a. O.).

  • BVerwG, 17.04.2002 - 9 CN 1.01

    Normenkontrolle; Handelsmarktsatzung; Gebühren; Gebührenkalkulation; …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 15.06.2021 - 9 A 5.12
    Das entspricht der Aufgabenverteilung zwischen Verwaltung und Gerichten im gewaltengeteilten Staat und gilt umso mehr, als das teilweise verwendete Wort "Veranschlagen" deutlich macht, dass für die beitragserhebende Stelle ein Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Angemessenheit besteht (vgl. BVerwG…, Beschluss vom 11. September 2014 - 9 B 21.14 -, juris Rn. 9; Urteil vom 17. April 2002 - 9 CN 1.01 -, juris Rn. 21 ff.; OVG Berlin-Brandenburg…, Beschluss vom 14. Juli 2015 - OVG 9 S 44.14 -, juris Rn. 23).
  • BVerwG, 11.09.2014 - 9 B 21.14

    Beitragsfähigkeit des Anschaffungsaufwands und Herstellungsaufwands bzgl. des …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 15.06.2021 - 9 A 5.12
    Das entspricht der Aufgabenverteilung zwischen Verwaltung und Gerichten im gewaltengeteilten Staat und gilt umso mehr, als das teilweise verwendete Wort "Veranschlagen" deutlich macht, dass für die beitragserhebende Stelle ein Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Angemessenheit besteht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. September 2014 - 9 B 21.14 -, juris Rn. 9;… Urteil vom 17. April 2002 - 9 CN 1.01 -, juris Rn. 21 ff.; OVG Berlin-Brandenburg…, Beschluss vom 14. Juli 2015 - OVG 9 S 44.14 -, juris Rn. 23).
  • BVerwG, 10.08.2015 - 5 B 48.15

    Anforderungen an die Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 15.06.2021 - 9 A 5.12
    Im Übrigen durfte der Sachverständigenbeweisantrag wegen Unerheblichkeit abgelehnt werden (§ 86 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 StPO analog, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 10. August 2015 - 5 B 48.15 -, juris Rn. 10).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.11.2013 - 9 B 34.12

    Klagen gegen Anschlussbeitragsbescheide der Stadt Cottbus nur teilweise …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 15.06.2021 - 9 A 5.12
    Was bereits über Gebühren finanziert worden ist, darf nicht noch einmal über Beiträge finanziert werden (…vgl. Urteile des Senats vom 26. Januar 2011 - OVG 9 B 14.09 -, juris Rn. 33, und vom 14. November 2013 - OVG 9 B 34.12 -, juris Rn. 52).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.07.2015 - 9 S 44.14

    Anschlussbeitrag; früherer Rennstall; Aktenbeiziehung; Akteneinsicht; …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 15.06.2021 - 9 A 5.12
    Das entspricht der Aufgabenverteilung zwischen Verwaltung und Gerichten im gewaltengeteilten Staat und gilt umso mehr, als das teilweise verwendete Wort "Veranschlagen" deutlich macht, dass für die beitragserhebende Stelle ein Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Angemessenheit besteht (vgl. BVerwG…, Beschluss vom 11. September 2014 - 9 B 21.14 -, juris Rn. 9;… Urteil vom 17. April 2002 - 9 CN 1.01 -, juris Rn. 21 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Juli 2015 - OVG 9 S 44.14 -, juris Rn. 23).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 01.12.2005 - 9 A 3.05

    Benutzungsgebühr, Grundgebühr, Fäkalienentsorgung, Kalkulation, Nachberechnung, …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 15.06.2021 - 9 A 5.12
    Dabei ist auch bei einer nachträglichen Rechtfertigung des Beitragssatzes eine "ex ante-Perspektive" einzunehmen, d. h. es ist auf die Verhältnisse und Erkenntnisse zum Zeitpunkt der Erstellung der Kalkulation bzw. des Inkrafttretens der Satzung (hier: 1. Januar 2011) abzustellen (vgl. etwa Urteil des Senats vom 1. Dezember 2005 - OVG 9 A 3.05 -, juris Rn. 29).
  • OVG Brandenburg, 27.03.2002 - 2 D 46/99

    Normenkontrolle einer Gebührensatzung für die dezentrale Fäkalienentsorgung, …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 15.06.2021 - 9 A 5.12
    Die beitragserhebende Stelle kann demgegenüber nicht verlangen, dass stattdessen das Gericht praktisch originär an ihrer Stelle eine "Ersatzkalkulation" aufstellt (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 27. März 2002 - 2 D 46/99.NE -, juris 66).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.08.2019 - 9 A 10.17

    Berücksichtigung des Eigenkapitalanteils bei Abwassergebühren

  • OVG Berlin-Brandenburg, 02.11.2021 - 9 A 10.12
    Insoweit besteht eine Bringschuld der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes (vgl. Urteil des Senats vom 15. Juni 2021 - OVG 9 A 5.12 -, juris Rn. 19 ff.).

    Gelingt es der abgabenerhebenden Stelle mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln (wozu auch die Beauftragung eines Sachverständigen zählen kann) nicht, die Erforderlichkeit der angesetzten Aufwendungen spätestens im Gerichtsverfahren zu plausibilisieren, dann geht dies zu ihren Lasten und ist schon deshalb von der Ungültigkeit der entsprechenden Regelung auszugehen (vgl. Urteil vom 15. Juni 2021, a. a. O., Rn. 21).

    Die in den oben genannten Berichten getroffene Feststellung, die vom Antragsgegner durchgeführten Vergabeverfahren seien fehlerhaft gewesen, wird nicht durch die vom Antragsgegner mit Schriftsatz vom 24. Oktober 2016 im (die Schmutzwasserbeitragssatzung betreffenden) Verfahren OVG 9 A 5.12 eingereichten Submissionsprotokolle (für den Schmutzwasser- und Trinkwasserbereich) entkräftet.

    Das Gutachten hat auch im Trinkwasserbereich (zum Schmutzwasserbereich vgl. Urteil des Senats vom 15. Juni 2021 - OVG 9 A 5.12 -, juris Rn. 46 ff.) zu einem sehr verblüffenden Ergebnis geführt.

    Das Ergebnis des Kostenvergleichs anhand der ...-Daten ist nicht in Übereinstimmung zu bringen mit den zahlreichen Beanstandungen, die sich in Bezug auf die Tätigkeit des Antragsgegners im Zeitraum 1992 bis 1997 insbesondere im Sanierungskonzept und den von der Mittelrheinischen Treuhand erstellten Jahresabschlussprüfungen finden (vgl. hierzu im Einzelnen Urteil des Senats vom 15. Juni 2021 - OVG 9 A 5.12 -, juris Rn. 26, 50).

    Allerdings bleibt auch unter Berücksichtigung dieser ergänzenden Ausführungen unklar, was unter "üblichen Wertebereichen" zu verstehen ist, nach welchen Kriterien "Vergleichsgruppen" gebildet werden und welche Gründe eine Abweichung von deren Werten rechtfertigen können (vgl. hierzu bereits das Urteil des Senats vom 15. Juni 2021, a. a. O., Rn. 53).

    Mit dem vom Senat im Urteil vom 15. Juni 2021 (a. a. O., Rn. 56) angesprochenen Umstand, dass etwa nach den Angaben des Baukosteninformationszentrums Deutscher Architektenkammern (BKI) die Baukosten-Niveaus innerhalb Deutschlands um über 40% differieren, hat sich der Antragsgegner gleichwohl nicht auseinandergesetzt.

    Unabhängig von den vorstehend angesprochenen Zweifeln ist der in der Fachliteratur auch allgemein darauf hingewiesen worden, dass es zu erheblichen Abweichungen zwischen den Indizes und den tatsächlichen Baupreisen kommen könne (…vgl. Reicherter und Günthert, wwt 7/98, S. 20; hierzu bereits das Urteil des Senats vom 15. Juni 2021, a. a. O., Rn. 55).

    Allerdings ist auch bei einer nachträglichen Rechtfertigung des Beitragssatzes eine "ex ante-Perspektive" einzunehmen, d. h. es ist auf die Verhältnisse und Erkenntnisse zum Zeitpunkt der Erstellung der Kalkulation bzw. des Inkrafttretens der Satzung (hier: 1. Januar 2011) abzustellen (vgl. Urteil vom 15. Juni 2021 - OVG 9 A 5.12 -, juris Rn. 23, m. w. N.;… Urteil vom 14. November 2013 - OVG 9 B 34.12 -, juris Rn. 34 f.).

    Es ist unter diesen Umständen auch nicht Aufgabe des Gerichts, selbst Ermittlungen dazu anzustellen, ob der festgesetzte Beitragssatz den gesetzlichen Vorgaben entspricht (vgl. Urteil des Senats vom 15. Juni 2021 - OVG 9 A 5.12 -, juris, Rn. 63; OVG Magdeburg…, Urteil vom 27. Juli 2006 - 4 K 253/05 -, juris Rn. 36;… zum Gebührenrecht vgl. auch Kluge, in: Becker (u.a.), KAG Bbg, Stand: August 2021, § 6, Rn. 387a).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.05.2024 - 9 N 109.23

    Berufungszulassungsverfahren - Trinkwasseranschlussbeitrag - …

    Diesen Betrag habe sie im Zuge der Korrektur der Beitragskalkulation um 30, 42%, d. h. um einen Betrag von 3.123.142,55 EUR, reduziert, und zwar unter Verweis auf das Normenkontrollurteil des Oberverwaltungsgerichts betreffend die Schmutzwasseranschlussbeitragssatzung des Verbandes (Urteil vom 15. Juni 2021 - OVG 9 A 5.12 -, juris).

    Bei mehreren der vorgenannten Maßnahmen wurden nach der von der Beklagten im Verfahren OVG 9 A 5.12 vorgelegten Untersuchung die (oberen) MUNR-Werte eingehalten oder nur geringfügig überschritten, was sich für die Beklagte günstig auf die festgestellte Kostenüberschreitung im Schmutzwasserbereich auswirkte.

    Rn. 15 Soweit der Zulassungsantrag die Kosten für diese sieben Rohrnetzmaßnahmen unter Hinweis auf das Normenkontrollverfahren OVG 9 A 5.12 jedenfalls mit einem Abschlag von 30, 42% bzw. 31, 81% für berücksichtigungsfähig hält, ist dem aus den oben unter a. genannten Gründen nicht zu folgen.

    Rn. 19 Auch hinsichtlich des Hochbehälters Zossen kann dem Vortrag der Beklagten, die Aufwendungen seien im Hinblick auf das Urteil des Senats im Verfahren OVG 9 A 5.12 jedenfalls mit einem Abzug von 31, 8% in der Kalkulation zu berücksichtigen, nicht gefolgt werden.

    Die dort angestellten Erwägungen gelten erst recht für den Hochbehälter Zossen, der keinen erkennbaren Bezug zu dem die Abwasserentsorgung betreffenden Untersuchungsgegenstand des MUNR-Katalogs oder zu Maßnahmen aufweist, die Gegenstand des Normenkontrollverfahrens OVG 9 A 5.12 waren.

    Auch das Wasserwerk Lindenbrück weist keinen Bezug zum Gegenstand des Verfahrens OVG 9 A 5.12 auf, so dass auf die entsprechenden Ausführungen zum Hochbehälter Zossen unter oben c. verwiesen werden kann.

    Rn. 28 bedarf keiner weitergehenden Klärung im Berufungsverfahren, da sie in der Rechtsprechung des Senats hinreichend geklärt ist (vgl. etwa Urteil vom 15. Juni 2021 - OVG 9 A 5.12 -, juris Rn. 19 ff.;… Urteil vom 2. November 2021 - OVG 9 A 10.12 -, juris Rn. 24 ff.).

    Diese sich aus § 8 Abs. 4 Satz 2, 4, 7 und 8 KAG ergebende materiell-rechtliche Verpflichtung korrespondiert mit einer entsprechenden prozessualen Mitwirkungspflicht (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 VwGO) der beitragserhebenden Stelle, die zugleich die Amtsermittlungspflicht des Gerichts begrenzt (vgl. Urteil vom 15. Juni 2021 - OVG 9 A 5.12 -, juris Rn. 19 ff.).

  • VG Cottbus, 30.05.2024 - 6 K 12/24

    Aufwandsüberschreitungsverbot, Erforderlichkeitsgrundsatz, Erstattungsbegehren, …

    Insoweit besteht eine Bringschuld der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, vom 15. Juni 2021 - OVG 9 A 5.12 -, juris Rn. 19 ff.).

    Gelingt es der abgabenerhebenden Stelle mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln (wozu auch die Beauftragung eines Sachverständigen zählen kann) nicht, die Erforderlichkeit der angesetzten Aufwendungen spätestens im Gerichtsverfahren zu plausibilisieren, dann geht dies zu ihren Lasten und ist schon deshalb von der Ungültigkeit der entsprechenden Regelung auszugehen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. Juni 2021 - OVG 9 A 5.12 -, Rn. 21;… Urteil vom 2. November 2021 - OVG 9 A 10.12 -, juris Rn. 22).

    Soweit der Beklagte hinsichtlich des Hochbehälters Z----_in Parallelverfahren geltend gemacht hat, die Aufwendungen seien im Hinblick auf das Urteil des Senats im Verfahren OVG 9 A 5.12 jedenfalls mit einem Abzug von 31, 8 % in der Kalkulation zu berücksichtigen, kann dem gleichfalls nicht gefolgt werden.

    Die dort angestellten Erwägungen gelten erst recht für den Hochbehälter Z----_, der keinen erkennbaren Bezug zu dem die Abwasserentsorgung betreffenden Untersuchungsgegenstand des MUNR-Katalogs oder zu Maßnahmen aufweist, die Gegenstand des Normenkontrollverfahrens OVG 9 A 5.12 waren.

    Auch das Wasserwerk L----_ weist keinen Bezug zum Gegenstand des Verfahrens OVG 9 A 5.12 auf, so dass auf die entsprechenden Ausführungen zum Hochbehälter Z----_ oben verwiesen werden kann (vgl. in diesem Sinne auch OVG Berlin- Brandenburg…, Beschluss vom 14. Mai 2024, a.a.O., Rn. 21 f.).

    Die Beklagte hat - unter Verweis auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg in dem Normenkontrollverfahren betreffend die Schmutzwasseranschlussbeiträge (Urteil vom 15. Juni 2023 - OVG 9 A 5.12) - in der überarbeiteten Kalkulation von den ursprünglich in Höhe von 7.142.014,50 Euro angesetzten Kosten 30, 42 %, d. h. einen Betrag von 3.123.142,55 Euro abgezogen.

    Dessen ungeachtet entspricht die Vorgehensweise der Beklagten in der Korrektur der Kalkulation aus dem September 2022 auch nicht derjenigen des Oberverwaltungsgerichts in dem Normenkontrollurteil Schmutzwasser (Urteil vom 15. Juni 2023 - OVG 9 A 5.12 -).

    Bei mehreren der vorgenannten Maßnahmen wurden nach der von der Beklagten im Verfahren OVG 9 A 5.12 vorgelegten Untersuchung die (oberen) MUNR-Werte eingehalten oder nur geringfügig überschritten, was sich für die Beklagte günstig auf die festgestellte Kostenüberschreitung im Schmutzwasserbereich auswirkte.

  • VG Potsdam, 02.07.2024 - 8 K 1186/23

    Ablehnung von Beweisanträgen, Abrechnungszeitraum 2022, Abzugskapital nach der …

    In Abzug zu bringen seien auch die Zins- und Tilgungsraten für das Anlagevermögen, welches nach dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 15. Juni 2021 (OVG 9 A 5.12) nicht zu berücksichtigen sei.

    Ferner sei aufgrund des Normenkontrollurteils des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (OVG 9 A 5.12) die Abschreibungs- und Zinsbasis für die Anschaffungs- und Herstellungskosten im Schmutzwasserbereich überhöht.

    Denn das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg habe in seinem Urteil vom 15. Juni 2021 (OVG 9 A 5.12) für den Bereich der Abwasserbeseitigungsanlagen festgestellt, dass man bei der dargelegten unsaldierten Kostenüberschreitung für die Darstellung der Erforderlichkeit der Kosten einen Aufschlag von 30 % auf die oberen MUNR-Vergleichswerte vornehmen könne.

    Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, dass - wie klägerseits angeführt wird - die Beklagte die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 15. Juni 2021 (OVG 9 A 5.12, juris) im Rahmen der Berechnung der kalkulatorischen Kosten nicht hinreichend berücksichtigt hat.

    Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat in dieser Entscheidung § 3 Abs. 10 der Schmutzwasserbeitragssatzung der Beklagten vom 28. Februar 2012 aufgrund eines Verstoßes gegen das Aufwandsüberschreitungsverbot für unwirksam erklärt, da die Beitragskalkulation auf der Aufwandsseite der Kalkulation Anschaffungs- und Herstellungskosten enthielt, die hinsichtlich ihrer Höhe nicht plausibilisiert worden sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. Juni 2021 - OVG 9 A 5.12 -, juris Rnr. 21 f., 31, 45, 61).

  • VG Potsdam, 02.07.2024 - 8 K 715/22

    Abrechnungszeitraum 2021, Abzugskapital nach der Rechtsprechung des BVerwG nicht …

    In Abzug zu bringen seien auch die Zins- und Tilgungsraten für das Anlagevermögen, welches nach dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 15. Juni 2021 (OVG 9 A 5.12) nicht zu berücksichtigen sei.

    Ferner sei aufgrund des Normenkontrollurteils des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (OVG 9 A 5.12) die Abschreibungs- und Zinsbasis für die Anschaffungs- und Herstellungskosten im Schmutzwasserbereich überhöht.

    Denn das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg habe in seinem Urteil vom 15. Juni 2021 (OVG 9 A 5.12) für den Bereich der Abwasserbeseitigungsanlagen festgestellt, dass man bei der dargelegten unsaldierten Kostenüberschreitung für die Darstellung der Erforderlichkeit der Kosten einen Aufschlag von 30 % auf die oberen MUNR-Vergleichswerte vornehmen könne.

    Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, dass - wie klägerseits angeführt wird - die Beklagte die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 15. Juni 2021 (OVG 9 A 5.12, juris) im Rahmen der Berechnung der kalkulatorischen Kosten nicht hinreichend berücksichtigt hat.

    Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat in dieser Entscheidung § 3 Abs. 10 der Schmutzwasserbeitragssatzung der Beklagten vom 28. Februar 2012 aufgrund eines Verstoßes gegen das Aufwandsüberschreitungsverbot für unwirksam erklärt, da die Beitragskalkulation auf der Aufwandsseite der Kalkulation Anschaffungs- und Herstellungskosten enthielt, die hinsichtlich ihrer Höhe nicht plausibilisiert worden sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. Juni 2021 - OVG 9 A 5.12 -, juris Rnr. 21 f., 31, 45, 61).

  • VG Potsdam, 20.01.2025 - 8 K 1243/22
    In Abzug zu bringen seien auch die Zins- und Tilgungsraten für das Anlagevermögen, welches nach dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 15. Juni 2021 (OVG 9 A 5.12) nicht zu berücksichtigen sei.

    Auch sei aufgrund des Normenkontrollurteils des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (OVG 9 A 5.12) die Abschreibungs- und Zinsbasis für die Anschaffungs- und Herstellungskosten im Schmutzwasserbereich überhöht.

    Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, dass - wie klägerseits angeführt wird - die Beklagte die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 15. Juni 2021 (OVG 9 A 5.12, juris) im Rahmen der Berechnung der kalkulatorischen Kosten nicht hinreichend berücksichtigt hat.

    Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat in dieser Entscheidung § 3 Abs. 10 der Schmutzwasserbeitragssatzung der Beklagten vom 28. Februar 2012 aufgrund eines Verstoßes gegen das Aufwandsüberschreitungsverbot für unwirksam erklärt, da die Beitragskalkulation auf der Aufwandsseite der Kalkulation Anschaffungs- und Herstellungskosten enthielt, die hinsichtlich ihrer Höhe nicht plausibilisiert worden sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. Juni 2021 - OVG 9 A 5.12 -, juris Rnr. 21 f., 31, 45, 61).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.05.2025 - 9 B 14.19

    Abwasserentsorgung; Trinkwasserversorgung; Teilprivatisierung; …

    Insoweit besteht eine Bringschuld, die spätestens im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung zu erfüllen ist (vgl. Urteil des Senats vom 15. Juni 2021 - OVG 9 A 5.12 -, juris Rn. 19).
  • VG Cottbus, 17.07.2025 - 6 K 885/22

    Gesetzlicher Beteiligtenwechsel bei verstorbenem Kläger, im Anschluss an 6 K …

    Insoweit besteht eine Bringschuld des Satzungsgebers, die spätestens im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung zu erfüllen ist (vgl. OVG Berlin- Brandenburg…, Urteil vom 1. Dezember 2005 - 9 A 3.05 -, juris Rn. 29 m.w.N.;… Urteil vom 26. Januar 2011 - 9 B 14.09 -, juris, Rn. 35; Urteil vom 15. Juni 2021 - 9 A 5.12 -, juris Rn. 19 ff.;… Urteil vom 2. November 2021 - 9 A 10.12 -, juris, Rn. 22 ff.;… Beschluss vom 14. Mai 2024 - 9 N 109/23 -, juris, Rn. 38; OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 7. Dezember 2004 - 2 A 168/02 -, S. 26 f. E.A.;… Becker, in: Becker u. a., KAG Bbg, § 8 Rn. 279).

    Allerdings ist auch bei einer nachträglichen Rechtfertigung des Beitragssatzes eine "ex ante-Perspektive" einzunehmen, d. h. es ist auf die Verhältnisse und Erkenntnisse zum Zeitpunkt der Erstellung der Kalkulation bzw. des Inkrafttretens der Satzung (hier: 1. Januar 2011) abzustellen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. Juni 2021 - 9 A 5.12 -, juris Rn. 23, m. w. N.;… Urteil vom 14. November 2013 - 9 B 34.12 -, juris Rn. 34 f.).

    Nach der neueren Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (…vgl. Urteile vom 26. Januar 2011 - 9 B 14.09 -, juris, Rn. 45 f. und - 9 B 22.09-, juris, Rn. 45; Beschluss vom 10. Oktober 2012 - 9 RS 4.12 -, S. 7 ff. des E.A.; Beschluss vom 2. April 2013 - 9 S 76.12 -, S. 11 f. des E.A.;… Urteile vom 14. November 2013 - 9 B 34.12 - und - 9 B 35.12 -, zit. nach juris, Rn. 50 ff. bzw. 51 ff.; Urteil vom 15. Juni 2021 - 9 A 5.12 -, juris, Rn. 59;… Urteil vom 2. November 2021, a.a.O., Rn. 55; jüngst Beschluss vom 25. Juni 2025 - 9 B 19/20 -, juris) ist auf der Aufwandsseite der Beitragskalkulation zur Vermeidung einer Doppelbelastung der Abgabenpflichtigen ein Abzug derjenigen Anschaffungs- und Herstellungskosten erforderlich, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Anschlussbeitragssatzung schon durch entsprechende Anteile in Gebühren oder privatrechtlichen Entgelten für Abschreibungen gedeckt, d.h. refinanziert waren und deshalb nicht mehr beitragsfähig (gewesen) sind.

  • VG Cottbus, 17.07.2025 - 6 K 624/22

    Abzug Gemeindeanteil; hier: Hydranten; Ringverbund, Anforderungen an die …

    Insoweit besteht eine Bringschuld des Satzungsgebers, die spätestens im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung zu erfüllen ist (vgl. OVG Berlin- Brandenburg…, Urteil vom 1. Dezember 2005 - 9 A 3.05 -, juris Rn. 29 m.w.N.;… Urteil vom 26. Januar 2011 - 9 B 14.09 -, juris, Rn. 35; Urteil vom 15. Juni 2021 - 9 A 5.12 -, juris Rn. 19 ff.;… Urteil vom 2. November 2021 - 9 A 10.12 -, juris, Rn. 22 ff.;… Beschluss vom 14. Mai 2024 - 9 N 109/23 -, juris, Rn. 38; OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 7. Dezember 2004 - 2 A 168/02 -, S. 26 f. E.A.;… Becker, in: Becker u. a., KAG Bbg, § 8 Rn. 279).

    Allerdings ist auch bei einer nachträglichen Rechtfertigung des Beitragssatzes eine "ex ante-Perspektive" einzunehmen, d. h. es ist auf die Verhältnisse und Erkenntnisse zum Zeitpunkt der Erstellung der Kalkulation bzw. des Inkrafttretens der Satzung (hier: 1. Januar 2011) abzustellen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. Juni 2021 - 9 A 5.12 -, juris Rn. 23, m. w. N.;… Urteil vom 14. November 2013 - 9 B 34.12 -, juris Rn. 34 f.).

    Nach der neueren Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (…vgl. Urteile vom 26. Januar 2011 - 9 B 14.09 -, juris, Rn. 45 f. und - 9 B 22.09-, juris, Rn. 45; Beschluss vom 10. Oktober 2012 - 9 RS 4.12 -, S. 7 ff. des E.A.; Beschluss vom 2. April 2013 - 9 S 76.12 -, S. 11 f. des E.A.;… Urteile vom 14. November 2013 - 9 B 34.12 - und - 9 B 35.12 -, zit. nach juris, Rn. 50 ff. bzw. 51 ff.; Urteil vom 15. Juni 2021 - 9 A 5.12 -, juris, Rn. 59;… Urteil vom 2. November 2021, a.a.O., Rn. 55; jüngst Beschluss vom 25. Juni 2025 - 9 B 19/20 -, juris) ist auf der Aufwandsseite der Beitragskalkulation zur Vermeidung einer Doppelbelastung der Abgabenpflichtigen ein Abzug derjenigen Anschaffungs- und Herstellungskosten erforderlich, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Anschlussbeitragssatzung schon durch entsprechende Anteile in Gebühren oder privatrechtlichen Entgelten für Abschreibungen gedeckt, d.h. refinanziert waren und deshalb nicht mehr beitragsfähig (gewesen) sind.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.11.2024 - 1 A 2.20

    Antragsbefugnis der Krankenkassen

    Rn. 138 IV. 1. Die streitgegenständliche Satzung ist auch deshalb unwirksam, weil in die KLR 2020 kalkulatorische Kosten für die Abschreibung von Rettungsfahrzeugen i. H. v. 809.200 EUR eingestellt worden sind, ohne dass die Berechtigung dieser Kosten vom Antragsgegner plausibel gemacht werden konnten, der hierfür die Darlegungslast trägt (zu letzterem vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. Juni 2021 - 9 A 5.12 - juris Rn. 19 m. w. N.).
  • BVerwG, 20.07.2022 - 9 BN 1.22

    Nichtzulassungsbeschwerde bezüglich einer für unwirksam erklärten …

  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.05.2025 - 9 B 22.19

    Niederschlagswasserbeseitigung - Teilprivatisierung - Fremdleistungsentgelt - …

  • VG Potsdam, 02.07.2024 - 8 K 2798/22

    Abgabenrecht, Bindungswirkung rechtmäßiger Prognoseentscheidungen/ex ante …

  • VG Potsdam, 02.07.2024 - 8 K 2799/22

    Abgabenrecht, Bindungswirkung rechtmäßiger Prognoseentscheidungen/ex ante …

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
dejure.org Übersicht OVG Berlin-Brandenburg

Rechtsprechung
   OVG Nordrhein-Westfalen, 24.01.2013 - 9 A 5/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,45278
OVG Nordrhein-Westfalen, 24.01.2013 - 9 A 5/12 (https://dejure.org/2013,45278)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 24.01.2013 - 9 A 5/12 (https://dejure.org/2013,45278)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 24. Januar 2013 - 9 A 5/12 (https://dejure.org/2013,45278)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2013,45278) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Volles Ansetzen der ersten Einsatzstunde unabhängig von der tatsächlichen Dauer des Einsatzes bei einem Kostenersatz nach § 41 Abs. 2 FSHG; Verstoß einer Reglung über die volle Anrechnung der ersten Einsatzstunde unabhängig vom tatsächlichen zeitlichen Aufwand gegen Art. ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Volles Ansetzen der ersten Einsatzstunde unabhängig von der tatsächlichen Dauer des Einsatzes bei einem Kostenersatz nach § 41 Abs. 2 FSHG; Verstoß einer Reglung über die volle Anrechnung der ersten Einsatzstunde unabhängig vom tatsächlichen zeitlichen Aufwand gegen Art. ...

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (10)Zitiert selbst (4)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.09.2010 - 9 A 1582/08

    Kostentragungspflicht für den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr im Zusammenhang …

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 24.01.2013 - 9 A 5/12
    Aus den Gründen des auch vom Verwaltungsgericht herangezogenen Senatsbeschlusses vom 15. September 2010 - 9 A 1582/08 - ergebe sich, dass der Senat grundsätzlich eine stundenweise Abrechnung von Feuerwehrkosten für die erste Einsatzstunde für zulässig halte.

    Rn. 7 Dem Senatsbeschluss vom 15. September 2010 - 9 A 1582/08 - lässt sich nicht entnehmen, dass bei einem Kostenersatz nach § 41 Abs. 2 FSHG die erste Einsatzstunde immer unabhängig von der tatsächlichen Dauer des Einsatzes voll angesetzt werden darf.

  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung - …

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 24.01.2013 - 9 A 5/12
    Rn. 16 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328 (zu § 132 VwGO).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.10.1994 - 9 A 780/93

    Berücksichtigung von Vorhaltekosten bei Kosten eines Feuerwehreinsatzes

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 24.01.2013 - 9 A 5/12
    Rn. 12 Vgl. OVG NRW, Urteile vom 13. Oktober 1994 - 9 A 780/93 -, ZKF 1995, 280, und vom 8. November 2000 - 9 A 618/98 -, www.nrwe.de.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.11.2000 - 9 A 618/98

    Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen eines Gebührenbescheids zur Erhebung einer …

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 24.01.2013 - 9 A 5/12
    Rn. 12 Vgl. OVG NRW, Urteile vom 13. Oktober 1994 - 9 A 780/93 -, ZKF 1995, 280, und vom 8. November 2000 - 9 A 618/98 -, www.nrwe.de.
  • VG Cottbus, 08.10.2018 - 3 K 1546/16

    Brand- und Katastrophenschutz einschl. Rettungsdienstrecht

    Erforderlich ist somit ein hinreichend enger Kausalzusammenhang der geltend gemachten Kostenpositionen zu dem fraglichen Einsatz (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Dezember 2014 - OVG 1 B 6.12 -, S. 9; s. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24. Januar 2014 - 9 A 5/12 -, juris Rn. 8; Sächsisches OVG…, Beschluss vom 4. Oktober 2013 - 5 A 209/12 -, juris Rn. 13; Bayerischer VGH…, Urteil vom 18. Juli 2008 - 4 B 06.1839 -, juris Rn. 26; Hessischer VGH…, Urteil vom 22. August 2007 - 5 UE 1734/06 -, juris Rn. 29;… Beschluss vom 22. Juli 2008 - 5 B 6/08 -, juris Rn. 4; OVG Rheinland-Pfalz…, Urteil vom 18. November 2004 - 12 A 11382/04 -, juris Rn. 17; OVG Mecklenburg-Vorpommern…, Urteil vom 30. November 2011 - 1 L 93/08 -, juris Rn. 38).

    Es sind nämlich insbesondere auch keine Gründe dafür zu erkennen, warum gerade bezogen auf die erste Einsatzstunde eine zeitgenauere als eine stundenweise Abrechnung nicht möglich oder praktikabel sein soll (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Dezember 2014 - OVG 1 B 6.12 -, S. 8 f.; Urteil vom 14. August 2015 - OVG 1 B 60.11 -, S. 7 f.; OVG Nordrhein-Westfalen…, Beschluss vom 15. September 2010 - 9 A 1582/08 -, juris Rn. 16; Beschluss vom 24. Januar 2014 - 9 A 5/12 -, juris Rn. 8).

  • VG Saarlouis, 21.04.2016 - 6 K 1963/14

    Heranziehung zum Kostenersatz für einen Feuerwehreinsatz

    Eine Satzungsbestimmung, der zufolge der zu zahlende Kostenersatz nach Stundensätzen dergestalt berechnet wird, dass für jede angefangene Einsatzstunde der volle Stundensatz veranschlagt wird, ist mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar (im Anschluss an OVG Münster, Beschlüsse vom 15.09.2010 - 9 A 1582/08 -, vom 24.01.2013 - 9 A 4/12 und 9 A 5/12 - sowie vom 19.08.2013 - 9 A 1556/12 -, juris).

    Rn. 63 OVG B-Stadt, Beschluss vom 15.09.2010 - 9 A 1582/08 -, juris; ebenso: OVG B-Stadt, Beschlüsse vom 24.01.2013 - 9 A 4/12 und 9 A 5/12 -, juris, sowie (für eine halbstündige Abrechnung) vom 19.08.2013 - 9 A 1556/12 -, juris, und OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.02.2011 - OVG 1 B 73.09 -, juris; anders: OVG Lüneburg, Urteil vom 28.06.2012 - 11 LC 234/11 -, juris.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.08.2026 - 9 A 219/24
    16/8293, S. 114; OVG NRW, Urteil vom 13. Oktober 1994 - 9 A 780/93 -, NWVBl. 1995, 66, juris, Rn. 10 (zu § 36 FSHG), sowie Beschlüsse vom 24. Januar 2013 - 9 A 5/12 -, juris, Rn. 8, und vom 15. September 2010 - 9 A 1582/08 -, ZKF 2011, 47, juris, Rn. 14 ff. (jeweils zu § 41 FSHG); Schneider, BHKG NRW, 9. Aufl. 2016, § 52 Rn. 131; Tellenbröker, in: Steegmann/Kamp, Recht des Feuerschutzes und des Rettungsdienstes in Nordrhein-Westfalen, § 52 BHKG Rn. 54 f. [Stand: Okt. 2024].
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.08.2026 - 9 A 1372/21
    16/8293, S. 114; OVG NRW, Urteil vom 13. Oktober 1994 - 9 A 780/93 -, NWVBl. 1995, 66, juris, Rn. 10 (zu § 36 FSHG), sowie Beschlüsse vom 24. Januar 2013 - 9 A 5/12 -, juris, Rn. 8, und vom 15. September 2010 - 9 A 1582/08 -, ZKF 2011, 47, juris, Rn. 14 ff. (jeweils zu § 41 FSHG); Schneider, BHKG NRW, 9. Aufl. 2016, § 52 Rn. 131; Tellenbröker, in: Steegmann/Kamp, Recht des Feuerschutzes und des Rettungsdienstes in Nordrhein-Westfalen, § 52 BHKG Rn. 54 f. [Stand: Okt. 2024].
  • VG Köln, 01.07.2020 - 1 K 7238/18
    Rn. 40 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Januar 2013 - 9 A 5/12 -, juris Rn. 8; Beschluss vom 15. September 2010 - 9 A 1582/08 -, juris Rn. 14, 16 m. w. N.
  • VG Potsdam, 15.03.2024 - 12 K 3153/19

    Anfechtung des Bescheides über Kostenersatz für einen Feuerwehreinsatz am 5. …

    Erforderlich ist ein hinreichend enger Kausalzusammenhang der geltend gemachten Kostenpositionen zu dem fraglichen Einsatz (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Dezember 2014 - OVG 1 B 6.12 -, Urteilsabdruck (UA) S. 9 f.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24. Januar 2014 - 9 A 5/12 -, juris Rn. 8; Sächsisches OVG…, Beschluss vom 4. Oktober 2013 - 5 A 209/12 -, juris Rn. 13, …und Urteil vom 16. Oktober 2019 - 5 A 83/16 -, juris Rn. 45).
  • VG Saarlouis, 22.01.2021 - 6 K 1142/19

    Kostenersatz für einen Feuerwehreinsatz

    Rn. 26 Ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 15.09.2010, 9 A 1582/08, und vom 24.01.2013, 9 A 5/12, sowie OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.02.2011, a.a.O., jeweils zitiert nach juris; zur Unzulässigkeit einer Abrechnung auch nach Zeitintervallen von 30 Minuten vgl. zudem OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.08.2013, 9 A 1556/12, zitiert nach juris; a.A. OVG Lüneburg, Beschluss vom 19.03.2019.11 LC 293/16, NVwZ-RR 2020, 123.
  • VG Potsdam, 15.12.2020 - 1 K 739/18
    OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Dezember 2014 - OVG 1 B 6.12 -, Urteilsabdruck (UA) S. 9 f.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24. Januar 2014 - 9 A 5/12 -, juris Rn. 8; Sächsisches OVG, Beschluss vom 4. Oktober 2013 - 5 A 209/12 -, juris Rn. 13, und Urteil vom 16. Oktober 2019 - 5 A 83/16 -, juris Rn. 45.
  • VG Cottbus, 21.09.2018 - 3 K 662/15

    Brand- und Katastrophenschutz einschl. Rettungsdienstrecht

    Erforderlich ist somit ein hinreichend enger Kausalzusammenhang der geltend gemachten Kostenpositionen zu dem fraglichen Einsatz (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Dezember 2014 - OVG 1 B 6.12 -, S. 9; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24. Januar 2014 - 9 A 5/12 -, juris Rn. 8; Sächsisches OVG…, Beschluss vom 4. Oktober 2013 - 5 A 209/12 -, juris Rn. 13; Bayerischer VGH…, Urteil vom 18. Juli 2008 - 4 B 06.1839 -, juris Rn. 26; Hessischer VGH…, Urteil vom 22. August 2007 - 5 UE 1734/06 -, juris Rn. 29;… Beschluss vom 22. Juli 2008 - 5 B 6/08 -, juris Rn. 4; OVG Rheinland-Pfalz…, Urteil vom 18. November 2004 - 12 A 11382/04 -, juris Rn. 17; OVG Mecklenburg-Vorpommern…, Urteil vom 30. November 2011 - 1 L 93/08 -, juris Rn. 38).
  • VG Minden, 30.08.2017 - 3 K 5869/17

    Rechtmäßigkeit eines Gebührenbescheid für die Durchführung einer …

    Rn. 30 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24.01.2013 - 9 A 5/12 -, juris, Rn. 7 ff.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
dejure.org Übersicht OVG Nordrhein-Westfalen

Rechtsprechung
   BVerwG, 19.03.2012 - 9 A 5.12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,40960
BVerwG, 19.03.2012 - 9 A 5.12 (https://dejure.org/2012,40960)
BVerwG, Entscheidung vom 19.03.2012 - 9 A 5.12 (https://dejure.org/2012,40960)
BVerwG, Entscheidung vom 19. März 2012 - 9 A 5.12 (https://dejure.org/2012,40960)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2012,40960) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
dejure.org Übersicht BVerwG
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht