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| OVG Berlin-Brandenburg, 22.11.2006 - 9 A 75.05 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Judicialis
GGES § 2; ; VS § 12; ; VS § 19 Abs. 2; ; VS § 19 Abs. 3; ; VS § 19 Abs. 3 Satz 1; ; VS § 19 Abs. 3 Satz 4; ; VS § 19 Abs. 4; ; VS § 19 Abs. 4 Satz 1; ; VS § 19 Abs. 4 Satz 2; ; VS ... § 19 Abs. 4 Satz 3; ; VwGO § 47; ; VwGO § 47 Abs. 5; ; BbgVwGG § 4 Abs. 2; ; GkG § 8 Abs. 1; ; GkG § 8 Abs. 4; ; GkG § 9 Abs. 2 Nr. 6; ; BekanntmV 2000 § 4 Abs. 1 Satz 1; ; BekanntmV 2000 § 5 Abs. 2 Satz 3; ; GO § 5 Abs. 4 Satz 1; ; GO § 5 Abs. 4 Satz 2
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Nichtigkeit einer Bestimmung einer Gebührensatzung eines Wasser- und Abwasserzweckverbandes wegen fehlerhafter Bekanntmachung; Erhebung einer Grundgebühr zur Deckung anteiliger fixer Kosten der Fäkalienentsorgung unabhängig von der Art der anfallenden Fäkalien und den ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (22) Zitiert selbst (11)
- OVG Brandenburg, 19.08.1999 - 2 D 34/98
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 22.11.2006 - 9 A 75.05
Solche Bekanntmachungsfehler sind nach § 8 Abs. 4 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit - GkG - in Verbindung mit § 5 Abs. 4 Satz 2 der Gemeindeordnung - GO - stets beachtlich (ständige Rechtsprechung, vgl. OVG Bbg, Urteil vom 19. August 1999 - 2 D 34/98.NE - LKV 2001, 36).Angesichts der früher eindeutigen Geltung und vor allem der ungleich größeren Bedeutung der Bekanntmachung über die Sitzung der Verbandsversammlung für die Wahrung des Grundsatzes der Öffentlichkeit (vgl. hierzu ausführlich OVG Bbg, Urteil vom 19. August 1999 - 2 D 34/98.NE - a.a.O.) kann nicht angenommen werden, dass der Satzungsgeber die mit dem letzten Satz des Absatzes 4 aufgestellte, bisher umfassend geltende Anforderung auf Bekanntmachungen nach § 19 Abs. 4 Satz 1 und 2 VS beschränken wollte.
Nach den dargestellten Anforderungen ist der Nachweis der Einhaltung der Frist für den Aushang der Bestimmung von Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung der Verbandsversammlung, die für die Wahrung der Öffentlichkeit unerlässlich beachtet werden muss (vgl. dazu OVG Bbg., Urteil vom 19. August 1999 a.a.O.; bezogen auf Zweckverbände: OVG Bbg, Beschluss vom 15. April 2002 - 2 B 363/01.Z -), hinsichtlich des Sitzungstages, an dem die zu prüfende Satzungsbestimmung beschlossen wurde, hier nicht in der gehörigen Form geführt.
- OVG Berlin-Brandenburg, 01.12.2005 - 9 A 3.05
Benutzungsgebühr, Grundgebühr, Fäkalienentsorgung, Kalkulation, Nachberechnung, …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 22.11.2006 - 9 A 75.05
Nach der unwidersprochen vorgetragenen Angabe des Antragsgegners werden durch die Grundgebühr die Vorhaltekosten seiner Fäkalienentsorgungseinrichtung zwar vollständig gedeckt (zur Vereinbarkeit mit § 6 Abs. 4 Satz 3 KAG: Urteil des Senats vom 1. Dezember 2005 - OVG 9 A 3.05 - ), der Anteil der fixen Kosten beläuft sich indessen nur auf 38 Prozent der gesamten Kosten der Einrichtung, so dass den Unterschieden in der Arbeitsweise von Kleinkläranlagen einerseits und abflusslosen Sammelgruben andererseits über die variablen Kosten und den dafür festgelegten Mengengebührensatz ausreichend Rechnung getragen sein dürfte.Die sich daraus ergebende Kompetenz des Verbandes, die Bekanntmachungsform ohne Bindung an andere einfach-gesetzliche oder verordnungsrechtliche Vorschriften zu bestimmen, ist bisher nicht geändert worden (vgl. OVG Bbg., Urteil vom 5. Dezember 2001- 2 A 611/00 - MittStGB Bbg 2002, 126; Urteil vom 18. Dezember 1997 - 2 D 16/97.NE - LKV 1998, 197; vgl. aber zur Wahl eines den Bestimmungen des § 4 Abs. 1 Satz 4 2. Alt. Und Abs. 3 Satz 3 der Bekanntmachungsverordnung - BekanntmV - vom 1. Dezember 2000, GVBl. II S. 435, unterliegenden Amtsblatts einer Körperschaft nach § 4 Abs. 1 Satz 1 BekanntmV 2000: Urteil des Senats vom 1. Dezember 2005 a.a.O.).
- OVG Brandenburg, 23.11.2004 - 2 A 269/04
Zur Berücksichtigung rückwirkender satzungsrechtlicher Rechtsänderungen, die nach …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 22.11.2006 - 9 A 75.05
Insoweit stellt sich allerdings die Frage, ob das Bekanntmachungsblatt eines nur für die ihm übertragene Aufgabe zuständigen Zweckverbandes die Bezeichnung "Amtsblatt" führen darf oder diese Bezeichnung nur von solchen Gebietskörperschaften verwendet werden darf, denen die Herausgabe amtlicher Bekanntmachungsblätter nach § 4 Abs. 1 Satz 1 BekanntmV 2000 obliegt (vgl. zur Definition des Amtsblatts OVG Bbg, Urteil vom 23. November 2004 - 2 A 269/04 - MittStGB Bbg. 2005, 104).
- OVG Brandenburg, 30.09.2003 - 2 B 165/03
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 22.11.2006 - 9 A 75.05
Die Regelung in der Verbandssatzung schließt - nicht anders als diejenige in der Bekanntmachungsverordnung - andere Nachweisverfahren aus, weil die Erzeugung der Urkunde zur selbständigen Anforderung an die Bekanntmachung erhoben ist (vgl. bereits OVG Bbg, Beschluss vom 30. September 2003 - 2 B 165/03 - BA S. 5 f.). - OVG Brandenburg, 15.04.2002 - 2 B 363/01
Heilungsmöglichkeiten einer fehlerhaft öffentlichen Bekanntmachung eines …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 22.11.2006 - 9 A 75.05
Nach den dargestellten Anforderungen ist der Nachweis der Einhaltung der Frist für den Aushang der Bestimmung von Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung der Verbandsversammlung, die für die Wahrung der Öffentlichkeit unerlässlich beachtet werden muss (…vgl. dazu OVG Bbg., Urteil vom 19. August 1999 a.a.O.; bezogen auf Zweckverbände: OVG Bbg, Beschluss vom 15. April 2002 - 2 B 363/01.Z -), hinsichtlich des Sitzungstages, an dem die zu prüfende Satzungsbestimmung beschlossen wurde, hier nicht in der gehörigen Form geführt. - BVerfG, 22.11.1983 - 2 BvL 25/81
Bekanntmachung des Bebauungsplans
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 22.11.2006 - 9 A 75.05
Die durch das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) gebotene öffentliche Bekanntmachung einer Satzung muss in einer Weise geschehen, die geeignet ist zu gewährleisten, dass der Betroffene sich verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis von dem Inhalt des Satzungsrechts verschaffen kann (vgl. BVerfGE 65, 283 [290]). - BVerwG, 30.04.1997 - 8 B 105.97
Verwaltungsprozeßrecht - Grundsatzrevision und Feststellungen des …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 22.11.2006 - 9 A 75.05
Nicht jeder gegen das gegenüber dem Gebührenzahler ohnehin nicht unmittelbar geltende haushaltsrechtlich begründete Gebot einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung gerichtete Verstoß reicht hierfür aus; vielmehr muss sich der Einrichtungsträger offensichtlich nicht an das Gebot der Wirtschaftlichkeit gehalten haben, und es müssen dadurch augenfällige Mehrkosten entstanden sein, d.h. die Kosten müssen in für ihn erkennbarer Weise eine grob unangemessene Höhe erreichen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. April 1997 - 8 B 105.97 - Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 38; in diesem Sinne auch bereits OVG Bbg, Urteil vom 22. Januar 2003 - 2 A 581/00 - MittStGB Bbg 2003, 255 ). - OVG Brandenburg, 18.12.1997 - 2 D 16/97
Verbandsmitglied; Beschlüsse der Verbandsversammlung; Vertreter von Gemeinden; …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 22.11.2006 - 9 A 75.05
Die sich daraus ergebende Kompetenz des Verbandes, die Bekanntmachungsform ohne Bindung an andere einfach-gesetzliche oder verordnungsrechtliche Vorschriften zu bestimmen, ist bisher nicht geändert worden (vgl. OVG Bbg., Urteil vom 5. Dezember 2001- 2 A 611/00 - MittStGB Bbg 2002, 126; Urteil vom 18. Dezember 1997 - 2 D 16/97.NE - LKV 1998, 197;… vgl. aber zur Wahl eines den Bestimmungen des § 4 Abs. 1 Satz 4 2. Alt. Und Abs. 3 Satz 3 der Bekanntmachungsverordnung - BekanntmV - vom 1. Dezember 2000, GVBl. II S. 435, unterliegenden Amtsblatts einer Körperschaft nach § 4 Abs. 1 Satz 1 BekanntmV 2000: Urteil des Senats vom 1. Dezember 2005 a.a.O.). - OVG Brandenburg, 22.01.2003 - 2 A 581/00
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 22.11.2006 - 9 A 75.05
Nicht jeder gegen das gegenüber dem Gebührenzahler ohnehin nicht unmittelbar geltende haushaltsrechtlich begründete Gebot einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung gerichtete Verstoß reicht hierfür aus; vielmehr muss sich der Einrichtungsträger offensichtlich nicht an das Gebot der Wirtschaftlichkeit gehalten haben, und es müssen dadurch augenfällige Mehrkosten entstanden sein, d.h. die Kosten müssen in für ihn erkennbarer Weise eine grob unangemessene Höhe erreichen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. April 1997 - 8 B 105.97 - Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 38; in diesem Sinne auch bereits OVG Bbg, Urteil vom 22. Januar 2003 - 2 A 581/00 - MittStGB Bbg 2003, 255 ). - OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 10.01.1980 - 1 C 7/79
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 22.11.2006 - 9 A 75.05
Diese Auslegung wird auch durch die systematisch-teleologische Überlegung gestützt, dass eine Unbeachtlichkeit von Verfahrens- und Formverstößen nur dann Sinn macht, wenn nach Ablauf der Rügefrist die Satzung "Bestandskraft" erlangt, was voraussetzt, dass sie ordnungsgemäß erlassen ist (vgl. zu § 155 a BBauG 1976 OVG Lüneburg, Urteil vom 10. Januar 1980 - 1 C 7/79 - DVBl. 1980, 241). - OVG Brandenburg, 06.08.2001 - 2 B 308/00
- OVG Berlin-Brandenburg, 26.01.2011 - 9 B 14.09
Sachliche Beitragspflicht; Zeitpunkt der Entstehung; Rückwirkung der Satzung; …
Sie verstoßen erst dann gegen den Grundsatz der Erforderlichkeit, wenn sie in für den Einrichtungsträger erkennbarer Weise eine grob unangemessene Höhe erreichen (vgl. zum Gebührenrecht: Beschluss des Senats vom 22. November 2006 - 9 A 75.05 -, Juris Rn. 18 m.w.N.). - OLG Celle, 25.06.2015 - 13 U 62/14
Formularmäßige Vereinbarung der Änderung der Entgelte für die privatrechtlich …
Unterhalb dieser sich aus dem Äquivalenzprinzip ergebenden Schwelle steht dem Einrichtungsträger bei der Beurteilung der Angemessenheit sowohl der Maßnahme als auch der dafür entstehenden Aufwendungen ein weites Ermessen zu (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. November 2006 - OVG 9 A 75.05, juris Tz. 18; vgl. auch OVG Lüneburg, Urteil vom 08. August 1990 - 9 L 182/89, juris Tz. 15). - VG Potsdam, 20.01.2025 - 8 K 1243/22 Unterhalb dieser sich aus dem Äquivalenzprinzip ergebenden Schwelle steht dem Einrichtungsträger bei der Beurteilung der Angemessenheit sowohl der Maßnahme als auch der dafür entstehenden Aufwendungen ein weites Ermessen zu (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. November 2006 - OVG 9 A 75.05 -, juris Rn. 18).
Diese ist etwa dann überschritten, wenn sich der Einrichtungsträger offensichtlich nicht an das Gebot der Wirtschaftlichkeit gehalten hat, und es müssen dadurch augenfällige Mehrkosten entstanden sein, d.h. die Kosten müssen in für ihn erkennbarer Weise eine grob unangemessene Höhe erreichen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz…, Urteil vom 17. Juni 2004 - 12 C 10660/04 -, juris Rn. 18; OVG Saarland…, Urteil vom 25. Mai 2009 - 1 A 325/08 -, juris Rn. 117 ff.; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. November 2006 - OVG 9 A 75.05 -, juris Rn. 18;… Beschluss vom 25. Februar 2014 - OVG 9 N 50.13 -, juris Rn. 12).
- VG Potsdam, 02.07.2024 - 8 K 1186/23
Ablehnung von Beweisanträgen, Abrechnungszeitraum 2022, Abzugskapital nach der …
Unterhalb dieser sich aus dem Äquivalenzprinzip ergebenden Schwelle steht dem Einrichtungsträger bei der Beurteilung der Angemessenheit sowohl der Maßnahme als auch der dafür entstehenden Aufwendungen ein weites Ermessen zu (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. November 2006 - OVG 9 A 75.05 -, juris Rn. 18).Diese ist etwa dann überschritten, wenn sich der Einrichtungsträger offensichtlich nicht an das Gebot der Wirtschaftlichkeit gehalten hat, und es müssen dadurch augenfällige Mehrkosten entstanden sein, d.h. die Kosten müssen in für ihn erkennbarer Weise eine grob unangemessene Höhe erreichen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz…, Urteil vom 17. Juni 2004 - 12 C 10660/04 -, juris Rn. 18; OVG Saarland…, Urteil vom 25. Mai 2009 - 1 A 325/08 -, juris Rn. 117 ff.; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. November 2006 - OVG 9 A 75.05 -, juris Rn. 18;… Beschluss vom 25. Februar 2014 - OVG 9 N 50.13 -, juris Rn. 12).
- VG Potsdam, 02.07.2024 - 8 K 715/22
Abrechnungszeitraum 2021, Abzugskapital nach der Rechtsprechung des BVerwG nicht …
Unterhalb dieser sich aus dem Äquivalenzprinzip ergebenden Schwelle steht dem Einrichtungsträger bei der Beurteilung der Angemessenheit sowohl der Maßnahme als auch der dafür entstehenden Aufwendungen ein weites Ermessen zu (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. November 2006 - OVG 9 A 75.05 -, juris Rn. 18).Diese ist etwa dann überschritten, wenn sich der Einrichtungsträger offensichtlich nicht an das Gebot der Wirtschaftlichkeit gehalten hat, und es müssen dadurch augenfällige Mehrkosten entstanden sein, d.h. die Kosten müssen in für ihn erkennbarer Weise eine grob unangemessene Höhe erreichen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz…, Urteil vom 17. Juni 2004 - 12 C 10660/04 -, juris Rn. 18; OVG Saarland…, Urteil vom 25. Mai 2009 - 1 A 325/08 -, juris Rn. 117 ff.; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. November 2006 - OVG 9 A 75.05 -, juris Rn. 18;… Beschluss vom 25. Februar 2014 - OVG 9 N 50.13 -, juris Rn. 12).
- VG Potsdam, 30.01.2008 - 8 K 1338/05
Rechtmäßigkeit eines Kostenersatzes für Anschluss an eine öffentliche …
Hierbei hat der Beklagte nach ständiger Rechtsprechung ein weites Planungsermessen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. November 2006 - 9 A 75.05 - VG Potsdam…, Beschluss vom 15. Mai 2007 - 8 L 296/07 - Mitt. StGB Bbg.08/2007, S. 294; Urteil vom 8. November 2007 - 8 K 371/03 -, S. 19 d. E.A.), so dass die zugrundeliegende Planung einschließlich der Leitungsführung keinen Bedenken begegnet.Die möglicherweise einbezogene fiskalische Erwägung, die Kosten der zentralen Abwasserentsorgungserschließung und die laufenden Unterhaltskosten für den Zweckverband gering zu halten, wären allerdings ebenfalls nicht ermessensfehlerhaft gewesen, denn der WAZV ist als Körperschaft des öffentlichen Rechts gleichermaßen an die allgemeinen Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gebunden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. November 2006 - 9 A 75.05 -, Seite 6 des E.A.).
- VG Cottbus, 14.06.2007 - 6 K 1420/03
Rechtmäßigkeit der Gebührenerhebung für die Schmutzwasserbeseitigung
Das OVG Berlin-Brandenburg hat in seinem Beschluss vom 22. November 2006 (- 9 A 75.05 -, S. 5 f des E.A.) die Notwendigkeit unterschiedlicher Grundgebührensätze für abflusslose Gruben einerseits und Kleinkläranlagen andererseits für den dort entschiedenen Fall deshalb verneint, weil durch die Grundgebühr zwar die Vorhaltekosten der Fäkalienentsorgungseinrichtung vollständig gedeckt wurden, indes sich der Anteil der fixen Kosten nur auf 38% der Gesamtkosten der öffentlichen Einrichtung belief und nach Auffassung des Gerichts Unterschieden in der Arbeitsweise von Kleinkläranlagen einerseits und abflusslosen Gruben andererseits über die variablen Kosten und den dafür festgelegten Mengensatz ausreichend Rechnung getragen werden konnte. - OVG Berlin-Brandenburg, 26.01.2011 - 9 B 22.09
Kommunalabgabenrecht: Heranziehung zum Schmutzwasseranschlussbeitrag - …
Sie verstoßen erst dann gegen den Grundsatz der Erforderlichkeit, wenn sie in für den Einrichtungsträger erkennbarer Weise eine grob unangemessene Höhe erreichen (vgl. zum Gebührenrecht: Beschluss des Senats vom 22. November 2006 - 9 A 75.05 -, Juris Rn. 18 m.w.N.). - VG Cottbus, 15.08.2024 - 6 K 787/21
Erforderlichkeit von Kosten, erhebliche und gröbliche Kostenüberschreitung, …
Unterhalb dieser sich aus dem Äquivalenzprinzip ergebenden Schwelle steht dem Einrichtungsträger bei der Beurteilung der Angemessenheit sowohl der Maßnahme als auch der dafür entstehenden Aufwendungen ein weites Ermessen zu (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. November 2006 - 9 A 75.05 -, juris Rn. 18). - VG Potsdam, 10.06.2015 - 8 K 1288/12
Wasserversorgungsbeitrag (Erstellung der Wasserversorgung)
Insofern steht es einem Zweckverband frei, ein eigenes Publikationsorgan zu unterhalten und dieses in der Verbandssatzung für die Bekanntmachungen des (sonstigen) Satzungsrechts für verbindlich zu erklären (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. November 2006 - OVG 9 A 75.05 -, Rz. 23, juris). - VG Cottbus, 11.09.2024 - 6 K 1009/22
Erhebungszeitraum 2017, im Anschluss an das Urteil d. Kammer v. 15. August 2024 - …
- VG Cottbus, 21.04.2011 - 6 K 135/10
Heranziehung zu einem Kanalanschlussbeitrag
- VG Cottbus, 11.09.2024 - 6 K 1050/23
Erhebungszeitraum 2019, im Anschluss an das Urteil d. Kammer v. 15. August 2024 - …
- VG Cottbus, 05.09.2024 - 6 K 1006/22
Im Anschluss an das Urteil d. Kammer v. 15. August 2024 - 6 K 787/21, KMS, Trink- …
- VG Cottbus, 05.09.2024 - 6 K 184/24
Erhebungszeitraum 2017, im Anschluss an das Urteil d. Kammer v. 15. August 2024 - …
- VG Cottbus, 05.09.2024 - 6 K 788/21
Erhebungszeitraum 2020, im Anschluss an das Urteil d. Kammer v. 15. August 2024 - …
- VG Cottbus, 02.09.2024 - 6 K 1048/23
Erhebungszeitraum 2019, Erhebungszeitraum 2019, im Anschluss an das Urteil d. …
- VG Cottbus, 15.08.2024 - 6 K 58/23
Erhebungszeitraum 2017, im Anschluss an das Urteil d. Kammer v. 15. August 2024 - …
- VG Cottbus, 14.05.2009 - 6 K 1037/05
Heranziehung zu einem Kanalanschlussbeitrag
- VG Cottbus, 02.09.2024 - 6 K 1047/23
Erhebungszeitraum 2018, im Anschluss an das Urteil d. Kammer v. 15. August 2024 - …
- VG Cottbus, 15.08.2024 - 6 K 1046/23
Erhebungszeitraum 2018, im Anschluss an das Urteil der Kammer vom 15. August 2024 …
- VG Potsdam, 02.07.2024 - 8 K 2798/22
Abgabenrecht, Bindungswirkung rechtmäßiger Prognoseentscheidungen/ex ante …
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