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Rechtsprechung
   BVerwG, 09.01.1998 - 9 B 1130.97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,11043
BVerwG, 09.01.1998 - 9 B 1130.97 (https://dejure.org/1998,11043)
BVerwG, Entscheidung vom 09.01.1998 - 9 B 1130.97 (https://dejure.org/1998,11043)
BVerwG, Entscheidung vom 09. Januar 1998 - 9 B 1130.97 (https://dejure.org/1998,11043)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Asyl - Existenzgefährdung - grundsätzliche Bedeutung - Bedarf

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (83)Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 30.04.1991 - 9 C 105.90

    Asylantrag eines afghanischen Lehrers auf Grund staatlicher politischer …

    Auszug aus BVerwG, 09.01.1998 - 9 B 1130.97
    Nach ständiger Rechtsprechung hat derjenige keinen Anspruch auf Asyl, der innerhalb seines eigenen Staates am Ort einer sogenannten inländischen Fluchtalternative Schutz vor politischer Verfolgung finden und an diesem Ort auch das wirtschaftliche Existenzminimum erlangen kann (vgl. zuletzt Urteil vom 15. Juli 1997 - BVerwG 9 C 2.97 - und Urteil vom 9. September 1997 - BVerwG 9 C 43.96 - zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmt; ferner Urteil vom 30. April 1991 - BVerwG 9 C 105.90 - ).

    Ein verfolgungssicherer Ort bietet erwerbsfähigen Personen das wirtschaftliche Existenzminimum grundsätzlich immer dann, wenn sie dort, sei es durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können (Urteil vom 30. April 1991 - BVerwG 9 C 105.90 - a.a.O.; Beschluß vom 24. März 1995 - BVerwG 9 B 747.94 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 177).

  • BVerwG, 24.03.1995 - 9 B 747.94

    Begründung der Zurechnung von Drittverfolgungsmaßnahmen dem Staat auf Grund einer …

    Auszug aus BVerwG, 09.01.1998 - 9 B 1130.97
    Ein verfolgungssicherer Ort bietet erwerbsfähigen Personen das wirtschaftliche Existenzminimum grundsätzlich immer dann, wenn sie dort, sei es durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können (…Urteil vom 30. April 1991 - BVerwG 9 C 105.90 - a.a.O.; Beschluß vom 24. März 1995 - BVerwG 9 B 747.94 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 177).
  • BVerwG, 09.09.1997 - 9 C 43.96

    Regionale Gruppenverfolgung - Örtlich begrenzte Gruppenverfolgung - …

    Auszug aus BVerwG, 09.01.1998 - 9 B 1130.97
    Nach ständiger Rechtsprechung hat derjenige keinen Anspruch auf Asyl, der innerhalb seines eigenen Staates am Ort einer sogenannten inländischen Fluchtalternative Schutz vor politischer Verfolgung finden und an diesem Ort auch das wirtschaftliche Existenzminimum erlangen kann (vgl. zuletzt Urteil vom 15. Juli 1997 - BVerwG 9 C 2.97 - und Urteil vom 9. September 1997 - BVerwG 9 C 43.96 - zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmt; ferner Urteil vom 30. April 1991 - BVerwG 9 C 105.90 - ).
  • BVerwG, 15.07.1997 - 9 C 2.97

    Existenzminimum - Inländische Fluchtalternative - Gegenterror - Verfolgungsdichte …

    Auszug aus BVerwG, 09.01.1998 - 9 B 1130.97
    Nach ständiger Rechtsprechung hat derjenige keinen Anspruch auf Asyl, der innerhalb seines eigenen Staates am Ort einer sogenannten inländischen Fluchtalternative Schutz vor politischer Verfolgung finden und an diesem Ort auch das wirtschaftliche Existenzminimum erlangen kann (vgl. zuletzt Urteil vom 15. Juli 1997 - BVerwG 9 C 2.97 - und Urteil vom 9. September 1997 - BVerwG 9 C 43.96 - zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmt; ferner Urteil vom 30. April 1991 - BVerwG 9 C 105.90 - ).
  • BVerwG, 21.04.2022 - 1 C 10.21

    Grundsätzlich kein Abschiebungsschutz bei Existenzsicherung für absehbare Zeit …

    Zu den im vorstehenden Sinne zumutbaren Arbeiten zählen auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, selbst wenn diese im Bereich der sogenannten "Schatten- oder Nischenwirtschaft" angesiedelt sind (BVerwG, Beschlüsse vom 9. Januar 1998 - 9 B 1130.97 - juris Rn. 5 und vom 17. Mai 2006 - 1 B 100.05 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 328 Rn. 11; vgl. in anderem Zusammenhang ferner EuGH, Urteil vom 2. Oktober 2019 - C-93/18 [ECLI:EU:C:2019:809], Bajratari - Rn. 48; BVerwG, Urteil vom 23. September 2020 - 1 C 27.19 - Buchholz 451.902 Europ.
  • VGH Baden-Württemberg, 22.02.2023 - A 11 S 1329/20

    Zur Rückkehrsituation eines leistungsfähigen erwachsenen Mannes in Afghanistan …

    Zu den im vorstehenden Sinne zumutbaren Arbeiten zählen auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, selbst wenn diese im Bereich der sogenannten "Schatten- oder Nischenwirtschaft" angesiedelt sind (BVerwG…, Urteil vom 21.04.2022 - 1 C 10.21 - juris Rn. 17 …sowie Beschlüsse vom 17.05.2006 - 1 B 100.05 - juris Rn. 11 und vom 09.01.1998 - 9 B 1130.97 - juris Rn. 5; vgl. in anderem Zusammenhang ferner EuGH…, Urteil vom 02.10.2019 - C-93/18 - Rn. 48; BVerwG…, Urteil vom 23.09.2020 - 1 C 27.19 - juris Rn. 32).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.01.2021 - 11 A 2982/20

    In Griechenland anerkannte Schutzberechtigte dürfen derzeit nicht rücküberstellt …

    Rn. 83 Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17. Mai 2006 - 1 B 100.05 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 328 = juris, Rn. 11, und vom 17. Mai 2006 - 1 B 101.05 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 329 = juris, Rn. 5, und vom 9. Januar 1998 - 9 B 1130.97 -, juris, Rn. 5 f.
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