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| BVerwG, 18.10.1983 - 9 B 15012.82 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
Verfahrensgang
- VGH Bayern, 07.09.1982 - 23 B 82 C. 733
- BVerwG, 18.10.1983 - 9 B 15012.82
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (5)
- BVerwG, 06.02.1979 - 4 B 12.79
Auszug aus BVerwG, 18.10.1983 - 9 B 15012.82
Diese Bestimmung verstößt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegen das Gebot rechtlichen Gehörs (BVerwGE 57, 272). - BVerwG, 27.10.1961 - VI B 2.61
Auszug aus BVerwG, 18.10.1983 - 9 B 15012.82
Diese Rüge kann er als Verfahrensmangel im Rechtsmittelverfahren geltend machen (BVerwGE 13, 141 [144 f.]). - BVerwG, 23.11.1982 - 9 C 167.82
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Ablehnung des Asylantrages - …
Auszug aus BVerwG, 18.10.1983 - 9 B 15012.82
Zudem müßte er ein in dem Versäumnis liegendes Verschulden seines Prozeßbevollmächtigten, daß er sich vor Ablauf der Klagefrist nicht um eine erneute Kontaktaufnahme mit dem Kläger bemühte, nachdem sein erstes Anschreiben ohne Antwort geblieben war, gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO gegen sich gelten lassen (vgl. Urteile des Senatsvom 24. November 1981 - BVerwG 9 C 488.81 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 120 undvom 23. November 1982 - BVerwG 9 C 167.82 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 127). - BVerwG, 16.11.1982 - 9 B 3232.82
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Auszug aus BVerwG, 18.10.1983 - 9 B 15012.82
Denn ein etwaiger Mangel im erstinstanzlichen Verfahren würde sich im Verfahren vor dem Berufungsgericht als fehlerhaft fortsetzen, wenn dieses eine zu Unrecht ausgesprochene Prozeßabweisung wegen Versäumung der Klagefrist bestätigt und damit die in allen Instanzen zu beachtenden Voraussetzungen verkannt hätte, unter denen sachlich über die Klage zu entscheiden ist (Beschluß des Senatsvom 16. November 1982 - BVerwG 9 B 3232.82 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 216). - BVerwG, 24.11.1981 - 9 C 488.81
Berufungsausschluß - Verspätete Verpflichtungsklage - Asylbewerber
Auszug aus BVerwG, 18.10.1983 - 9 B 15012.82
Zudem müßte er ein in dem Versäumnis liegendes Verschulden seines Prozeßbevollmächtigten, daß er sich vor Ablauf der Klagefrist nicht um eine erneute Kontaktaufnahme mit dem Kläger bemühte, nachdem sein erstes Anschreiben ohne Antwort geblieben war, gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO gegen sich gelten lassen (vgl. Urteile des Senatsvom 24. November 1981 - BVerwG 9 C 488.81 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 120 undvom 23. November 1982 - BVerwG 9 C 167.82 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 127).
- BVerwG, 11.11.1987 - 9 B 379.87
Wiedereinsetzung - Berufungsfrist - Revision - Unanfechtbare Vorentscheidung - …
Die rechtsfehlerhafte Ablehnung einer Wiedereinsetzung in die versäumte Klage- oder Rechtsmittelfrist mag wegen der ihr zukommenden Wirkung, daß das Gericht nunmehr Parteivorbringen zur Sache bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigen wird, ein Verfahrensmangel sein (in diesem Sinne etwa Beschluß vom 18. Oktober 1983 - BVerwG 9 B 15012.82 - Beschluß vom 27. Oktober 1961 - BVerwG 6 B 2 und 7.61 - BVerwGE 13, 141 ), die rechtsfehlerhafte Gewährung einer Wiedereinsetzung ist es jedenfalls nicht. - BVerwG, 21.09.1992 - 9 B 188.92
Verschulden bei Fristversäumnis - Zustellung von Urteilen an …
Zwar wäre es ein Verfahrensmangel im Sinne dieser Vorschrift, wenn das Berufungsgericht den Antrag der Kläger, ihnen wegen der Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 60 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 VwGO), zu Unrecht abgelehnt hätte (vgl. Senatsbeschluß vom 18. Oktober 1983 - BVerwG 9 B 15012.82 - Beschluß vom 27. Oktober 1961 - BVerwG 6 B 2 und 7.61 - BVerwGE 13, 141).
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