Rechtsprechung
| OVG Berlin-Brandenburg, 18.01.2022 - 9 B 19.18 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
§ 240 AO 1977, § 227 AO 1977, § 12c Abs 2 KAG BB, § 8 Abs 7 S 2 KAG BB, § 12 Abs 2 KAG BB
Erlass von Säumniszuschlägen - Entscheidungsdatenbank Brandenburg
§ 240 AO, § 227 AO, § 12c Abs 2 KaG BE, § 8 Abs 7 S 2 KaG BE
Verfahrensgang
- VG Potsdam, 23.01.2018 - 9 K 1728/16
- OVG Berlin-Brandenburg, 18.01.2022 - 9 B 19.18
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (14)
- OVG Berlin-Brandenburg, 10.02.2017 - 9 N 200.13
Berufungszulassung; Säumniszuschläge; Funktion; Voraussetzungen; Aufhebung des …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 18.01.2022 - 9 B 19.18
Die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen dieser Normen sind, jedenfalls soweit es um die hier in Rede stehende sachliche Unbilligkeit geht, identisch (vgl. Beschluss des Senats vom 10. Februar 2017 - OVG 9 N 200.13 -, juris Rn. 7).Eine für den Abgabepflichtigen ungünstige Rechtsfolge, die der Gesetzgeber bewusst angeordnet oder in Kauf genommen hat, rechtfertigt in der Regel keine Billigkeitsmaßnahme (vgl. Beschluss des Senats vom 10. Februar 2017 - OVG 9 N 200.13 -, juris Rn. 8).
Deshalb sind verwirkte Säumniszuschläge nur dann im Wege des Billigkeitserlasses wegen sachlicher Unbilligkeit zu beseitigen, wenn (1.) das Rechtsmittel des Abgabenschuldners gegen die Abgabenfestsetzung in der Hauptsache Erfolg hatte und (2.) der Abgabenschuldner alles Zumutbare getan hat, um die Aussetzung der Vollziehung des Abgabenbescheides zu erreichen und (3.) ihm diese, obwohl an sich möglich und geboten, versagt wurde (…vgl. Beschlüsse des Senats vom 28. November 2013 - OVG 9 N 136.12 u. a. -, juris Rn. 11, und vom 10. Februar 2017 - OVG 9 N 200.13 -, juris Rn. 10, jeweils m. w. N.).
Hierzu besteht nur dann Anlass, wenn sich die dem oben beschriebenen Regelungssystem zugrunde liegende Annahme, dass der Bürger dann, wenn an der Rechtmäßigkeit des Abgabenbescheides ernstliche Zweifel bestehen oder dessen sofortige Vollziehung für ihn eine Härte im Sinne des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO zur Folge hätte, die behördliche Aussetzung der Vollziehung oder jedenfalls gerichtlichen Eilrechtsschutz erreichen kann, im Einzelfall als unzutreffend erwiesen hat (vgl. Beschluss des Senats vom 10. Februar 2017 - OVG 9 N 200.13 -, juris Rn. 10).
Ein Abstellen auf den Zeitpunkt der Billigkeitsentscheidung liefe zudem dem Zweck der Säumniszuschläge zuwider, der u. a. darin besteht, die rechtswidrige Nichtbeachtung der Pflicht zur vorläufigen Zahlung zu sanktionieren (vgl. Beschluss vom 10. Februar 2017, a. a. O., Rn. 9; BFH…, Urteil vom 13. Januar 2000 - VII R 91/98 -, juris Rn. 20 f.).
- OVG Berlin-Brandenburg, 14.03.2011 - 9 N 71.10
Rechtmäßigkeit von Änderungen im Geschäftsverteilungsplan während des laufenden …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 18.01.2022 - 9 B 19.18
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Bestimmung bestehen nicht (vgl. Beschluss des Senats vom 14. März 2011 - OVG 9 N 71.10 -, juris Rn. 15 ff.).Jedenfalls einem nicht der Härtefallregelung des § 80 Abs. 4 Satz 3 Hs. 2 VwGO unterfallenden Abgabenpflichtigen wird damit vom Gesetzgeber - in zumutbarer Weise - auferlegt, eine Einschätzung zu treffen, ob überwiegende Erfolgsaussichten schon bei der überschlägigen Prüfung im Eilverfahren bestehen oder ob es sicherer erscheint, die geforderte Abgabe zunächst zu entrichten und für den Fall eines Obsiegens im Klageverfahren den gezahlten Betrag zuzüglich Prozesszinsen zurückzuerhalten (vgl. Beschluss des Senats vom 14. März 2011 - OVG 9 N 71.10 -, juris Rn. 18).
Zahlt der Veranlagte trotz fehlender behördlicher oder gerichtlicher Vollziehungsaussetzung nicht, hat er es grundsätzlich selbst zu verantworten, wenn er Säumniszuschläge entrichten muss (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. März 2011 - OVG 9 N 71.10 -, juris Rn. 17).
- OVG Berlin-Brandenburg, 19.04.2013 - 9 S 82.12
Erschließungsbeitragsrecht: nichtiger Erschließungsvertrag; …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 18.01.2022 - 9 B 19.18
In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass die Anordnung der aufschiebenden Wirkung grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsaktes zurückwirkt (vgl. BVerwG…, Urteil vom 20. Januar 2016 - 9 C 1.15 -, juris Rn. 14, m. w. N.) und in diesem Fall auch bereits verwirkte Säumniszuschläge entfallen (vgl. Beschluss des Senats vom 19. April 2013 - OVG 9 S 82.12 -, juris Rn. 48).Der Senat hat aber ebenfalls bereits entschieden, dass bei einem Erfolg des Eilantrags "regelmäßig" die aufschiebende Wirkung rückwirkend anzuordnen ist (vgl. Beschluss vom 19. April 2013 - OVG 9 S 82.12 -, juris Rn. 48) und der Sanktionscharakter der Säumniszuschläge einer rückwirkenden Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegensteht (…vgl. Beschluss vom 20. November 2007 - OVG 9 S 34.07 -, juris Rn. 9).
- BVerfG, 12.11.2015 - 1 BvR 2961/14
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen die rückwirkende Festsetzung von …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 18.01.2022 - 9 B 19.18
Im Hinblick auf den Beschluss des BVerfG vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14 und BvR 3051/14 - hob die Beklagte die Beitragsbescheide mit Aufhebungsbescheiden vom 21. Oktober 2016 auf.Die Klägerin hat zwar letztlich mit ihrer Klage gegen die Nacherhebungsbescheide in der Weise Erfolg gehabt, als die Beklagte sie in Ansehung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 (- 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 -, juris) klaglos gestellt hat.
- BVerfG, 10.05.2016 - 1 BvR 2322/14
Auslagenerstattung im Verfassungsbeschwerdeverfahren nach Erledigterklärung durch …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 18.01.2022 - 9 B 19.18
Nach dem Beschluss des BVerfG vom 10. Mai 2016 - 1 BvR 2322/14 - hätte sie in diesem Fall sogar gegen die gerichtlichen Entscheidungen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren unmittelbar Verfassungsbeschwerde erheben und auf diesem Weg eine Klärung der allein noch offenen verfassungsrechtlichen Fragen erreichen können.Soweit das Verwaltungsgericht angenommen hat, dies sei ihr wegen der bis dahin bestehenden Rechtsprechung der brandenburgischen Verwaltungsgerichte, des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg, des Bundesverwaltungsgerichts und des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg zur Frage der Anwendbarkeit des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n. F. wegen Aussichtslosigkeit nicht zumutbar gewesen, mag das ungeachtet der Möglichkeit, nach einem erfolglosen verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren Verfassungsbeschwerde zu erheben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Mai 2016 - 1 BvR 2322/14 -, juris Rn. 12 ff.), zutreffend sein.
- BVerwG, 20.01.2016 - 9 C 1.15
Straßenausbaubeiträge; Festsetzungsbescheid; Abgabenbescheid; Widerspruch; …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 18.01.2022 - 9 B 19.18
In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass die Anordnung der aufschiebenden Wirkung grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsaktes zurückwirkt (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Januar 2016 - 9 C 1.15 -, juris Rn. 14, m. w. N.) und in diesem Fall auch bereits verwirkte Säumniszuschläge entfallen (…vgl. Beschluss des Senats vom 19. April 2013 - OVG 9 S 82.12 -, juris Rn. 48). - BFH, 13.01.2000 - VII R 91/98
Säumniszuschläge bei Aufrechnung
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 18.01.2022 - 9 B 19.18
Ein Abstellen auf den Zeitpunkt der Billigkeitsentscheidung liefe zudem dem Zweck der Säumniszuschläge zuwider, der u. a. darin besteht, die rechtswidrige Nichtbeachtung der Pflicht zur vorläufigen Zahlung zu sanktionieren (…vgl. Beschluss vom 10. Februar 2017, a. a. O., Rn. 9; BFH, Urteil vom 13. Januar 2000 - VII R 91/98 -, juris Rn. 20 f.). - OVG Berlin-Brandenburg, 12.11.2019 - 9 B 11.19
Beitragsbescheid; Bestandskraft; Aufhebung; Wiederaufgreifen des Verfahrens; …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 18.01.2022 - 9 B 19.18
Es entsprach bis zur Entscheidung des BVerfG der gefestigten verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, dass § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG auf alle Fälle anwendbar sei (vgl. hierzu etwa Urteil des Senats vom 12. November 2019 - OVG 9 B 11.19 -, juris Rn. 30). - OVG Mecklenburg-Vorpommern, 07.07.2016 - 1 M 203/16
Einstweiliger Rechtsschutz - Kosten einer nach Maßgabe des Sicherheits- und …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 18.01.2022 - 9 B 19.18
Der vorläufige Rechtsschutz dient deshalb nicht allein dem Vollstreckungsschutz, sondern ist auch für das Entstehen von Nebenforderungen von Bedeutung (vgl. auch OVG Greifswald, Beschluss vom 7. Juli 2016 - 1 M 203/16 -, juris Rn. 4 ff.). - OVG Berlin-Brandenburg, 20.11.2007 - 9 S 34.07
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 18.01.2022 - 9 B 19.18
Der Senat hat aber ebenfalls bereits entschieden, dass bei einem Erfolg des Eilantrags "regelmäßig" die aufschiebende Wirkung rückwirkend anzuordnen ist (…vgl. Beschluss vom 19. April 2013 - OVG 9 S 82.12 -, juris Rn. 48) und der Sanktionscharakter der Säumniszuschläge einer rückwirkenden Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegensteht (vgl. Beschluss vom 20. November 2007 - OVG 9 S 34.07 -, juris Rn. 9). - BFH, 02.03.2017 - II B 33/16
Kein Erlass von Säumniszuschlägen zur Grundsteuer wegen möglicher …
- BFH, 21.04.2005 - V R 16/04
Voraussetzungen und Umfang des Schadenersatzanspruchs wegen Aufrechterhaltung …
- OVG Berlin-Brandenburg, 13.07.2017 - 9 N 178.13
Festsetzung von Säumniszuschlägen und deren Schicksal nach Aufhebung des ihnen zu …
- OVG Berlin-Brandenburg, 28.11.2013 - 9 N 136.12
Säumniszuschläge in Bezug auf nicht gezahlte Gebühren; Erlass von …
- VG Schwerin, 28.02.2023 - 4 A 1679/18
Verwirkung von Säumniszuschlägen; Folgen der Unwirksamkeitserklärung einer …
So kann von diesbezüglichen Einschätzungen und der Sichtweise in einem ggf. notwendig werdenden anschließenden (d.h. zusätzlichen) Erlassverfahren abhängen, ob es - ungeachtet eines bei rechtswidrigem Verwaltungshandeln grundsätzlich in Betracht kommenden Folgenbeseitigungsanspruchs - gemäß § 240 Abs. 1 Satz 4 AO trotz einer späteren Aufhebung des Abgabenbescheides bei Säumniszuschlägen bleibt, weil eine rechtswidrige, aber "formell" begründete Zahlungspflicht bei Fälligkeit nicht beglichen worden ist (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Januar 2022 - OVG 9 B 19.18 -, juris Rn. 21; Magnussen, VBlBW 1989, 121, 122 f.; Lenzen, BayVBl. 1986, 427, 428 f.). - OVG Sachsen, 27.04.2022 - 6 A 583/19
Recht der freien Berufe; Sächsisches Rechtsanwaltsversorgungswerk; …
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Rechtsprechung
| BVerwG, 08.05.2019 - 9 B 19.18 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
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- Bundesverwaltungsgericht
- rechtsinformationen.bund.de
Verhältnis von Fremd- und Privatnützigkeit bei Einleitung des vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 86 FlurbG, § 4 FlurbG
Verhältnis von Fremd- und Privatnützigkeit bei Einleitung des vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens - Wolters Kluwer
Einleitung eines vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens zum Schutz vor Hochwasser und wild abfließendem Regenwasser hinsichtlich Privatnüt...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
FlurbG § 4 ; FlurbG § 86 ; VwGO § 108 Abs. 1 S. 1
Einleitung eines vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens zum Schutz vor Hochwasser und wild abfließendem Regenwasser hinsichtlich Privatnützigkeit - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- OVG Sachsen, 29.01.2018 - 7 C 22/16
- BVerwG, 08.05.2019 - 9 B 19.18
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (5)
- BVerwG, 13.04.2011 - 9 C 1.10
Meistbegünstigungsprinzip; "inkorrekte" Entscheidung; Regelflurbereinigung; …
Auszug aus BVerwG, 08.05.2019 - 9 B 19.18
Mit dem Erfordernis überwiegender Privatnützigkeit ist es insbesondere nicht vereinbar, eine vereinfachte Flurbereinigung anzuordnen, um für ein im Interesse der Allgemeinheit liegendes Vorhaben Land zu beschaffen (BVerwG, Urteil vom 13. April 2011 - 9 C 1.10 - BVerwGE 139, 296 Rn. 13 ff., 21;… Beschluss vom 18. November 2014 - 9 B 30.14 - ZUR 2015, 290 Rn. 4).Rn. 7 Sie entnimmt dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. April 2011 - 9 C 2.10 - (bzw. dem veröffentlichten Parallelurteil gleichen Datums - 9 C 1.10 - BVerwGE 139, 296 Rn. 15, 21) sowie dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. November 2014 - 9 B 30.14 - (…ZUR 2015, 290 Rn. 4 f.) zutreffend den bereits oben erwähnten Rechtssatz, dass ein vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren nach § 86 FlurbG vorrangig privatnützig sein muss, mögen auch fremdnützige Zwecke mit verfolgt werden.
Vielmehr wird für diese Konstellation der privatnützige Zweck der Konfliktbereinigung in den beiden genannten Entscheidungen beispielhaft hervorgehoben (BVerwG, Urteil vom 13. April 2011 - 9 C 1.10 - BVerwGE 139, 296 Rn. 21…, Beschluss vom 18. November 2014 - 9 B 30.14 - ZUR 2015, 290 Rn. 5).
- BVerwG, 18.11.2014 - 9 B 30.14
Privatnützigkeit der Flurbereinigung bei auch fremdnützigen Zwecken
Auszug aus BVerwG, 08.05.2019 - 9 B 19.18
Mit dem Erfordernis überwiegender Privatnützigkeit ist es insbesondere nicht vereinbar, eine vereinfachte Flurbereinigung anzuordnen, um für ein im Interesse der Allgemeinheit liegendes Vorhaben Land zu beschaffen (BVerwG…, Urteil vom 13. April 2011 - 9 C 1.10 - BVerwGE 139, 296 Rn. 13 ff., 21; Beschluss vom 18. November 2014 - 9 B 30.14 - ZUR 2015, 290 Rn. 4).Rn. 7 Sie entnimmt dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. April 2011 - 9 C 2.10 - (…bzw. dem veröffentlichten Parallelurteil gleichen Datums - 9 C 1.10 - BVerwGE 139, 296 Rn. 15, 21) sowie dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. November 2014 - 9 B 30.14 - (ZUR 2015, 290 Rn. 4 f.) zutreffend den bereits oben erwähnten Rechtssatz, dass ein vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren nach § 86 FlurbG vorrangig privatnützig sein muss, mögen auch fremdnützige Zwecke mit verfolgt werden.
Vielmehr wird für diese Konstellation der privatnützige Zweck der Konfliktbereinigung in den beiden genannten Entscheidungen beispielhaft hervorgehoben (BVerwG…, Urteil vom 13. April 2011 - 9 C 1.10 - BVerwGE 139, 296 Rn. 21, Beschluss vom 18. November 2014 - 9 B 30.14 - ZUR 2015, 290 Rn. 5).
- BVerwG, 21.06.2016 - 9 B 65.15
Planfeststellungsbeschluss; Umweltverträglichkeitsprüfung; allgemeinverständliche …
Auszug aus BVerwG, 08.05.2019 - 9 B 19.18
Der Hinweis auf eine vermeintlich fehlerhafte Anwendung der in der höchstrichterlichen Rechtsprechung formulierten Rechtssätze genügt den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO dagegen nicht (BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 2016 - 9 B 65.15 - Buchholz 406.254 UmwRG Nr. 20 Rn. 13 m.w.N.). - BVerwG, 26.03.1974 - V B 14.72
Anfechtung eines eine Flurbereinigung anordnenden Beschlusses - Maßgeblicher …
Auszug aus BVerwG, 08.05.2019 - 9 B 19.18
Unbeschadet dessen ist in der Rechtsprechung geklärt, dass die angestrebte Verbesserung der Agrarstruktur des gesamten Bereinigungsgebietes und nicht etwa die eines einzelnen Betriebes den zutreffenden Maßstab bildet, an dem die Rechtmäßigkeit des Einleitungsbeschlusses zu messen ist (BVerwG, Beschlüsse vom 26. März 1974 - 5 B 14.72 - BVerwGE 45, 112 und vom 22. Februar 1980 - 5 B 22.80 - Buchholz 424.01 § 1 FlurbG Nr. 7). - BVerwG, 22.02.1980 - 5 B 22.80
Auszug aus BVerwG, 08.05.2019 - 9 B 19.18
Unbeschadet dessen ist in der Rechtsprechung geklärt, dass die angestrebte Verbesserung der Agrarstruktur des gesamten Bereinigungsgebietes und nicht etwa die eines einzelnen Betriebes den zutreffenden Maßstab bildet, an dem die Rechtmäßigkeit des Einleitungsbeschlusses zu messen ist (BVerwG, Beschlüsse vom 26. März 1974 - 5 B 14.72 - BVerwGE 45, 112 und vom 22. Februar 1980 - 5 B 22.80 - Buchholz 424.01 § 1 FlurbG Nr. 7).
- BVerwG, 19.05.2026 - 8 B 43.25 Rn. 6 Der Kläger bezeichnet keinen entscheidungstragenden Rechtssatz des angegriffenen Urteils, welcher in Anwendung derselben Rechtsnorm in Widerspruch zu einem Rechtssatz der angeblichen Divergenzentscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. September 2004 - 10 B 8.04 -, vom 13. April 2011 - 9 C 1.10 - oder vom 8. Mai 2019 - 9 B 19.18 - stünde.
- VGH Bayern, 27.06.2019 - 13 A 17.2155
Erfolglose Klage gegen Flurbereinigungsbeschluss
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat die Anordnung eines Flurbereinigungsverfahrens zwar in erster Linie privatnützigen Zwecken zu dienen, hinter denen fremdnützige Zwecke im Konfliktfall zurücktreten, wobei es für die überwiegend privat- bzw. fremdnützige Zweckbestimmung auf die Begründung des Anordnungsbeschlusses ankommt (vgl. BVerwG, B.v. 8.5.2019 - 9 B 19.18 - juris Rn. 3 f. zu einem Verfahren nach § 86 FlurbG).
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