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Rechtsprechung
   BVerwG, 07.12.2021 - 9 B 35.21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,57201
BVerwG, 07.12.2021 - 9 B 35.21 (https://dejure.org/2021,57201)
BVerwG, Entscheidung vom 07.12.2021 - 9 B 35.21 (https://dejure.org/2021,57201)
BVerwG, Entscheidung vom 07. Dezember 2021 - 9 B 35.21 (https://dejure.org/2021,57201)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • rechtsinformationen.bund.de

    Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist nach Mandatsniederlegung; Voraussetzungen für Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 60 Abs 1 VwGO, § 67 Abs 4 S 1 VwGO, § 173 S 1 VwGO, § 78b Abs 1 ZPO, § 85 Abs 2 ZPO
    Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist nach Mandatsniederlegung; Voraussetzungen für Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Verfristung einer Beschwerde bei rechtzeitiger Begründung durch Kläger aber nicht durch vertretungsbefugten Prozessbevollmächtigten nach Mandatsniederlegung

  • datenbank.nwb.de

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 28.03.2017 - 2 B 4.17

    Beamter; Begründungsfrist; Beiordnung; Darlegungsanforderung; Einlegungsfrist; …

    Auszug aus BVerwG, 07.12.2021 - 9 B 35.21
    Einem Rechtsmittelführer, der infolge einer Mandatsniederlegung die Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbegründungsfrist versäumt hat, kann daher Wiedereinsetzung gewährt werden, wenn er innerhalb der noch laufenden Frist einen Antrag nach § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 78b Abs. 1 ZPO auf Beiordnung eines Notanwalts gestellt und substantiiert dargelegt und glaubhaft gemacht hat, dass er rechtzeitig alles ihm Zumutbare getan hat, um sich vertreten zu lassen, insbesondere dass er eine angemessene Zahl von vor dem Bundesverwaltungsgericht vertretungsbefugten Prozessbevollmächtigten vergeblich um die Übernahme des Mandats ersucht hat (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28. Juli 1999 - 9 B 333.99 - Buchholz 303 § 78b ZPO Nr. 3 S. 1 f. und vom 28. März 2017 - 2 B 4.17 - Buchholz 303 § 78b ZPO Nr. 5 Rn. 9).

    Denn der Kläger hat weder in diesem Schreiben noch auf entsprechende Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts im Schreiben vom 3. November 2021 die Anzahl der um Vertretung gebetenen Rechtsanwälte, die Art seiner Bemühungen (schriftlich, mündlich oder telefonisch) oder die Umstände oder Begründung der behaupteten Absagen dargelegt (vgl. zu diesen Anforderungen BVerwG, Beschluss vom 28. März 2017 - 2 B 4.17 - Buchholz 303 § 78b ZPO Nr. 5 Rn. 10).

  • BVerwG, 30.07.2012 - 5 PKH 8.12

    Verfahrensfehler; nicht ordnungsgemäße Berufungsbegründung; Gebot, sich von einem …

    Auszug aus BVerwG, 07.12.2021 - 9 B 35.21
    Eine Mandatsniederlegung durch den Prozessbevollmächtigten des Klägers erfüllt diese Voraussetzung nicht (BVerwG, Beschluss vom 30. Juli 2012 - 5 PKH 8.12 - juris Rn. 14).

    Er bleibt im Außenverhältnis berechtigt und verpflichtet, ihn im Verfahren zu vertreten (BVerwG, Beschlüsse vom 30. Juli 2012 - 5 PKH 8.12 - juris Rn. 9 …und vom 20. November 2012 - 4 AV 2.12 - Buchholz 303 § 78b ZPO Nr. 4 Rn. 9).

  • BGH, 15.03.2006 - XII ZR 138/01

    Zurechnung des Verschuldens eines durch den Prozessbevollmächtigten bestellten …

    Auszug aus BVerwG, 07.12.2021 - 9 B 35.21
    Rn. 7 Zwar steht das Verschulden des Prozessbevollmächtigten nach der Mandatsniederlegung nicht mehr nach § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 85 Abs. 2 ZPO einem Verschulden des Beteiligten gleich (BGH, Urteil vom 15. März 2006 - XII ZR 138/01 - FamRZ 2006, 1018 ).
  • BVerwG, 20.11.2012 - 4 AV 2.12

    Antrag auf Bestellung eines Notanwalts; zuständiges Prozessgericht; Begründung …

    Auszug aus BVerwG, 07.12.2021 - 9 B 35.21
    Er bleibt im Außenverhältnis berechtigt und verpflichtet, ihn im Verfahren zu vertreten (…BVerwG, Beschlüsse vom 30. Juli 2012 - 5 PKH 8.12 - juris Rn. 9 und vom 20. November 2012 - 4 AV 2.12 - Buchholz 303 § 78b ZPO Nr. 4 Rn. 9).
  • BVerwG, 28.07.1999 - 9 B 333.99

    Anwaltszwang, Beiordnung eines Rechtsanwalts, Wiedereinsetzung in den vorigen …

    Auszug aus BVerwG, 07.12.2021 - 9 B 35.21
    Einem Rechtsmittelführer, der infolge einer Mandatsniederlegung die Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbegründungsfrist versäumt hat, kann daher Wiedereinsetzung gewährt werden, wenn er innerhalb der noch laufenden Frist einen Antrag nach § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 78b Abs. 1 ZPO auf Beiordnung eines Notanwalts gestellt und substantiiert dargelegt und glaubhaft gemacht hat, dass er rechtzeitig alles ihm Zumutbare getan hat, um sich vertreten zu lassen, insbesondere dass er eine angemessene Zahl von vor dem Bundesverwaltungsgericht vertretungsbefugten Prozessbevollmächtigten vergeblich um die Übernahme des Mandats ersucht hat (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28. Juli 1999 - 9 B 333.99 - Buchholz 303 § 78b ZPO Nr. 3 S. 1 f. …und vom 28. März 2017 - 2 B 4.17 - Buchholz 303 § 78b ZPO Nr. 5 Rn. 9).
  • VGH Baden-Württemberg, 29.10.2025 - A 9 S 1147/25

    Notanwalt; Prozesskostenhilfe; Rechtsmittelfrist; Wiedereinsetzung; Verschulden; …

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (…Beschlüsse vom 21.05.2024 - 2 B 17.24 -, juris Rn. 8…, vom 15.12.2022 - 2 B 28.22 -, juris Rn. 5…, vom 28.03.2017 - 2 B 4.17 - juris Rn. 9;… ähnlich Beschluss vom 07.02.2020 - 6 B 6.20 -, juris Rn. 3 "in Grundzügen"; siehe auch allgemein für Rechtsmittelbegründungsfristen Beschluss vom 07.12.2021 - 9 B 35.21 -, juris Rn. 7; ebenso BSG…, Beschluss vom 07.04.2022 - B 2 U 1/22 BH -, juris Rn. 4 m. w. N., und BGH…, Beschluss vom 24.06.2014 - VI ZR 226/13 -, juris Rn. 5) muss bei einer Nichtzulassungsbeschwerde auch die substantiierte Darlegung und Glaubhaftmachung innerhalb der Einlegungsfrist erfolgen.
  • VG Düsseldorf, 01.06.2026 - 29 K 9412/23
    Rn. 60 Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 7. Dezember 2021 - 9 B 35.21 -, juris Rn. 3 f.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.03.2024 - 13 B 1174/23

    Ablehnung eines Antrags auf Beiordnung eines Notanwalts für ein beabsichtigtes …

    Rn. 15 Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 7. Dezember 2021 - 9 B 35.21 -, juris, Rn. 7 und vom 28. Juli 1999 - 9 B 333.99 -, juris, Rn. 4.
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