Rechtsprechung
| BVerwG, 24.10.2013 - 9 B 41.13 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
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- Bundesverwaltungsgericht
- Wolters Kluwer
Enteignungsberechtigung der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit Autobahnausbau bei Ausbau durch einen Konzessionsnehmer
- Landesanwaltschaft Bayern
§§ 18f, 19 FStrG, §§ 1, 3 FStrPrivFinG, Art. 39 BayEG
Bundesfernstraßenrecht: Enteignung zugunsten der Bundesrepublik Deutschland beim - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Enteignungsberechtigung der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit Autobahnausbau bei Ausbau durch einen Konzessionsnehmer
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VGH Bayern, 25.04.2013 - 8 A 12.40057
- BVerwG, 24.10.2013 - 9 B 41.13
- BVerfG, 22.01.2014 - 1 BvR 3380/13
Wird zitiert von ... (2)
- VG Augsburg, 05.04.2017 - Au 6 K 16.1358
Teilenteignung für Autobahnausbau
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Gerichtsbescheid zurück (BVerwG, B.v. 24.10.2013 - 9 B 41.13), da sich der Autobahnbau hier nach dem sog. A-Modell des Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetzes richte, bei dem der Private aufgrund eines Konzessionsvertrages den Ausbau durchführe, wobei die Beigeladene Eigentümerin der Straßengrundstücke werde und Trägerin der Straßenbaulast sei, so dass zu ihren Gunsten eine Enteignung erfolgen könne.Die Beigeladene ist auch antragsbefugt, denn sie ist im vorliegenden Fall Eigentümerin der Straßengrundstücke und Trägerin der Straßenbaulast nach § 5 i.V.m. § 19 FStrG (vgl. BVerwG, B.v. 24.10.2013 - 9 B 41.13 - Rn. 3 a.E. m.w.N.).
Vielmehr bleibt das Straßennetz selbst in öffentlicher Hand, da kein Eigentumsübergang auf die Konzessionsinhaberin erfolgt (vgl. auch BT-Drs. 12/6884 S. 5; BT-Drs. 12/7555 S. 2; dazu BVerwG, B.v. 24.10.2013 - 9 B 41.13 - Rn. 3 m.w.N.); nach Ablauf der Konzession geht das Straßenbauvorhaben auch noch in die öffentliche Verwaltung über (vgl. BT-Drs. 12/6884 S. 5).
- VGH Bayern, 06.11.2018 - 8 ZB 17.1096
Keine drittschützende Wirkung von enteignungsrechtlichen Verfahrensvorschriften
Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 24. Oktober 2013 (Az.: 9 B 41.13 - juris Rn. 3) ausdrücklich klargestellt.
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Rechtsprechung
| VG Schleswig, 29.10.2013 - 9 B 41/13 |
Verfahrensgang
- VG Schleswig, 29.10.2013 - 9 B 41/13
- OVG Schleswig-Holstein, 18.12.2013 - 4 MB 80/13
- OVG Schleswig-Holstein, 12.03.2014 - 4 MB 88/13
Wird zitiert von ... (2)
- OVG Schleswig-Holstein, 14.11.2016 - 2 LB 4/16
Heranziehung zu einem Ausbaubeitrag; Zufahrt zu einer (klassifizierten) Straße; …
Rn. 14 Das Verwaltungsgericht hatte durch Beschluss vom 29.10.2013 im Verfahren 9 B 41/13 die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet und zur Begründung u.a. ausgeführt:.Es ist auch unbeachtlich, ob die vom Kläger (Bl. 12 der Gerichtsakte - 9 B 41/13 - /-4 MB 80/13 -) und von der Beklagten (Bl. 28 ff der Gerichtsakte - 9 B 41/13 - /- 4 MB 80/13 -) im Eilverfahren eingereichten Bildaufnahmen es eher nahelegen, dass ein Überfahren des Kantsteines mit schweren Fahrzeugen tatsächlich möglich ist.
- VG Schleswig, 26.09.2018 - 9 A 176/15
Erhebung von Straßenausbaubeiträgen für ein in einem Gewerbegebiet befindliches …
Es ist auch unbeachtlich, ob die vom Kläger (Bl. 12 der Gerichtsakte - 9 B 41/13 - /-4 MB 80/13 -) und von der Beklagten (Bl. 28 ff der Gerichtsakte - 9 B 41/13 - /- 4 MB 80/13 -) im Eilverfahren eingereichten Bildaufnahmen es eher nahelegen, dass ein Überfahren des Kantsteines mit schweren Fahrzeugen tatsächlich möglich ist.
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