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| BVerwG, 25.03.1996 - 9 B 747.95 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Gewährung von Abschiebungsschutz - Allgemeine Gefahren einer Bürgerkriegssituation als Abschiebungshindernis
Verfahrensgang
- OVG Schleswig-Holstein, 12.09.1995 - 1 L 99/95
- BVerwG, 25.03.1996 - 9 B 747.95
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 17.10.1995 - 9 C 9.95
Abschiebungsschutz für Flüchtlinge
Auszug aus BVerwG, 25.03.1996 - 9 B 747.95
Im übrigen hat der beschließende Senat mit den zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmten Urteilen vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 9.95 und BVerwG 9 C 15.95 - rechtsgrundsätzlich entschieden, daß allgemeine Bürgerkriegsgefahren - wie hier im Falle des Klägers nach den Feststellungen des Berufungsgerichts - im Ergebnis Gewährung von Abschiebungsschutz weder nach § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK noch nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG gebieten; die Berufungsentscheidung würde sich daher - trotz teilweise abweichender Begründungsansätze - jedenfalls im Ergebnis als richtig darstellen, so daß auch deshalb eine Revisionszulassung nicht in Betracht käme (vgl. § 144 Abs. 4 VwGO). - BVerwG, 17.10.1995 - 9 C 15.95
Abschiebungshindernis - Menschenrechte - Gefährdung - Naturkatastrophen - …
Auszug aus BVerwG, 25.03.1996 - 9 B 747.95
Im übrigen hat der beschließende Senat mit den zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmten Urteilen vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 9.95 und BVerwG 9 C 15.95 - rechtsgrundsätzlich entschieden, daß allgemeine Bürgerkriegsgefahren - wie hier im Falle des Klägers nach den Feststellungen des Berufungsgerichts - im Ergebnis Gewährung von Abschiebungsschutz weder nach § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK noch nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG gebieten; die Berufungsentscheidung würde sich daher - trotz teilweise abweichender Begründungsansätze - jedenfalls im Ergebnis als richtig darstellen, so daß auch deshalb eine Revisionszulassung nicht in Betracht käme (vgl. § 144 Abs. 4 VwGO). - OVG Schleswig-Holstein, 09.05.1995 - 1 L 12/95
Auszug aus BVerwG, 25.03.1996 - 9 B 747.95
Derartige allgemeine Gefahren, die typischer Weise aus einer Bürgerkriegssituation resultieren, können - wie der Senat mit Urteil vom 9. Mai 1995 (- 1 L 12/95 -, AuAS 1995, 164) entschieden hat - unabhängig von ihrem Schweregrad nicht zu einem Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 2 und 3 EMRK oder § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG führen.
- VG Oldenburg, 12.02.2002 - 1 A 3457/99
Russland, Karbadinen, Tschetschenien, Bürgerkrieg, Bewaffnete …
Bei Übergriffen Privater ist letzteres der Fall, wenn der jeweilige Staat die Eingriffe - wie hier - generell nicht verhindern kann oder diese duldet oder gar unterstützt, weil kein Staat lückenlosen Schutz gegen Maßnahmen nichtstaatlicher Stellen gewähren kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 9 C 1.94 Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG, Nr. 173; Beschluss vom 24. März 1995 9 B 747.95 Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 177).
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