Rechtsprechung
| VGH Bayern, 16.03.2005 - 9 BV 03.1069 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Judicialis
VO (EG) Nr. 3950/92 Art. 8 lit. e; ; MOG § 8 Abs. 1 Satz 1; ; ZAV § 12 Abs. 3
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Gewährung von grundrechtlichem Eigentumsschutz für einen Milchbetrieb; Teilnahme der einem milcherzeugenden Betrieb zugeteilte Referenzmenge am Eigentumsschutz des Betriebes; Staatliche Festlegung der Grenzen der wirtschaftlichen Ausnutzbarkeit des Betriebes durch die ...
Verfahrensgang
- VG Augsburg, 11.02.2003 - Au 9 K 02.1144
- VGH Bayern, 16.03.2005 - 9 BV 03.1069
- BVerwG, 28.09.2005 - 3 B 67.05
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (15)
- VGH Bayern, 24.06.2003 - 9 BV 02.3024
Zusatzabgabenregelung für Milcherzeuger; Zweifel an einer hinreichend bestimmten …
Auszug aus VGH Bayern, 16.03.2005 - 9 BV 03.1069
Der Senat hat sich bereits (vgl. Urteile vom 24.6.2003 - 9 B 02.1730 = RdL 2003, 323 und insbesondere 9 BV 02.3024 = AUR 2004, 91) mit der Frage der Verfassungsmäßigkeit der Zusatzabgabenverordnung und der zu ihrem Erlass ermächtigenden gesetzlichen Bestimmungen ausführlich auseinandergesetzt und entschieden, dass die Verordnung dem Zitiergebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG genügt und es auf Zweifel an einer verfassungskonformen gesetzlichen Ermächtigung nicht ankommt, weil die Verordnung jedenfalls als befristet fortgeltend anzusehen wäre, um einen der verfassungsmäßigen Ordnung noch ferner stehenden rechtlosen Zustand zu vermeiden.In dieser Entscheidung hatte sich das Revisionsgericht auf die Revisionszulassung im Senatsurteil vom 24. Juni 2003 (9 BV 02.3024 aaO) damit zu befassen, ob es rechtens ist, dass nach näherer Maßgabe von § 12 Abs. 2 ZAV bei einer Beendigung von Pachtverträgen mit Ablauf des 31. März 2000 oder später 33 vom Hundert der zurückgewährten Anlieferungs-Referenzmenge zugunsten der Reserve des Landes eingezogen werden.
Entscheidungserheblich kann es darauf schon deshalb nicht ankommen, weil die Zusatzabgabenverordnung bei der Verneinung der Frage zur Abwendung eines noch weniger verfassungsmäßigen Zustands als befristet fortgeltend zu behandeln wäre (vgl. Senatsurteile vom 24.6.2003 - 9 B 02.1730 und 9 BV 02.3024 aaO).
Der Senat hatte in seinem der Revisionsentscheidung vorangehenden Urteil von 24. Juni 2003 (9 BV 02.3024 aaO) die materielle Vereinbarkeit der Regelung in § 12 Abs. 2 ZAV mit höherrangigem Recht mit teilweise ähnlichen Erwägungen bejaht, schließt sich aber nunmehr der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts auch insoweit an, als grundrechtlicher Eigentumsschutz für (flächenlos oder flächengebunden) verpachtete Referenzmengen auch für den Fall angenommen wird, dass der Verpächter die Milcherzeugung für seine Person aufgegeben hat und selbst auch nicht wieder aufnehmen will oder kann.
Auch unter dem Gesichtspunkt einer Rückwirkung der Übernahmeregelung in § 12 Abs. 3 ZAV - wie auch Einziehungsregelung in § 12 Abs. 2 ZAV - und schutzwürdigen Vertrauens liegt kein Verstoß gegen Verfassungsrecht vor: Der Senat hatte eine "unechte" Rückwirkung auf bestehende Pachtverträge angenommen und schützenswertes Vertrauen auf einen Fortbestand der bei Abschluss der Verträge geltenden Regelung verneint (Urteil vom 24.6.2003 - 9 BV 02.3024 aaO).
- VGH Bayern, 24.06.2003 - 9 B 02.1730
Zusatzabgabenregelung für Milcherzeuger; Zweifel an einer hinreichend bestimmten …
Auszug aus VGH Bayern, 16.03.2005 - 9 BV 03.1069
Der Senat hat sich bereits (vgl. Urteile vom 24.6.2003 - 9 B 02.1730 = RdL 2003, 323 und insbesondere 9 BV 02.3024 = AUR 2004, 91) mit der Frage der Verfassungsmäßigkeit der Zusatzabgabenverordnung und der zu ihrem Erlass ermächtigenden gesetzlichen Bestimmungen ausführlich auseinandergesetzt und entschieden, dass die Verordnung dem Zitiergebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG genügt und es auf Zweifel an einer verfassungskonformen gesetzlichen Ermächtigung nicht ankommt, weil die Verordnung jedenfalls als befristet fortgeltend anzusehen wäre, um einen der verfassungsmäßigen Ordnung noch ferner stehenden rechtlosen Zustand zu vermeiden.Entscheidungserheblich kann es darauf schon deshalb nicht ankommen, weil die Zusatzabgabenverordnung bei der Verneinung der Frage zur Abwendung eines noch weniger verfassungsmäßigen Zustands als befristet fortgeltend zu behandeln wäre (vgl. Senatsurteile vom 24.6.2003 - 9 B 02.1730 und 9 BV 02.3024 aaO).
Bei der Berechnung des Übernahmepreises (vgl. dazu allgemein: Senatsurteil vom 24.6.2003 - 9 B 02.1730 aaO) ist übrigens - entgegen dem Vortrag des Klägers im Widerspruchsverfahren - nach § 12 Abs. 3 Satz 3 2. Halbsatz ZAV in der hier maßgeblichen Fassung der Ersten Änderungsverordnung zur Zusatzabgabenverordnung vom 6. Februar 2002 auf den Gleichgewichtspreis des auf die Beendigung der Pachtverträge folgenden Übertragungstermins abzustellen.
- BVerwG, 08.12.1988 - 3 C 6.87
Milcherzeugung - Garantiemenge - Mengenbegrenzung - Vermarktungsverbot - …
Auszug aus VGH Bayern, 16.03.2005 - 9 BV 03.1069
a) Nach der Rechtsprechung des Senats nimmt die einem milcherzeugenden Betrieb zugeteilte Referenzmenge am Eigentumsschutz des Betriebes teil (Urteile vom 8. Dezember 1988 - BVerwG 3 C 6.87 - BVerwGE 81, 49 , vom 17. Juni 1993 a.a.O. und vom 11. November 1993 - BVerwG 3 C 37.91 - BVerwGE 94, 257 ).Damit bestimmt er Inhalt und Schranken des Eigentums an diesen Betriebsmitteln (Urteil vom 8. Dezember 1988 a.a.O. ; vgl. Beschluss vom 7. Dezember 1995 - BVerwG 3 C 12.92 - Buchholz 451.512 Nr. 116 ).
- BVerfG, 12.06.1979 - 1 BvL 19/76
Kleingarten
Auszug aus VGH Bayern, 16.03.2005 - 9 BV 03.1069
Die Regelung bestimmt Inhalt und Schranken der künftigen Nutzbarkeit der sächlichen Betriebsmittel (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG); ihre Verfassungsmäßigkeit setzt voraus, dass sie einen gerechten, namentlich einen verhältnismäßigen Ausgleich zwischen der prinzipiellen Privatnützigkeit des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) und den berechtigten Belangen der Allgemeinheit (Art. 14 Abs. 2 GG) herstellt (st.Rspr., vgl. nur BVerfGE 52, 1 ). - EuGH, 20.06.2002 - C-401/99
"Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 - Zusatzabgabe im Milchsektor - Referenzmengen - …
Auszug aus VGH Bayern, 16.03.2005 - 9 BV 03.1069
Es kann dahinstehen, ob das Bundesverwaltungsgericht auf der Grundlage der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 20. Juni 2002 (C 401/99 Slg. 2002, I 5775 RdNr. 41 ff. Thomsen) diese Rechtsauffassung insbesondere für Verpachtungen mit flächengebunden Referenzmengen teilen wird, denn jedenfalls könnten zivilrechtliche vertragliche Verpflichtungen - die hier im Sinne einer Verpflichtung zur Rückgewähr auch der Referenzmenge mit Ablauf der Pachtverträge ohnehin nicht bestehen - der Wirksamkeit der Ausübung der nunmehr geschaffenen öffentlich-rechtlichen Befugnis zur Übernahme der Referenzmenge nicht entgegenstehen. - BGH, 27.10.2004 - XII ZR 165/01
Rückübertragung einer flächenlosen Milchreferenzmenge nach Beendigung des …
Auszug aus VGH Bayern, 16.03.2005 - 9 BV 03.1069
Sie wurde mit Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27. Oktober 2004 (RdL 2005, 82) mit der Begründung aufgehoben, auf den klagenden Verpächter habe die Referenzmenge ohnehin nicht übergehen können, weil dieser nicht aktiver Milcherzeuger sei, konkrete Vorbereitungen zur Aufnahme der Milcherzeugung in kürzester Zeit nicht nachgewiesen habe und auch zum Zeitpunkt des Übergangs eine Übertragung auf einen anderen aktiven Milcherzeuger nicht erfolgt sei. - BVerwG, 06.09.1995 - 3 C 1.94
Recht der Landwirtschaft: Übergang von Referenzmengen bei Rückgabe von …
Auszug aus VGH Bayern, 16.03.2005 - 9 BV 03.1069
Der Senat hat bereits darauf hingewiesen, dass das in der Rechtsordnung der Gemeinschaft gewährleistete Eigentumsrecht nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht das Recht zur kommerziellen Verwertung eines Vorteils wie der im Rahmen einer gemeinsamen Marktorganisation zugeteilten Referenzmenge umfasst, der weder aus dem Eigentum noch aus der Berufstätigkeit des Betroffenen herrührt, und dass die Referenzmenge als solche hiernach nicht den Schutz der gemeinschaftlichen Eigentumsgewährleistung genießt (Urteile vom 24. März 1994 - BVerwG 3 C 5.93 - und vom 6. September 1995 - BVerwG 3 C 1.94 - Buchholz 451.512 Nr. 91 und Nr. 112 m.w.N.). - BVerwG, 07.12.1995 - 3 C 12.92
Recht der Landwirtschaft: Teilverfassungswidrigkeit des § 7 Abs. 1 MGV
- BVerwG, 24.03.1994 - 3 C 5.93
Übergang von Referenzmengen anlässlich der Rückgabe eines gepachteten Hofes vom …
Auszug aus VGH Bayern, 16.03.2005 - 9 BV 03.1069
Der Senat hat bereits darauf hingewiesen, dass das in der Rechtsordnung der Gemeinschaft gewährleistete Eigentumsrecht nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht das Recht zur kommerziellen Verwertung eines Vorteils wie der im Rahmen einer gemeinsamen Marktorganisation zugeteilten Referenzmenge umfasst, der weder aus dem Eigentum noch aus der Berufstätigkeit des Betroffenen herrührt, und dass die Referenzmenge als solche hiernach nicht den Schutz der gemeinschaftlichen Eigentumsgewährleistung genießt (Urteile vom 24. März 1994 - BVerwG 3 C 5.93 - und vom 6. September 1995 - BVerwG 3 C 1.94 - Buchholz 451.512 Nr. 91 und Nr. 112 m.w.N.). - BVerwG, 16.09.2004 - 3 C 35.03
Milch; Milchquote; Milch-Garantiemenge; Referenzmenge; staatliche Reserve; Abzug …
Auszug aus VGH Bayern, 16.03.2005 - 9 BV 03.1069
Durch die inzwischen gefestigte revisionsgerichtliche Rechtsprechung (vgl. Urteile vom 16.9.2004 - 3 C 35.03 = RdL 2005, 44 und vom 20.3.2003 - 3 C 10.02 = BVerwGE 118, 70) ist insbesondere geklärt, dass die Zusatzabgabenverordnung dem Zitiergebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG entspricht. - BVerwG, 20.03.2003 - 3 C 10.02
Zitiergebot bei Verordnungen; Milchquote; Anlieferungs-Referenzmenge; Abtretung …
- BGH, 26.04.1991 - V ZR 53/90
Prüfung der sachlichen Zuständigkeit der Landwirtschaftsgerichte durch das …
- BVerwG, 15.11.1990 - 3 C 42.88
Referenzmengenübergang auf den Verpächter bei Rückgabe des Pachtbetriebes
- BVerwG, 11.11.1993 - 3 C 37.91
Milcherzeugung - Referenzmenge - Höchstbemessungsbegrenzung - Nutzung - …
- OLG Oldenburg, 28.05.2001 - 15 U 15/01
- OVG Niedersachsen, 19.02.2008 - 10 LC 83/04
Rechtmäßigkeit der Bescheinigung des Übergangs eines Teils einer …
Die Bestimmung betrifft aber nicht das neu eingeführte Übertragungssystem nach den §§ 8 bis 11 ZAV (vgl. dazu BayVGH, Urt. v. 16. März 2005 - 9 BV 03.1069 -, juris unter Hinweis auf § 7 Abs. 1 Satz 2 letzte Alternative ZAV) und begegnet den aufgezeigten verfassungsrechtlichen Bedenken deshalb nicht.Denn die Kürzung der auf den Verpächter übergehenden Referenzmenge um ein Drittel nach § 12 Abs. 2 ZAV entspricht zunächst weitgehend - in wirtschaftlicher Hinsicht - der Übernahme der Referenzmenge zu einem Betrag von 67% des Gleichgewichtspreises durch den Pächter (vgl. BayVGH, Urt. v. 16. März 2005, aaO).
Damit berücksichtigt die Regelung hinreichend, dass das Übernahmerecht nur diejenigen Verpächter belastet, die die Referenzmenge lediglich kapitalisieren, nicht aber mehr zur eigenen Milcherzeugung nutzen wollen; sie verletzt das Übermaßverbot unter diesen Voraussetzungen nicht (so im Ergebnis auch BayVGH, Urt. v. 16. März 2005, aaO;… VG Augsburg, Urt. v. 11. Februar 2003 - Au 9 K 02.1144 -, juris).
Diese Differenzierung findet - wie das Bundesverwaltungsgericht (…Urt. v. 16. September 2004, aaO) für den sog. Drittelabzug hervorgehoben hat - seinen sachlichen Grund in der Absicht des Verordnungsgebers, die Referenzmengen wieder stärker den aktiven Milcherzeugern zuzuordnen und ihre bloß kapitalistische Nutzung - durch Verkauf oder (Weiter-) Verpachtung - zurückzudrängen (im Ergebnis auch BayVGH, Urt. v. 16. März 2005, aaO).
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