Rechtsprechung
| BVerwG, 17.02.1992 - 9 C 152.90 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Vertriebeneneigenschaft i. S. d. § 1 Abs. 3 Bundesvertriebenengesetz (BVFG) bei verzögerter Eheschließung eines nichtdeutschen mit einem deutschen Volkszugehörigen im Bundesgebiet - Zulässigkeit der Einziehung eines Vertriebenenausweises bei schutzwürdigem Vertrauen des ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Ansbach, 11.02.1987 - 15 K 85 A.1024
- VGH Bayern, 21.03.1990 - 11 B 87.01508
- BVerwG, 23.10.1990 - 9 B 149.90
- BVerwG, 17.02.1992 - 9 C 152.90
Wird zitiert von ... (9) Zitiert selbst (8)
- BVerwG, 20.03.1990 - 9 C 12.89
Vertriebenenausweis - Vertrauensschutz - Ausweiseinziehungsverfahren - …
Auszug aus BVerwG, 17.02.1992 - 9 C 152.90
Zur Gewährung von Vertrauensschutz bei Einziehung des Vertriebenenausweises (wie BVerwGE 85, 79 [BVerwG 20.03.1990 - 9 C 12/89] ).Mit ihrer Revision macht die Landesanwaltschaft Bayern als Vertreter des öffentlichen Interesses geltend, daß das angefochtene Urteil den in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. März 1990 - BVerwG 9 C 12.89 - (BVerwGE 85, 79 [BVerwG 20.03.1990 - 9 C 12/89] ) enthaltenen Grundsätzen widerspreche.
Wie der Senat in Fortführung des Urteils vom 28. Oktober 1983 - BVerwG 8 C 91.82 - (BVerwGE 68, 159) sowie des Urteils vom 20. Oktober 1987 - BVerwG 9 C 255.86 - a.a.O. im Urteil vom 20. März 1990 - BVerwG 9 C 12.89 - (BVerwGE 85, 79 [BVerwG 20.03.1990 - 9 C 12/89] ) im einzelnen ausgeführt hat, ist die Frage, ob der Einziehung eines zu Unrecht erteilten Vertriebenenausweises Vertrauensschutz entgegensteht, in unmittelbarer Anwendung der den § 18 BVFG insoweit ergänzenden Vorschrift des § 48 VwVfG bzw. der nach § 1 Abs. 3 VwVfG an ihre Stelle tretenden entsprechenden landesrechtlichen Bestimmungen zu beurteilen.
Bei ersteren stehen Vertrauenstatbestände bereits der Rücknahme des Verwaltungsakts entgegen, während sie bei letzteren eine Rücknahme nicht hindern, sondern - wie der Senat in seinem vorgenannten Urteil vom 20. März 1990 (a.a.O.) in bezug auf die Folgen der Einziehung eines Vertriebenenausweises entschieden hat - erst zu einem späteren Zeitpunkt im Rahmen eines gesonderten, auf den Ausgleich von Vermögensnachteilen gerichteten Verfahren zu berücksichtigen sind.
Weitere ihm zustehende künftige Leistungen hat der Kläger, dem es aufgrund seiner Mitwirkungspflicht oblag, vollständige Angaben zu machen (Urteil vom 20. März 1990 - BVerwG 9 C 12.89 - a.a.O. S. 87), nicht behauptet.
- BVerwG, 20.10.1987 - 9 C 255.86
Auszug aus BVerwG, 17.02.1992 - 9 C 152.90
Allerdings ist das Berufungsgericht von seinem rechtlichen Ansatz her zutreffend von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausgegangen: Die Einziehung des Vertriebenenausweises, nämlich die Rücknahme des der Ausweiserteilung zugrunde liegenden statusfeststellenden Verwaltungsakts, die nach § 18 BVFG zwingend vorgeschrieben ist, setzt nach dieser den Bestimmungen der allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetze grundsätzlich vorgehenden Vorschrift in der Fassung, die sie durch das 20. ÄndGLAG vom 15. Juli 1968 (BGBl. I S. 806) erhalten hat, voraus, daß der Ausweisinhaber den Ausweis zu Unrecht erhalten hat, weil die Voraussetzungen für seine Ausstellung in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht nicht vorgelegen haben, und der Einziehung Vertrauensschutz nicht entgegensteht (vgl. Urteil vom 20. Oktober 1987 - BVerwG 9 C 255.86 - BVerwGE 78, 139; Urteil vom 25. Juni 1991 - BVerwG 9 C 22.90 - Buchholz 412.3 § 18 BVFG Nr. 15, jeweils mit weiteren Nachweisen).Wie der Senat in Fortführung des Urteils vom 28. Oktober 1983 - BVerwG 8 C 91.82 - (BVerwGE 68, 159) sowie des Urteils vom 20. Oktober 1987 - BVerwG 9 C 255.86 - a.a.O. im Urteil vom 20. März 1990 - BVerwG 9 C 12.89 - (BVerwGE 85, 79 [BVerwG 20.03.1990 - 9 C 12/89] ) im einzelnen ausgeführt hat, ist die Frage, ob der Einziehung eines zu Unrecht erteilten Vertriebenenausweises Vertrauensschutz entgegensteht, in unmittelbarer Anwendung der den § 18 BVFG insoweit ergänzenden Vorschrift des § 48 VwVfG bzw. der nach § 1 Abs. 3 VwVfG an ihre Stelle tretenden entsprechenden landesrechtlichen Bestimmungen zu beurteilen.
- BVerwG, 25.06.1991 - 9 C 22.90
Bekenntnis zum deutschen Volkstum - Einziehung des Vertriebenenausweises - …
Auszug aus BVerwG, 17.02.1992 - 9 C 152.90
Allerdings ist das Berufungsgericht von seinem rechtlichen Ansatz her zutreffend von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausgegangen: Die Einziehung des Vertriebenenausweises, nämlich die Rücknahme des der Ausweiserteilung zugrunde liegenden statusfeststellenden Verwaltungsakts, die nach § 18 BVFG zwingend vorgeschrieben ist, setzt nach dieser den Bestimmungen der allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetze grundsätzlich vorgehenden Vorschrift in der Fassung, die sie durch das 20. ÄndGLAG vom 15. Juli 1968 (BGBl. I S. 806) erhalten hat, voraus, daß der Ausweisinhaber den Ausweis zu Unrecht erhalten hat, weil die Voraussetzungen für seine Ausstellung in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht nicht vorgelegen haben, und der Einziehung Vertrauensschutz nicht entgegensteht (vgl. Urteil vom 20. Oktober 1987 - BVerwG 9 C 255.86 - BVerwGE 78, 139; Urteil vom 25. Juni 1991 - BVerwG 9 C 22.90 - Buchholz 412.3 § 18 BVFG Nr. 15, jeweils mit weiteren Nachweisen).Deshalb ist davon auszugehen, daß weitere Leistungen von ihm nicht beansprucht werden (Urteil vom 25. Juni 1991 - BVerwG 9 C 22.90 - DVBl. 1991, 1083, 1087, insoweit in Buchholz 412.3 § 18 BVFG Nr. 15 nicht abgedruckt).
- BVerwG, 28.10.1983 - 8 C 91.82
Vertriebene - Vertriebenenausweis - Entziehung - Voraussetzungen
Auszug aus BVerwG, 17.02.1992 - 9 C 152.90
Wie der Senat in Fortführung des Urteils vom 28. Oktober 1983 - BVerwG 8 C 91.82 - (BVerwGE 68, 159) sowie des Urteils vom 20. Oktober 1987 - BVerwG 9 C 255.86 - a.a.O. im Urteil vom 20. März 1990 - BVerwG 9 C 12.89 - (BVerwGE 85, 79 [BVerwG 20.03.1990 - 9 C 12/89] ) im einzelnen ausgeführt hat, ist die Frage, ob der Einziehung eines zu Unrecht erteilten Vertriebenenausweises Vertrauensschutz entgegensteht, in unmittelbarer Anwendung der den § 18 BVFG insoweit ergänzenden Vorschrift des § 48 VwVfG bzw. der nach § 1 Abs. 3 VwVfG an ihre Stelle tretenden entsprechenden landesrechtlichen Bestimmungen zu beurteilen. - BVerwG, 20.02.1991 - 9 B 247.90
Deutsche Volkszugehörigkeit - Beginn allgemeiner Vertreibungsmaßnahmen - …
Auszug aus BVerwG, 17.02.1992 - 9 C 152.90
Diese müssen daher bei der Streitwertfestsetzung unberücksichtigt bleiben (Beschluß vom 20. Februar 1991 - BVerwG 9 B 247.90 -) mit der Folge, daß der für solche Fälle nach § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG vorgesehene Auffangstreitwert von 6.000 DM anzusetzen ist, wie es der ständigen Praxis sowohl des beschließenden als auch des für das Vertriebenenrecht früher zuständig gewesenen 8. Senats des Bundesverwaltungsgerichts entspricht. - BVerwG, 17.10.1989 - 9 C 26.89
Anerkennung des Vertriebenen-Statusses - Nichtdeutscher Ehegatte - Volksdeutscher …
Auszug aus BVerwG, 17.02.1992 - 9 C 152.90
Rechtsauslegende Verwaltungsvorschriften oder eine entsprechende allgemeine Verwaltungspraxis bewirken, wenn sie fehlerhaft sind, auch im Vertriebenenrecht keine rechtliche Bindung der Verwaltungsbehörde in dem Sinne, daß sie von vornherein an einer Einziehung des Vertriebenenausweises gehindert wäre (vgl. Urteil vom 17. Oktober 1989 - BVerwG 9 C 26.89 - BVerwGE 84, 23 [BVerwG 17.10.1989 - 9 C 26/89] ). - BVerwG, 03.11.1976 - 8 C 97.75
Vertriebeneneigenschaft des nichtdeutschen Ehegatten eines Vertriebenen, der im …
Auszug aus BVerwG, 17.02.1992 - 9 C 152.90
Wie schon im Urteil vom 3. November 1976 - BVerwG 8 C 97.75 - (BVerwGE 51, 244) im einzelnen dargelegt ist, gilt nach dieser Vorschrift der nichtdeutsche Ehegatte eines Vertriebenen nur dann auch selbst als Vertriebener, wenn die Ehe im Zeitpunkt der Vertreibung des deutschen Ehegatten bestanden hat. - BVerwG, 18.03.1986 - 9 C 3.86
Vertreibung - Aussiedlung - Deutsche Volkszugehörige - Eheschließung
Auszug aus BVerwG, 17.02.1992 - 9 C 152.90
Von diesem Erfordernis gilt auch dann keine Ausnahme, wenn die Eheschließung nur deshalb unterblieben ist, um die Ausreise des deutschen Ehegatten nicht zu gefährden (Urteil vom 18. März 1986 - BVerwG 9 C 3.86 - Buchholz 412.3 § 1 BVFG Nr. 32).
- BVerwG, 24.05.2012 - 5 C 17.11
Spätaussiedler; Ehegatte eines Spätaussiedlers; Status als Ehegatte eines …
Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, ist die Ermessensentscheidung über die Rücknahme allein an § 48 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 VwVfG zu messen (vgl. Urteile vom 20. März 1990 - BVerwG 9 C 12.89 - BVerwGE 85, 79 = Buchholz 412.3 § 18 BVFG Nr. 14 S. 22 ff. und vom 17. Februar 1992 - BVerwG 9 C 152.90 - Buchholz 412.3 § 18 BVFG Nr. 16 S. 43 ff. …sowie Beschluss vom 23. März 1993 - BVerwG 9 B 375.92 - juris Rn. 2). - BVerwG, 24.05.2012 - 5 C 18.11
Spätaussiedler; Abkömmling; Spätaussiedlerbescheinigung; Bescheinigung als …
Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, ist die Ermessensentscheidung über die Rücknahme allein an § 48 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 VwVfG auszurichten (vgl. Urteile vom 20. März 1990 - BVerwG 9 C 12.89 - BVerwGE 85, 79 = Buchholz 412.3 § 18 BVFG Nr. 14 S. 23; vom 17. Februar 1992 - BVerwG 9 C 152.90 - Buchholz 412.3 § 18 BVFG Nr. 16 S. 44 …und Beschluss vom 23. März 1993 - BVerwG 9 B 375.92 - juris Rn. 2). - BVerwG, 26.01.1994 - 9 B 645.93
Voraussetzungen für die Erteilung eines Vertriebenenausweises - Geltung eines …
Seine Auffassung, daß nach § 1 Abs. 3 BVFG der nichtdeutsche Ehegatte eines Vertriebenen nur dann auch selbst als Vertriebener gilt, wenn die Ehe im Zeitpunkt der Vertreibung (Aussiedlung) bestanden hat, und von diesem Erfordernis auch dann keine Ausnahme besteht, wenn die Eheschließung nur deshalb unterblieben ist, um die Ausreise des deutschen Ehegatten nicht zu gefährden, ist zutreffend und entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 3. November 1976 - BVerwG 8 C 97.75 - BVerwGE 51, 244; Urteil vom 18. März 1986 - BVerwG 9 C 3.86 - Buchholz 412.3 § 1 BVFG Nr. 32; Urteil vom 17. Februar 1992 - BVerwG 9 C 152.90 - Buchholz 412.3 § 18 BVFG Nr. 16; s. auch Urteil vom 17. Oktober 1989 - BVerwG 9 C 26.89 - BVerwGE 84, 23).Demgegenüber bewirken - fehlerhafte - rechtsauslegende Verwaltungsvorschriften oder eine entsprechende Verwaltungspraxis weder für sich noch in Verbindung mit dem Gleichheitsgrundsatz zu Lasten oder zugunsten des Bürgers eine rechtliche Bindung der Verwaltungsbehörde und hindern dementsprechend auch die Einziehung eines zu Unrecht erteilten Vertriebenenausweises nicht bereits von vornherein (…Urteil vom 17. Oktober 1989 - BVerwG 9 C 26.89 - a.a.O.; Urteil vom 17. Februar 1992 - BVerwG 9 C 152.90 - a.a.O.).
Danach kommt eine Vertrauensschutzprüfung im Ausweiseinziehungsverfahren gemäß § 48 Abs. 2 VwVfG nur insoweit in Betracht, als der in der Erteilung des Vertriebenenausweises liegende, grundsätzlich der Vorschrift des § 48 Abs. 3 VwVfG unterfallende statusfeststellende Verwaltungsakt infolge der Bindung des § 15 Abs. 5 Satz 1 BVFG a.F. Voraussetzung für die Gewährung von Geldleistungen oder Sachleistungen war oder ist (Urteil vom 20. März 1990 - BVerwG 9 C 12.89 - BVerwGE 85, 79; Urteil vom 17. Februar 1992 - BVerwG 9 C 152.90 - a.a.O.).
- BVerwG, 23.04.1993 - 8 C 16.92
Streitwert - Einberufung zur Wehrdienstübung - Anfechtung eines …
Über das unmittelbar angestrebte Rechtsschutzziel hinausgehende Interessen des Klägers, die durch das Streitverfahren mittelbar verfolgt oder gefördert werden sollen, bleiben bei der Streitwertfestsetzung regelmäßig außer Betracht (…vgl. Beschlüsse vom 31. März 1987, a.a.O. S. 2, vom 19. April 1988 - BVerwG 1 B 39.88 - Buchholz 360 § 13 GKG Nr. 17 S. 4 f., vom 20. April 1988 - BVerwG 5 B 7.88 - Buchholz 360 § 13 GKG Nr. 18 S. 5 f., vom 25. Mai 1988 - BVerwG 1 C 58.87 - Buchholz 360 § 13 GKG Nr. 19 S. 6 , vom 17. April 1991 - BVerwG 5 B 114.89 - Buchholz 362 § 10 BRAGO Nr. 4 S. 2 f. und vom 17. Februar 1992 - BVerwG 9 C 152.90 - Buchholz 360 § 13 GKG Nr. 54 S. 32 ).Sie ist jedoch mangels einer besseren Alternative als "kleineres Übel" einer mehr oder minder grob willkürlichen Streitwertbemessung mit der Folge sachlich nicht zu rechtfertigender erheblicher Kostenunterschiede vorzuziehen (vgl. auch Beschluß vom 17. Februar 1992, a.a.O. S. 33).
- BVerwG, 13.05.1993 - 9 C 37.92
Ausweiseinziehung - Einziehung des Vertriebenenausweises - Beginn der Jahresfrist …
Gleichwohl durfte der dem Kläger erteilte Vertriebenenausweis nicht in vollem Umfang, sondern nur gegenständlich beschränkt eingezogen werden, weil dem Kläger teilweise nach Maßgabe der in den Urteilen vom 20. März 1990 - BVerwG 9 C 12.89 - (BVerwGE 85, 79) und vom 17. Februar 1992 - BVerwG 9 C 152.90 - (Buchholz 412.3 § 18 BVFG Nr. 16) enthaltenen Grundsätzen Vertrauensschutz zur Seite steht. - BVerwG, 08.11.1994 - 9 C 463.93
Staatsangehörigkeit - Volkszugehörigkeit
Es erscheint nicht gerechtfertigt, ihn - mehr oder weniger willkürlich - herabzusetzen oder ihn auf 10.000 DM zu erhöhen, wie es der von einer verwaltungsgerichtlichen Arbeitsgruppe erarbeitete Streitwertkatalog (abgedr. in DVBl 1991, 1239 ff.) vorschlägt (Beschluß vom 17. Februar 1992 - BVerwG 9 C 152.90 - Buchholz 360 § 13 GKG Nr. 54). - VGH Hessen, 01.08.1995 - 7 UE 4296/88
Einziehung eines Vertriebenenausweises - Vertrauensschutz
Eine Einziehung hat zu erfolgen, sofern der Ausweisinhaber den Ausweis zu Unrecht erhalten hat, weil die tatsächlichen oder rechtlichen Voraussetzungen für die Ausweiserteilung nicht vorgelegen haben und der Einziehung Vertrauensschutzgesichtspunkte nicht entgegenstehen (BVerwG, U. v. 20.10.1987 - 9 C 255.86 -, BVerwGE 78, 139 = Buchholz 412.3 § 18 BVFG Nr. 11; v. 25.06.1991 - 9 C 22.90 -, Buchholz 412.3 § 18 BVFG Nr. 15; v. 17.02.1992 - 9 C 152.90 -, Buchholz 412.3 § 18 BVFG Nr. 16). - BVerwG, 23.03.1993 - 9 B 375.92
Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der …
Es ist dabei von den in den Urteilen des Senats vom 20. März 1990 - BVerwG 9 C 12.89 - (BVerwGE 85, 79 [BVerwG 20.03.1990 - 9 C 12/89]) und vom 17. Februar 1992 - BVerwG 9 C 152.90 - (Buchholz 412.3 § 18 BVFG Nr. 16) enthaltenen Grundsätzen ausgegangen. - BVerwG, 28.05.1997 - 9 B 81.97
Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der …
Der Wert des Streitgegenstands war gemäß § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 1 GKG entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für jeden der Kläger mit dem Auffangstreitwert von 8 000 DM, insgesamt also mit 16 000 DM, festzusetzen (Beschluß vom 17. Februar 1992 - BVerwG 9 C 152.90 - Buchholz 360 § 13 GKG Nr. 54).
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