Rechtsprechung
| BVerwG, 14.12.2017 - 9 C 3.17 |
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- Bundesverwaltungsgericht
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Ausrichtung einer Zweitwohnungsteuer mit ihren Auswirkungen auf die Steuerlast am allgemeinen Gleichheitssatz; Verfassungsrechtliche Anforderungen an den die Ungleichbehandlung tragenden Sachgrund; Staffelng des Steuersatzes nach Mietaufwandsstufen
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
VwGO § 137 Abs. 1 Nr. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1
Ausrichtung einer Zweitwohnungsteuer mit ihren Auswirkungen auf die Steuerlast am allgemeinen Gleichheitssatz; Verfassungsrechtliche Anforderungen an den die Ungleichbehandlung tragenden Sachgrund; Staffelng des Steuersatzes nach Mietaufwandsstufen - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)
Zweitwohnungssteuer: Stufentarif der Gemeinden Schliersee und Bad Wiessee rechtswidrig
- Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)
Zweitwohnungssteuer: Stufentarif der Gemeinden Schliersee und Bad Wiessee rechtswidrig
Verfahrensgang
- VG München, 29.10.2015 - M 10 K 15.51
- VGH Bayern, 02.05.2016 - 4 BV 15.2778
- BVerwG, 14.12.2017 - 9 C 3.17
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (1)
- BVerfG, 15.01.2014 - 1 BvR 1656/09
Degressiver Zweitwohnungsteuertarif bedarf hinreichend gewichtiger Sachgründe
Auszug aus BVerwG, 14.12.2017 - 9 C 3.17
Hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Anforderungen an den die Ungleichbehandlung tragenden Sachgrund ergeben sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Normgeber, die von gelockerten, auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können (BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 2014 - 1 BvR 1656/09 - BVerfGE 135, 126 Rn. 52 m.w.N.).Denn weniger Leistungsfähige müssen in diesem Fall einen höheren Anteil ihres Einkommens oder Vermögens als Steuer abgeben als wirtschaftlich Leistungsfähigere (BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 2014 - 1 BvR 1656/09 - BVerfGE 135, 126 Rn. 53 ff. m.w.N.).
Der jeweilige Mietaufwand als Bemessungsgröße der Zweitwohnungssteuer spiegelt die in der Einkommensverwendung zum Ausdruck kommende Leistungsfähigkeit der Wohnungsinhaber wider (BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 2014 - 1 BvR 1656/09 - BVerfGE 135, 126 Rn. 58 f.).
Das Gericht hat nicht zu prüfen, ob der Normgeber die zweckmäßigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, sondern nur, ob er die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit überschritten hat (BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 2014 - 1 BvR 1656/09 - BVerfGE 135, 126 Rn. 67 f., 70 ff.).
Ausgangspunkt der Verhältnismäßigkeitsprüfung des Bundesverfassungsgerichts war, dass bereits die Differenz zwischen der höchsten und der niedrigsten Steuerbelastung auf einer Stufe ein beträchtliches Ausmaß erreichte (BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 2014 - 1 BvR 1656/09 - BVerfGE 135, 126 Rn. 76).
Denn gerade der Mietaufwand spiegelt die in der Einkommensverwendung zum Ausdruck kommende Leistungsfähigkeit der Wohnungsinhaber wider (BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 2014 - 1 BvR 1656/09 - BVerfGE 135, 126 Rn. 59).
Zu Recht weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass das Bundesverfassungsgericht keine grundsätzlichen Bedenken gegen nach Aufwandsstufen gestaffelte feste Steuerbeträge und die mit ihnen zwangsläufig verbundenen Degressionswirkungen erhoben hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 2014 - 1 BvR 1656/09 - BVerfGE 135, 126 Rn. 67).
- OVG Niedersachsen, 20.06.2018 - 9 LB 124/17
Bemessung der Zweitwohnungsteuer anhand einer nach dem Bewertungsgesetz …
Ob die am 29. Januar 2002 beschlossene Zweitwohnungsteuersatzung in Ansehung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Januar 2014 (…- 1 BvR 1656/09 - a. a. O.) und der daran anknüpfenden Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Dezember 2017 (- 9 C 11.16 - NVwZ 2018, 661 und - 9 C 3.17 - juris) tatsächlich unwirksam war und ob sie in diesem Fall infolge der lediglich punktuellen Änderungen durch die 1. und 2. Änderungssatzungen geheilt werden konnte (…siehe dazu den Senatsbeschluss vom 18.8.2017, a. a. O.), kann dahinstehen. - VG München, 12.12.2019 - M 10 K 18.5034
Verfahren wegen Aufhebung von Zweitwohnungsteuerbescheiden
Im vorliegenden Fall ist eine echte Rückwirkung ausnahmsweise zulässig, da die Vorgängersatzung der Beklagten vom 19. Oktober 2010 vom Verwaltungsgericht München für unwirksam gehalten worden ist (VG München, B.v. 14.12.2015 - M 10 S 15.3698; vgl. auch zu einer Satzung einer anderen Gemeinde mit identischen Steuersätzen und der gleichen Staffelung wie in der Satzung der Beklagten: BVerwG, U.v. 14.12.2017 - 9 C 3.17 - BeckRS 2017, 142398).Da für diese Wohnungen tatsächlich keine Mietausgaben anfallen und damit ein konkreter Anhaltspunkt für den jährlichen Mietaufwand nicht besteht, stellt die Schätzung der Nettokaltmiete in ortsüblicher Höhe eine geradezu zwingende Ermittlungsmethode dar (s. im Ergebnis auch: VG München, B.v. 28.5.2019 - M 10 S 19.539 - juris; B.v. 22.1.2019 - M 10 S 18.1924; U.v. 26.1.2017 - M 10 K 16.1328 - juris; vgl. auch BayVGH, 7.5.2009 - 4 ZB 08.1342 - BeckRS 2009, 43257; BVerwG, U.v. 14.12.2017, a.a.O.).
Die von der Klagepartei geforderte Einholung eines Sachverständigengutachtens in jedem Einzelfall würde - gerade auch für kleinere Gemeinden - zuviel Verwaltungsaufwand bedeuten (BVerwG, U.v. 14.12.2017, a.a.O., Rn. 27).
- VG München, 13.10.2020 - M 10 K 19.153
Heranziehung zur Zweitwohnungssteuer
Denn das Bundesverwaltungsgericht hatte in seiner Entscheidung vom 14. Dezember 2017 (Az. 9 C 3.17 - BeckRS 2017, 142398) eine identische Stufentarifsregelung einer anderen Gemeinde für unwirksam erachtet.Im vorliegenden Fall ist eine echte Rückwirkung ausnahmsweise zulässig, da die Vorgängersatzung der Beklagten vom 28. September 2004 in der Fassung vom 6. Juli 2005 wegen eines unzulässigen Stufentarifs unwirksam war (vgl. die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu einer Satzung einer anderen Gemeinde mit identischer Stufentarifsregelung wie in der Satzung der Beklagten: BVerwG, U.v. 14.12.2017 - 9 C 3.17 - BeckRS 2017, 142398).
Da für diese Wohnungen tatsächlich keine Mietausgaben anfallen und damit ein konkreter Anhaltspunkt für den jährlichen Mietaufwand nicht besteht, stellt die Schätzung der Nettokaltmiete in ortsüblicher Höhe eine geradezu zwingende Ermittlungsmethode dar (…ausführlich hierzu: VG München, U.v. 12.12.2019 - M 10 K 18.5034 - juris Rn. 32 ff.; so im Ergebnis auch: VG München, B.v. 28.5.2019 - M 10 S 19.539 - juris; VG München, B.v. 22.1.2019 - M 10 S 18.1924; VG München, U.v. 26.1.2017 - M 10 K 16.1328 - juris; vgl. auch BayVGH, 7.5.2009 - 4 ZB 08.1342 - BeckRS 2009, 43257; BVerwG, U.v. 14.12.2017, a.a.O.).
- VG München, 13.10.2020 - M 10 K 19.94
Heranziehung zur Zweitwohnungssteuer
Denn das Bundesverwaltungsgericht hatte in seiner Entscheidung vom 14. Dezember 2017 (Az. 9 C 3.17 - BeckRS 2017, 142398) eine identische Stufentarifsregelung einer anderen Gemeinde für unwirksam erachtet.Im vorliegenden Fall ist eine echte Rückwirkung ausnahmsweise zulässig, da die Vorgängersatzung der Beklagten vom 28. September 2004 in der Fassung vom 6. Juli 2005 wegen eines unzulässigen Stufentarifs unwirksam war (vgl. die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu einer Satzung einer anderen Gemeinde mit identischer Stufentarifsregelung wie in der Satzung der Beklagten: BVerwG, U.v. 14.12.2017 - 9 C 3.17 - BeckRS 2017, 142398).
Da für diese Wohnungen tatsächlich keine Mietausgaben anfallen und damit ein konkreter Anhaltspunkt für den jährlichen Mietaufwand nicht besteht, stellt die Schätzung der Nettokaltmiete in ortsüblicher Höhe eine geradezu zwingende Ermittlungsmethode dar (…ausführlich hierzu: VG München, U.v. 12.12.2019 - M 10 K 18.5034 - juris Rn. 32 ff.; so im Ergebnis auch: VG München, B.v. 28.5.2019 - M 10 S 19.539 - juris; VG München, B.v. 22.1.2019 - M 10 S 18.1924; VG München, U.v. 26.1.2017 - M 10 K 16.1328 - juris; vgl. auch BayVGH, 7.5.2009 - 4 ZB 08.1342 - BeckRS 2009, 43257; BVerwG, U.v. 14.12.2017, a.a.O.).
- VG Augsburg, 28.05.2020 - Au 2 K 20.460
Fortgeltung einer für verfassungswidrig erklärten Zweitwohnungssteuersatzung
Gleichzeitig wurde angeregt, das Verfahren bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in einem Parallelverfahren (Az.: BVerwG 9 C 3.17) abzuwarten.
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