Neue Kooperation: dejure.org × Doctrine bringen KI-Power für Aktenanalyse, Recherche und Texterstellung. Doctrine entdecken
×

Rechtsprechung
   VGH Hessen, 03.09.2013 - 9 C 323/12.T   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,22067
VGH Hessen, 03.09.2013 - 9 C 323/12.T (https://dejure.org/2013,22067)
VGH Hessen, Entscheidung vom 03.09.2013 - 9 C 323/12.T (https://dejure.org/2013,22067)
VGH Hessen, Entscheidung vom 03. September 2013 - 9 C 323/12.T (https://dejure.org/2013,22067)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2013,22067) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 4 Abs 2 DVO/LuftVO, § 2 Abs 2 FluglärmG, Art 28 Abs 2 GG, § 29b LuftVG, § 27a LuftVG
    Zur Festlegung von Abflugverfahren am Flughafen Frankfurt Main (sog. "Südumfliegung")

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Festlegung der Südumfliegung des Frankfurter Flughafens rechtswidrig

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • hessen.de (Pressemitteilung)

    Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat heute festgestellt, dass die Festlegung der sogenannten Südumfliegung des Flughafens Frankfurt am Main rechtswidrig ist

  • lto.de (Kurzinformation)

    Flugrouten - "Südumfliegung" am Frankfurter Flughafen gekippt

  • taz.de (Pressebericht, 05.09.2013)

    Gericht kappt Frankfurter Flugroute // Gemeinden erringen Sieg. Allerdings aus Sicherheitsgründen, nicht wegen des Lärms

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Flughafen Frankfurt am Main muss Abflüge nach Süden neu organisieren

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Festlegung der Südumfliegung des Flughafens Frankfurt rechtswidrig - Abwägungsentscheidungen für Südumfliegung erweisen sich fehlerhaft und willkürlich

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Ordnungsgemäße Festlegung eines Abflugverfahrens am Flughafen Frankfurt Main (sog. "Südumfliegung")

  • hessen.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung, 16.08.2013)

    Verhandlungstermin in Verfahren gegen Abflugverfahren vom Flughafen Frankfurt Main

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2014, 355
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (16)Zitiert selbst (16)

  • BVerwG, 24.06.2004 - 4 C 11.03

    Flugroutenfestlegung; planungsähnlicher Charakter; sicherheitsrechtliche …

    Auszug aus VGH Hessen, 03.09.2013 - 9 C 323/12
    Rn. 18 2. Statthafte Klageart zum Rechtsschutz gegen die Festlegung von An- und Abflugverfahren ist nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 24. Juni 2004 - 4 C 11.03 -, BVerwGE 121, 152 sowie juris Rn. 18 f. mit weiteren Nachweisen) die Feststellungsklage nach § 43 VwGO.

    Vor dem Hintergrund der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich dem Interesse, von Fluglärm ohne Rücksicht auf den Grad der Beeinträchtigung verschont zu bleiben, nicht von vornherein jegliche rechtliche Relevanz absprechen (BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2004 - 4 C 11.03 -, juris Rn. 20).

    Auf einfachgesetzlicher Ebene hat es damit sein Bewenden, dass die Gemeinden im Rahmen der Fluglärmkommission an Stellungnahmen und Empfehlungen zu Lärmschutzfragen mitwirken (BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2004 - 4 C 11.03 -, juris Rn. 44).

    Sie weist damit aber allenfalls "eine gewisse Nähe" zu Planungsentscheidungen auf, es handelt sich dabei weder selbst um eine fachplanerische Entscheidung noch sind die im Fachplanungsrecht zum Abwägungsgebot entwickelten Grundsätze vollständig auf sie zu übertragen (BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2004 - 4 C 11.03 -, juris Rn.26 ff.;… Hess. VGH, Urteile vom 17. April 2013 - 9 C 147/12.T -, juris Rn. 28 und 16. März 2006 - 12 A 3258/04 -).

    Rechtsschutz ist ihnen nämlich im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens eröffnet, in dem die Feststellung der Kapazität eines Vorhabens und damit der Lärmbetroffenheiten von Anliegern für den betreffenden Flugplatz erfolgt (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2004 - 4 C 11.03 -, a.a.O.).

    Dem ist mit den Beteiligungsregelungen in § 32 LuftVG Rechnung getragen worden, und da Art. 28 GG in weitergehendem Maß als Grundrechte einschränkbar ist, lassen sich darüberhinausgehende Beteiligungsrechte in einem von der Grundentscheidung über die Lärmbelastung unabhängigen Verfahren zur Bewirtschaftung des aufkommenden Flugverkehrs nicht daraus herleiten (…vgl. BVerwG, Urteile vom 26. November 2003 - 9 C  6.02 -, juris Rn. 34 ff. sowie vom 24. Juni 2004 - 4 C 11.03 -, juris Rn. 44). Soweit die Klägerinnen in diesem Zusammenhang auf die mit der Festlegung der Flugverfahren verbundene Lärmzunahme insbesondere für die rheinhessischen Kommunen verweisen, ist dieser Gesichtspunkt - ebenso wie im Übrigen die für die Kläger zu 9. bis 13. geltend gemachten Lärmbelastungen und deren Folgen - im Rahmen der von dem Bundesamt vorzunehmenden Abwägung zu berücksichtigen, er begründet jedoch kein Anhörungsrecht.

    Rn. 42 Da weder im Luftverkehrsgesetz noch in der Luftverkehrs-Ordnung eine Konkretisierung der Abwägungspflicht formuliert worden ist, die der Beklagten als Normgeber im Rahmen des normgebenden Ermessens obliegt, unterliegt - wie oben dargestellt - die Festlegung von Flugverfahren durch Rechtsverordnung gemäß § 27a Abs. 2 LuftVO in materieller Hinsicht einem Abwägungsgebot im Rahmen des rechtsstaatlich unabdingbar Gebotenen, nicht jedoch nach planungsrechtlichen Grundsätzen (BVerwG, Urteile vom 4. Mai 2005 - 4 C 6.04 -, BVerwGE 123, 322 und vom 24. Juni 2004 - 4 C 11.03 -, a.a.O.).

    Die Norm enthält eine Regelverpflichtung, das Entstehen unzumutbaren Lärms zu verhindern, die allerdings unter dem Vorbehalt des Machbaren steht (BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2004 - 4 C 11.03 -, juris Rn. 30).

    Ebenso ist seiner Entscheidung vorbehalten, ob bei der Bewertung der Belastungsstärke auf den Umfang der räumlichen Betroffenheit oder die Zahl der betroffenen Bewohner abgestellt und welches Gewicht dabei der Stärke der Lärmereignisse zuerkannt werden soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2004 - 4 C 11.03 -, juris Rn. 42).

    Verfügt das Bundesaufsichtsamt über eine Tatsachengrundlage, die für eine an § 29b Abs. 2 LuftVG orientierte Lärmbeurteilung ausreicht, so kann es sich weitere Nachforschungen, die keine entscheidungsrelevanten zusätzlichen Erkenntnisse versprechen, ersparen (BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2004 - 4 C 11.03 -, juris Rn. 40).

    Dieses Programm dient der Bewertung von Fluglärmeinflüssen anhand einer Gewichtung errechneter Immissionspegel mit der örtlichen Bevölkerungsverteilung (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2004 - 4 C 11.03 -, juris Rdnr. 38).

    Während § 29b Abs. 2 LuftVG einerseits im Interesse des Lärmschutzes unterhalb der durch das Verfassungsrecht markierten äußersten Zumutbarkeitsgrenze ansetzt, sind andererseits bei der Festlegung von Flugverfahren nicht wie bei einer fachplanungsrechtlichen Abwägung sämtliche Lärmeinwirkungen bis hin zur Geringfügigkeitsgrenze uneingeschränkt abwägungsrelevant (BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2004 - 4 C 11.03 -, a.a.O.).

    Die Lärmschutzklausel des § 29b Abs. 2 LuftVG hebt sich in diesem Punkt insbesondere von dem Lärmschutzregime ab, das im luftverkehrsrechtlichen Zulassungsverfahren gilt (BVerwG, Urteil vom 24.06.2004 - 4 C 11.03 -, juris Rn. 28).

    Auch in der Kollision mit gewichtigen Lärmschutzinteressen haben sicherheitsrelevante Erwägungen Vorrang; der Schutz vor unzumutbarem Fluglärm ist von hoher Bedeutung, darf aber nach der Wertung des Gesetzgebers nicht auf Kosten der Luftsicherheit gehen (BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2004 - 4 C 11.03 -, juris Rn. 31).

    Ebenso ist seiner Entscheidung vorbehalten, ob bei der Bewertung der Belastungsstärke auf den Umfang der räumlichen Betroffenheit oder die Zahl der betroffenen Bewohner abgestellt und welches Gewicht dabei der Stärke der Lärmereignisse zuerkannt werden soll (BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2004 - 4 C 11.03 -, a.a.O.).

    Rn. 83 a) Eine Streckenführung ohne Südumfliegung über eine direkte Nordabflugstrecke hätte sich der Beklagten schon im Hinblick auf Lärmschutzaspekte nicht als vorzugswürdig aufdrängen müssen (vgl. zu diesem Maßstab BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2004 - 4 C 11.03 -, juris Rn. 42).

  • BVerwG, 26.11.2003 - 9 C 6.02

    Revisionsverfahren; Berücksichtigung von Rechtsänderungen; Klageänderung; …

    Auszug aus VGH Hessen, 03.09.2013 - 9 C 323/12
    Die in § 32b LuftVG vorgesehene Einrichtung einer Fluglärmkommission, der unter anderem Vertreter der vom Fluglärm in der Umgebung eines Flugplatzes betroffenen Gemeinden angehören (§ 32b Abs. 4 LuftVG) und die die Genehmigungsbehörden und die für die Flugsicherung zuständigen Stellen vor allem auch über Maßnahmen zum Schutz gegen Fluglärm beraten soll, spricht aus gesetzessystematischen Gründen dafür, dass der Gesetzgeber eine förmliche Beteiligung der Gemeinden bei der Festlegung von Flugverfahren nicht lediglich versehentlich unterlassen hat, sondern weitergehende Anhörungsrechte der Gemeinden aus Lärmschutzgründen weder für geboten noch für sachgerecht hielt (BVerwG, Urteil vom 26. November 2003 - 9 C 6.02 -, BVerwGE 119, 245 sowie juris Rn. 33).

    Rn. 44 Demnach ist die Entscheidung gerichtlich nur darauf überprüfbar, ob das Bundesaufsichtsamt von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist, ob es den gesetzlichen, insbesondere durch § 29b Abs. 2 LuftVG bestimmten Rahmen erkannt und die rechtlich schutzwürdigen Interessen der Betroffenen, insbesondere deren Lärmschutzinteressen, in die gebotene Abwägung eingestellt und nicht ohne sachlichen Grund gegenüber den öffentlichen Interessen zurückgesetzt hat (BVerwG, Urteil vom 26. November 2003 - 9 C 6.02 -, juris Rn. 44).

    Des Weiteren ist während des Rechtsstreits erfolgten Überprüfungen und eventuell normierten Veränderungen der Verfahren sowie den hierfür maßgeblichen Erwägungen des Bundesaufsichtsamtes Rechnung zu tragen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. November 2003 - 9 C 6.02 -, a.a.O.).

    Bei der Sachverhaltsfeststellung kann sich das Bundesaufsichtsamt deshalb durchweg darauf beschränken, anhand von aktuellem Kartenmaterial, das zuverlässig Aufschluss über die Siedlungsstruktur bietet, näher aufzuklären, wie groß der Kreis potenzieller Lärmbetroffener ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 26. November 2003 - BVerwG 9 C 6.02 -, juris Rn. 38 …und vom 28. Juni 2000 - BVerwG 11 C 13.99 -, juris Rn. 44).

    Denn die Beklagte hat ihre Auswahlentscheidung infolge eines Ermittlungsdefizites auf der Grundlage eines unvollständigen und damit unzutreffenden Sachverhalts getroffen (vgl. zu diesem Prüfungspunkt BVerwG, Urteil vom 26. November 2003 - 9 C 6.02 -, juris Rn. 44).

  • OVG Sachsen, 27.06.2012 - 1 C 13/08

    Zur gerichtlichen Überprüfung von Flugverfahren ("Flugrouten") an Anwohnerklagen.

    Auszug aus VGH Hessen, 03.09.2013 - 9 C 323/12
    Davon zu unterscheiden sind bloße Verteilungsfälle, in denen unter Ausschöpfung aller sicherheitstechnisch vertretbaren Möglichkeiten vergleichbare Lärmbelastungen bei keinem erwägenswerten Flugverfahren vermieden werden können und es deshalb nur darum geht, wer die Lärmbelastung zu tragen hat (vgl. Hess. VGH…, Urteil vom 27. November 2012 - 9 C 491/11.T -, juris Rn. 24; OVG Sachsen, Urteil vom 27. Juni 2012 - 1 C 13/08 - , juris Rn.49; OVG Nordrhein-Westfalen…, Urteil vom 13. November 2008 - 20 D 124.06.AK -, juris Rn. 100).

    Vielmehr reicht eine - prinzipiell zulässige - generalisierende, großräumige Betrachtung im Grundsatz aus (vgl. OVG Sachsen, Urteil vom 27. Juni 2012 - 1 C 13/08 -, juris Rn. 56; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 4. März 2002 - 20 D 120/97.

    Denn die flugbedingten Lärmimmissionen für die von Fluglärm Betroffenen bei neuen oder baulich wesentlich erweiterten zivilen Flughäfen sind jedenfalls dann zumutbar, wenn der Dauerschallpegel innen am Tag 55 dB(A) und in der Nacht 50 dB(A) nicht überschreitet und auch in der Nacht nicht mehr als 6 Maximalpegel (außen) über 68 dB(A) auftreten (vgl. OVG Sachsen, Urteil vom 27. Juni 2012 - 1 C 13/08 -, juris Rn. 87).

    Auch unter Ausschöpfung aller sicherheitstechnischen vertretbaren Möglichkeiten können vergleichbare Lärmbelastungen bei keinem der hier erwägenswerten Flugverfahren vermieden werden, vielmehr geht es nur darum, wer die Lärmbelastung zu tragen hat (vgl. zu diesen Grundsätzen Hess. VGH…, Urteil vom 27. November 2012 - 9 C 491/11.T - juris Rn. 24; OVG Sachsen, Urteil vom 27. Juni 2012 - 1 C 13/08 -, juris Rn. 116; OVG Nordrhein-Westfalen…, Urteil vom 13. November 2008 - 20 D 124/06.AK -, juris Rn. 100).

  • VGH Hessen, 21.08.2009 - 11 C 227/08

    Planfeststellungsverfahren für die Erweiterung des Flughafens Frankfurt Main …

    Auszug aus VGH Hessen, 03.09.2013 - 9 C 323/12
    Dies gilt umso mehr, da eine Südumfliegung mit einer Verlagerung der Abflüge von den Nordwest- auf die Südweststrecken bereits Gegenstand des Planfeststellungsverfahrens gewesen ist (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 21. August 2009 - 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 640), so dass es nahegelegen hätte, mit entsprechenden Belastungen zu rechnen und Bedenken gegen einen derartigen Streckenverlauf zu äußern.

    Das ist in dem der Erweiterung des Flughafens Frankfurt Main zugrundeliegenden Planfeststellungsbeschluss vom 18. Dezember 2007 in nicht zu beanstandender Weise erfolgt (vgl. Urteil des Senats vom 21. August 2009 - 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 639 ff.).

    Da das DES 2009 - wie dem Urteil des Senats vom 21. August 2009 (- 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 636) zu entnehmen ist - von einer höheren Zahl von Flugbewegungen ausgeht als das DES 2005, kann sich dessen Heranziehung nicht zu Lasten der Kläger auswirken. .

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.03.2002 - 20 D 120/97

    Flugroutenfestlegung für den Flughafen Köln/Bonn verwaltungsgerichtlich nicht …

    Auszug aus VGH Hessen, 03.09.2013 - 9 C 323/12
    Die Anhörungs- und Beteiligungsvorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes können insoweit nicht herangezogen werden, da es sich nicht um ein Verwaltungsverfahren im Sinne des § 9 VwVfG, sondern um ein Verfahren der Rechtssetzung im formellen Sinne handelt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 4. März 2002 - 20 D 120/97.AK -, NZV 2002, 478 sowie juris).

    Die für die Abwägung maßgeblichen Parameter (wie z. B. Flugbewegungszahl, Flughöhe, Flugzeugmix und Besiedlungsstruktur) lassen sich auch ohne Anhörung aller Betroffenen hinreichend sicher und vollständig ermitteln (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 16. März 2006 - 11 A 3258/04 - OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 4. März 2002 - 20 D 120/97.AK -, juris).

    Vielmehr reicht eine - prinzipiell zulässige - generalisierende, großräumige Betrachtung im Grundsatz aus (vgl. OVG Sachsen, Urteil vom 27. Juni 2012 - 1 C 13/08 -, juris Rn. 56; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 4. März 2002 - 20 D 120/97.

  • BVerwG, 31.07.2012 - 4 A 5000.10

    Luftrechtliche Planfeststellung; Wiedereinsetzung; Klagefrist; Zustellfiktion; …

    Auszug aus VGH Hessen, 03.09.2013 - 9 C 323/12
    Rn. 31 Diese Differenzierung zwischen dem Planfeststellungsverfahren bezüglich der Anlegung oder der Erweiterung des Flughafens einerseits und dem Verfahren zur Festlegung von An- und Abflugverfahren andererseits hat auch das Bundesverwaltungsgericht in seinen Urteilen vom 31. Juli 2012 (- 4 A 5000.10 u.a.; 4 A 7001/11 u.a. -, jeweils juris) bestätigt und dabei deutlich gemacht, dass die Bewältigung der mit dem Planvorhaben verbundenen Konflikte im Planfeststellungsverfahren zu erfolgen hat und dementsprechend dort auch die Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen ist.

    Darüber hinaus können aber durch später von der Grobplanung im Planfeststellungsverfahren abweichende Flugverfahren auch Lärmbetroffenheiten entstehen, die nach Art und Umfang durch die prognostizierten Flugverfahren nicht abgebildet werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Juli 2012 - 4 A 5000.10.u.a. -, juris Rn.51).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.11.2008 - 20 D 124/06

    Lärmschutzrechtliche Ansprüche von Hausgrundstückseigentümern nordwestlich des …

    Auszug aus VGH Hessen, 03.09.2013 - 9 C 323/12
    Dies gilt nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund des weiten Gestaltungs- und Bewertungsspielraums des Bundesaufsichtsamtes bei der Wahl zwischen den verschiedenen Alternativen zur Lärmverteilung und der Einschätzung und Bewertung der jeweiligen Gesamtlärmsituation, wonach es ihm überlassen ist, ob insoweit etwa eher auf den Umfang der räumlichen Betroffenheit oder auf die Zahl der betroffenen Bewohner abgestellt und welches Gewicht dabei der Stärke der Lärmereignisse zuerkannt werden soll (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13. November 2008 - 20 D 124/06. AK -, juris Rn. 71).

    Auch unter Ausschöpfung aller sicherheitstechnischen vertretbaren Möglichkeiten können vergleichbare Lärmbelastungen bei keinem der hier erwägenswerten Flugverfahren vermieden werden, vielmehr geht es nur darum, wer die Lärmbelastung zu tragen hat (vgl. zu diesen Grundsätzen Hess. VGH…, Urteil vom 27. November 2012 - 9 C 491/11.T - juris Rn. 24; OVG Sachsen…, Urteil vom 27. Juni 2012 - 1 C 13/08 -, juris Rn. 116; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13. November 2008 - 20 D 124/06.AK -, juris Rn. 100).

  • VGH Hessen, 17.04.2013 - 9 C 147/12

    Zur Festlegung von Anflugverfahren zum Flughafen Frankfurt Main

    Auszug aus VGH Hessen, 03.09.2013 - 9 C 323/12
    Sie weist damit aber allenfalls "eine gewisse Nähe" zu Planungsentscheidungen auf, es handelt sich dabei weder selbst um eine fachplanerische Entscheidung noch sind die im Fachplanungsrecht zum Abwägungsgebot entwickelten Grundsätze vollständig auf sie zu übertragen (BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2004 - 4 C 11.03 -, juris Rn.26 ff.; Hess. VGH, Urteile vom 17. April 2013 - 9 C 147/12.T -, juris Rn. 28 und 16. März 2006 - 12 A 3258/04 -).

    Die DFS stellt derartige Berechnungen - wie dem Senat aus dem den sogenannten nördlichen Gegenanflug betreffenden Verfahren 9 C 147/12.T bekannt ist - auf der Grundlage aktueller, auch kartografisch aufgearbeiteter Geodaten an, die von einem kommerziellen Anbieter in verschiedenen Rastern flächendeckend für Deutschland zur Verfügung gestellt werden, indem sie diese Daten unter Nutzung der größtmöglichen Auflösung auf einer GIS-Oberfläche mit den geplanten Flugverfahren "verschnitten" hat, um die Lärmbetroffenheiten zu ermitteln.

  • VGH Hessen, 27.11.2012 - 9 C 491/11

    Gestaltungsspielraum des Bundesaufsichtsamtes in "bloßen Verteilungsfällen"; …

    Auszug aus VGH Hessen, 03.09.2013 - 9 C 323/12
    Davon zu unterscheiden sind bloße Verteilungsfälle, in denen unter Ausschöpfung aller sicherheitstechnisch vertretbaren Möglichkeiten vergleichbare Lärmbelastungen bei keinem erwägenswerten Flugverfahren vermieden werden können und es deshalb nur darum geht, wer die Lärmbelastung zu tragen hat (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 27. November 2012 - 9 C 491/11.T -, juris Rn. 24; OVG Sachsen, Urteil vom 27. Juni 2012 - 1 C 13/08 - , juris Rn.49; OVG Nordrhein-Westfalen…, Urteil vom 13. November 2008 - 20 D 124.06.AK -, juris Rn. 100).

    Auch unter Ausschöpfung aller sicherheitstechnischen vertretbaren Möglichkeiten können vergleichbare Lärmbelastungen bei keinem der hier erwägenswerten Flugverfahren vermieden werden, vielmehr geht es nur darum, wer die Lärmbelastung zu tragen hat (vgl. zu diesen Grundsätzen Hess. VGH, Urteil vom 27. November 2012 - 9 C 491/11.T - juris Rn. 24; OVG Sachsen…, Urteil vom 27. Juni 2012 - 1 C 13/08 -, juris Rn. 116; OVG Nordrhein-Westfalen…, Urteil vom 13. November 2008 - 20 D 124/06.AK -, juris Rn. 100).

  • BVerwG, 28.06.2000 - 11 C 13.99

    Flugverfahren; Abflugroute; Abflugstrecken; Abwägungsgebot; Schutznorm; …

    Auszug aus VGH Hessen, 03.09.2013 - 9 C 323/12
    Die Festlegung der An- und Abflugverfahren nach § 27a Abs. 2 LuftVO betrifft den Betrieb des Flughafens, da sie in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang hierzu steht (Hess. VGH, Urteil vom 11. Februar 2003 - 2 A 1569/01 -, ZUR 2003, 298; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2000 - 11 C 13.99 -, BVerwGE 111, 276).

    Bei der Sachverhaltsfeststellung kann sich das Bundesaufsichtsamt deshalb durchweg darauf beschränken, anhand von aktuellem Kartenmaterial, das zuverlässig Aufschluss über die Siedlungsstruktur bietet, näher aufzuklären, wie groß der Kreis potenzieller Lärmbetroffener ist (…vgl. BVerwG, Urteile vom 26. November 2003 - BVerwG 9 C 6.02 -, juris Rn. 38 und vom 28. Juni 2000 - BVerwG 11 C 13.99 -, juris Rn. 44).

  • BVerwG, 04.04.2012 - 4 C 8.09

    Luftrechtliche Planfeststellung; Flughafenausbau; Planfeststellungsbeschluss; …

  • BVerfG, 07.10.1980 - 2 BvR 584/76

    Flugplatz Memmingen

  • BVerwG, 13.10.2011 - 4 A 4001.10

    Luftrechtliche Planfeststellung; Planergänzungsbeschluss; ergänzendes Verfahren; …

  • BVerwG, 04.05.2005 - 4 C 6.04

    Revisionsverfahren; Klageänderung; Festlegung von Flugverfahren; …

  • VGH Hessen, 11.02.2003 - 2 A 1569/01

    Festlegung von Flugverfahren - Kompetenzen - Lärmschutz; Directs

  • VGH Hessen, 24.10.2006 - 12 A 2216/05

    Flugroutenplanung und Störfallanlagen

  • VGH Hessen, 27.11.2015 - 9 C 263/13

    LÄRMSCHUTZKONZEPT; MUSTERVERFAHREN; NACHVERFAHREN; SÜDUMFLIEGUNG; WESENTLICHE …

    {RN: 14} Mit Schriftsatz vom 1. August 2014 (Bl. IV/00624 GA) wird unter Hinweis auf das Urteil des Senats vom 3. September 2013 - 9 C 323/12.T - ausgeführt, dass die "Südumfliegung" die sichere und flüssige Abwicklung der durch den Planfeststellungsbeschluss vorgegebenen Kapazität verfehle.

    {RN: 23} Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, den Planfeststellungsbeschluss vom 18. Dezember 2007 sowie die dazu vorgelegten und beigezogenen Behördenakten (Bl. I/00014 GA), den von der Klägerin angeführten und den übrigen Verfahrensbeteiligten aus dem Verfahren Hess. VGH 9 C 323/12.T bekannten Abwägungsvermerk der Deutschen Flugsicherung vom 18. März 2011, auf die ebenfalls zu diesem Verfahren beigezogenen Urteile des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. August 2009 (Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a., 11 C 318/08.T und 11 C 305/08.T), auf die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. April 2012 (BVerwG 4 C 8.09 u.a.), vom 14. April 2011 (BVerwG 4 B 77.09) und vom 16. Januar 2013 (BVerwG 4 B 15.10) sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in den Musterverfahren am 2., 3., 4.,5., 8., 9., 10., 15., 17., 19., 23., 24. und 26. Juni 2009 (Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a., 11 C 305/08.T, 11 C 318/08.T) verwiesen.

    Ihr Bevollmächtigter hat mit Schriftsatz vom 1. August 2014 (Bl. IV/00624 GA) unter Bezugnahme auf das Urteil des beschließenden Senats zur "Südumfliegung" vom 3. September 2013 (- 9 C 323/12.T -, juris) vielmehr erklärt, dass bis zum Abschluss des Verfahrens zur Festlegung neuer Abflugrouten eine Erledigungserklärung seitens der Klägerin nicht zu erreichen sei.

    {RN: 44} Die Klägerin beanstandet insoweit, dass der Planfeststellungsbeschluss auf einer Fehleinschätzung hinsichtlich der technischen Realisierbarkeit von Abflugverfahren fuße, da spätestens mit dem Urteil des Senats vom 3. September 2013 (- 9 C 323/12.T -, juris) feststehe, dass auch mit der Inbetriebnahme der Funknavigationsanlage im Bereich Nauheim ein unabhängiger Betrieb der Parallelbahnen und der Bahn 18 nicht möglich sei und die den Lärmprognosen des Planfeststellungsbeschlusses zugrunde liegende Südumfliegung daher die sichere und flüssige Abwicklung der vorgegebenen Kapazität verfehle.

    {RN: 47} Anders als die Klägerin meint, hat der Senat mit seinem Urteil vom 3. September 2013 (- Hess. VGH 9 C 323/12.T -, juris) nicht festgestellt, dass eine "Südumfliegung", wie sie die Planfeststellungsbehörde der Ermittlung der Lärmbetroffenheiten als Grobplanung zugrunde gelegt hat, nicht zu realisieren ist.

    Die ausgewählten Varianten der "Südumfliegung" verfehlten daher das normgeberische Ziel einer sicheren und flüssigen Abwicklung der durch den Planfeststellungsbeschluss vorgegebenen Kapazität, so dass es an einem sachlichen Grund für die Festlegung dieser Abflugverfahren und die daraus folgende Belastung Betroffener mit Lärm fehle (- Hess. VGH 9 C 323/12.T -, juris Rn. 99 ff.).

    Der Beklagten stünde es frei, an dem im Planfeststellungsverfahren zugrunde gelegten System der "Südumfliegung" festzuhalten und gegebenenfalls eine der schon erwogenen Streckenvarianten auszuwählen, die den Bereich der Abhängigkeit zu den Abflügen der Piste 18 unberührt lasse oder diesen früher verlasse und sich im Hinblick auf flugsicherheitsrechtliche Gesichtspunkte und die Lärmbelastung als die ausgewogenste der Abwägungsvarianten erweise (- Hess. VGH 9 C 323/12.T -, juris Rn. 120).

    Auch hat der Senat die "Südumfliegung" als solches nicht beanstandet, sondern unter anderem im Einzelnen ausgeführt, dass sich eine Streckenführung ohne "Südumfliegung" über eine direkte Nordabflugstrecke schon im Hinblick auf Lärmschutzaspekte nicht als vorzugswürdig aufdrängen musste, da die der Entscheidung für die Südumfliegung zugrunde liegende Erwägung, die ohnehin schon stark lärmbelasteten Städte Raunheim und Flörsheim nicht noch weiterem Lärm auszusetzen, keinen Bedenken begegne (- Hess. VGH 9 C 323/12.T -, juris Rn. 83 f.).

  • VGH Hessen, 11.11.2015 - 9 C 273/13

    ABWÄGUNG; ALTERNATIVENPRÜFUNG; BEWEGUNGSKONTINGENT; FLUGBETRIEBSSYSTEM; FLUGHAFEN …

    {RN: 13} Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, den streitgegenständlichen Planfeststellungsbeschluss sowie die dazu vom Beklagten vorgelegten Behördenakten und auf die zu diesem Verfahren beigezogenen Urteile des Hess. VGH vom 21. August 2009 - Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a., 11 C 305/08.T, 11 C 318/08.T, 11 C 349/08.T -und vom 3. September 2013 - Hess. VGH 9 C 323/12.T - sowie die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. April 2011 - 4 B 77.09 -, vom 4. April 2012 BVerwG 4 C 8.09 u.a. - und vom 16. Januar 2013 -4 B 15.10 - verwiesen.

    Dem genügen nach Ansicht der Klägerin die von Anfang an auf die sogenannte Südumfliegung beschränkten und zu keinem hiervon abweichenden Flugroutenszenarium angestellten Fluglärmermittlungen nicht, zumal der beschließende Senat in seinem zu der vom Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung - BAF -festgesetzten Südumfliegung ergangenen Urteil vom 3. September 2013 (Hess. VGH 9 C 323/12. Т) festgestellt habe, dass mit der Südumfliegung die Erreichung des Kapazitätsziels nach dem Planfeststellungsbeschluss nicht möglich sei; diese stelle sich mithin als undurchführbar dar.

    {RN: 31} Weder aus der von der Klägerin angeführten jüngeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu der im Planfeststellungsbeschluss zugrunde zu legenden Flugverfahrensplanung noch unter Berücksichtigung der Entscheidung des beschließenden Senats vom 3. September 2013 (Hess. VGH 9 C 323/12.T) zur Südumfliegung ergibt sich ein in den Musterverfahren ungeklärt gebliebener Sachverhalt; auch sind keine wesentlichen Besonderheiten, die an der Übertragung dieser Entscheidung aus den Musterverfahren auf das Verfahren der Klägerin hindern könnten, feststellbar.

    {RN: 38} 2.1.2 Ein solcher Anhaltspunkt folgt auch nicht aus dem - noch nicht rechtskräftigen -Urteil des beschließenden Senats vom 3. September 2013 (Hess. VGH 9 C 323/12.T) zu der vom BAF festgesetzten Südumfliegung und den dort getroffenen Feststellungen.

    Einer Untersuchung aller realistischer Weise in Betracht kommenden Flugverfahren auf zu erwartende Lärmbeeinträchtigungen im Planfeststellungsverfahren bedarf es demgegenüber nicht, die Planfeststellungsbehörde kann sich vielmehr auf die Betrachtung bestimmter Flugstrecken beschränken (Hess. VGH 9 C 323/12.T, juris Rn. 33).

    Denn da die ausgewählte Variante der Südumfliegung das normgeberische Ziel einer sicheren und flüssigen Abwicklung der durch den Planfeststellungsbeschluss vorgegebenen Kapazität verfehlt, fehlt es der Entscheidung zufolge an dem im Fall der Belastung mit Lärm erforderlichen sachlichen Grund für die Festlegung dieser Abflugverfahren (Hess. VGH 9 C 323/12.T, juris Rn. 99 ff.).

    Denn es wurde auch festgestellt, dass - da neben der ausgewählten Streckenführung eine Reihe anderer möglicher Abflugverfahren zur Verfügung stand - es jedenfalls als konkret möglich erscheint, dass bei Einstellung der maßgeblichen tatsächlichen Umstände in die Abwägungsentscheidung eine andere, mit Sicherheit im unabhängigen Betrieb durchführbare Variante der Südumfliegung ausgewählt worden wäre (Hess. VGH 9 C 323/12.T, juris Rn. 120).

  • BVerwG, 18.12.2014 - 4 C 35.13

    Flugverfahren; Flugroute; Umweltrechtsbehelf; Verbandsklage; …

    Es bedarf daher nur der Prüfung solcher Bindungen aus dem Planfeststellungsbeschluss, die drittschützende Wirkung zugunsten der jeweiligen Kläger entfalten (vgl. VGH Kassel, Urteil vom 3. September 2013 - 9 C 323/12.T - juris Rn. 122 [nicht rechtskräftig]).
  • VGH Hessen, 19.03.2015 - 9 C 1507/12

    Stadt Flörsheim zum Ausbau des Flughafens Frankfurt Main

    Dem liegt weder wegen des nach den Urteilen in den Musterverfahren vom 21. August 2009 mit Schriftsatz der Klägerin vom 28. August 2009 in diesem Verfahren vorgelegten und durch ein Gutachten untermauerten Vortrags der Klägerin noch unter Berücksichtigung der Entscheidung des beschließenden Senats vom 3. September 2013 (Hess. VGH 9 C 323/12.T) zur sogenannten Südumfliegung ein ungeklärt gebliebener Sachverhalt zugrunde; auch ergeben sich daraus keine wesentlichen Besonderheiten, die an der Übertragung dieser Entscheidung aus den Musterverfahren auf das Verfahren der Klägerin hindern können.

    Rn. 146 Anders als die Klägerin meint, ist mit dem Urteil des Senats vom 3. September 2013 (Hess. VGH 9 C 323/12.T) nicht festgestellt worden, dass die in der Grobanalyse der Planfeststellungsbehörde zugrunde gelegte "Südumfliegung" (…Planteil B 11 - Kap. 12 Datenerfassungssysteme und Modelltage - vom 07.09.2006, S. 107) nicht zu realisieren ist und damit die für den verfahrensgegenständlichen Planfeststellungsbeschluss fundamentale Flugbetriebsprognose auf einer unzutreffenden Prognosebasis beruht, diese mit einer ungeeigneten Methode durchgeführt wurde und offenbar geworden ist, dass dieses Flugbetriebssystem undurchführbar ist.

    Einer Untersuchung aller realistischerweise in Betracht kommenden Flugverfahren auf zu erwartende Lärmbeeinträchtigungen im Planfeststellungsverfahren bedarf es demgegenüber nicht, die Planfeststellungsbehörde kann sich vielmehr auf die Betrachtung bestimmter Flugstrecken beschränken (Urteil vom 03.09.2013 - Hess. VGH 9 C 323/12.T -, juris Rn. 33).

    Diese wurde vielmehr durch die Entscheidung des Senats im Verfahren über die "Südumfliegung" bestätigt (Urteil vom 03.09.2013 - Hess. VGH 9 C 323/12.T -, juris Rn. 69 ff.), und auch aus der von der Klägerin angeführten Interimslösung ergibt sich - wie oben dargestellt - insoweit kein neuer, in den Musterverfahren ungeklärt gebliebener Sachverhalt.

  • VGH Hessen, 06.10.2015 - 9 C 1497/12

    FLUGHAFEN FRANKFURT MAIN; LÄRMBEWERTUNG; LÄRMERMITTLUNG; MUSTERVERFAHREN; …

    Dem liegt weder wegen des von der Klägerin in diesem Verfahren vorgelegten Gutachtens (Andreas Heiter, Stellungnahme zum Betrieb auf dem Flughafen Frankfurt/Main mit neuer Landepiste 25N vom 21.08.2009, Anlage K 4 zum Schriftsatz der Klägerin vom 29.04.2013, Bl. VII/01282 ff. GA) noch unter Berücksichtigung der Entscheidung des beschließenden Senats vom 3. September 2013 (Hess. VGH 9 C 323/12.T) zur sogenannten Südumfliegung ein ungeklärt gebliebener Sachverhalt zugrunde; auch ergeben sich daraus keine wesentlichen Besonderheiten, die an der Übertragung dieser Entscheidung aus den Musterverfahren auf das Verfahren der Klägerin hindern können.

    Dies ergibt sich auch nicht aus den in dem Urteil des Senats vom 3. September 2013 (Hess. VGH 9 C 323/12.T, zit. nach [...]) getroffenen Feststellungen.

    Einer Untersuchung aller realistischerweise in Betracht kommenden Flugverfahren auf zu erwartende Lärmbeeinträchtigungen im Planfeststellungsverfahren bedarf es demgegenüber nicht, die Planfeststellungsbehörde kann sich vielmehr auf die Betrachtung bestimmter Flugstrecken beschränken (Urteil vom 03.09.2013 - Hess. VGH 9 C 323/12.T -, [...] Rn. 33).

    Diese wurde vielmehr durch die Entscheidung des Senats im Verfahren über die "Südumfliegung" bestätigt (Urteil vom 03.09.2013 - Hess. VGH 9 C 323/12.T -, [...] Rn. 69 ff.), und auch aus der von der Klägerin angeführten Interimslösung ergibt sich - wie oben dargestellt - insoweit kein neuer, in den Musterverfahren ungeklärt gebliebener Sachverhalt.

  • VGH Hessen, 17.11.2015 - 9 C 270/13

    EVIDENTE UNRICHTIGKEIT; FLUGLÄRMSCHUTZGESETZ; GRENZWERTE; MUSTERVERFAHREN; …

    Dem liegt weder wegen des in diesem Verfahren vorgelegten Gutachtens des sachverständigen Beistands des Klägers (Andreas Heiter, Stellungnahme zum Betrieb auf dem Flughafen Frankfurt/Main mit neuer Landepiste 25N vom 21.08.2009, Anlage K 4 zum Schriftsatz des Klägers vom 29.04.2013, Bl. III/0503 ff. GA) noch unter Berücksichtigung der Entscheidung des beschließenden Senats vom 3. September 2013 (Hess. VGH 9 C 323/12.T, juris) zur sogenannten Südumfliegung ein ungeklärt gebliebener Sachverhalt zugrunde; auch ergeben sich daraus keine wesentlichen Besonderheiten, die an der Übertragung dieser Entscheidung aus den Musterverfahren auf das Verfahren des Klägers hindern können.

    Dies ergibt sich auch nicht aus den in dem Urteil des Senats vom 3. September 2013 (Hess. VGH 9 C 323/12.T, zit. nach juris) getroffenen Feststellungen.

    Einer Untersuchung aller realistischerweise in Betracht kommenden Flugverfahren auf zu erwartende Lärmbeeinträchtigungen im Planfeststellungsverfahren bedarf es demgegenüber nicht, die Planfeststellungsbehörde kann sich vielmehr auf die Betrachtung bestimmter Flugstrecken beschränken (Urteil vom 03.09.2013 - Hess. VGH 9 C 323/12.T-, juris Rn. 33).

    Diese wurde vielmehr durch die Entscheidung des Senats im Verfahren über die "Südumfliegung" bestätigt (Urteil vom 03.09.2013 - Hess. VGH 9 C 323/12.T -, juris Rn. 69 ff.), und auch aus der vom Kläger angeführten Interimslösung ergibt sich - wie oben dargestellt - insoweit kein neuer, in den Musterverfahren ungeklärt gebliebener Sachverhalt.

  • VGH Hessen, 20.11.2013 - 9 C 875/12

    Klage der Gemeinde Egelsbach gegen sog. südlichen Gegenanflug zum Flughafen …

    Rn. 51 Bei der durch Erlass von Rechtsverordnungen zu treffenden Festsetzung von Flugverfahren sind über die gesetzlich vorgesehene Beteiligung der Fluglärmkommission hinaus keine Beteiligungsrechte zu wahren (vgl. Hess.VGH, Urteile vom 17.04.2013 - 9 C 147/12.T u.a. -, juris, und vom 03.09.2013 - 9 C 323/12.T -, jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Es ist nicht nur nicht zu beanstanden, sondern notwendig, dass die Konstruktion eines Flugverfahrens nicht nur theoretisch den Vorgaben der maßgeblichen ICAO-Dokumente entspricht, sondern in der Praxis auch sicher geflogen werden kann (vgl. hierzu Hess.VGH, Urteil vom 3. September 2013 - 9 C 323/12.T -, Rn. 110).

    Denn diese dient der sicheren, geordneten und flüssigen Abwicklung der durch den Planfeststellungsbeschluss vorgegebenen Kapazität (vgl. Urteile des Senats vom 3. September 2013 - 9 C 323/12.T - und vom 24. September 2013 - 9 C 574/12.T -).

  • BVerwG, 29.04.2021 - 4 C 5.19

    Rechtmäßigkeit der Abflugstrecken eines Flughafens

    Mit Urteil vom 3. September 2013 - 9 C 323/12.T - hatte der Verwaltungsgerichtshof die Rechtswidrigkeit der Abflugstrecken festgestellt.

    Nach dem Vorbringen der Beteiligten im ersten Rechtsgang waren im abhängigen Betrieb der Bahnen 25C/25L und der Bahn 18 maximal 98 FlB/h abzuwickeln (VGH Kassel, Urteil vom 3. September 2013 - 9 C 323/12.T - juris Rn. 109).

  • BVerwG, 12.11.2014 - 4 C 37.13

    Flugverfahren; Abflugverfahren; Flugrouten; Fluglärmkommission; Abwägung; …

    Rn. 35 d) Die Festlegung der Flugverfahren ist nicht deshalb zu beanstanden, weil sich das BAF im Falle der sog. "Südumfliegung" Frankfurt für eine Verteilung des Lärms durch eine Spreizung der Flugrouten entschieden hat (vgl. VGH Kassel, Urteil vom 3. September 2013 - 9 C 323/12.T - DVBl 2014, 459).
  • BVerwG, 20.12.2016 - 4 B 25.15

    Flughafen Frankfurt/Main; Zusicherung; Verhältnis von Musterverfahren und …

    Rn. 29 Zu Unrecht behauptet die Beschwerde, der Verwaltungsgerichtshof habe die Klägerin hinsichtlich der Frage der Durchführbarkeit des Flugbetriebssystems auf Feststellungen in seinem Urteil vom 3. September 2013 - 9 C 323/12.T - verwiesen, das nicht in einem Musterverfahren nach § 93a Abs. 1 Satz 1 VwGO ergangen sei.
  • VGH Hessen, 19.05.2017 - 9 C 1572/12
  • BVerwG, 04.05.2017 - 4 B 57.15

    Flughafen Frankfurt/Main; Zusicherung; Verhältnis von Musterverfahren und …

  • VGH Hessen, 01.10.2013 - 9 C 573/12

    Zur Festlegung von Anflugverfahren zum Flughafen Frankfurt Main (sog. …

  • VGH Hessen, 01.10.2013 - 9 C 574/12

    Zur Festlegung von Anflugverfahren am Flughafen Frankurt Main

  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.11.2022 - 6 A 15.21

    BER: Rechtmäßigkeit des Geradeausabflugs über Blankenfelde-Mahlow im …

  • VGH Hessen, 21.02.2017 - 9 C 318/13

    BESCHLUSSVERFAHREN; JUSTIZGRUNDRECHT; MUSTERVERFAHREN; NACHVERFAHREN

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
dejure.org Übersicht VGH Hessen
dejure.org nutzen ohne Ablenkung
Werbung abschalten. Jetzt buchen! Keine automatische Verlängerung.
Info zum PUR-Angebot
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht