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Rechtsprechung
   BVerwG, 17.05.1983 - 9 C 36.83   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1983,6
BVerwG, 17.05.1983 - 9 C 36.83 (https://dejure.org/1983,6)
BVerwG, Entscheidung vom 17.05.1983 - 9 C 36.83 (https://dejure.org/1983,6)
BVerwG, Entscheidung vom 17. Mai 1983 - 9 C 36.83 (https://dejure.org/1983,6)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zum Begriff der politischen Verfolgung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 67, 184
  • NJW 1983, 2782 (Ls.)
  • MDR 1983, 1047
  • NVwZ 1983, 674
  • DVBl 1983, 1007
 
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Wird zitiert von ... (1023)

  • OVG Rheinland-Pfalz, 16.12.2016 - 1 A 10922/16

    Keine generelle Flüchtlingseigenschaft für Syrer

    Rn. 142 Eine mögliche Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung kann zwar vom Grundsatz her auch politische Verfolgung sein, da es für den Flüchtlingsschutz nicht allein darauf ankommen kann, mit welchen Mitteln der Staat vorgeht, sondern vielmehr entscheidend ist, welches Ziel hinter seinen Maßnahmen steht (BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1983 - 9 C 36/83 -, BVerwGE 67, 184, juris).

    Die Lasten und Beschränkungen, die ein autoritäres System seiner Bevölkerung auferlegt, vermögen für sich allein eine politische Verfolgung nicht zu begründen (vgl. zum Ganzen Urteil vom 17. Mai 1983 - 9 C 36/83 -, BVerwGE 67, 195 m. w. N.).

  • BVerwG, 08.05.1984 - 9 C 161.83

    Anspruch auf Gewährung von Asyl - Voraussetzungen für die Gewährung …

    Zur Auslegung des Begriffs der politischen Verfolgung in Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG und zu den Anforderungen an die verwaltungsgerichtliche Aufklärung der politischen Verfolgungsmotivation bei sogenannten politischen Straftaten (wie BVerwGE 67, 184 und 195).

    Asylrechtlichen Schutz genießt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die der Senat in seinen Urteilenvom 17. Mai 1983 - BVerwG 9 C 36.83 und 9 C 874.82 - (BVerwGE 67, 184 und 195) bestätigt und näher erläutert hat, jeder, der wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beschränkungen seiner persönlichen Freiheit ausgesetzt ist.

    Zusammenfassend kommt es sonach stets darauf an, ob ein Staat seine Bürger in ihrer politischen oder religiösen Überzeugung zu treffen, sie aus ethnischen oder Gründen der Nationalität zu disziplinieren, sie deswegen niederzuhalten oder sogar zu vernichten sucht oder ob er lediglich - wenn auch möglicherweise mit autoritären Mitteln - seine Herrschaftsstruktur aufrechtzuerhalten trachtet und dabei die Überzeugung seiner Staatsbürger unbehelligt läßt (Senatsurteil vom 17. Mai 1983, a.a.O. S. 189 f., 199 f.).

    Soweit es sich für seine Annahme, eine Verfolgung auf der Grundlage von gesetzlichen Bestimmungen, die unmittelbar das Herrschaftssystem eines Staates schützen, habe stets asylbegründenden Charakter, auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtsvom 26. Oktober 1971 - BVerwG 1 C 30.68 - (BVerwGE 39, 27 [BVerwG 26.10.1971 - I C 30/68]) beruft, ist dazu imSenatsurteil vom 17. Mai 1983 - BVerwG 9 C 874.82 - (…a.a.O. S. 197) bereits ausgeführt:.

    Der Senat hat dagegen betont (Urteil vom 17. Mai 1983, a.a.O. S. 191), daß diese Auffassung nicht auf die insoweit unergiebige (BVerfGE 9, 174 [BVerfG 04.02.1959 - 1 BvR 193/57]) Genese des Art. 16 GG gestützt werden kann:.

    Nicht wegen einer in der Schwere der Maßnahme liegenden Verletzung der Menschenwürde, sondern wegen ihrer Motivierung durch personelle Merkmale, an die mit Verfolgungsmaßnahmen anzuknüpfen dem Toleranzgebot grundlegend widerstreitet, wird eine Verfolgung zur politischen (BVerwGE 67, 184 [BVerwG 17.05.1983 - 9 C 36/83]).

    Aus solchen Erwägungen hat der erkennende Senat in seinen Urteilenvom 17. Mai 1983 - BVerwG 9 C 36.83 und 9 C 874.82 - (…a.a.O.) beispielsweise darauf hingewiesen, erlittene oder zu befürchtende Folter bilde zwar häufig ein Indiz dafür, daß ihr politische Motive zugrunde lägen, doch sei zu berücksichtigen, daß Folter trotz ihres menschenrechtswidrigen und gegen allgemeine Völkerrechtsgrundsätze verstoßenden Charakters nicht immer auf solchen Motiven beruhen müsse.

    Allerdings werden grobe Verletzungen des Prinzips der tatbestandlichen Bestimmtheit von Strafnormen Anlaß sein, die Rechtsanwendung besonders sorgfältig auf Verfolgungstendenzen zu überprüfen(Senatsurteil vom 17. Mai 1983 - BVerwG 9 C 874.82 - BVerwGE 67, 195 [BVerwG 17.05.1983 - 9 C 874/82]).

    Eine aus politischen Gründen, nämlich gerade wegen der zuvor erwähnten asylerheblichen persönlichen Merkmale oder Überzeugungen des Betroffenen verschärfte Strafverfolgung oder sonstige Maßnahme stellt vielmehr typischerweise eine asylrechtsbegründende politische Verfolgung dar (vgl.z.B. Urteil vom 17. Mai 1983 - BVerwG 9 C 36.83 - a.a.O. S. 191 f.).

    Allgemein wird für den Umfang der Sachsufklärungspflicht zur Feststellung einer politischen Verfolgung und insbesondere für die dabei zu berücksichtigenden objektiven Kriterien auf dasUrteil des erkennenden Senats vom 17. Mai 1983 - BVerwG 9 C 874.82 - (BVerwGE 67, 195) verwiesen.

  • BVerwG, 15.03.1988 - 9 C 278.86

    Asylrecht - Politische Verfolgung - Persönliche Merkmale - Genfer Konvention - …

    Dieser von der Verfassung nicht näher abgegrenzte Begriff ist allerdings in ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in enger Anknüpfung an den Regelungsinhalt des Art. 1 A Nr. 2 GK näher bestimmt worden (vgl. z.B. Urteil vom 17. Januar 1957 - BVerwG 1 C 65.56 - BVerwGE 4, 235 [BVerwG 17.01.1957 - I C 65/56]; Urteil vom 7. Oktober 1975 - BVerwG 1 C 46.69 - BVerwGE 49, 202 : Urteil vom 17. Mai 1983 - BVerwG 9 C 36.83 - BVerwGE 67, 184 ).

    Ausschlaggebend für die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfolgte Orientierung des Begriffs des politisch Verfolgten am Flüchtlingsbegriff der Genfer Flüchtlingskonvention war, daß sich in der grundgesetzlichen Asylgewährung das unmittelbare Erlebnis zahlloser Verfolgungs- und Vertreibungsschicksale vor allem auch während der NS-Zeit und nach 1945 wiederspiegelt, die Genfer Flüchtlingskonvention ihrerseits ebenfalls an geschichtlich erfahrene Verfolgungen und Verfolgungsschicksale anknüpft und die in Art. 1 A Nr. 2 GK benannten menschlichen Eigenschaften und Verhaltensweisen demgemäß solche sind, die nach geschichtlicher Erfahrung die häufigsten und entscheidenden Anknüpfungs- und Bezugspunkte für die Unterdrückung und Verfolgung Andersartiger und Andersdenkender bildeten und weiterhin bilden (vgl. BVerfG, Beschluß vom 1. Juli 1987 - 2 BvR 478/86 und 2 BvR 962/86 - DVBl. 1988, 45; Urteil vom 17. Mai 1983 - BVerwG 9 C 36.83 - a.a.O. ; Urteil vom 18. Oktober 1983 - BVerwG 9 C 158.80 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 14).

    In Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG kommt damit - wie bereits im Urteil vom 17. Mai 1983 - BVerwG 9 C 36.83 - a.a.O. unter Hinweis auf das Diskriminierungsverbot und das Toleranzgebot ausgeführt ist - unter anderem die allgemeine Rechtsüberzeugung zum Ausdruck, daß kein Staat das Recht haben soll, eine Person wegen ihr unveränderlich anhaftender Eigenschaften an Leib, Leben oder Freiheit zu beeinträchtigen.

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