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Rechtsprechung
   BVerwG, 07.02.1994 - 9 C 497.93, 9 C 503.93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1994,10150
BVerwG, 07.02.1994 - 9 C 497.93, 9 C 503.93 (https://dejure.org/1994,10150)
BVerwG, Entscheidung vom 07.02.1994 - 9 C 497.93, 9 C 503.93 (https://dejure.org/1994,10150)
BVerwG, Entscheidung vom 07. Februar 1994 - 9 C 497.93, 9 C 503.93 (https://dejure.org/1994,10150)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter - Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung im Heimatland - Religiöse Verfolgung von Angehörigen der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft in Pakistan - Einschränkung der Religionsfreiheit der Ahmadis in Pakistan - Beschränkung der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (14)

  • BVerwG, 15.12.1992 - 9 C 61.91

    Gewährung von Asyl auf Grund eines Eingriffs in die Religionsausübung im …

    Auszug aus BVerwG, 07.02.1994 - 9 C 497.93
    Wie der Senat im Urteil vom 15. Dezember 1992 - BVerwG 9 C 61.91 - (Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 159) im einzelnen dargelegt hat, gilt dies selbst dann, wenn der weitgefaßte Wortlaut der genannten Vorschriften den Bereich, den sie erfassen sollen, zutreffend wiedergeben würde, sofern dem in der Lebenswirklichkeit nicht Rechnung getragen wird.

    Deshalb kommt es letztlich darauf an, wie die in Rede stehenden Strafvorschriften in der pakistanischen Rechtspraxis unter Berücksichtigung oberinstanzlicher Leitentscheidungen, Entscheidungen der Instanzgerichte sowie sonstiger Maßnahmen der Strafverfolgungsbehörden tatsächlich gehandhabt werden (BVerfGE 76, 143 ;… Urteil vom 30. Oktober 1990 - BVerwG 9 C 60.89 - a.a.O. S. 59; Urteil vom 15. Dezember 1992 - BVerwG 9 C 61.91 - a.a.O.).

    Entscheidend ist nämlich, ob sie bei einem gläubigen Ahmadi eine religiösen Verzicht abnötigende Zwangslage in der Weise bewirken, daß ihm eine Religionsausübung im privaten Bereich oder in Gemeinschaft mit anderen Gläubigen in den Gebetsstätten nicht mehr zumutbar ist (Urteil vom 15. Dezember 1992 - BVerwG 9 C 61.91 - a.a.O.).

  • BVerwG, 30.10.1990 - 9 C 60.89

    Religiöse Verfolgung als Asylgrund

    Auszug aus BVerwG, 07.02.1994 - 9 C 497.93
    Allerdings hat die Vorinstanz in ihrem rechtlichen Ansatz für die Beurteilung der hier entscheidungserheblichen Frage, ob das Vorhandensein der die Religionsfreiheit der Ahmadis einschränkenden Strafvorschriften der Sektionen 298 B, 298 C und 295 C des Pakistanischen Strafgesetzbuchs (PPC) bereits für sich allein politische Verfolgung im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG begründet, im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts zunächst zutreffend darauf abgehoben, ob diese Vorschriften lediglich religiöse Verhaltensweisen der Ahamadis in der Öffentlichkeit unter Strafe stellen, es hingegen zulassen, daß die Ahmadis im privaten und gemeinschaftsinternen Bereich ihren Glauben so ausüben dürfen, wie sie ihn verstehen, nämlich als Islam, oder ob sie auch diesen Bereich erfassen (vgl. z.B. BVerfGE 76, 143; Urteil vom 30. Oktober 1990 - BVerwG 9 C 60.89 - BVerwGE 87, 52).

    Deshalb kommt es letztlich darauf an, wie die in Rede stehenden Strafvorschriften in der pakistanischen Rechtspraxis unter Berücksichtigung oberinstanzlicher Leitentscheidungen, Entscheidungen der Instanzgerichte sowie sonstiger Maßnahmen der Strafverfolgungsbehörden tatsächlich gehandhabt werden (BVerfGE 76, 143 ; Urteil vom 30. Oktober 1990 - BVerwG 9 C 60.89 - a.a.O. S. 59;… Urteil vom 15. Dezember 1992 - BVerwG 9 C 61.91 - a.a.O.).

    Eine Vorverfolgung läßt sich allerdings aus dem landesweiten, gegen die Gruppe der Ahmadis gerichteten Pogrom des Jahres 1974 nicht herleiten, weil - soweit die Asylbegehren in Rede stehen - die erst in den Jahren 1985 bis 1988 erfolgte Ausreise der Kläger nicht mehr als Flucht vor diesen längst beendeten Ausschreitungen angesehen werden kann (vgl. Urteil vom 30. Oktober 1990 - BVerwG 9 C 60.89 - BVerwGE 87, 52) beziehungsweise - soweit es sich um das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG handelt - mit diesen in keinem Zusammenhang mehr gestanden hat (vgl. Urteil vom 26. März 1985 - BVerwG 9 C 107.84 - BVerwGE 71, 175).

  • BVerfG, 12.08.1992 - 2 BvR 293/90

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Feststellung von Verfolgungsgefahr - …

    Auszug aus BVerwG, 07.02.1994 - 9 C 497.93
    Bei der Konkretisierung der beachtlichen Wahrscheinlichkeit sei nämlich von den Maßstäben auszugehen, die das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 12. August 1992 - 2 BvR 293/90 - (AuAS 1992, 5) und seither in mehreren weiteren Beschlüssen angelegt habe.

    Dabei ist hinsichtlich der Frage, ob die genannten Vorschriften bei einem gläubigen Ahmadi in der Tat eine Zwangslage in dem vorbezeichneten Sinne hervorrufen, danach zu unterscheiden, ob er Pakistan verfolgt oder aber unverfolgt verlassen hat (vgl. einerseits z.B. die Beschlüsse des BVerfG vom 14. Januar 1992 - 2 BvR 1300/89 u.a. - vom 12. März 1992 - 2 BvR 1353/89 u.a. - vom 12. August 1992 - 2 BvR 293/90 - vom 21. September 1992 - 2 BvR 1814/89 u.a. - sowie vom 25. Mai 1993 - 2 BvR 1550/92 u.a. - <DVBl 1993, 833> sowie andererseits die Beschlüsse vom 23. August 1990 - 2 BvR 291/90 - und vom 7. Juni 1993 - 2 BvR 530/93 -).

    Bei dem Versuch, den Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit für die hier entscheidende Frage der Auswirkungen einer Verbotsnorm auf das Schutzgut der privaten Glaubensausübung zu konkretisieren, ist es von den vom Bundesverfassungsgericht im Kammerbeschluß vom 12. August 1992 - 2 BvR 293/90 - insoweit für verfolgt ausgereiste Ahmadis entwickelten Anforderungen ausgegangen und hat daraus gefolgert, bei unverfolgt ausgereisten Ahmadis müsse es ausreichen,.

  • BVerfG, 01.07.1987 - 2 BvR 478/86

    Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft

    Auszug aus BVerwG, 07.02.1994 - 9 C 497.93
    Allerdings hat die Vorinstanz in ihrem rechtlichen Ansatz für die Beurteilung der hier entscheidungserheblichen Frage, ob das Vorhandensein der die Religionsfreiheit der Ahmadis einschränkenden Strafvorschriften der Sektionen 298 B, 298 C und 295 C des Pakistanischen Strafgesetzbuchs (PPC) bereits für sich allein politische Verfolgung im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG begründet, im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts zunächst zutreffend darauf abgehoben, ob diese Vorschriften lediglich religiöse Verhaltensweisen der Ahamadis in der Öffentlichkeit unter Strafe stellen, es hingegen zulassen, daß die Ahmadis im privaten und gemeinschaftsinternen Bereich ihren Glauben so ausüben dürfen, wie sie ihn verstehen, nämlich als Islam, oder ob sie auch diesen Bereich erfassen (vgl. z.B. BVerfGE 76, 143; Urteil vom 30. Oktober 1990 - BVerwG 9 C 60.89 - BVerwGE 87, 52).

    Deshalb kommt es letztlich darauf an, wie die in Rede stehenden Strafvorschriften in der pakistanischen Rechtspraxis unter Berücksichtigung oberinstanzlicher Leitentscheidungen, Entscheidungen der Instanzgerichte sowie sonstiger Maßnahmen der Strafverfolgungsbehörden tatsächlich gehandhabt werden (BVerfGE 76, 143 ;… Urteil vom 30. Oktober 1990 - BVerwG 9 C 60.89 - a.a.O. S. 59;… Urteil vom 15. Dezember 1992 - BVerwG 9 C 61.91 - a.a.O.).

  • BVerwG, 05.11.1991 - 9 C 118.90

    Asylrecht - Gruppenverfolgung - Gefahr politischer Verfolgung - Zumutbarkeit …

    Auszug aus BVerwG, 07.02.1994 - 9 C 497.93
    Sie ist nur dann gegeben, wenn bei qualifizierender Betrachtungsweise die für eine solche Rechtsanwendung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen als die dagegensprechenden Tatsachen und deshalb bei zusammenfassender Bewertung des zur Prüfung gestellten Sachverhalts diesen gegenüber überwiegen (vgl. z.B. Urteil vom 5. November 1991 - BVerwG 9 C 118.90 - BVerwGE 89, 162 ).
  • BVerwG, 20.11.1990 - 9 C 72.90

    Politische Verfolgung von Tamilen in Sri Lanka

    Auszug aus BVerwG, 07.02.1994 - 9 C 497.93
    Seine Prognose, dieses Gesetz werde zu einer Verschärfung der Strafverfolgungspraxis führen, ist jedoch bei zutreffender Anlegung des Maßstabs der beachtlichen Wahrscheinlichkeit mangels vollständiger Ausschöpfung aller ihm vorliegenden Erkenntnisquellen nicht hinreichend verläßlich und kann daher revisionsgerichtlich nicht zugrunde gelegt werden (vgl. Urteil vom 20. November 1990 - BVerwG 9 C 72.90 - BVerwGE 87, 141 ).
  • BVerwG, 26.03.1985 - 9 C 107.84

    Gruppenverfolgung - Nachweiserleichterung für Vorverfolgte - Asylbewerber - …

    Auszug aus BVerwG, 07.02.1994 - 9 C 497.93
    Eine Vorverfolgung läßt sich allerdings aus dem landesweiten, gegen die Gruppe der Ahmadis gerichteten Pogrom des Jahres 1974 nicht herleiten, weil - soweit die Asylbegehren in Rede stehen - die erst in den Jahren 1985 bis 1988 erfolgte Ausreise der Kläger nicht mehr als Flucht vor diesen längst beendeten Ausschreitungen angesehen werden kann (vgl. Urteil vom 30. Oktober 1990 - BVerwG 9 C 60.89 - BVerwGE 87, 52) beziehungsweise - soweit es sich um das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG handelt - mit diesen in keinem Zusammenhang mehr gestanden hat (vgl. Urteil vom 26. März 1985 - BVerwG 9 C 107.84 - BVerwGE 71, 175).
  • BVerwG, 03.11.1992 - 9 C 21.92

    Ausländer - Vietnamesische Gastarbeiter - Prognosemaßstab im …

    Auszug aus BVerwG, 07.02.1994 - 9 C 497.93
    Das gilt auch insoweit, als es sich um die geltend gemachten Ansprüche auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung der Voraussetzungen des § 51 AuslG handelt, weil diese Voraussetzungen bezogen auf die vorliegenden Fälle mit den Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter deckungsgleich sind (…vgl. Urteil vom 18. Februar 1992 - BVerwG 9 C 59.91 - Buchholz 402.25 § 7 AsylVfG Nr. 1, S. 3; Urteil vom 3. November 1992 - BVerwG 9 C 21.92 - BVerwGE 91, 150 ).
  • BVerwG, 18.02.1992 - 9 C 59.91

    Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für ein Revisionsverfahren - Beiordnung eines …

    Auszug aus BVerwG, 07.02.1994 - 9 C 497.93
    Das gilt auch insoweit, als es sich um die geltend gemachten Ansprüche auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung der Voraussetzungen des § 51 AuslG handelt, weil diese Voraussetzungen bezogen auf die vorliegenden Fälle mit den Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter deckungsgleich sind (vgl. Urteil vom 18. Februar 1992 - BVerwG 9 C 59.91 - Buchholz 402.25 § 7 AsylVfG Nr. 1, S. 3; Urteil vom 3. November 1992 - BVerwG 9 C 21.92 - BVerwGE 91, 150 ).
  • BVerwG, 25.09.1984 - 9 C 17.84

    Asylrecht - Asylbewerber - Politische Verfolgung - Anerkennung - …

    Auszug aus BVerwG, 07.02.1994 - 9 C 497.93
    Bei einem gläubigen Ahmadi, der vor dem Verlassen Pakistans dort bereits einer Verfolgung wegen seiner Religionszugehörigkeit ausgesetzt war, führen die in Rede stehenden Vorschriften bei einer Rückkehr in den Heimatstaat bei Anlegung des in diesem Falle maßgebenden sog. herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstabs (vgl. dazu Urteil vom 25. September 1984 - BVerwG 9 C 17.84 - BVerwGE 70, 169) zu einer unzumutbaren Zwangslage in dem bezeichneten Sinne schon dann, wenn sich aufgrund der bestehenden Rechtspraxis ihre Anwendung auch auf religiöse Verhaltensweisen im häuslichen oder gemeinschaftsinternen Bereich nicht mit hinreichender Sicherheit ausschließen läßt.
  • BVerfG, 14.01.1992 - 2 BvR 1300/89

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Feststellungen der hinreichenden …

  • BVerfG, 25.05.1993 - 2 BvR 1550/92

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Anwendung des herabgestuften …

  • BVerfG, 12.03.1992 - 2 BvR 1353/89

    Politische Verfolgung - Asyl - Verbotsnorm - Auslegung - Ausländische Gerichte

  • VGH Bayern, 19.05.1993 - 21 B 88.30848
  • VGH Baden-Württemberg, 18.12.2018 - 11 S 2125/18

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen die Vollstreckung der Ausreisepflicht gegenüber …

    Der Streitgegenstand bestimmt sich über den geltend gemachten und hier im Zentrum stehenden Anspruch - also über die begehrte Rechtsfolge - und den dafür herangezogenen Grund - nämlich den Sachverhalt, aus dem sich die Rechtsfolge ergeben soll (vgl BVerwG, Urteil vom 10.05.1994 - 9 C 503.93 -, BVerwGE 96, 24 (25);… VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 17.09.2018 - 11 S 809/18 -, juris Rn. 7 ;… Rennert, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 121 Rn. 23).
  • VGH Hessen, 05.12.1994 - 10 UE 675/94

    Asylrecht: Pakistan - zur Lage der Mitglieder der Lahore-Gruppe

    Rn. 11 Auf die zugelassene Revision des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 7. Februar 1994 -- 9 C 497.93 u.a. -- das Urteil des Senats aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

    Rn. 69 Nach diesen Maßstäben, die in dem im vorliegenden Verfahren ergangenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Februar 1994 -- 9 C 497.93 u.a. -- ebenfalls zugrundegelegt worden sind und zu deren Anwendung der Senat deshalb hier gemäß § 144 Abs. 6 VwGO verpflichtet ist, kann nach dem gegenwärtigen Kenntnisstand eine asylerhebliche Einschränkung der privaten und gemeinschaftsinternen Glaubensbetätigung eines nicht vorverfolgt nach Pakistan zurückkehrenden Ahmadis durch die verhaltensbestimmende Wirkung der sec.

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