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Weitere Entscheidung unten: BVerwG, 17.05.1983

Rechtsprechung
   BVerwG, 17.05.1983 - 9 C 36.83   

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https://dejure.org/1983,6
BVerwG, 17.05.1983 - 9 C 36.83 (https://dejure.org/1983,6)
BVerwG, Entscheidung vom 17.05.1983 - 9 C 36.83 (https://dejure.org/1983,6)
BVerwG, Entscheidung vom 17. Mai 1983 - 9 C 36.83 (https://dejure.org/1983,6)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zum Begriff der politischen Verfolgung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 67, 184
  • NJW 1983, 2782 (Ls.)
  • MDR 1983, 1047
  • NVwZ 1983, 674
  • DVBl 1983, 1007
 
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Wird zitiert von ... (1024)

  • BVerwG, 16.04.1985 - 9 C 109.84

    Verwaltungsgerichtsverfahren - Asylstreitsache - Politische Verfolgung - …

    Zur Auslegung des Begriffs der politischen Verfolgung in GG Art. 16 Abs. 2 S 2 und zu den Anforderungen an die verwaltungsgerichtliche Aufklärung der politischen Verfolgungsmotivation bei sogenannten politischen Straftaten (Vergleiche BVerwG, 1983-05-17, 9 C 36/83, BVerwGE 67, 184 ).

    Asylrechtlichen Schutz genießt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die der Senat in seinen Urteilen vom 17. Mai 1983 - BVerwG 9 C 36.83 und 9 C 874.82 - (BVerwGE 67, 184 und 195) bestätigt und näher erläutert hat, jeder, der wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beschränkungen seiner persönlichen Freiheit ausgesetzt ist.

    Zusammenfassend kommt es sonach stets darauf an, ob ein Staat seine Bürger in ihrer politischen oder religiösen Überzeugung zu treffen, sie aus ethnischen oder Gründen der Nationalität oder wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe zu disziplinieren, sie deswegen niederzuhalten oder sogar zu vernichten sucht oder ob er lediglich - wenn auch möglicherweise mit autoritären Mitteln - seine Herrschaftsstruktur aufrechtzuerhalten trachtet und dabei die Überzeugung seiner Staatsbürger unbehelligt läßt (Senatsurteile vom 17. Mai 1983, a.a.O. S. 189 f., 199 f.).

    Nicht wegen einer in der Schwere der Maßnahme liegenden Verletzung der Menschenwürde, sondern wegen ihrer Motivierung durch personelle Merkmale, an die mit Verfolgungsmaßnahmen anzuknüpfen dem Toleranzgebot grundlegend widerstreitet, wird eine Verfolgung zur politischen (BVerwGE 67, 184 ).

    Aus solchen Erwägungen hat der erkennende Senat in seinen Urteilen vom 17. Mai 1983 - BVerwG 9 C 36.83 und 9 C 874.82 - (…a.a.O.) beispielsweise darauf hingewiesen, erlittene oder zu befürchtende Folter bilde zwar häufig ein Indiz dafür, daß ihr politische Motive zugrunde lägen, doch sei zu berücksichtigen, daß Folter trotz ihres menschenrechtswidrigen und gegen allgemeine Völkerrechtsgrundsätze verstoßenden Charakters nicht immer von solchen Motiven getragen sein müsse.

    Allerdings werden grobe Verstöße gegen die Regeln über ein faires Gerichtsverfahren Anlaß sein, die Rechtsanwendung besonders sorgfältig auf Verfolgungstendenzen zu überprüfen (Senatsurteil vom 17. Mai 1983 - BVerwG 9 C 874.82 - BVerwGE 67, 195 ).

    Im übrigen aber kann er - auch als nicht politisch Verfolgter - nach Maßgabe des allgemeinen Ausländerrechts und des Auslieferungsrechts einen Anspruch darauf haben, daß er vor ihm drohender menschenrechtswidriger Behandlung in seinem Heimatstaat dadurch geschützt wird, daß er dorthin nicht abgeschoben oder ausgeliefert wird (vgl. Urteil vom 17. Mai 1983 - BVerwG 9 C 36.83 - a.a.O. S. 194).

    Eine gerade wegen der zuvor aufgezeigten asylerheblichen persönlichen Merkmale oder Überzeugungen des Betroffenen erfolgende oder verschärfte Strafverfolgung oder sonstige Maßnahme stellt vielmehr typischerweise eine asylrechtsbegründende politische Verfolgung dar (vgl. z.B. Urteil vom 17. Mai 1983 - BVerwG 9 C 36.83 - BVerwGE 67, 184 , ferner Urteil vom 31. März 1981 - BVerwG 9 C 6.80 - BVerwGE 62, 123 ).

    Wenn derartige Mißhandlungen und Quälereien zur Demütigung der Betroffenen oder aus reinem Sadismus erfolgen, so begründet dies allein ihren politischen Charakter noch nicht (BVerwGE 67, 184 ;… Senatsurteil vom 8. Mai 1984 - BVerwG 9 C 3.84 - a.a.O.).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 16.12.2016 - 1 A 10922/16

    Keine generelle Flüchtlingseigenschaft für Syrer

    Rn. 142 Eine mögliche Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung kann zwar vom Grundsatz her auch politische Verfolgung sein, da es für den Flüchtlingsschutz nicht allein darauf ankommen kann, mit welchen Mitteln der Staat vorgeht, sondern vielmehr entscheidend ist, welches Ziel hinter seinen Maßnahmen steht (BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1983 - 9 C 36/83 -, BVerwGE 67, 184, juris).

    Die Lasten und Beschränkungen, die ein autoritäres System seiner Bevölkerung auferlegt, vermögen für sich allein eine politische Verfolgung nicht zu begründen (vgl. zum Ganzen Urteil vom 17. Mai 1983 - 9 C 36/83 -, BVerwGE 67, 195 m. w. N.).

  • BVerwG, 08.05.1984 - 9 C 161.83

    Anspruch auf Gewährung von Asyl - Voraussetzungen für die Gewährung …

    Zur Auslegung des Begriffs der politischen Verfolgung in Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG und zu den Anforderungen an die verwaltungsgerichtliche Aufklärung der politischen Verfolgungsmotivation bei sogenannten politischen Straftaten (wie BVerwGE 67, 184 und 195).

    Asylrechtlichen Schutz genießt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die der Senat in seinen Urteilenvom 17. Mai 1983 - BVerwG 9 C 36.83 und 9 C 874.82 - (BVerwGE 67, 184 und 195) bestätigt und näher erläutert hat, jeder, der wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beschränkungen seiner persönlichen Freiheit ausgesetzt ist.

    Zusammenfassend kommt es sonach stets darauf an, ob ein Staat seine Bürger in ihrer politischen oder religiösen Überzeugung zu treffen, sie aus ethnischen oder Gründen der Nationalität zu disziplinieren, sie deswegen niederzuhalten oder sogar zu vernichten sucht oder ob er lediglich - wenn auch möglicherweise mit autoritären Mitteln - seine Herrschaftsstruktur aufrechtzuerhalten trachtet und dabei die Überzeugung seiner Staatsbürger unbehelligt läßt (Senatsurteil vom 17. Mai 1983, a.a.O. S. 189 f., 199 f.).

    Soweit es sich für seine Annahme, eine Verfolgung auf der Grundlage von gesetzlichen Bestimmungen, die unmittelbar das Herrschaftssystem eines Staates schützen, habe stets asylbegründenden Charakter, auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtsvom 26. Oktober 1971 - BVerwG 1 C 30.68 - (BVerwGE 39, 27 [BVerwG 26.10.1971 - I C 30/68]) beruft, ist dazu imSenatsurteil vom 17. Mai 1983 - BVerwG 9 C 874.82 - (…a.a.O. S. 197) bereits ausgeführt:.

    Der Senat hat dagegen betont (Urteil vom 17. Mai 1983, a.a.O. S. 191), daß diese Auffassung nicht auf die insoweit unergiebige (BVerfGE 9, 174 [BVerfG 04.02.1959 - 1 BvR 193/57]) Genese des Art. 16 GG gestützt werden kann:.

    Nicht wegen einer in der Schwere der Maßnahme liegenden Verletzung der Menschenwürde, sondern wegen ihrer Motivierung durch personelle Merkmale, an die mit Verfolgungsmaßnahmen anzuknüpfen dem Toleranzgebot grundlegend widerstreitet, wird eine Verfolgung zur politischen (BVerwGE 67, 184 [BVerwG 17.05.1983 - 9 C 36/83]).

    Aus solchen Erwägungen hat der erkennende Senat in seinen Urteilenvom 17. Mai 1983 - BVerwG 9 C 36.83 und 9 C 874.82 - (…a.a.O.) beispielsweise darauf hingewiesen, erlittene oder zu befürchtende Folter bilde zwar häufig ein Indiz dafür, daß ihr politische Motive zugrunde lägen, doch sei zu berücksichtigen, daß Folter trotz ihres menschenrechtswidrigen und gegen allgemeine Völkerrechtsgrundsätze verstoßenden Charakters nicht immer auf solchen Motiven beruhen müsse.

    Allerdings werden grobe Verletzungen des Prinzips der tatbestandlichen Bestimmtheit von Strafnormen Anlaß sein, die Rechtsanwendung besonders sorgfältig auf Verfolgungstendenzen zu überprüfen(Senatsurteil vom 17. Mai 1983 - BVerwG 9 C 874.82 - BVerwGE 67, 195 [BVerwG 17.05.1983 - 9 C 874/82]).

    Eine aus politischen Gründen, nämlich gerade wegen der zuvor erwähnten asylerheblichen persönlichen Merkmale oder Überzeugungen des Betroffenen verschärfte Strafverfolgung oder sonstige Maßnahme stellt vielmehr typischerweise eine asylrechtsbegründende politische Verfolgung dar (vgl.z.B. Urteil vom 17. Mai 1983 - BVerwG 9 C 36.83 - a.a.O. S. 191 f.).

    Allgemein wird für den Umfang der Sachsufklärungspflicht zur Feststellung einer politischen Verfolgung und insbesondere für die dabei zu berücksichtigenden objektiven Kriterien auf dasUrteil des erkennenden Senats vom 17. Mai 1983 - BVerwG 9 C 874.82 - (BVerwGE 67, 195) verwiesen.

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Rechtsprechung
   BVerwG, 17.05.1983 - 9 C 874.82   

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BVerwG, 17.05.1983 - 9 C 874.82 (https://dejure.org/1983,39)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Anerkennung eines türkischen Staatsangehörigen kurdischer Volkszugehörigkeit als Asylberechtigten - Inhalt und Tragweite des Grundrechts aus Art. 16 Abs. 2 S. 2 GG - Politischer Charakter einer Verfolgung - Strafverfolgung als aliud gegenüber politischer Verfolgung - ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 67, 195
  • MDR 1983, 1047
  • NVwZ 1983, 678
 
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Wird zitiert von ... (577)Zitiert selbst (16)

  • BVerwG, 31.03.1981 - 9 C 6.80

    Anforderungen an die Anerkennung eines aus dem Libanon stammenden staatenlosen …

    Auszug aus BVerwG, 17.05.1983 - 9 C 874.82
    Für eine Verfolgung aus politischen Gründen kommt es entscheidend auf die Motive für die staatlichen Verfolgungsmaßnahmen an (BVerwGE 49, 202 [BVerwG 07.10.1975 - I C 46/75] [204 f.]; 55, 82 [84]; 62, 123 [124]).

    Während der Tatbestand der Verfolgung sich aus der Art und der Intensität eines Eingriffs ergibt, leitet sich ihr politischer Charakter aus dem Grund für diesen Eingriff (BVerwGE 55, 82 [84]) oder der ihr zugrunde liegenden Tendenz (BVerwGE 62, 123 [BVerwG 31.03.1981 - 9 C 6/80] [125]) her.

    Ebenso ist die Formulierung, der totalitäre Charakter einer Staatsform sei "wichtiger Gradmesser für Verfolgungstendenzen" (BVerwGE 62, 123 [BVerwG 31.03.1981 - 9 C 6/80] [125]) nur deshalb für die Verfolgungsmotivation entscheidend, weil es Staaten gibt, die aufgrund ihres Herrschaftsanspruchs den einzelnen total erfassen und bereits seine abweichende Überzeugung nicht hinnehmen.

    Alle gesetzlichen Regelungen, administrativen Maßnahmen oder Sanktionen können einen politischen Charakter tragen, wenn sie eine entsprechende Tendenz aufweisen (BVerwGE 62, 123 [BVerwG 31.03.1981 - 9 C 6/80] [124, 125]).

    Der Staat selbst, sein Gebietsbestand und seine Grundordnung sind Schutzgüter, die sich von den allein asylrelevanten persönlichen Merkmalen des Betroffenen unterscheiden lassen, so daß bei deren gezieltem Schutz eine politische Verfolgungsmotivation nicht zwingend vorliegt, wie der Senat schon in bezug auf den Wehrdienst (BVerwGE 62, 123 [BVerwG 31.03.1981 - 9 C 6/80] [124]) oder den Schutz der Staatsorgane vor Verunglimpfung (Beschluß vom 22. August 1980 - BVerwG 9 B 1143.80 - undvom 14. Dezember 1981 - BVerwG 9 B 365.81 -) entschieden hat.

    Derartige objektive Kriterien sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vor allem die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Heimatstaat des Asylbewerbers, insbesondere die Eigenart des Staates, sein möglicherweise totalitärer Charakter, die Radikalität seiner Ziele und die zu ihrer Verwirklichung eingesetzten Mittel, das Maß an geforderter und durchgesetzter Unterwerfung des einzelnen und die Behandlung von Minderheiten (BVerwGE 39, 27 [28 f.]; 62, 123 [125]; vgl. auch BVerfG, Beschluß vom 23. Februar 1983 - 1 BvR 1019/82 - InfAuslR 1983, 154 [157]).

    Von gleicher Bedeutung können auch die konkreten Umstände staatlichen Vorgehens und die praktische Handhabung der Sanktionsnormsein (BVerwGE 39, 27 [28]; 62, 123 [125]).

  • BVerwG, 26.10.1971 - I C 30.68

    Politische Verfolgung bei in Abwesenheit ausgesprochenen Strafen - Die Bestrafung …

    Auszug aus BVerwG, 17.05.1983 - 9 C 874.82
    Wenn es im Urteil des Bundesverwaltungsgerichtsvom 26. Oktober 1971 - BVerwG 1 C 30.68 - heißt, eine konkrete Bestrafung wegen Republikflucht diene "dem Zweck, die politische Herrschaft des Kommunismus zu sichern" (BVerwGE 39, 27 [29]), so ist damit nicht eine abschließende Aussage zur Verfolgungsmotivation getroffen, sondern der entscheidende Satz eingeleitet, daß die dem Kläger drohenden Strafen "seiner abweichenden politischen Überzeugung gelten" (BVerwGE 39, 27 [30]).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht für die Abgrenzung des kriminellen vom politischen Charakter einer Bestrafung stets der Zweck der Strafe im Vordergrund (BVerwGE 4, 238 [242]; 39, 27 [28]).

    Derartige objektive Kriterien sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vor allem die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Heimatstaat des Asylbewerbers, insbesondere die Eigenart des Staates, sein möglicherweise totalitärer Charakter, die Radikalität seiner Ziele und die zu ihrer Verwirklichung eingesetzten Mittel, das Maß an geforderter und durchgesetzter Unterwerfung des einzelnen und die Behandlung von Minderheiten (BVerwGE 39, 27 [28 f.]; 62, 123 [125]; vgl. auch BVerfG, Beschluß vom 23. Februar 1983 - 1 BvR 1019/82 - InfAuslR 1983, 154 [157]).

    Von gleicher Bedeutung können auch die konkreten Umstände staatlichen Vorgehens und die praktische Handhabung der Sanktionsnormsein (BVerwGE 39, 27 [28]; 62, 123 [125]).

  • BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80

    Wirtschaftsasyl

    Auszug aus BVerwG, 17.05.1983 - 9 C 874.82
    Asylrechtlichen Schutz genießt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die der Senat in seinem Urteil - BVerwG 9 C 36.83 - vom heutigen Tag bestätigt und näher erläutert hat, jeder, der aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beschränkungen seiner politischen Freiheit ausgesetzt ist (Urteil vom 31. März 1981 - BVerwG 9 C 237.80 - Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 27; BVerfGE 54, 341 [357]).

    Deshalb kommt es auch nicht auf die politische Richtung an, die in dem Verfolgerstaat herrscht (BVerfGE 54, 341 [357];… Kimminich, a.a.O.; Schütz, ZAR 1983, 24).

    Wie der Senat in seinem Urteil - BVerwG 9 C 36.83 - vom heutigen Tage im einzelnen dargelegt hat, werden Voraussetzungen und Umfang des politischen Asyls wesentlich von der Unverletzlichkeit der Menschenwürde bestimmt, die als oberstes Verfassungsprinzip nach der geschichtlichen Entwicklung des Asylrechts dessen Verankerung im Grundgesetz entscheidend beeinflußt hat (BVerfGE 54, 341 [357]).

  • BVerfG, 23.02.1983 - 1 BvR 990/82

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Entscheidung über die Auslieferung

    Auszug aus BVerwG, 17.05.1983 - 9 C 874.82
    Denn die Verfolgung erfolgt dann nicht offen, sondern im Wege besonders schwer zu ermittelnder "versteckter Repressalien" (BVerfG, Beschluß vom 23. Februar 1983 - 1 BvR 990/82 - InfAuslR 1983, 148 [153]), hinsichtlich deren dem dafür verantwortlichen Staat regelmäßig daran gelegen sein wird, die wahren Motive seiner Verfolgung zu verbergen.

    Insoweit werden sowohl etwaige Manipulationen des Strafvorwurfs (BVerfG, Beschluß vom 23. Februar 1983 - 1 BvR 990/82 - InfAuslR 1983, 148 [152]) wie auch die formellen Kriterien zu würdigen sein, nach denen ein staatlicher Eingriff stattfindet, z.B. welches Verfahren angewendet wird und wie die Zuständigkeiten dabei verteilt sind.

  • BVerwG, 17.05.1983 - 9 C 36.83

    Zum Begriff der politischen Verfolgung

    Auszug aus BVerwG, 17.05.1983 - 9 C 874.82
    Asylrechtlichen Schutz genießt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die der Senat in seinem Urteil - BVerwG 9 C 36.83 - vom heutigen Tag bestätigt und näher erläutert hat, jeder, der aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beschränkungen seiner politischen Freiheit ausgesetzt ist (Urteil vom 31. März 1981 - BVerwG 9 C 237.80 - Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 27; BVerfGE 54, 341 [357]).

    Wie der Senat in seinem Urteil - BVerwG 9 C 36.83 - vom heutigen Tage im einzelnen dargelegt hat, werden Voraussetzungen und Umfang des politischen Asyls wesentlich von der Unverletzlichkeit der Menschenwürde bestimmt, die als oberstes Verfassungsprinzip nach der geschichtlichen Entwicklung des Asylrechts dessen Verankerung im Grundgesetz entscheidend beeinflußt hat (BVerfGE 54, 341 [357]).

  • BVerwG, 29.11.1977 - I C 33.71

    Politische Verfolgung - Verfolgerstaat - Asylbewerber - Beitritts zur …

    Auszug aus BVerwG, 17.05.1983 - 9 C 874.82
    Für eine Verfolgung aus politischen Gründen kommt es entscheidend auf die Motive für die staatlichen Verfolgungsmaßnahmen an (BVerwGE 49, 202 [BVerwG 07.10.1975 - I C 46/75] [204 f.]; 55, 82 [84]; 62, 123 [124]).

    Während der Tatbestand der Verfolgung sich aus der Art und der Intensität eines Eingriffs ergibt, leitet sich ihr politischer Charakter aus dem Grund für diesen Eingriff (BVerwGE 55, 82 [84]) oder der ihr zugrunde liegenden Tendenz (BVerwGE 62, 123 [BVerwG 31.03.1981 - 9 C 6/80] [125]) her.

  • BVerfG, 23.02.1983 - 1 BvR 1019/82

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Entscheidung über die Auslieferung

    Auszug aus BVerwG, 17.05.1983 - 9 C 874.82
    Derartige objektive Kriterien sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vor allem die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Heimatstaat des Asylbewerbers, insbesondere die Eigenart des Staates, sein möglicherweise totalitärer Charakter, die Radikalität seiner Ziele und die zu ihrer Verwirklichung eingesetzten Mittel, das Maß an geforderter und durchgesetzter Unterwerfung des einzelnen und die Behandlung von Minderheiten (BVerwGE 39, 27 [28 f.]; 62, 123 [125]; vgl. auch BVerfG, Beschluß vom 23. Februar 1983 - 1 BvR 1019/82 - InfAuslR 1983, 154 [157]).
  • BVerwG, 24.11.1981 - 9 C 251.81

    Gewährung politischen Asyls - Anerkennung als Asylberechtigter

    Auszug aus BVerwG, 17.05.1983 - 9 C 874.82
    Mit Rücksicht auf die sich daraus für den Asylbewerber ergebenden Beweisschwierigkeiten gebietet es die grundrechtliche Verbürgung des Asylrechtsschutzes, daß Behörden und Gerichte auf der Grundlage einer insoweit vornehmlich ihnen obliegenden umfassenden Sachverhaltsermittlung (vgl. dazuUrteil vom 24. November 1981 - BVerwG 9 C 251.81 - Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 31) zugunsten des Asylbewerbers das als wahr annehmen, was erfahrungsgemäß den Regeln des Lebens entspricht.
  • BVerwG, 21.11.1968 - II C 100.65

    Anwendungsbereich der Regeln des prima-facie-Beweises - Anscheinsbeweis bei …

    Auszug aus BVerwG, 17.05.1983 - 9 C 874.82
    Die als fluchtverursachend festgestellten Umstände können in einem Maße für das Vorliegen der zu beweisenden politischen Motivation sprechen, daß diese im Sinne des sogenannten "Wahrscheinlichkeitsbeweises" als gegeben gelten kann (vgl.Urteil vom 21. November 1968 - BVerwG 2 C 100.65 - Buchholz 310 § 86 Anh. Nr. 40).
  • BVerwG, 27.02.1962 - I C 183.59

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 17.05.1983 - 9 C 874.82
    Das gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ganz allgemein für die Feststellung von Tatsachen, die die guten Gründe für eine Furcht des Asylbewerbers vor Verfolgung belegen sollen(Urteil vom 27. Februar 1962 - BVerwG 1 C 183.59 - Buchholz 402.22 Art. 1 GK Nr. 11).
  • BVerwG, 22.08.1980 - 9 B 1143.80

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der …

  • BVerwG, 14.12.1981 - 9 B 365.81

    Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - …

  • BVerwG, 07.10.1975 - I C 46.69

    Grundrecht auf Asyl - Politisch Verfolgte - Zurückweisung des Zufluchtsuchenden - …

  • BVerwG, 31.03.1981 - 9 C 237.80

    Asylsuchender - Rückkehr in Heimatstaat - Politische Verfolgung - …

  • BVerwG, 06.12.1978 - 1 C 46.75

    Tatbestand des Urteils - Verhandlungsniederschrift - Ausstellung einer …

  • BVerwG, 17.01.1957 - I C 166.56

    Rechtsmittel

  • OVG Rheinland-Pfalz, 16.12.2016 - 1 A 10922/16

    Keine generelle Flüchtlingseigenschaft für Syrer

    Die Lasten und Beschränkungen, die ein autoritäres System seiner Bevölkerung auferlegt, vermögen für sich allein eine politische Verfolgung nicht zu begründen (vgl. zum Ganzen Urteil vom 17. Mai 1983 - 9 C 36/83 -, BVerwGE 67, 195 m. w. N.).
  • BVerwG, 16.04.1985 - 9 C 109.84

    Verwaltungsgerichtsverfahren - Asylstreitsache - Politische Verfolgung - …

    Allerdings werden grobe Verstöße gegen die Regeln über ein faires Gerichtsverfahren Anlaß sein, die Rechtsanwendung besonders sorgfältig auf Verfolgungstendenzen zu überprüfen (Senatsurteil vom 17. Mai 1983 - BVerwG 9 C 874.82 - BVerwGE 67, 195 ).

    Läge es so, dann spräche wenig dafür, daß der Kläger staatliche Sanktionen wegen seiner Gesinnung befürchten muß (BVerwGE 67, 195 ).

  • BVerwG, 15.03.1988 - 9 C 278.86

    Asylrecht - Politische Verfolgung - Persönliche Merkmale - Genfer Konvention - …

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann politische Verfolgung auch dann gegeben sein, wenn die Durchführung von Normen, die für sich betrachtet asylrechtlich unerheblich sind, oder ein Fehlverhalten gegenüber solchen Normen allgemein oder im Einzelfall zum Anlaß genommen werden, auf asylrechtlich bedeutsame persönliche Merkmale oder Eigenschaften zuzugreifen (vgl. Urteil vom 17. Mai 1983 - BVerwG 9 C 874.82 - BVerwGE 67, 195 [BVerwG 17.05.1983 - 9 C 874/82]; Urteil vom 26. Juni 1984 - BVerwG 9 C 185.83 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 23 betreffend Wehrdienst in Afghanistan).

    Hierfür ist, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler angenommen hat, diese "hadd-Strafe", von der der Richter nicht abweichen darf, schon für sich allein ein Indiz (vgl. Urteil vom 17. Mai 1983 - BVerwG 9 C 874.82 - a.a.O. S. 200).

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