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Rechtsprechung
   VGH Hessen, 20.11.2013 - 9 C 875/12.T   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,32731
VGH Hessen, 20.11.2013 - 9 C 875/12.T (https://dejure.org/2013,32731)
VGH Hessen, Entscheidung vom 20.11.2013 - 9 C 875/12.T (https://dejure.org/2013,32731)
VGH Hessen, Entscheidung vom 20. November 2013 - 9 C 875/12.T (https://dejure.org/2013,32731)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Art 28 Abs 2 GG, § 29b Abs 2 LuftVG, § 32b LuftVG
    Luftverkehrsrechts

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BENACHBARTER VERKEHRSLANDEPLATZ; BETEILIGUNGSRECHTE; ERMITTLUNGSTIEFE; FLUGVERFAHRENSFESTSETZUNG; GESAMTLÄRMBETRACHTUNG; KOMMUNE; LÄRMERMITTLUNG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • hessen.de (Pressemitteilung)

    Klage der Gemeinde Egelsbach gegen sog. südlichen Gegenanflug zum Flughafen Frankfurt Main erfolglos

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Klage der Gemeinde Egelsbach gegen sog. südlichen Gegenanflug zum Flughafen Frankfurt Main erfolglos

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Klage gegen südlichen Gegenanflug zum Flughafen Frankfurt am Main erfolglos - An- und Abflugverfahren dient sicherer und flüssiger Abwicklung des Flugverkehrs und verursacht keine unzumutbare Lärmbelästigung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Begründen von weitergehenden Beteiligungsrechten aus Art. 28 Abs. 2 GG für betroffene Kommunen im Verfahren zur Festsetzung von Flugverfahren; Erforderlichkeit einer besonderen Betrachtung bei der Lärmermittlung für die Flugverfahrensfestsetzung der Lärmbelastungen eines ...

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2014, 432
 
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Wird zitiert von ... (6)Zitiert selbst (26)

  • BVerwG, 24.06.2004 - 4 C 11.03

    Flugroutenfestlegung; planungsähnlicher Charakter; sicherheitsrechtliche …

    Auszug aus VGH Hessen, 20.11.2013 - 9 C 875/12
    Rn. 40 2. Statthafte Klageart zum Rechtsschutz gegen die Festlegung von An- und Abflugverfahren ist nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 24. Juni 2004 - 4 C 11.03 -, BVerwGE 121, 152 mit weiteren Nachweisen sowie juris) und des Senats die Feststellungsklage nach § 43 VwGO.

    Auf einfachgesetzlicher Ebene hat es damit sein Bewenden, dass die Gemeinden in der Fluglärmkommission an Stellungnahmen und Empfehlungen zu Lärmschutzfragen mitwirken (BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2004 - 4 C 11.03 -, juris Rn. 44).

    Dem Erfordernis der Beachtung der kommunalen Planungshoheit ist mit den Beteiligungsregelungen in § 32b LuftVG Rechnung getragen worden, und da Art. 28 GG in weitergehendem Maß als Grundrechte einschränkbar ist, lassen sich darüber hinausgehende Beteiligungsrechte in einem von der Grundentscheidung über die Lärmbelastung unabhängigen Verfahren zur Bewirtschaftung des aufkommenden Flugverkehrs nicht daraus herleiten (BVerwG…, Urteil vom 26. November 2003 - 9 C 6.02 -, juris Rn. 34 ff.; Urteil vom 24. Juni 2004 - 4 C 11.03 -, juris Rn. 44)..

    Da die Festlegung der Flugverfahren nur insofern einen planerischen Einschlag aufweist, als damit verbundene Lärmbelastungen in der Umgebung des Flughafens nach § 29b Abs. 2 LuftVG in die Abwägung einzustellen sind, kommt sie damit allenfalls in "eine gewisse Nähe" zu Planungsentscheidungen; die im Fachplanungsrecht zum Abwägungsgebot entwickelten Grundsätze sind nicht vollständig auf sie zu übertragen (BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2004 - 4 C 11.03 -, juris, Rn. 26 ff.;… Hess. VGH, Urteile vom 17. April 2013 - 9 C 147/12.T -, juris Rn. 25 und vom 16. März 2006 - 12 A 3258/04 -).

    Da die in § 29b Abs. 2 LuftVG enthaltene Regelverpflichtung, das Entstehen unzumutbaren Lärms zu verhindern, unter dem Vorbehalt des Machbaren steht (BVerwG, Beschluss vom 7. April 2006 - 4 B 69.05 -, juris; Urteil vom 24. Juni 2004 - 4 C 11.03 -, juris Rn. 30), gehören zu dem damit geschützten Personenkreis zunächst die im Einwirkungsbereich eines Flugplatzes lebenden Menschen einschließlich der Eigentümer von Grundstücken, die unzumutbarem Fluglärm ausgesetzt sind.

    Ebenso ist seiner Entscheidung vorbehalten, ob bei der Bewertung der Belastungsstärke auf den Umfang der räumlichen Betroffenheit oder die Zahl der betroffenen Bewohner abgestellt und welches Gewicht dabei der Stärke der Lärmereignisse zuerkannt werden soll (BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2004 - 4 C 11.03 -, Rn. 31 f.).

    Während § 29b Abs. 2 LuftVG einerseits im Interesse des Lärmschutzes unterhalb der durch das Verfassungsrecht markierten äußersten Zumutbarkeitsgrenze ansetzt, sind andererseits bei der Festlegung von Flugverfahren nicht wie bei einer fachplanungsrechtlichen Abwägung sämtliche Lärmeinwirkungen bis hin zur Geringfügigkeitsgrenze uneingeschränkt abwägungsrelevant (BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2004, - 4 C 11.03 - juris Rn. 31).

  • VGH Hessen, 17.04.2013 - 9 C 147/12

    Zur Festlegung von Anflugverfahren zum Flughafen Frankfurt Main

    Auszug aus VGH Hessen, 20.11.2013 - 9 C 875/12
    Rn. 51 Bei der durch Erlass von Rechtsverordnungen zu treffenden Festsetzung von Flugverfahren sind über die gesetzlich vorgesehene Beteiligung der Fluglärmkommission hinaus keine Beteiligungsrechte zu wahren (vgl. Hess.VGH, Urteile vom 17.04.2013 - 9 C 147/12.T u.a. -, juris, und vom 03.09.2013 - 9 C 323/12.T -, jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Auf Besonderheiten hinsichtlich der Situation einzelner Grundstücke kommt es, wie noch im Einzelnen darzulegen ist, hier nicht an, und die übrigen für die Abwägung maßgeblichen Parameter (wie z. B. Flugbewegungszahl, Flughöhe, Flugzeugmix und Besiedlungsstruktur) lassen sich auch ohne Anhörung aller Betroffenen hinreichend sicher und vollständig ermitteln (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 17.04.2013 - 9 C 147/12.T u.a. -, juris; Urteil vom 11. März 2006 - 11 A 3258/04 -, Urteilsabdruck Seite 11; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 4. März 2002, - 20 D 120/97.AK -, juris).

    Nach der gesetzgeberischen Konzeption ist dieses Verfahren ein in erster Linie sicherheitsrechtliches Instrument vorwiegend zum Zweck der Verhaltenssteuerung, Adressat ist der Luftfahrzeugführer (vgl. im Einzelnen Hess. VGH, Urteil vom 17.04.2013 - 9 C 147/12.T -, juris).

    Da die Festlegung der Flugverfahren nur insofern einen planerischen Einschlag aufweist, als damit verbundene Lärmbelastungen in der Umgebung des Flughafens nach § 29b Abs. 2 LuftVG in die Abwägung einzustellen sind, kommt sie damit allenfalls in "eine gewisse Nähe" zu Planungsentscheidungen; die im Fachplanungsrecht zum Abwägungsgebot entwickelten Grundsätze sind nicht vollständig auf sie zu übertragen (BVerwG…, Urteil vom 24. Juni 2004 - 4 C 11.03 -, juris, Rn. 26 ff.; Hess. VGH, Urteile vom 17. April 2013 - 9 C 147/12.T -, juris Rn. 25 und vom 16. März 2006 - 12 A 3258/04 -).

    Dies bildet zur Überzeugung des erkennenden Senats eine hinreichende Grundlage für die Ermittlung und Bewertung der die Klägerin betreffenden Lärmbelastungen (vgl. auch Hess.VGH, Urteil vom 17.04.2013 - 9 C 147/12.T u.a.;… juris Rn. 56 ff.) und ist nicht zu beanstanden.

    Dies ist nicht zu beanstanden, wie der Senat schon für das Verfahren betreffend den nördlichen Gegenanflug festgestellt hat (Urteil vom 17.04.2013 - 9 C 147/12.T -, juris).

    Die Beklagte hat hierzu überzeugend dargelegt, dass bei einem unabhängigen Betrieb der Landebahnen auf zwei Endanflügen gleichsam paarweise geflogen wird und eine Staffelung nur zu dem auf demselben Endanflug jeweils vorausfliegenden Luftfahrzeug erfolgt (vgl. hierzu Hess. VGH, Urteil vom 17.04.2013 - 9 C 147/12.T u.a., Juris, Rn. 106).

  • BVerwG, 26.11.2003 - 9 C 6.02

    Revisionsverfahren; Berücksichtigung von Rechtsänderungen; Klageänderung; …

    Auszug aus VGH Hessen, 20.11.2013 - 9 C 875/12
    Mithin sprechen schon gesetzessystematische Gründe dafür, dass der Gesetzgeber eine förmliche Beteiligung der Gemeinden bei der Festlegung von Flugverfahren nicht lediglich versehentlich unterlassen hat, sondern weitergehende Anhörungsrechte der Gemeinden aus Lärmschutzgründen weder für geboten noch für sachgerecht hielt (BVerwG, Urteil vom 26. November 2003 - 9 C 6.02 -, BVerwGE 119, 245).

    Dem Erfordernis der Beachtung der kommunalen Planungshoheit ist mit den Beteiligungsregelungen in § 32b LuftVG Rechnung getragen worden, und da Art. 28 GG in weitergehendem Maß als Grundrechte einschränkbar ist, lassen sich darüber hinausgehende Beteiligungsrechte in einem von der Grundentscheidung über die Lärmbelastung unabhängigen Verfahren zur Bewirtschaftung des aufkommenden Flugverkehrs nicht daraus herleiten (BVerwG, Urteil vom 26. November 2003 - 9 C 6.02 -, juris Rn. 34 ff.;… Urteil vom 24. Juni 2004 - 4 C 11.03 -, juris Rn. 44)..

    Wegen der oben dargestellten partiellen Nähe zum Planungsrecht ist bei der Festlegung von Flugverfahren eine drittschützende Wirkung zusätzlich für solche Personen zu bejahen, die zwar keinem unzumutbaren Fluglärm im Sinne des § 29b Abs. 2 LuftVG ausgesetzt werden, deren Lärmschutzinteressen das Bundesausichtsamt bei seiner Abwägungsentscheidung aber im Rahmen des rechtsstaatlich unerlässlichen Minimums Rechnung zu tragen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. November 2003 - 9 C 6.02 -, juris Rn. 44;… Urteil vom 24. Juni 2004 - 4 C 15/03 -, juris Rn. 32).

    Während des Rechtsstreits erfolgten Überprüfungen und eventuell normierten Veränderungen der Verfahren sowie den hierfür maßgeblichen Erwägungen des Bundesaufsichtsamtes ist dabei jedoch Rechnung zu tragen (BVerwG, Urteil vom 26. November 2003 - 9 C 6.02 -, Rn. 25).

    Es kann sich bei der Sachverhaltsfeststellung deshalb durchweg darauf beschränken, anhand von aktuellem Kartenmaterial, das zuverlässig Aufschluss über die Siedlungsstruktur bietet, näher aufzuklären, wie groß der Kreis potenziell Lärmbetroffener ist (…vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Juni 2000 - BVerwG 11 C 13.99 - juris Rn. 44 und vom 26. November 2003 - BVerwG 9 C 6.02 - juris Rn. 38).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.03.2002 - 20 D 120/97

    Flugroutenfestlegung für den Flughafen Köln/Bonn verwaltungsgerichtlich nicht …

    Auszug aus VGH Hessen, 20.11.2013 - 9 C 875/12
    Die Anhörungs- und Beteiligungsvorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes können insoweit nicht herangezogen werden, da es sich nicht um ein Verwaltungsverfahren im Sinne des § 9 VwVfG, sondern um ein Verfahren der Rechtsetzung im formellen Sinne handelt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 4. März 2002 - 20 D 120/97.AK - NZV 2002, 478).

    Auf Besonderheiten hinsichtlich der Situation einzelner Grundstücke kommt es, wie noch im Einzelnen darzulegen ist, hier nicht an, und die übrigen für die Abwägung maßgeblichen Parameter (wie z. B. Flugbewegungszahl, Flughöhe, Flugzeugmix und Besiedlungsstruktur) lassen sich auch ohne Anhörung aller Betroffenen hinreichend sicher und vollständig ermitteln (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 17.04.2013 - 9 C 147/12.T u.a. -, juris; Urteil vom 11. März 2006 - 11 A 3258/04 -, Urteilsabdruck Seite 11; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 4. März 2002, - 20 D 120/97.AK -, juris).

    Vielmehr reicht eine - prinzipiell zulässige - generalisierende, großräumige Betrachtung im Grundsatz aus (OVG Sachsen…, Urteil vom 27. Juni 2012 - 1 C 13/08 -, juris Rn. 56; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 4. März 2002 - 20 D 120/97.

    Da der Entscheidung des Bundesaufsichtsamtes im Rahmen seiner Beurteilung, ob die Flugbewegungen eher gebündelt oder gestreut werden sollen, auch vorbehalten ist, ob bei der Bewertung der Belange stärker auf das Ausmaß der Betroffenheit oder die Zahl der betroffenen Bewohner abgestellt werden soll (vgl. OVG Münster, Urteil vom 4. März 2002 - 20 D 120/97 AK - NWVBl 2003, 95), ist nicht jede geringfügige Änderung bei der Lärmverteilung als Indiz für ein Abwägungsdefizit zu werten.

  • VGH Hessen, 01.10.2013 - 9 C 574/12

    Zur Festlegung von Anflugverfahren am Flughafen Frankurt Main

    Auszug aus VGH Hessen, 20.11.2013 - 9 C 875/12
    Rn. 142 Zwar ist die Beklagte dann, wenn - wie hier im Fall der Klägerin - die Lärmbelastung unter der Unzumutbarkeitsschwelle liegt und ihr infolgedessen ein weiter Gestaltungs- und Bewertungsspielraum bei der Wahl zwischen den verschiedenen Alternativen zur Lärmverteilung zukommt, nicht verpflichtet, alle möglichen und denkbaren weiteren Varianten zu prüfen und sich auch mit solchen Alternativen auseinanderzusetzen, die aus flugbetrieblichen bzw. flugsicherheitsbetrieblichen Gründen von vornherein ausscheiden, etwa weil sie noch einer näheren Erprobung bedürfen (…vgl. Hess. VGH, Urteile vom 24.09.2013 - 9 C 573/12.T -, Rn. 62; vom 01.10.2013 - 9 C 574/12.T -, Rn. 46).

    Die damit notwendig einhergehende Erhöhung des Koordinierungsaufwandes würde zu einem Anstieg bei den möglichen Fehlerquellen für die Fluglotsen und einer weiteren Erhöhung der Aufmerksamkeits- und Konzentrationserfordernisse für die Luftfahrzeugführer während des ohnehin komplexen Anfluggeschehens führen und ist schon aus diesem Grund zu Recht als nicht vorzugswürdig ausgeschieden worden (vgl. auch Urteil des Senats vom 1. Oktober 2013 - 9 C 574/12.T -, Rn. 50 ff. und Rn. 67 ff., betreffend den mit der 33. ÄndVO vom 6. Januar 2011 - BAnz. AT S. 236 - festgesetzten Probebetrieb des "Segmented Approach").

    Denn diese dient der sicheren, geordneten und flüssigen Abwicklung der durch den Planfeststellungsbeschluss vorgegebenen Kapazität (vgl. Urteile des Senats vom 3. September 2013 - 9 C 323/12.T - und vom 24. September 2013 - 9 C 574/12.T -).

  • VGH Hessen, 03.09.2013 - 9 C 323/12

    Zur Festlegung von Abflugverfahren am Flughafen Frankfurt Main (sog. …

    Auszug aus VGH Hessen, 20.11.2013 - 9 C 875/12
    Rn. 51 Bei der durch Erlass von Rechtsverordnungen zu treffenden Festsetzung von Flugverfahren sind über die gesetzlich vorgesehene Beteiligung der Fluglärmkommission hinaus keine Beteiligungsrechte zu wahren (vgl. Hess.VGH, Urteile vom 17.04.2013 - 9 C 147/12.T u.a. -, juris, und vom 03.09.2013 - 9 C 323/12.T -, jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Es ist nicht nur nicht zu beanstanden, sondern notwendig, dass die Konstruktion eines Flugverfahrens nicht nur theoretisch den Vorgaben der maßgeblichen ICAO-Dokumente entspricht, sondern in der Praxis auch sicher geflogen werden kann (vgl. hierzu Hess.VGH, Urteil vom 3. September 2013 - 9 C 323/12.T -, Rn. 110).

    Denn diese dient der sicheren, geordneten und flüssigen Abwicklung der durch den Planfeststellungsbeschluss vorgegebenen Kapazität (vgl. Urteile des Senats vom 3. September 2013 - 9 C 323/12.T - und vom 24. September 2013 - 9 C 574/12.T -).

  • BVerwG, 31.07.2012 - 4 A 5000.10

    Luftrechtliche Planfeststellung; Wiedereinsetzung; Klagefrist; Zustellfiktion; …

    Auszug aus VGH Hessen, 20.11.2013 - 9 C 875/12
    Sie muss die Modalitäten des Flugbetriebs nur soweit abbilden, wie es für die jeweilige im Planfeststellungsverfahren zu treffende Entscheidung erforderlich ist, und zudem in aller Regel mit dem Bundesaufsichtsamt und der DFS abgestimmt sein (BVerwG, Urteile vom 31. Juli 2012 - 4 A 5000.10 u.a.; 4 A 7001/11 u.a. -, juris).

    Es ist deshalb unerheblich, wenn durch später von der Grobplanung im Planfeststellungsverfahren abweichende Flugverfahren Lärmbetroffenheiten entstehen, die nach Art und Umfang durch die prognostizierten Flugverfahren nicht abgebildet werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Juli 2012 - 4 A 5000.10 u.a. -, juris Rn.51).

    Zu diesen Feststellungen darf sich das Bundesaufsichtsamt bei der Festsetzung von Flugverfahren nicht in Widerspruch setzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Juli 2012 - 4 A 5000.10.u.a. -, juris Rn.51).

  • BVerwG, 21.03.1996 - 4 C 9.95

    Immissionsschutzrecht: Lärmschutz bei Bau oder wesentliche Änderung einer …

    Auszug aus VGH Hessen, 20.11.2013 - 9 C 875/12
    Auch in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist akzeptiert, dass Regelwerke - wie das hier einschlägige Fluglärmschutzgesetz - keine summierende Gesamtbetrachtung aller Lärmquellen vorsehen (Urteil vom 21. März 1996 - BVerwG 4 C 9.95 - BVerwGE 101, 1 ff., 7).

    Demnach wird eine Ermittlung der Lärmbeeinträchtigung nach Maßgabe eines Summenpegels allenfalls dann für geboten gehalten, wenn wegen der in Rede stehenden Planung insgesamt eine Lärmbelastung zu erwarten ist, die mit Gesundheitsgefahren oder einem Eingriff in die Substanz des Eigentums verbunden ist (Urteile vom 21. März 1996, a.a.O., S. 9 …und vom 9. November 2006 - BVerwG 4 A 2001.06 -, BVerwGE 127, 95 Rn. 122).

  • BVerwG, 04.04.2012 - 4 C 8.09

    Luftrechtliche Planfeststellung; Flughafenausbau; Planfeststellungsbeschluss; …

    Auszug aus VGH Hessen, 20.11.2013 - 9 C 875/12
    Rn. 88 Dafür spricht zudem, dass die von der Klägerin eingeforderte Differenzierung in Bezug auf die Schutzbedürftigkeit gegenüber Fluglärm auch bei Anwendung des Fluglärmschutzgesetzes und infolge dessen zu gewährendem passiven Schallschutz nicht bedeutsam ist (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 4. April 2012 - 4 C 8/09 u.a. -, juris Rn. 428 ff.).

    Daher konnte er bei der Neuregelung des Fluglärmschutzgesetzes in Anbetracht des ihm zukommenden weiten Gestaltungsspielraums hinsichtlich des Fluglärms eine Wertung zugrunde legen, die von den für andere Lärmquellen getroffenen diesbezüglichen Differenzierungen abweicht, ohne dass die Regelung dadurch in verfassungswidriger Weise inkonsistent oder gleichheitswidrig wäre (BVerwG, Urteil vom 4. April 2012, - 4 C 8.09 u.a. -, BVerwGE 142, 234, juris Rn. 162).

  • VGH Hessen, 21.08.2009 - 11 C 227/08

    Planfeststellungsverfahren für die Erweiterung des Flughafens Frankfurt Main …

    Auszug aus VGH Hessen, 20.11.2013 - 9 C 875/12
    Rn. 58 Diesen Grundsätzen ist in dem der Erweiterung des Flughafens Frankfurt Main zugrundeliegenden Planfeststellungsbeschluss vom 18. Dezember 2007 in nicht zu beanstandender Weise genügt worden (vgl. Urteil des Senats vom 21. August 2009 - 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 639 ff.).

    Auch wenn nunmehr der Umsetzung der Umgebungslärm-Richtlinie ein ganzheitlicher Ansatz zugrunde liegt, fehlt es doch auch hierbei an der Festsetzung verbindlicher Grenzwerte in Gestalt von Summenpegeln (vgl. hierzu Hess. VGH, Urteil vom 14. Juli 2004 - 12 A 1571/01 -, S. 34 ff.; Urteil vom 21. August 2009 - 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 911).

  • BVerwG, 09.11.2006 - 4 A 2001.06

    Luftrechtliche Planfeststellung; enteignungsrechtliche Vorwirkung; mittelbare …

  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.09.2013 - 11 A 4.13

    Klage der Gemeinde Blankenfelde-Mahlow gegen Flugroutenfestsetzung nur zum Teil …

  • VGH Hessen, 01.10.2013 - 9 C 573/12

    Zur Festlegung von Anflugverfahren zum Flughafen Frankfurt Main (sog. …

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.11.2008 - 20 D 124/06

    Lärmschutzrechtliche Ansprüche von Hausgrundstückseigentümern nordwestlich des …

  • OVG Sachsen, 27.06.2012 - 1 C 13/08

    Zur gerichtlichen Überprüfung von Flugverfahren ("Flugrouten") an Anwohnerklagen.

  • BVerwG, 28.06.2000 - 11 C 13.99

    Flugverfahren; Abflugroute; Abflugstrecken; Abwägungsgebot; Schutznorm; …

  • BVerwG, 13.10.2011 - 4 A 4001.10

    Luftrechtliche Planfeststellung; Planergänzungsbeschluss; ergänzendes Verfahren; …

  • BVerwG, 31.07.2012 - 4 A 7001.11

    Luftrechtlicher Planfeststellungsbeschluss; Bestandskraft; Anfechtungsverfahren; …

  • BVerwG, 24.06.2004 - 4 C 15.03

    Taunus-Flugrouten rechtmäßig

  • BVerwG, 07.04.2006 - 4 B 69.05

    Berücksichtigung unzumutbarer Lärmbelastung bei der Festlegung von Flugstrecken …

  • VGH Hessen, 22.01.2013 - 9 C 515/12

    Vorliegen eines Ermessensfehlers (hier: Ermessensausfall) bei Orientierung des …

  • VGH Hessen, 27.11.2012 - 9 C 491/11

    Gestaltungsspielraum des Bundesaufsichtsamtes in "bloßen Verteilungsfällen"; …

  • VGH Hessen, 11.05.2004 - 12 A 1521/01

    Anspruch auf Anordnung eines Nachtflugverbotes, hilfsweise auf Anordnung von …

  • BVerfG, 07.10.1980 - 2 BvR 584/76

    Flugplatz Memmingen

  • VGH Hessen, 11.02.2003 - 2 A 1569/01

    Festlegung von Flugverfahren - Kompetenzen - Lärmschutz; Directs

  • VGH Hessen, 14.03.2006 - 12 A 2659/04

    Klage gegen Flugrouten abgewiesen

  • VGH Hessen, 11.06.2014 - 9 C 1889/12

    Zulässigkeit einer Unterlassungs- und/oder Feststellungsklage gegen von …

    Gerade diese Gestaltung mit langen Gegenanflugsegmenten, in denen die Flugzeuge nicht nur an den verschiedenen, hintereinander geordneten Wegpunkten, sondern auch von früheren Punkten aus jeweils über ein sich anschließendes Queranflugsegment zu ihrem maßgeblichen Endanflugsegment eingedreht werden können, ermöglicht die große betriebliche Flexibilität, die für den - sowohl im maßgeblichen Planfeststellungsbeschluss vom 18. Dezember 2007 als auch in der Flugverfahrensfestsetzung zugrunde gelegten - unabhängigen Parallelbetrieb erforderlich ist und damit eine der entscheidenden Voraussetzungen für die flüssige und geordnete Abwicklung des anfliegenden Luftverkehrs darstellt (zuletzt Urteil vom 30. Oktober 2013 - 9 C 875/12.T -, juris Rn. 118 ff.).

    Sie hätten ihre Belange im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens geltend machen können, in dem neben der Feststellung der Kapazität eines Vorhabens auch die Feststellungen zu Lärmbetroffenheiten von Anliegern erfolgt sind (vgl. hierzu Urteil des Hess. VGH vom 30.10.2013 - 9 C 875/12.T -, juris Rn. 58 ff.).

    Dabei wurde auch zugrunde gelegt, dass die Lärmbelastungen nicht nur für unmittelbar unter der Ideallinie gelegene Betroffene ermittelt wurden, sondern in einer Korridorbreite von 2 NM (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 20.11.2013 - 9 C 875/12.T -, juris Rn. 105 f., zum südlichen Gegenanflug) und mithin auch unter Berücksichtigung derjenigen Flüge, die von der Ideallinie abweichen.

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sowie des Senats dient das Verfahren zur Festsetzung von An- und Abflugverfahren nach § 27a Abs. 2 Satz 1 LuftVO zuerst der sicheren und flüssigen Abwicklung des Luftverkehrs, der durch das zugrunde liegende planfestgestellte Vorhaben bedingt wird (vgl. zuletzt Urteil vom 30.10.2013 - 9 C 875/12.T -, juris, mit zahlr. Nachweisen), und stellt selbst kein planungsrechtliches Element dar.

    Verteilungsmaßnahmen können deshalb nur unter Ausschöpfung aller sicherheitsrechtlich vertretbaren Möglichkeiten Abhilfe versprechen (zuletzt hierzu Urteil des Senats vom 30.10.2013 - 9 C 875/12.T -, Rn. 103 ff., juris).

    Solche Abweichungen, die außer auf Einzelfreigaben zum direkten Anflug ab einem bestimmten Wegpunkt auch auf einem vorherigen Überschießen der Endanfluglinie durch das Luftfahrzeug beim Eindrehvorgang beruhen oder durch Windeinflüsse und Kursfehler entstehen können, waren auch bei der Flugverfahrensfestsetzung zu Recht berücksichtigt worden (vgl. Urteile des Senats vom 17. April 2013 (9 C 149/12.T u.a.) und vom 20. November 2013 (9 C 875/12.T); juris).

  • VGH Hessen, 19.03.2015 - 9 C 1507/12

    Stadt Flörsheim zum Ausbau des Flughafens Frankfurt Main

    Zwar können in einem Planfeststellungsbeschluss auch solche konkreten Festsetzungen getroffen werden, die bestimmte Bereiche von Wirkungen des Vorhabens ausnehmen, beispielsweise indem die Planfeststellungsbehörde klarstellt, dass deren Schutz zu den tragenden Erwägungen des Planfeststellungsbeschlusses gehört, etwa weil sich die Zulassung des Flughafenausbaus nach ihrem Abwägungskonzept nur so rechtfertigen lässt (vgl. dazu Urteil des Senats vom 20.11.2013 - Hess. VGH 9 C 875/12.T -, juris Rn. 63; BVerwG…, Urteil vom 31.07.2012 - BVerwG 4 A 5000.10 u.a. -, juris Rn. 51).
  • VGH Hessen, 14.02.2019 - 9 C 651/16

    Abflugverfahren am Flughafen Frankfurt am Main ("Südumfliegung")

    Die Festlegung der An- und Abflugverfahren nach § 27a Abs. 2 LuftVO betrifft den Betrieb des Flughafens, da sie in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang hierzu steht (Hess. VGH, Urteile vom 20. November 2013 - 9 C 875/12.T -, juris Rn. 39 …und vom 11. Februar 2003 - 2 A 1569/01 -, juris Rn. 24 ; BVerwG…, Urteil vom 28. Juni 2000 - 11 C 13.99 -, juris Rn. 27).
  • VGH Hessen, 27.05.2014 - 9 C 2269/12

    Zur Festlegung von An- und Abflugverfahren zum und vom Verkehrslandeplatz …

    Inhalt, Zweck und Ausmaß der Regelung sind durch § 32 Abs. 4 Nr. 8 LuftVG hinreichend konkret vorgegeben, so dass die Verordnungen den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 GG genügen (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 20. November 2013 - 9 C 875/12.T -, juris Rn. 43, sowie zu § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LuftVG a.F. Hess. VGH, Urteil vom 16. März 2006 - 12 A 3258/04 -).
  • VGH Hessen, 06.10.2015 - 9 C 1497/12

    FLUGHAFEN FRANKFURT MAIN; LÄRMBEWERTUNG; LÄRMERMITTLUNG; MUSTERVERFAHREN; …

    Zwar können in einem Planfeststellungsbeschluss auch solche konkreten Festsetzungen getroffen werden, die bestimmte Bereiche von Wirkungen des Vorhabens ausnehmen, beispielsweise indem die Planfeststellungsbehörde klarstellt, dass deren Schutz zu den tragenden Erwägungen des Planfeststellungsbeschlusses gehört, etwa weil sich die Zulassung des Flughafenausbaus nach ihrem Abwägungskonzept nur so rechtfertigen lässt (vgl. dazu Urteil des Senats vom 20.11.2013 - Hess. VGH 9 C 875/12.T -, [...] Rn. 63; BVerwG…, Urteil vom 31.07.2012 - BVerwG 4 A 5000.10 u.a. -, [...] Rn. 51).
  • VGH Hessen, 17.11.2015 - 9 C 270/13

    EVIDENTE UNRICHTIGKEIT; FLUGLÄRMSCHUTZGESETZ; GRENZWERTE; MUSTERVERFAHREN; …

    Zwar können in einem Planfeststellungsbeschluss auch solche konkreten Festsetzungen getroffen werden, die bestimmte Bereiche von Wirkungen des Vorhabens ausnehmen, beispielsweise indem die Planfeststellungsbehörde klarstellt, dass deren Schutz zu den tragenden Erwägungen des Planfeststellungsbeschlusses gehört, etwa weil sich die Zulassung des Flughafenausbaus nach ihrem Abwägungskonzept nur so rechtfertigen lässt (vgl. dazu Urteil des Senats vom 20.11.2013 - Hess. VGH 9 C 875/12.T -, juris Rn. 63; BVerwG…, Urteil vom 31.07.2012 - BVerwG 4 A 5000.10 u.a. -, juris Rn. 51).
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