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Rechtsprechung
   OVG Niedersachsen, 20.05.2019 - 9 LA 167/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,14057
OVG Niedersachsen, 20.05.2019 - 9 LA 167/18 (https://dejure.org/2019,14057)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 20.05.2019 - 9 LA 167/18 (https://dejure.org/2019,14057)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 20. Mai 2019 - 9 LA 167/18 (https://dejure.org/2019,14057)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Beachtliche Wahrscheinlichkeit; Dunkelziffer; Gefahrendichte; Gefahrengrad; Individualisierung; innerstaatlicher Konflikt; Kabul; Niveau; Opferzahlen; Reisewarnung; subsidiärer Schutz; UNAMA; willkürliche Gewalt

  • milo.bamf.de

    AsylG, § 4 Abs 1; AsylG, § 78 Abs 3; AufenthG 2004, § 60 Abs 5; EURL 95/2011, Art 2; EURL 95/2011, Art 8 Abs 2; EURL 95/2011, Art 15 Buchst c; MRK, Art 3
    Afghanistan: Berufungszulassung abgelehnt; internationaler oder innerstaatlicher bewaffneter Konflikt in Kabul ungenügend für eine ernsthafte individuelle Bedrohung; Reise- und Sicherheitswarnungen nicht ausreichend um Schutzstatus zu begründen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Zitiert selbst (15)

  • BVerwG, 17.11.2011 - 10 C 13.10

    Abschiebungsverbot; Anspruchsgrundlage; Beschränkung der Revision; Beweismaß; …

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 20.05.2019 - 9 LA 167/18
    Rn. 16 In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist im Einklang damit geklärt, unter welchen Voraussetzungen eine ernsthafte individuelle Bedrohung i. S. d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG anzunehmen ist (…vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8.3.2018 - 1 B 7.18 - juris Rn. 3 m. w. N.;… vom 27.6.2013 - 10 B 11.13 - juris Rn. 7;… Urteile vom 13.2.2014 - 10 C 6.13 - juris Rn. 24;… vom 13.2.2014 - 10 C 6.13 - juris Rn. 24; vom 17.11.2011 - 10 C 13.10 - juris Rn. 17 ff.;… vom 27.4.2010 - 10 C 4.09 - juris Rn. 32 ff.;… vom 24.6.2008 - 10 C 43.07 - juris Rn. 34 ff.).

    Erforderlich ist insoweit ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt (BVerwG, Urteil vom 17.11.2011, a. a. O., Rn. 18 m. w. N.).

    Rn. 17 Das Bundesverwaltungsgericht geht insoweit in ständiger Rechtsprechung weiter davon aus, dass es Feststellungen zur Gefahrendichte für die Zivilbevölkerung in dem fraglichen Gebiet bedarf, die jedenfalls auch eine annäherungsweise quantitative Ermittlung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und der Akte willkürlicher Gewalt andererseits, die von den Konfliktparteien gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden, zu umfassen hat, sowie einer wertenden Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung unter Berücksichtigung der medizinischen Versorgungslage (vgl. BVerwG…, Beschluss vom 8.3.2018, a. a. O., Rn. 3; Urteile vom 17.11.2011, a. a. O., Rn. 23;… vom 13.2.2014, a. a. O., Rn. 24).

    Allerdings sieht es jedenfalls ein Risiko von 1:800 (0,125 %), in dem betreffenden Gebiet verletzt oder getötet zu werden, als so weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt an, dass auch eine wertende Gesamtbetrachtung am Fehlen der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG nichts zu ändern vermag (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.11.2011, a. a. O., Rn. 23 zu § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a. F.).

    Entsprechendes gilt bei der hier erfolgten Prüfung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 AsylG (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.11.2011 - 10 C 13.10 - juris Rn. 20 zu § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a. F.).

  • EuGH, 17.02.2009 - C-465/07

    WER SUBSIDIÄREN SCHUTZ BEANTRAGT, BRAUCHT NICHT NOTWENDIG ZU BEWEISEN, DASS ER IN …

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 20.05.2019 - 9 LA 167/18
    Bezugspunkt für die Gefahrenprognose ist dabei der tatsächliche Zielort bei einer Rückkehr (vgl. EuGH, Urteil vom 17.2.2009 - C-465/07, Elgafaji - juris Rn. 40; BVerwG…, Urteil vom 31.1.2013 - 10 C 15.12 - juris Rn. 13 f. zu § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a. F.).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist Art. 15 Buchstabe c der Richtlinie 2011/95/EU wie folgt auszulegen: Das Vorliegen einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit der Person, die die Gewährung des subsidiären Schutzes beantragt, kann ausnahmsweise als gegeben angesehen werden, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre dortige Anwesenheit tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (…EuGH, Urteile vom 30.1.2014 - C-285/12, Diakité - juris Rn. 30; vom 17.2.2009, a. a. O., Rn. 43).

    Dabei wird der Grad willkürlicher Gewalt, der vorliegen muss, damit ein Antragsteller Anspruch auf subsidiären Schutz hat, umso geringer sein, je mehr er möglicherweise zu belegen vermag, dass er aufgrund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist (vgl. EuGH…, Urteil vom 30.1.2014, a. a. O., Rn. 31; vom 17.2.2009, a. a. O., Rn. 39).

  • BVerwG, 13.02.2014 - 10 C 6.13

    Abnahme von Fingerabdrücken; Änderung des Asylverfahrensgesetzes; …

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 20.05.2019 - 9 LA 167/18
    Rn. 16 In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist im Einklang damit geklärt, unter welchen Voraussetzungen eine ernsthafte individuelle Bedrohung i. S. d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG anzunehmen ist (…vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8.3.2018 - 1 B 7.18 - juris Rn. 3 m. w. N.;… vom 27.6.2013 - 10 B 11.13 - juris Rn. 7; Urteile vom 13.2.2014 - 10 C 6.13 - juris Rn. 24; vom 13.2.2014 - 10 C 6.13 - juris Rn. 24;… vom 17.11.2011 - 10 C 13.10 - juris Rn. 17 ff.;… vom 27.4.2010 - 10 C 4.09 - juris Rn. 32 ff.;… vom 24.6.2008 - 10 C 43.07 - juris Rn. 34 ff.).

    Danach genügt es nicht, dass der innerstaatliche bewaffnete Konflikt zu permanenten Gefährdungen der Bevölkerung und zu schweren Menschenrechtsverletzungen führt (BVerwG, Urteil vom 13.2.2014, a. a. O., Rn. 24).

    Rn. 17 Das Bundesverwaltungsgericht geht insoweit in ständiger Rechtsprechung weiter davon aus, dass es Feststellungen zur Gefahrendichte für die Zivilbevölkerung in dem fraglichen Gebiet bedarf, die jedenfalls auch eine annäherungsweise quantitative Ermittlung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und der Akte willkürlicher Gewalt andererseits, die von den Konfliktparteien gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden, zu umfassen hat, sowie einer wertenden Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung unter Berücksichtigung der medizinischen Versorgungslage (vgl. BVerwG…, Beschluss vom 8.3.2018, a. a. O., Rn. 3;… Urteile vom 17.11.2011, a. a. O., Rn. 23; vom 13.2.2014, a. a. O., Rn. 24).

  • BVerwG, 08.03.2018 - 1 B 7.18

    Ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer …

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 20.05.2019 - 9 LA 167/18
    Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn sich die aufgeworfene Frage im Berufungsverfahren nicht stellen würde, wenn sie bereits geklärt ist bzw. aufgrund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantwortet werden kann oder wenn sie einer abstrakten Klärung nicht zugänglich ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8.3.2018 - 1 B 7.18 - juris Rn. 2 zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

    Rn. 16 In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist im Einklang damit geklärt, unter welchen Voraussetzungen eine ernsthafte individuelle Bedrohung i. S. d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG anzunehmen ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8.3.2018 - 1 B 7.18 - juris Rn. 3 m. w. N.;… vom 27.6.2013 - 10 B 11.13 - juris Rn. 7;… Urteile vom 13.2.2014 - 10 C 6.13 - juris Rn. 24;… vom 13.2.2014 - 10 C 6.13 - juris Rn. 24;… vom 17.11.2011 - 10 C 13.10 - juris Rn. 17 ff.;… vom 27.4.2010 - 10 C 4.09 - juris Rn. 32 ff.;… vom 24.6.2008 - 10 C 43.07 - juris Rn. 34 ff.).

    Rn. 17 Das Bundesverwaltungsgericht geht insoweit in ständiger Rechtsprechung weiter davon aus, dass es Feststellungen zur Gefahrendichte für die Zivilbevölkerung in dem fraglichen Gebiet bedarf, die jedenfalls auch eine annäherungsweise quantitative Ermittlung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und der Akte willkürlicher Gewalt andererseits, die von den Konfliktparteien gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden, zu umfassen hat, sowie einer wertenden Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung unter Berücksichtigung der medizinischen Versorgungslage (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8.3.2018, a. a. O., Rn. 3;… Urteile vom 17.11.2011, a. a. O., Rn. 23;… vom 13.2.2014, a. a. O., Rn. 24).

  • EuGH, 30.01.2014 - C-285/12

    Im Unionsrecht ist der Begriff "innerstaatlicher bewaffneter Konflikt" gegenüber …

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 20.05.2019 - 9 LA 167/18
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist Art. 15 Buchstabe c der Richtlinie 2011/95/EU wie folgt auszulegen: Das Vorliegen einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit der Person, die die Gewährung des subsidiären Schutzes beantragt, kann ausnahmsweise als gegeben angesehen werden, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre dortige Anwesenheit tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (EuGH, Urteile vom 30.1.2014 - C-285/12, Diakité - juris Rn. 30;… vom 17.2.2009, a. a. O., Rn. 43).

    Dabei wird der Grad willkürlicher Gewalt, der vorliegen muss, damit ein Antragsteller Anspruch auf subsidiären Schutz hat, umso geringer sein, je mehr er möglicherweise zu belegen vermag, dass er aufgrund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 30.1.2014, a. a. O., Rn. 31;… vom 17.2.2009, a. a. O., Rn. 39).

  • BVerwG, 24.06.2008 - 10 C 43.07

    Abschiebungsschutz wegen innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Irak); …

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 20.05.2019 - 9 LA 167/18
    Rn. 16 In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist im Einklang damit geklärt, unter welchen Voraussetzungen eine ernsthafte individuelle Bedrohung i. S. d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG anzunehmen ist (…vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8.3.2018 - 1 B 7.18 - juris Rn. 3 m. w. N.;… vom 27.6.2013 - 10 B 11.13 - juris Rn. 7;… Urteile vom 13.2.2014 - 10 C 6.13 - juris Rn. 24;… vom 13.2.2014 - 10 C 6.13 - juris Rn. 24;… vom 17.11.2011 - 10 C 13.10 - juris Rn. 17 ff.;… vom 27.4.2010 - 10 C 4.09 - juris Rn. 32 ff.; vom 24.6.2008 - 10 C 43.07 - juris Rn. 34 ff.).

    Allerdings kann sich eine von einem bewaffneten Konflikt ausgehende allgemeine Gefahr individuell verdichten und damit die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG erfüllen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.6.2008, a. a. O., Rn. 34 zu § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a. F.).

  • OVG Niedersachsen, 29.01.2019 - 9 LB 93/18

    "faktischer Iraner"; "real risk"; Abschiebung; Afghanistan; allgemeine Gewalt; …

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 20.05.2019 - 9 LA 167/18
    Dementsprechend hat der Senat in einem aktuellen Urteil vom 29. Januar 2019 ausgehend von den von UNAMA angegebenen Opferzahlen selbst unter Berücksichtigung einer etwaigen Dunkelziffer nicht die Überzeugung gewinnen können, dass speziell im Abschiebungsort Kabul, wo in Afghanistan die meisten Menschen leben, eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür bestünde, eine Zivilperson werde infolge des bloßen Umstands der Anwesenheit einer realen Gefahr eine Fehlbehandlung ausgesetzt sein (vgl. Senatsurteil vom 29.1.2019 - 9 LB 93/18 - juris Rn. 70 ff.).

    Aus der Reisewarnung können daher keine Rückschlüsse auf einen Anspruch auf Gewährung subsidiären Schutzes oder auf das Vorliegen eines nationalen Abschiebungsverbots gezogen werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.6.2013 - 10 B 11.13 - juris Rn. 6 und das Senatsurteil vom 29.1.2019, a. a. O., Rn. 64, jeweils zu nationalen Abschiebungsverboten).

  • BVerwG, 27.06.2013 - 10 B 11.13

    Abschiebungsverbot; extreme Gefahrenlage; Afghanistan; Reisewarnung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 20.05.2019 - 9 LA 167/18
    Rn. 16 In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist im Einklang damit geklärt, unter welchen Voraussetzungen eine ernsthafte individuelle Bedrohung i. S. d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG anzunehmen ist (…vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8.3.2018 - 1 B 7.18 - juris Rn. 3 m. w. N.; vom 27.6.2013 - 10 B 11.13 - juris Rn. 7;… Urteile vom 13.2.2014 - 10 C 6.13 - juris Rn. 24;… vom 13.2.2014 - 10 C 6.13 - juris Rn. 24;… vom 17.11.2011 - 10 C 13.10 - juris Rn. 17 ff.;… vom 27.4.2010 - 10 C 4.09 - juris Rn. 32 ff.;… vom 24.6.2008 - 10 C 43.07 - juris Rn. 34 ff.).

    Aus der Reisewarnung können daher keine Rückschlüsse auf einen Anspruch auf Gewährung subsidiären Schutzes oder auf das Vorliegen eines nationalen Abschiebungsverbots gezogen werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.6.2013 - 10 B 11.13 - juris Rn. 6 und das Senatsurteil vom 29.1.2019, a. a. O., Rn. 64, jeweils zu nationalen Abschiebungsverboten).

  • BVerwG, 13.02.2019 - 1 B 2.19

    Kein rechtsgrundsätzlicher Klärungsbedarf zu nationalem Abschiebungsverbot …

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 20.05.2019 - 9 LA 167/18
    Rn. 29 Dass der in der vierten Frage angesprochene Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit bei der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Prüfung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 2 AsylG und nationalen Abschiebungsschutzes gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK Anwendung findet, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.2.2019 - 1 B 2.19 - juris Rn. 6 m. w. N.).
  • BVerwG, 31.01.2013 - 10 C 15.12

    Afghanistan; Provinz Helmand; Kabul; Abschiebung; Abschiebungsverbot; …

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 20.05.2019 - 9 LA 167/18
    Bezugspunkt für die Gefahrenprognose ist dabei der tatsächliche Zielort bei einer Rückkehr (vgl. EuGH…, Urteil vom 17.2.2009 - C-465/07, Elgafaji - juris Rn. 40; BVerwG, Urteil vom 31.1.2013 - 10 C 15.12 - juris Rn. 13 f. zu § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a. F.).
  • BVerfG, 25.04.2018 - 2 BvR 2435/17

    Stattgebender Kammerbeschluss: Anforderungen der Rechtsschutzgarantie (Art 19 Abs …

  • BVerwG, 27.04.2010 - 10 C 4.09

    Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot; Widerrufsverfahren; subsidiärer Schutz; …

  • OVG Niedersachsen, 07.09.2015 - 9 LB 98/13

    Unmenschliche oder erniedrigende Behandlung in der Islamischen Republik …

  • OVG Niedersachsen, 19.09.2016 - 9 LB 100/15

    Keine Verfolgung von Paschtunen in Afghanistan

  • OVG Niedersachsen, 04.01.2018 - 9 LA 160/17

    Wahrscheinlichkeit der Verletzung einer Zivilperson durch einen Akt willkürlicher …

  • VG Braunschweig, 26.03.2021 - 6 A 34/18

    Afghanistan: Klage abgewiesen; Verfolgung durch Taliban wegen inoffizieller …

    Abzustellen ist dabei auf den tatsächlichen Zielort des Klägers; das ist in der Regel die Herkunftsregion, in die der Kläger typischerweise zurückkehren würde (vgl. vgl. Nds. OVG, B. v. 20.5.2019 - 9 LA 167/18 -, juris Rn. 13 m.w.N.;… VG Düsseldorf, U. v. 27.3.2019, a.a.O., Rn. 47).

    Bezugspunkt für die Gefahrenprognose ist dabei der tatsächliche Zielort bei einer Rückkehr oder der Ort, an den der Betroffene typischerweise zurückkehren würde (…vgl. BVerwG, U. v. 31.1.2013 - 10 C 15/12 -, juris Rn. 13; Nds. OVG, B. v. 20.5.2019 - 9 LA 167/18 -, juris Rn. 13 m.w.N.;… VG Gelsenkirchen, U. v. 17.5.2019 - 5a K 3303/17.A -, juris Rn. 59).

  • VG Stade, 06.05.2021 - 3 A 2556/17

    Afghanistan; Beachtliche Wahrscheinlichkeit; ernsthafter Schaden; Subsidiärer …

    Rn. 41 Dieser Ansicht haben sich alle Obergerichte angeschlossen (etwa Hessischer VGH…, Urteil vom 27.09.2019 - 7 A 1637/14.A - juris Rn. 66; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.04.2018 - A 11 S 924/17 - so auch das Nds. OVG…, Beschluss vom 11.03.2021 - 9 LB 129/19 - juris Rn. 117, 118; Beschluss vom 20.05.2019 - 9 LA 167/18 - juris Rn. 17; das ebenfalls von einer Schwelle ausgeht, ab der eine wertende Gesamtbetrachtung entbehrlich sein kann).
  • OVG Bremen, 25.09.2020 - 1 LA 16/20
    Dementsprechend hat der Senat in seinen aktuellen Urteilen vom 12.02.2020 (… 1 LB 305/18, juris Rn. 60 ff.) und vom 26.05.2020 ( 1 LB 57/20, zur Veröffentlichung vorgesehen) ausgehend von den von UNAMA angegebenen Opferzahlen selbst unter Berücksichtigung einer etwaigen Untererfassung nicht die Überzeugung gewinnen können, dass in Afghanistan oder in einzelnen Provinzen eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür bestünde, dass eine Zivilperson infolge des bloßen Umstands ihrer Anwesenheit der realen Gefahr eines ernsthaften Schadens ausgesetzt sein werde (vgl. zu den vorstehenden Ausführungen auch: NdsOVG, Beschl. v. 20.05.2019 - 9 LA 167/18, juris Rn. 15 ff.).
  • OVG Bremen, 03.11.2020 - 1 LA 6/20
    Dementsprechend hat der Senat in seinen aktuellen Urteilen vom 12.02.2020 (… 1 LB 305/18, juris Rn. 60 ff.) und vom 26.05.2020 (… 1 LB 57/20, juris, Rn. 40 ff.) ausgehend von den von UNAMA angegebenen Opferzahlen selbst unter Berücksichtigung einer etwaigen Untererfassung nicht die Überzeugung gewinnen können, dass in Afghanistan oder in einzelnen Provinzen eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür bestünde, dass eine Zivilperson infolge des bloßen Umstands ihrer Anwesenheit der realen Gefahr eines ernsthaften Schadens ausgesetzt sein werde (vgl. zu den vorstehenden Ausführungen auch: NdsOVG, Beschl. v. 20.05.2019 - 9 LA 167/18, juris Rn. 15 ff.).
  • VG Braunschweig, 24.06.2020 - 6 A 93/18

    Afghanistan: Klage abgewiesen. Bescheid des Bundesamtes rechtmäßig. Rückehr auch …

    Bezugspunkt für die Gefahrenprognose ist dabei der tatsächliche Zielort bei einer Rückkehr oder der Ort, an den der Betroffene typischerweise zurückkehren würde (vgl. Nds. OVG, B. v. 20.05.2019 - 9 LA 167/18 -, juris Rn. 13 m.w.N.;… VG Düsseldorf, U. v. 27.03.2019, a.a.O., Rn. 47).
  • VG Braunschweig, 08.07.2021 - 7 A 501/18

    Sudan: Subsidiärer Schutzstatus zuerkannt.

    Dieser Ansicht hat sich, wie die anderen Obergerichte, auch das OVG Lüneburg angeschlossen (…vgl. Beschluss v. 11.03.2021 - 9 LB 129/19 - juris Rn. 117 f. m.w.N. aus der oberge­ richtlichen Rechtsprechung; Beschluss v. 20.05.2019 - 9 LA 167/18 - juris Rn. 17), das ebenfalls von einer Schwelle ausgeht, ab der eine wertende Gesamtbetrachtung entbehrlich sein kann.
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