Rechtsprechung
| OVG Niedersachsen, 15.09.2005 - 9 ME 309/04 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Abwassergebühren für in Regenwasserkanal eingeleitetes Grundwasser
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Braunschweig, 23.09.2004 - 8 B 156/04
- OVG Niedersachsen, 15.09.2005 - 9 ME 309/04
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (9)
- BVerwG, 16.09.1981 - 8 C 48.81
Gleichheitssatz - Äquivalenzprinzip - Erhebung von Entwässerungsgebühren - Grund- …
Auszug aus OVG Niedersachsen, 15.09.2005 - 9 ME 309/04
Insbesondere kann auch der Grundsatz der Verwaltungspraktikabilität eine Ungleichbehandlung rechtfertigen, sofern nicht gewichtige Gründe entgegenstehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.9.1981 - 8 C 48/81 - DVBl 1982, 76 = DÖV 1982, 154 = KStZ 1982, 69 = NvwZ 1982, 622 = ZKF 1984).Die Grundsätze der Typengerechtigkeit und der Verwaltungspraktikabilität vermögen eine Ungleichbehandlung sachlich erst dann nicht mehr zu rechtfertigen, wenn die durch die Ungleichbehandlung bedingte Gebührenmehrbelastung der Gebührenpflichtigen eine bestimmte Quantitätsgrenze überschreitet, die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 16.9.1981 - 8 C 48/81 - a.a.O.) und des Senats (…vgl. Urt. v. 12.11.1991 - 9 L 20/90 - OVGE 42, 425 = NVwZ-RR 1992, 375 = NSt-N 1992, 47 = Gemeindehaushalt 1993, 17) mit 10% angesetzt werden kann.
- OVG Niedersachsen, 12.11.1991 - 9 L 20/90
Gebührenbemessung; Entsorgung; Hauskläranlage; Frischwasserverbrauch; …
Auszug aus OVG Niedersachsen, 15.09.2005 - 9 ME 309/04
Die Grundsätze der Typengerechtigkeit und der Verwaltungspraktikabilität vermögen eine Ungleichbehandlung sachlich erst dann nicht mehr zu rechtfertigen, wenn die durch die Ungleichbehandlung bedingte Gebührenmehrbelastung der Gebührenpflichtigen eine bestimmte Quantitätsgrenze überschreitet, die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (…Urt. v. 16.9.1981 - 8 C 48/81 - a.a.O.) und des Senats (vgl. Urt. v. 12.11.1991 - 9 L 20/90 - OVGE 42, 425 = NVwZ-RR 1992, 375 = NSt-N 1992, 47 = Gemeindehaushalt 1993, 17) mit 10% angesetzt werden kann. - BVerfG, 14.04.1964 - 2 BvR 69/62
Bayerische Bereitschaftspolizei
Auszug aus OVG Niedersachsen, 15.09.2005 - 9 ME 309/04
Die Grenze liegt dort, wo ein sachlich einleuchtender Grund für eine gesetzliche Differenzierung fehlt (vgl. BVerfG, Beschlüsse v. 16.6.1959 - 2 BvL 10/59 - BVerfGE 9, 334 [337] u. v. 14.4.1964 - 2 BvR 69/62 - BVerfGE 17, 319 [330]).
- BVerwG, 19.10.1966 - IV C 99.65
Erschließungsbeiträge für Eckgrundstück
Auszug aus OVG Niedersachsen, 15.09.2005 - 9 ME 309/04
Dabei ist im Abgabenrecht zusätzlich auf die Typengerechtigkeit abzustellen, die es dem (Orts-)Gesetzgeber gestattet, zu verallgemeinern und zu pauschalieren und die damit zulässt, am Regelfälle eines Sachbereichs anzuknüpfen und die sich dem "Typ" entziehenden Umstände von Einzelfällen außer Betracht zu lassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.10.1966 - IV C 99.65 - BVerwGE 25, 147 = DVBl 1967, 289 = BBauBl 1967, 349 = ZMR 1967, 232 = Buchholz 406.11 § 133 BauGB Nr. 11). - BVerwG, 14.04.1967 - VII C 15.65
Auszug aus OVG Niedersachsen, 15.09.2005 - 9 ME 309/04
Nur die Einhaltung dieser äußersten Grenzen ist unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes zu prüfen, nicht hingegen die Frage, ob der (Orts-)Gesetzgeber im einzelnen die zweckmäßigste, vernünftigste und gerechteste Lösung gefunden hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.4.1967 - VII C 15.65 - BVerwGE 26, 317 = DÖV 1967, 792 = KStZ 1967, 252 = Buchholz 11 Art. 3 GG Nr. 71). - BVerfG, 16.06.1959 - 2 BvL 10/59
Finanzvertrag
Auszug aus OVG Niedersachsen, 15.09.2005 - 9 ME 309/04
Die Grenze liegt dort, wo ein sachlich einleuchtender Grund für eine gesetzliche Differenzierung fehlt (vgl. BVerfG, Beschlüsse v. 16.6.1959 - 2 BvL 10/59 - BVerfGE 9, 334 [337] u. v. 14.4.1964 - 2 BvR 69/62 - BVerfGE 17, 319 [330]). - BVerwG, 09.03.1984 - 8 C 43.82
Erhebungsverfahren - Billigkeitsgründe - Persönliche - Sachliche - Ausschluss
Auszug aus OVG Niedersachsen, 15.09.2005 - 9 ME 309/04
Eine sich aus bei der Antragstellerin vorliegenden persönlichen Gründen ergebende Unbilligkeit der (vollständigen) Gebührenerhebung, die vorliegend allein zu prüfen ist, weil Anhaltspunkte für sachliche Unbilligkeitsgründe fehlen, käme indes nur in Betracht, wenn die Abgabenerhebung die wirtschaftliche oder persönliche Existenz der Antragstellerin vernichten oder ernstlich gefährden würde (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.3.1984 - 8 C 43.82 - NVwZ 1984, 508 = ZKF 1984, 215 = Buchholz 401.0 § 227 AO Nr. 9). - OVG Niedersachsen, 29.10.2003 - 9 LA 269/03
Ermittlungsgrundsätze für die Kosten öffentlicher Einrichtungen; Zulässigkeit der …
Auszug aus OVG Niedersachsen, 15.09.2005 - 9 ME 309/04
Es verlangt keine Bemessung der Benutzungsgebühren nach dem Maß der durch die einzelne Inanspruchnahme verursachten Kosten, sondern verbietet lediglich, die Gebühren so zu kalkulieren, dass das veranschlagte Gebührenaufkommen die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung in ihrer Gesamtheit übersteigt (vgl. Beschl. d. Sen. v. 29.10.2003 - 9 LA 269/03 - NSt-N 2004, 131 = KStZ 2004, 151 = ZKF 2004, 284 m.w.N.). - VGH Baden-Württemberg, 25.10.1994 - 2 S 2253/94
Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung einer Kommunalabgabe - Regelung des …
Auszug aus OVG Niedersachsen, 15.09.2005 - 9 ME 309/04
Allerdings war das aus der Baugrube abgepumpte Grundwasser, das durch das bloße Abpumpen nicht nachteilig in seinen Eigenschaften verändert worden ist, kein Abwasser (a.A.: VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 25.10.1994 - 2 S 2253/94 - juris Nr.: MWRE1157094090, wonach das "durch Freilegung und Ableitung verschmutzte Grundwasser" bei sehr weiter Auslegung noch unter den Abwasserbegriff subsumiert werden kann).
- OVG Niedersachsen, 24.03.2014 - 9 LC 191/11
Niederschlagswassergebühren bei Einleitung in eine Kläranlage
Fremdwasser in diesem Sinne ist jedoch weder Schmutzwasser noch Niederschlagswasser und stellt nach der Senatsrechtsprechung auch kein Abwasser im juristischen Sinne dar (vgl. den Senatsbeschluss vom 15.09.2005 - 9 ME 309/04 - sowie das Senatsurteil vom 17.07.2012 - 9 LB 187/09 - NdsVBl. 2013, 105; ebenso Queitsch, UPR 2007, 326 ff.; Cosack, KStZ 2006, 141 ff.).Zwar können die Kosten für die Beseitigung von Fremdwasser, welches in die Abwasserbeseitigungseinrichtung gelangt und sich dort mit Schmutzwasser bzw. Niederschlagswasser vermischt, grundsätzlich als betriebsbedingte und damit gebührenfähige Kosten angesehen werden, weil sie als Kosten für betriebliche Erschwernisse im Zusammenhang mit dem Betrieb der jeweiligen Abwasserbeseitigungseinrichtung stehen und sich ein Eindringen von Fremdwasser aus technischen Gründen nicht gänzlich vermeiden lässt (hierzu: Senatsbeschluss vom 15.09.2005 - 9 ME 309/04 - BayVGH, Urteil vom 06.07.2010 - 20 B 10.125 - zitiert nach juris; HessVGH, Beschluss vom 24.04.2007 - 5 N 2781/05 - zitiert nach juris; OVG SH, Urteil vom 05.04.2000 - 2 L 215/98 - NordÖR 2000, 307; BVerwG, Urteil vom 18.04.1975 - VII C 41.73 - DÖV 1975, 856;… Rosenzweig/Freese/von Waldthausen, a. a. O., § 5 Rn. 209).
Allerdings kann das Risiko einer Fehlnutzung des Schmutzwasserkanals allenfalls den Gebührenpflichtigen der Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung auferlegt werden, und dies auch nur dann, wenn die Kosten für die Fehleinleitung geringfügig sind (hierzu ebenfalls Queitsch, UPR 2007, 326 ff.; Senatsbeschluss vom 15.09.2005 - 9 ME 309/04 -).
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