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Rechtsprechung
   OVG Berlin-Brandenburg, 26.01.2017 - 9 N 27.14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,2407
OVG Berlin-Brandenburg, 26.01.2017 - 9 N 27.14 (https://dejure.org/2017,2407)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 26.01.2017 - 9 N 27.14 (https://dejure.org/2017,2407)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 26. Januar 2017 - 9 N 27.14 (https://dejure.org/2017,2407)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 3 KAG BB, Art 105 Abs 2a GG, Art 6 Abs 5 GG, Art 3 GG, Art 6 Abs 2 S 1 GG
    Heranziehung zur Zweitwohnungssteuer; Diskriminierung des auch personensorgeberechtigten Geschiedenen wegen der Betreuung seines Kindes; Gleichheitswidrigkeit der Festlegung der Mindestgröße einer Zweitwohnung

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 3 KAG BB, Art 105 Abs 2a GG, Art 6 GG, Art 3 GG
    Zweitwohnungssteuer; weitere Wohnung; berufliche Gründe; Beibehaltung bisheriger Wohnung; Vater; nichteheliches Kind; Sorgerecht; tageweises Zusammenleben; Schutz der Familie; Erziehungsrecht; Diskriminierung; melderechtliche Zwangslage; Gleichbehandlung; Ehe; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 11.10.2005 - 1 BvR 1232/00

    Zweitwohnungsteuer II

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 26.01.2017 - 9 N 27.14
    Insbesondere befindet er sich durch die Betreuung seiner Tochter nicht in einer Lage, die der Lage entspricht, für die das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 11. Oktober 2005 - 1 BvR 1232/00, 1 BvR 2627/03 -, juris, Rdnr. 82 ff., eine Zweitwohnungssteuererhebung für unzulässig erachtet hat (…vgl. hierzu auch Beschluss vom 31. Oktober 2016 - 1 BvR 871/13 u. a. -, juris, Rdnr. 37 ff.).

    Die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer auf die Innehabung einer aus beruflichen Gründen gehaltenen Wohnung eines nicht dauernd getrennt lebenden Verheirateten, dessen eheliche Wohnung sich in einer anderen Gemeinde befindet, diskriminiert nach dem Beschluss vom 11. Oktober 2005 (a. a. O.) die Ehe und verstößt gegen Art. 6 Abs. 1 GG.

    Auch für Verheiratete kam vor diesem Hintergrund nur eine Steuerbefreiung im Wege einer verfassungskonformen Satzungsauslegung in Betracht, die an das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Oktober 2005 - 1 BvR 1232/00, 1 BvR 2627/03 - (juris), anknüpfte.

  • BVerfG, 31.10.2016 - 1 BvR 871/13

    Stattgebender Kammerbeschluss: Zu den Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung und …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 26.01.2017 - 9 N 27.14
    Insbesondere befindet er sich durch die Betreuung seiner Tochter nicht in einer Lage, die der Lage entspricht, für die das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 11. Oktober 2005 - 1 BvR 1232/00, 1 BvR 2627/03 -, juris, Rdnr. 82 ff., eine Zweitwohnungssteuererhebung für unzulässig erachtet hat (vgl. hierzu auch Beschluss vom 31. Oktober 2016 - 1 BvR 871/13 u. a. -, juris, Rdnr. 37 ff.).
  • BVerwG, 11.10.2016 - 9 C 28.15

    Aufwandsbegriff; Beruhen; Gesellschaft bürgerlichen Rechts; Leihe; …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 26.01.2017 - 9 N 27.14
    Vielmehr ist Voraussetzungen für die Zweitwohnungssteuerpflicht bei gemeinschaftlicher Nutzung die Begründung gemeinschaftlicher Verfügungsmacht (BVerwG, Urteil v. 11. Oktober 2016 - 9 C 28.15, juris).
  • BVerfG, 14.03.2014 - 1 BvR 1159/11

    Nichtannahmebeschluss: Heranziehung Verheirateter zur Zweitwohnungssteuer für …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 26.01.2017 - 9 N 27.14
    Der Kläger hat nicht dargelegt, dass die Zweitwohnungssteuerbelastung im Jahr 2011 eine so erhebliche Belastung darstellt, dass sie seine Entscheidung über die Pflege und Erziehung seiner Tochter beeinflussen konnte (vgl. zu diesem Maßstab: BVerfG, Beschluss vom 14. März 2014 - 1 BvR 1159/11 -, juris, Rdnr. 23 f.).
  • VG Aachen, 08.05.2019 - 9 K 795/18

    Zweitwohnungssteuer; Unverheiratete

    Rn. 28 Vgl. nur BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 17. Februar 2010 - 1 BvR 529/09 -, juris, Rn. 49 ff. sowie Verwaltungsgericht (VG) Aachen, Urteil vom 23. Oktober 2006 - 4 K 339/04 -, NRWE, Rn. 24 (jeweils die ZwStS der Beklagten betreffend); BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 17. Februar 2010 - 1 BvR 2664/09 -, juris, Rn. 53 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 30. April 2013 - 14 A 875/13 -, NRWE, Rn. 16 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2011 - 14 A 2438/11 -, NRWE, Rn. 5 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 1. Dezember 2010 - 14 A 842/09 -, NRWE, Rn. 6 ff.; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Januar 2017 - OVG 9 N 27.14 -, juris, Rn. 7 f.

    Rn. 43 Vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 14. März 2014 - 1 BvR 1159/11 -, juris, Rn. 23 f.; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 14. Dezember 2017 - 9 C 11/16 -, juris, Rn. 41; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Januar 2017 - OVG 9 N 27.14 -, juris, Rn. 6.

  • VG Cottbus, 23.01.2020 - 2 K 1700/15
    Eine allgemeine Aussage, dass der Schwerpunkt der Lebensbeziehung eines erziehungsberechtigten Vaters zwingend immer dort liegt, wo er mit seinem Kind bzw. seinen Kindern zusammenwohnt und seinen Erziehungsauftrag erfüllt, lässt sich den melderechtlichen Bestimmungen nicht entnehmen (OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 26. Januar 2017 - OVG 9 N 27.14 - juris, Rn. 8).

    Zum einen ist der Satzungsgeber nicht verpflichtet, Steuerbelastungen durch andere Hoheitsträger bei seiner eigenen Belastungsentscheidung zu berücksichtigen (OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 26. Januar 2017, a. a. O., Rn. 9).

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