Rechtsprechung
| OVG Berlin-Brandenburg, 19.02.2013 - 9 N 6.10 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
§ 231 AO 1977, § 80 Abs 1 S 1 VwGO, § 12 Abs 1 Nr 5 Buchst a KAG BB, § 12 Abs 2 KAG BB
Anschluss an die Trinkwasserleitung; Berechnung der Hausanschlusskosten; entsprechende Anwendung der Abgabenordnung auf Kommunalabgaben; aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs führt zur Unterbrechung der Zahlungsverjährung - Entscheidungsdatenbank Brandenburg
§ 231 AO, § 80 Abs 1 S 1 VwGO, § 124 VwGO, § 124a VwGO, § 12 Abs 2 KAG BB
Hausanschlusskosten; Kostenersatzanspruch; Zahlungsverjährung; Fristunterbrechung; entsprechende Anwendung der Abgabenordnung - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Frankfurt/Oder, 18.12.2009 - 5 K 1335/06
- OVG Berlin-Brandenburg, 19.02.2013 - 9 N 6.10
Wird zitiert von ... (15) Zitiert selbst (4)
- BVerwG, 27.10.1982 - 3 C 6.82
Aufrechnung der Behörde - Analoge Anwendung der §§ 387 ff BGB im öffentlichen …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 19.02.2013 - 9 N 6.10
Rn. 17 Schließlich nimmt der Kläger Bezug auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Oktober 1982 (- 3 C 6.82 -, Juris), wonach die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen Leistungsbescheid die Fälligkeit der Schuld unberührt lasse.Zu dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Oktober 1982 (- 3 C 6.82 -, Juris) ist eine Divergenz schon deswegen nicht dargelegt, weil der Kläger keinen abstrakten Rechtssatz oder eine Tatsachenfeststellung herausgearbeitet hat, die in dem angesprochenen Urteil enthalten ist und von dem das Verwaltungsgericht mit einem abstrakten Rechtssatz oder einer Tatsachenfeststellung abgewichen wäre; es ist nicht Sache des Oberverwaltungsgerichts, dies im Berufungszulassungsverfahren selbst zu tun.
- OVG Niedersachsen, 18.09.2003 - 9 LB 92/03
Kostenerstattungsanspruch hinsichtlich der Herstellung eines …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 19.02.2013 - 9 N 6.10
Rn. 15 Soweit der Kläger schließlich auf eine für das dortige Landesrecht anderslautende Ansicht des OVG Lüneburg (Urteil vom 18. September 2003 - 9 LB 92/03 -, Juris Rn. 7) hinweist, übergeht er, dass das Verwaltungsgericht sich mit dieser Entscheidung in seinem zur Begründung in Bezug genommenen Urteil vom 22. Juni 2009 (S. 11 f.), argumentativ auseinandergesetzt hat; dass die Sache auch danach noch besonders schwierig ist, legt der Kläger nicht dar. - OVG Sachsen, 20.11.2000 - 2 B 177/98
Wirtschaftsprüfung; Zulassung zum Examen als Wirtschaftsprüfer
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 19.02.2013 - 9 N 6.10
Diese Frage wird in Rechtsprechung und Lehre nahezu einhellig verneint (vgl. OVG Brandenburg, Beschluss vom 28. Juli 1999 - 2 B 177/98 -, S. 2 des EA;… Sodann/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 80 Rn. 62 m.w.N.). - VG Frankfurt/Oder, 22.06.2009 - 5 K 872/05
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 19.02.2013 - 9 N 6.10
Hierzu weitergehend hat das Verwaltungsgericht auf die Begründung eines früheren Urteils derselben Kammer (VG Frankfurt (Oder) - 5 K 872/05 -, Urteil vom 22. Juni 2009) Bezug genommen.
- VG Gießen, 21.10.2019 - 4 K 2262/19
"Zahlungsverjährung bei Grundstücksanschlusskosten"
Auch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg distanziert sich für das brandenburgische Landesrecht von der (dort erstinstanzlich vertretenen) Annahme einer Gesetzeslücke und nimmt an, dass es maßgeblich darauf ankomme, welche Regelung der Landesgesetzgeber für sein kommunales Abgabenrecht getroffen hat (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.2.2013 - 9 N 6.10 -, juris Rdnr. 11).Vielmehr sei in einem ersten Schritt zu prüfen, ob die Vorschrift bei einem wörtlichen oder dem sonst in Bezug auf Steuern gebräuchlichen Verständnis überhaupt sinnvoll auf die kommunale Abgabe - hier den Ersatzanspruch - angewandt werden könne; andernfalls müsse sie "angepasst" angewendet werden oder - wenn das nicht gehe - müsse ihre Anwendung unterbleiben(OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.2.2013, a.a.O., Rdnr. 11).
- OVG Saarland, 29.11.2017 - 1 A 188/16
Kostenerstattungsanspruch für Anschluss des Grundstücks an die Abwasseranlage - …
Auch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg distanziert sich für das brandenburgische Landesrecht von der (dort erstinstanzlich vertretenen) Annahme einer Gesetzeslücke und nimmt an, dass es maßgeblich darauf ankomme, welche Regelung der Landesgesetzgeber für sein kommunales Abgabenrecht getroffen hat.(OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.2.2013 - 9 N 6.10 -, juris Rdnr. 11).Vielmehr sei in einem ersten Schritt zu prüfen, ob die Vorschrift bei einem wörtlichen oder dem sonst in Bezug auf Steuern gebräuchlichen Verständnis überhaupt sinnvoll auf die kommunale Abgabe - hier den Ersatzanspruch - angewandt werden könne; andernfalls müsse sie "angepasst" angewendet werden oder - wenn das nicht gehe - müsse ihre Anwendung unterbleiben(OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.2.2013, a.a.O., Rdnr. 11).
- VGH Hessen, 13.02.2020 - 5 A 2690/19
Zur Unterbrechung der Zahlungsverjährung des Anspruchs auf Erstattung der Kosten …
Nach dem Sinn und Zweck der Vorschriften der §§ 230, 231 AO erscheint jedoch eine entsprechende Anwendung des § 231 Abs. 1 Satz 1, 4. Alt. AO angezeigt (zustimmend: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Februar 2013 - OVG 9 N 6.10 - anderer Auffassung: OVG des Saarlandes, Urteil vom 29. November 2017 - 1 A 188/16 - Niedersächsisches OVG, Urteil vom 28. September 2003 - 9 LB 92/03 - VG Augsburg, Urteil vom 6. August 2013 - 1 K 12.1600 - VG Cottbus, Urteil vom 11. September 2012 - 6 K 247/09 -, jeweils zitiert nach Juris).Tatsächlich erscheint es für den Bürger widersprüchlich, wenn er einerseits durch die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gerade erreicht, dass die Forderung gegen ihn vorläufig nicht durchgesetzt werden kann, andererseits gleichwohl erneut zur Zahlung aufgefordert wird (vgl. hierzu auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Februar 2013 - OVG 9 N 6.10 -, Juris Rn. 13).
- VGH Hessen, 10.01.2023 - 5 A 430/20
Zahlungsverjährung von Grundstücksanschlusskosten
Nach dem Sinn und Zweck der Vorschriften der §§ 230, 231 AO erscheint jedoch eine entsprechende Anwendung des § 231 Abs. 1 Satz 1, Ziffer 1, 3. Alt. AO angezeigt (zustimmend: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Februar 2013 - OVG 9 N 6.10 - anderer Auffassung: OVG des Saarlandes, Urteil vom 29. November 2017 - 1 A 188/16 - Niedersächsisches OVG, Urteil vom 28. September 2003 - 9 LB 92/03 - VG Augsburg, Urteil vom 6. August 2013 - 1 K 12.1600 - VG Cottbus, Urteil vom 11. September 2012 - 6 K 247/09 -, jeweils zitiert nach Juris).Tatsächlich erscheint es für den Bürger widersprüchlich, wenn er einerseits durch die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gerade erreicht, dass die Forderung gegen ihn vorläufig nicht durchgesetzt werden kann, andererseits gleichwohl erneut zur Zahlung aufgefordert wird (vgl. hierzu auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Februar 2013 - OVG 9 N 6.10 -, Juris Rn. 13).
- VGH Hessen, 29.09.2020 - 5 A 212/20 Nach dem Sinn und Zweck der Vorschriften der §§ 230, 231 AO erscheint jedoch eine entsprechende Anwendung des § 231 Abs. 1 Satz 1, 4. Alt. AO angezeigt (zustimmend: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Februar 2013 - OVG 9 N 6.10 - anderer Auffassung: OVG des Saarlandes, Urteil vom 29. November 2017 - 1 A 188/16 - Niedersächsisches OVG, Urteil vom 28. September 2003 - 9 LB 92/03 - VG Augsburg, Urteil vom 6. August 2013 - 1 K 12.1600 - VG Cottbus, Urteil vom 11. September 2012 - 6 K 247/09 -, jeweils zitiert nach Juris).
Tatsächlich erscheint es für den Bürger widersprüchlich, wenn er einerseits durch die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gerade erreicht, dass die Forderung gegen ihn vorläufig nicht durchgesetzt werden kann, andererseits gleichwohl erneut zur Zahlung aufgefordert wird (vgl. hierzu auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Februar 2013 - OVG 9 N 6.10 -, Juris Rn. 13).
- VG Potsdam, 19.09.2023 - 9 K 3539/16 Denn die Einlegung eines Rechtsmittels gegen einen Kostenersatzbescheid, das kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung hat (§ 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO), führt nach § 12 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 5 lit. a KAG "entsprechend § 231 AO" zur Unterbrechung der Zahlungsverjährung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Februar 2013 - OVG 9 N 6.10 - juris, Rn. 13 ff.; VG Cottbus…, Urteil vom 19. Januar 2023 - 6 K 322/20 -, juris, Rn. 25; VG Frankfurt (Oder), 18. Dezember 2009 - 5 K 1335/06 - zu vergleichbaren Regelungen zum Kostenersatz in anderen Bundesländern auch Hessischer VGH…, Beschluss vom 10. Januar 2023 - 5 A 430/20 - juris, Rn. 63 ff.; VG Stuttgart…, Urteil vom 10. Oktober 2022 - 2 K 824/21 -, juris, Rn. 44; a.A. OVG des Saarlandes…, Urteil vom 29. November 2017 - 1 A 188/16 -, juris, Rn. 36 ff.; Niedersächsisches OVG…, Urteil vom 28. September 2003 - 9 LB 92/03 -, juris, Rn. 7).
Dabei geht das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in seinem Beschluss vom 19. Februar 2013 (- OVG 9 N 6.10 -, juris, Rn. 13 ff.) von folgenden Erwägungen aus:.
- VG Stuttgart, 10.10.2022 - 2 K 824/21
Anfechtungsrechtsbehelfe gegenüber Kostenersatzbescheiden; aufschiebende Wirkung; …
Dem ist dadurch Rechnung zu tragen, dass eine analoge Anwendung von § 231 Abs. 1 Satz 1 Alt. 4 AO erfolgt, d.h. der Fall so zu behandeln ist, als ob die Beklagte mit der Widerspruchserhebung die Vollziehung des Bescheids ausgesetzt hätte (so insbes. Hess VGH, Beschl. v. 29.09.2020 - 5 A 212/20 - juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 19.02.2013 - OVG 9 N 6.10 - juris). - VG Cottbus, 19.01.2023 - 6 K 322/20 So hat das OVG Berlin-Brandenburg bereits mit Beschluss vom 19. Februar 2013 (Az:- OVG 9 N 6.10 -, juris) entschieden, dass eine Fristunterbrechung der Zahlungsverjährungsfrist mit Einlegung des Widerspruchs bewirkt wird.
Dies zeige, dass ein Tätigwerden der Behörde schon bei direkter Anwendung der Norm keine stets notwendige Voraussetzung für den Eintritt der Unterbrechung sei (vgl. zum Gesamten OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Februar 2013 a.a.O., Rn. 11 ff.; Beschluss vom 8 August 2012 -9 A 78/09 -, Seite 2 ff- des Entscheidungsausdrucks;… a.A. Kluge in Becker u.a., § 10, Rn. 44 m.w.N.).
- VG Cottbus, 28.07.2023 - 6 K 506/20 So hat das OVG Berlin-Brandenburg bereits mit Beschluss vom 13. Februar 2013 (Az:- OVG 9 N 6.10 -, juris) entschieden, dass eine Fristunterbrechung der Zahlungsverjährungsfrist mit Einlegung des Widerspruchs bewirkt wird.
Dies zeige, dass ein Tätigwerden der Behörde schon bei direkter Anwendung der Norm keine stets notwendige Voraussetzung für den Eintritt der Unterbrechung sei (vgl. zum Gesamten OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Februar 2013 a.a.O., Rn. 11 ff.).
- VG Cottbus, 23.06.2023 - 6 K 314/20 So hat das OVG Berlin-Brandenburg bereits mit Beschluss vom 13. Februar 2013 (Az:- OVG 9 N 6.10 -, juris) entschieden, dass eine Fristunterbrechung der Zahlungsverjährungsfrist mit Einlegung des Widerspruchs bewirkt wird.
Dies zeige, dass ein Tätigwerden der Behörde schon bei direkter Anwendung der Norm keine stets notwendige Voraussetzung für den Eintritt der Unterbrechung sei (vgl. zum Gesamten OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Februar 2013 a.a.O., Rn. 11 ff.).
- VG Cottbus, 22.02.2023 - 6 K 414/21
- VG Cottbus, 22.02.2023 - 6 K 1179/18
- OVG Berlin-Brandenburg, 15.09.2015 - 9 N 13.14
Geltung der AO (juris: AO 1977) als Landesrecht
- VGH Hessen, 08.06.2016 - 5 A 572/16
- VGH Hessen, 08.01.2016 - 5 B 572/16
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