Rechtsprechung
| VGH Bayern, 04.03.1997 - 9 N 96.1178 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (5)
- OVG Rheinland-Pfalz, 24.05.2023 - 8 C 10471/22
Ausfertigung einer Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht; In-Betracht-Ziehen …
Rechtsstaatlichen Anforderungen an die Bekanntmachung als notwendige Voraussetzung der Rechtsetzung ist nur dann genügt, wenn bei der Bekanntmachung des Satzungstextes dieser ohne Änderung vollständig und richtig wiedergegeben wird (BayVGH, Urteil vom 4. März 1997 - 9 N 96.1178 -, juris Rn. 47).Rn. 64 Die Vorschrift des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 3. Alt. BauGB findet allerdings in Fällen der hier durch die Antragsgegnerin gewählten Bekanntmachung des vollständigen Wortlauts der Satzung schon gar keine Anwendung, sondern betrifft lediglich die Konstellation der Ersatzverkündung (vgl. BayVGH, Urteil vom 4. März 1997, a.a.O., Rn. 48; Sennekamp, in: Brügelmann, BauGB, 125. Lfg. Januar 2023;… § 214 Rn. 85;… Kukk, in: Schrödter, BauGB, 9. Aufl. 2019, § 214 Rn. 31).
Aus der zwar grundsätzlich abschließenden Aufzählung der beachtlichen Verfahrens- und Formverstöße in § 214 Abs. 1 BauGB kann allerdings nicht gefolgert werden, dass erhebliche Abweichungen der Bekanntmachung vom Satzungstext bei einer Bekanntmachung nach § 16 Abs. 2 Satz 1 BauGB unbeachtlich sein sollten, weil diese Auslegung mit dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip nicht mehr zu vereinbaren wäre (vgl. BayVGH, Urteil vom 4. März 1997, a.a.O., Rn. 49).
- VGH Bayern, 26.09.2022 - 15 N 21.3023
Zur Unwirksamkeit eines Bebauungsplans wegen Ausfertigungs- und …
Zwar wird den formalen Anforderungen an die Bekanntmachung schon dann genüge getan, wenn die ausgefertigte Rechtsnorm bekanntgemacht wird (BayVGH, U.v. 4.3.1997 - 9 N 96.1178 - BayVBl 1997, 525/528;… Glaser in Widtmann/Grasser/Glaser, Bayerische Gemeindeordnung, Stand: Februar 2021, Art. 26 Rn. 1). - VGH Bayern, 13.10.2021 - 14 N 20.749
Unwirksamkeit einer Veränderungssperre für einen Grünordnungsplan
Die dynamische Verweisung in Art. 4 Abs. 3 Satz 1 BayNatSchG auf die Vorschriften für Bauleitpläne bei selbständigen Grünordnungsplänen erfasst auch die bauplanungsrechtliche Ermächtigung des § 14 BauGB zum Erlass einer Veränderungssperre (im Anschluss an BayVGH, U.v. 4.3.1997 - 9 N 96.1178 - juris).Auch die in Art. 4 Abs. 3 Satz 1 BayNatSchG enthaltene dynamische Verweisung auf die Geltung der Vorschriften für Bauleitpläne für das Verfahren zur Aufstellung selbständiger Grünordnungspläne ist im Anschluss an die Judikatur des 9. Senats des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, U.v. 4.3.1997 - 9 N 96.1178 - juris) zu Art. 3 Abs. 5 BayNatSchG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Bayerischen Naturschutzgesetzes vom 3. August 1982 (GVBl. S. 500) (kurz: a.F.) so zu verstehen, dass sie die bauplanungsrechtliche Ermächtigung des § 14 BauGB zum Erlass einer Veränderungssperre und damit deren Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen einschließt.
- VGH Bayern, 26.11.2025 - 14 N 23.636
Normenkontrolle gegen selbständigen Grünordnungsplan, zur Reihenfolge von …
Zwar ist die Anwendbarkeit der §§ 214 ff. BauGB im Bereich des Art. 4 Abs. 3 BayNatSchG anerkannt (stRspr, vgl. BayVGH, U.v. 4.3.1997 - 9 N 96.1178 - juris Rn. 35;… siehe auch U.v. 13.10.2021 - 14 N 20.749 - BayVBl 2022, 45 Rn. 24); jedoch liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Heilung nach § 214 Abs. 4 BauGB nicht vor, wobei eine Heilung des jeweiligen Mangels im ergänzenden Verfahren erst durch fehlerfreie Wiederholung und die nochmalige Durchführung der sich anschließenden Verfahrensschritte erfolgt (BVerwG, B.v. 7.11.1997 - 4 NB 48.96 - NVwZ 1998, 956/958 unter II.B.2.b). - VG Koblenz, 04.06.2024 - 1 K 883/23
Werbeanlage darf in Polch errichtet werden
Rechtsstaatlichen Anforderungen an die Bekanntmachung als notwendige Voraussetzung der Rechtsetzung ist nur dann genügt, wenn bei der Bekanntmachung des Satzungstextes dieser ohne Änderung vollständig und richtig wiedergegeben wird (vgl. BayVGH, Urteil vom 4. März 1997 - 9 N 96.1178 -, juris Rn. 47; OVG RP…, Urteil vom 24. Mai 2023 - 8 C 10471/22.OVG -, juris, Rn. 62).
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