Rechtsprechung
| OVG Berlin-Brandenburg, 27.08.2015 - 9 N 96.13 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
§ 12 Abs 1 Nr 5 Buchst b KAG BB, § 236 AO 1977, § 240 AO 1977
Säumniszuschläge, Erstattungs- und/oder Prozesszinsen nach Bescheidaufhebung - Entscheidungsdatenbank Brandenburg
§ 12 Abs 1 Nr 5b KAG BB, § 236 AO, § 240 AO
Säumniszuschläge nach Bescheidaufhebung; Erstattungszinsen; Prozesszinsen - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Cottbus, 05.02.2013 - 1 K 906/12
- OVG Berlin-Brandenburg, 27.08.2015 - 9 N 96.13
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (2)
- OVG Berlin-Brandenburg, 14.03.2011 - 9 N 71.10
Rechtmäßigkeit von Änderungen im Geschäftsverteilungsplan während des laufenden …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 27.08.2015 - 9 N 96.13
Schon aus dem Gesetz (§ 240 Abs. 1 Satz 4 1. Halbsatz AO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b KAG) ergibt sich, dass die bis dahin verwirkten Säumniszuschläge unberührt bleiben, wenn die Festsetzung des Beitrags aufgehoben, geändert oder berichtigt wird (Beschluss des Senats vom 14. März 2011 - OVG 9 N 71.10 -, juris Rn. 14).Damit sollen kurzfristig eintretende Abgabenausfälle in nicht vorhersehbarem Ausmaß möglichst vermieden werden, weil diese die Erfüllung der öffentlichen Aufgaben gefährden würden (vgl. Beschluss vom 14. März 2011, a.a.O., Rn. 15).
Will der Herangezogene Säumniszuschläge vermeiden, so hat er anstelle der rechtzeitigen Zahlung auch die Möglichkeit des vorläufigen Rechtsschutzes gegen den Heranziehungsbescheid, die bei Erfolg eine grundsätzlich rückwirkende Aussetzung bewirkt (vgl. Beschluss vom 14. März 2011, a.a.O., Rn. 17).
Macht er - wie die Klägerin - davon nicht Gebrauch, so muss er mit Säumniszuschlägen rechnen (vgl. Beschluss vom 14. März 2011, a.a.O., Rn. 17 und 22).
- OVG Brandenburg, 29.09.2004 - 2 A 349/04
Antrag auf Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 27.08.2015 - 9 N 96.13
Erfolgt die zur Erstattung führende Aufhebung eines Heranziehungsbescheides hingegen vor Eintritt der Rechtshängigkeit, so ist der Erstattungsbetrag nicht zu verzinsen, denn dafür gibt es im Kommunalabgabengesetz und in den in Bezug genommenen Vorschriften der Abgabenordnung sowie den sonstigen gesetzlichen Regelungen keine Rechtsgrundlage (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Beschluss vom 29. September 2004 - 2 A 349/04.Z -, juris Rn. 4 ff. m.w.N.;… Driehaus, in: ders., Kommunalabgabenrecht, Stand: März 2015, § 8 Rn. 178a;… Sauthoff, in: Driehaus, a.a.O., § 12 Rn. 215).
- VG Cottbus, 23.12.2025 - 6 K 1609/18
Abgabenrechtliche Nebenforderung, keinn Anspruch auf Zinserstattung bei …
Nach der im Land Brandenburg geltenden Rechtslage und der insoweit einschlägigen ständigen Rechtsprechung sowohl der Instanzgerichte als auch des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg steht ein entsprechender Zinsanspruch bei zunächst auf Grundlage eines Beitragsbescheides geleisteter und wegen späterer Aufhebung zurückerstatteter Beiträge dem Abgabenpflichtigen nur für den Fall, dass die Bescheidaufhebung einerseits nach Rechtshängigkeit erfolgt ist und darüber hinaus auch nur für die Verzinsung des Zeitraums zwischen Rechtshängigkeit und Erstattung zu (vgl. OVGBerlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. August 2015 - OVG 9 N 96.13 -, Rn. 8, juris).Erfolgt die zur Erstattung führende Aufhebung eines Heranziehungsbescheides hingegen vor Eintritt der Rechtshängigkeit - wie im hiesigen Fall, da der Kläger gegen den der vermeintlichen Zinsforderung zugrundeliegenden Beitragsbescheid vom 2. Oktober 2013 keine Klage erhoben hat - , so ist der Erstattungsbetrag nicht zu verzinsen, denn dafür gibt es im Kommunalabgabengesetz und in den in Bezug genommenen Vorschriften der Abgabenordnung sowie den sonstigen gesetzlichen Regelungen keine Rechtsgrundlage (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. August 2015 - OVG 9 N 96.13 -, Rn. 8, juris; so bereits auch OVG für das Land Brandenburg…, Beschluss vom 29. September 2004 - 2 A 349/04.Z -, juris Rn. 4 ff. m.w.N).
Es besteht im Kommunalabgabenrecht insoweit keine Spiegelbildlichkeit von Säumniszuschlägen und Erstattungszinsen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. August 2015 - OVG 9 N 96.13 -, Rn. 8, juris).
- VG Potsdam, 08.08.2016 - 8 K 1039/16
Wasserversorgungsbeitrag (Erstellung der Wasserversorgung)
Auch dürfte es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sein, dass das Kommunalabgabenrecht keine Spiegelbildlichkeit von Säumniszuschlägen und Prozesszinsen vorsieht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. August 2015 - OVG 9 N 96.13 -, juris Rdnr. 8). - VG Cottbus, 29.05.2020 - 6 L 586/17 Die Nicht-Akzessorietät der Säumniszuschläge folgt insbesondere daraus, dass die Säumniszuschläge ein Druckmittel eigener Art darstellen, durch welches die zur Abgabe Herangezogenen zur pünktlichen Zahlung der jeweiligen Abgabe angehalten werden sollen (vgl. VG Cottbus…, Urteil vom 13. September 2013 - VG 1 K 1240/12 - juris Rn. 30 ff. m.w.N.; Urteil vom 5. Februar 2013 - VG 1 K 906/12 - und [bestätigend] OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. August 2015 - OVG 9 N 96.13 - juris; Beschluss vom 26. September 2014 - 1 K 214/13 - juris).
- VG Potsdam, 15.09.2017 - 9 K 3973/16
Kanalanschlußbeiträge (Entwässerungsbeiträge, Schmutzwasser)
Damit fehlt es für den Fall der Aufhebung eines Abgabenbescheides bereits vor Eintritt der Rechtshängigkeit bei Gericht während des Widerspruchsverfahrens schlicht an einer Anspruchsgrundlage (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Beschluss vom 29. September 2004 - 2 A 349/04.Z -, NVwZ-RR 2005, 564 f. = juris Rdnrn. 4 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. August 2015 - OVG 9 N 96.13 -, juris Rdnr. 8;… Driehaus, in: Driehaus [Hg.], Kommunalabgabenrecht Kommentar, Loseblattausgabe Stand: September 2017, § 8 Rdnr. 178a). - VG Cottbus, 19.07.2018 - 6 L 588/17
Festsetzung von Säumnisgebühren und Stundungszinsen bei Änderung des …
Die Nicht-Akzessorietät der Säumniszuschläge folgt insbesondere daraus, dass die Säumniszuschläge ein Druckmittel darstellen, durch welches die zur Abgabe Herangezogenen zur pünktlichen Zahlung der jeweiligen Abgabe angehalten werden sollen (vgl. VG Cottbus…, Urteil vom 13. September 2013 - VG 1 K 1240/12 - juris Rn. 30 ff. m.w.N.; Urteil vom 5. Februar 2013 - VG 1 K 906/12 - und [bestätigend] OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. August 2015 - OVG 9 N 96.13 - juris; Beschluss vom 26. September 2014 - 1 K 214/13 - juris).
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