Rechtsprechung
| LG Hanau, 07.12.2022 - 9 O 708/22 |
Volltextveröffentlichung
Verfahrensgang
- LG Hanau, 07.12.2022 - 9 O 708/22
- OLG Frankfurt, 23.05.2024 - 1 U 4/23
- BGH, 23.10.2025 - III ZR 147/24
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (3)
- BGH, 25.01.2017 - XII ZR 69/16
Gewerberaummiete: Mündliche Änderung einer formularmäßig vereinbarten sog. …
Auszug aus LG Hanau, 07.12.2022 - 9 O 708/22
Die Klausel macht die Wirksamkeit einer Individualabrede von der Genehmigung durch die Beklagte in Textform abhängig und widerspricht damit dem Vorrang der Individualabrede gemäß § 305b BGB (vgl. BGH NJW 2017, 1017 (1018); BGH NJW 2006, 138 (139)), weil zum einen ein Formerfordernis aufgestellt wird und andererseits selbst bereits durch wechselseitige mündliche Erklärungen geschlossene Individualvereinbarungen nach der Klausel 14.1 durch Unterlassen der Genehmigung in Textform vereitelt werden können. - BGH, 21.09.2005 - XII ZR 312/02
Vorrang von mündlichen Individualvereinbarungen vor einer Schriftformklausel in …
Auszug aus LG Hanau, 07.12.2022 - 9 O 708/22
Die Klausel macht die Wirksamkeit einer Individualabrede von der Genehmigung durch die Beklagte in Textform abhängig und widerspricht damit dem Vorrang der Individualabrede gemäß § 305b BGB (vgl. BGH NJW 2017, 1017 (1018); BGH NJW 2006, 138 (139)), weil zum einen ein Formerfordernis aufgestellt wird und andererseits selbst bereits durch wechselseitige mündliche Erklärungen geschlossene Individualvereinbarungen nach der Klausel 14.1 durch Unterlassen der Genehmigung in Textform vereitelt werden können. - BGH, 21.08.2019 - VIII ZR 265/18
Umfang der Informationspflicht eines Unternehmers zu alternativer Streitbeilegung …
Auszug aus LG Hanau, 07.12.2022 - 9 O 708/22
Der Wortlaut des § 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG bildet durch die Formulierung "inwieweit", diesen gesamten Bereich ab, denn "inwieweit" kann sowohl "nie", als auch alle möglichen Ausprägungen "teilweise" vorhandener Bereitschaft als auch "immer" erfassen (so auch BGH NJW 2019, 3588 (3590) Rn. 31 aE).
- OLG Frankfurt, 23.05.2024 - 1 U 4/23
Telekommunikation: Unzulässigkeit einer Klausel, mit der Kunde zur Anzeige des …
das angefochtene Urteil des Landgerichts Hanau (Az.: 9 O 708/22 ) teilweise abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, über die erstinstanzlich zuerkannten Unterlassungsansprüche betreffend Ziffer 6.1 und 14.1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten hinaus, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, es zu unterlassen,.das angefochtene Urteil des Landgerichts Hanau (Az.: 9 O 708/22 ) teilweise abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, über den erstinstanzlich zuerkannten Betrag in Höhe von 57, 78 EUR hinaus, an den Kläger einen weiteren Betrag in Höhe von 202, 22 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 29.04.2022 zu zahlen.
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