Rechtsprechung
| OVG Niedersachsen, 06.02.2006 - 9 OA 404/05 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
§ 32 Abs. 2 S. 1 RVG; § 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG; § 68 Abs. 1 GKG
Streitwert eines vorläufigen Rechtsschutzverfahrens von drittbetroffenen Nachbarn gegen Errichtung und Betrieb einer Windenergieanlage - Judicialis
GKG § 53 Abs. 3 Nr. 2
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
GKG § 53 Abs. 3 Nr. 2
Nachbar, Rechtsschutz, vorläufiger Streitwert, Eilverfahren, Windenergieanlage, mehrere Kläger, Streitwertbeschwerde, Streitwertkatalog, Streitwertkatalog 2004, Zusammenrechnung - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Streitwert eines vorläufigen Rechtsschutzverfahrens von drittbetroffenen Nachbarn gegen Errichtung und Betrieb einer Windenergieanlage
Verfahrensgang
- VG Lüneburg, 29.08.2005 - 2 B 37/05
- OVG Niedersachsen, 06.02.2006 - 9 OA 404/05
Papierfundstellen
- NVwZ-RR 2006, 653
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (1)
- OVG Hamburg, 02.11.1998 - Bf III 43/96
Streitwertfestsetzung; Drittbetroffener; Planfeststellungsrecht; Wertminderung; …
Auszug aus OVG Niedersachsen, 06.02.2006 - 9 OA 404/05
Bis zu dieser Schwelle sind die Lärmimmissionen hier als Nachteil für das Eigentum den Fallgruppen des Streitwertkatalogs zugeordnet (OVG Hamburg, Beschluss vom 2.11.1998 - Bf III 43/96 - NVwZ-RR 1999, 700).Ob sich unter dem Gesichtspunkt des Gesundheitsschutzes ein Vorbringen, der Lärm der Windenergieanlage stelle eine Gefahr für die Gesundheit dar, streitwerterhöhend auswirken kann (vgl. dazu OVG Hamburg, Beschluss vom 2.11.199 a. a. O.), mag hier dahinstehen, denn dem Vorbringen der Antragsteller ist nicht zu entnehmen, dass eine begründete Gefahr bestehen könnte, dass der geltend gemachte Lärm die Schwelle einer Gesundheitsgefahr überschreitet.
- OVG Berlin-Brandenburg, 28.10.2020 - 3 S 113.20
Beschwerde; Regelung der Vollziehung; Verwaltungsrechtsweg; Streitigkeit …
Eine Rechtsgemeinschaft ist insbesondere gegeben, wenn sich aus dem materiellen Recht eine gemeinschaftliche Berechtigung an einer Sache oder einem Recht ergibt, wie im Fall von Miteigentum, einer Gesamthandsgemeinschaft oder einer Gütergemeinschaft (vgl. VGH München…, Beschluss vom 3. Januar 2012 - 9 C 11.2583 - juris Rn. 7;… Beschluss vom 30. Januar 2007 - 11 C 06.583 - juris Rn. 18; OVG Lüneburg, Beschluss vom 6. Februar 2006 - 9 OA 404/05 - juris Rn. 2; OVG Greifswald…, Beschluss vom 3. Dezember 2009 - 3 O 67/09 - juris Rn. 5), oder bei Klagen eines ausreisepflichtigen Ausländers und seines aufenthaltsberechtigten Ehegatten gegen eine aufenthaltsrechtliche Maßnahme (vgl. BVerwG…, Beschluss vom 28. Januar 1991 - 1 B 95/90 - juris Rn. 12; VGH Mannheim…, Beschluss vom 14. Dezember 2005 - 11 S 2791/04 - juris Rn. 25). - OVG Niedersachsen, 06.02.2007 - 12 OA 102/07
Bestimmung des Streitwertes im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die …
Der beschließende Senat teilt diese Auffassung nicht und folgt für den Regelfall der Empfehlung des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Fassung Juli 2004 (DVBl. 2004, 1525 = NVwZ 2004, 1327, dort Nr. 1.5), und der ganz herrschenden Meinung (…vgl. nur Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., Anhang zu § 164 Rn. 11 - vorläufiger Rechtsschutz, m.w.N.; Nds. OVG - 1. Senat -, Beschl. v. 24.1.2006 - 1 OA 10/06 - 9. Senat, Beschl. v. 6.2.2006 - 9 OA 404/05 -). - OVG Mecklenburg-Vorpommern, 14.06.2007 - 1 O 63/07
Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen unvollständiger Erklärung; …
Insoweit erleidet sie insbesondere mit Blick auf das hinsichtlich der Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes geltende Gebot der in Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG verbürgten Rechtsschutzgleichheit (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13.03.1990 - 2 BvR 94/88 -, BVerfGE 81, 347 - zitiert nach juris; OVG Greifswald, Beschl. v. 06.06.2006 - 1 O 32/06 -, NordÖR 2006, 198) folglich durch die Zurückweisung der Beschwerde aus den vorstehenden Gründen auch keinen endgültigen oder ggfs. gleichheitswidrigen Nachteil.
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