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Rechtsprechung
   BSG, 26.02.1965 - 9 RV 806/62   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1965,9538
BSG, 26.02.1965 - 9 RV 806/62 (https://dejure.org/1965,9538)
BSG, Entscheidung vom 26.02.1965 - 9 RV 806/62 (https://dejure.org/1965,9538)
BSG, Entscheidung vom 26. Februar 1965 - 9 RV 806/62 (https://dejure.org/1965,9538)
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Wird zitiert von ... (2)

  • BSG, 24.06.1969 - 10 RV 282/66

    Ablehnung eines beantragten Zugunstenbescheides - Voraussetzungen für die …

    Ist aber die Verwaltungsbehörde tatsächlich in eine Nachprüfung der Erstbescheide eingetreten - gleichgültig, ob sie dazu verpflichtet war oder aus welchem Grunde sie es getan hat -, so muß auch bei Nachprüfung des angefochtenen Bescheides durch das Gericht geprüft werden, ob die zur Unrichtigkeit des Erstbescheides getroffene Entscheidung der Verwaltungsbehörde zutrifft oder nicht (vgl. BSG vom 26.2.65 - 9 RV 806/62; s. auch BSG vom 20.8.63 - 8 RV 1005/62 und vom 20.8.63 - 8 RV 901/60).

    Dazu gehören in erster Linie die §§ 103 und 128 SGG (vgl. BSG vom 26.2.65 - 9 RV 806/62 -), aber auch in gleicher Weise § 109 SGG, der dem Versorgungsberechtigten ein besonderes Recht bei der Beweiserhebung zur Ermittlung von Tatsachen durch die Anhörung eines ärztlichen Sachverständigen gibt.

  • BSG, 09.02.1971 - 10 RV 54/69
    ausgeführt" handelt es sich insoweit aber nicht um die Prüfung des Ermessens der Verwaltung ("Ermessensentscheidung"), sondern um die Prüfung eines Tatbestandsmerkmals des @ 40 Abs° 4 VeerG, das die Voraussetzung für Ermessenserst das handeln der Verwaltungsbehörde bildet und dessen Vorliegen wie bei jedem anderen Tatbestandsmerkmal einer Gesetzesvorschrift im gerichtlichen Verfahren zu überprüfen ist (vgla BSG vom 26° November 4968 - 9 RV 640/66 - und vom 280 April 4965 - 9 RV 470/62 -)° Ist aber das Vorliegen des Tatbestandsmerkmals "Unrichtigkeit des Erstbescheides" im gerichtlichen Verfahren zu überprüfen, so müssen für diese Überprüfung auch" soweites sich um tatsächliche Feststellungen handelt, alle Vorschriften des gerichtlichen Verfahrens gelten, welche die Feststellung von Tatsachen betreffen° Dazu gehören in erster Linie die 55 405 und 428 SGG (vglo BSG vom 26° Februar 4965 - 9 RV 806/62 -)" aber auch in gleicher Weise 5 409 SGG, der dem Versorgungsberechtigten " -4oein besonderes Recht bei der Beweiserhebung zur Ermittlung von Tatsachen durch die Anhörung eines ärztlichen Sachverständigen gibt, sofern es auf diese Tatsachen zur Beurteilung der Unrichtigkeit der früheren Bescheide ankommt (vgl° BSG 29, 279, 284; Urteil des erkennenden Senats vom 20° Juni 4967 - 40 BV 972/65 -)0 Durch diese Nachprüfung wird auch nicht, wie das LSG glaubt folgern zu müssen (vglo Seite 42 Mitte des Urteils- >abzuges), der Grundsatz der Gewaltenteilung verletzto Wird nämlich, was nach den obigen Ausführungen erforderlich istw zwischen der Feststellung der Unrichtigkeit als Tatbestandsmerkmal und der alsdann zu treffenden Ermessensentscheidung der Verwaltungsbehörde unterschieden und erstreckt sich die unbeschränkte gerichtliche Nachprüfung (.
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