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Rechtsprechung
   OVG Berlin-Brandenburg, 12.03.2013 - 9 S 1.13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,4831
OVG Berlin-Brandenburg, 12.03.2013 - 9 S 1.13 (https://dejure.org/2013,4831)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 12.03.2013 - 9 S 1.13 (https://dejure.org/2013,4831)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 12. März 2013 - 9 S 1.13 (https://dejure.org/2013,4831)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 54 WasG BB, § 64 WasG BB
    Widmungsvermutung bei Niederschlagsentwässerung (durch einen sogenannten Bürgermeisterkanal) im ländlichen Raum

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 123 VwGO, § 146 VwGO, § 54 WasG BB, § 64 WasG BB
    Niederschlagsentwässerung; Bürgermeisterkanal; gemeindliche Anlage; öffentliche Anlage; Widmung; Widmungsvermutung; keine Indizien für Widmung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (2)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.09.1975 - III A 1279/75
    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 12.03.2013 - 9 S 1.13
    Schließlich speist sich die Widmungsvermutung aus dem Gedanken, dass Leistungseinrichtungen der Gemeinde dem Gemeinwohl zu dienen und der Allgemeinheit offenzustehen haben (vgl. m. w. N.: OVG NRW, Urteil vom 16. September 1975, III A 1279/75, NJW 1976, 820;… Ossenbühl, DVBl. 1973, S. 289, 290).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 01.03.2012 - 9 S 9.12

    Keine Kontinuität der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung; kein …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 12.03.2013 - 9 S 1.13
    Die in Rede stehende Regenwasseranlage ist nicht mit Mitteln der Antragsgegnerin oder ihrer Rechtsvorgängerin, der im Jahr 1990 auf Grund der Kommunalverfassung der DDR neu entstandenen Gemeinde L... hergestellt worden, sondern dieser gewissermaßen "zugefallen" (vgl. dazu Beschluss des Senats vom 1. März 2012, OVG 9 S 9.12, juris, Rdnr. 3).
  • OLG Brandenburg, 11.02.2021 - 5 U 70/18

    Ausgleichsansprüche nach dem GBBerG Beschränkte persönliche Dienstbarkeit für die …

    Obliegt der Gemeinde eine bestimmte gemeindliche Aufgabe - wie vorliegend die der Schmutzwasserentsorgung - und verfügt die Gemeinde über eine Anlage, durch deren Zurverfügungstellung die Gemeinde diese Aufgaben erfüllen kann, so besteht eine Widmungsvermutung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 12. März 2013, Az. OVG 9 S 1.13).

    Obliegt der Gemeinde eine bestimmte gemeindliche Aufgabe - wie vorliegend die der Schmutzwasserentsorgung - und verfügt die Gemeinde über eine Anlage, durch deren Zurverfügungstellung die Gemeinde diese Aufgaben erfüllen kann, so besteht - wie bereits ausgeführt - eine Widmungsvermutung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. März 2013, Az. OVG 9 S 1.13).

  • VG Cottbus, 09.12.2019 - 6 L 306/18

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

    Technische Anlagen zur Abwasserentsorgung werden insoweit erst durch Widmung Teil der öffentlichen Einrichtung, für deren Herstellung der Einrichtungsträger Beiträge erhebt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12.03.2013 - OVG 9 S 1.13, juris, Rn. 9;… Beschluss der Kammer vom 27.04.2012 - VG 6 L 178/11 -, juris, Rn. 21).

    Ein solcher Widmungsakt ist zwar nicht formgebunden und kann auch konkludent erfolgen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12.03.2013 - OVG 9 S 1.13, juris, Rn. 9;… Beschluss der Kammer vom 27.04.2012 - VG 6 L 178/11 -, juris, Rn. 21).

  • OLG Brandenburg, 19.11.2020 - 5 U 111/19

    Ausgleichsansprüche nach dem GBBerG Beschränkte persönliche Dienstbarkeit für die …

    Obliegt der Gemeinde eine bestimmte gemeindliche Aufgabe - wie vorliegend die der Schmutzwasserentsorgung - und verfügt die Gemeinde über eine Anlage, durch deren Zurverfügungstellung die Gemeinde diese Aufgaben erfüllen kann, so besteht eine Widmungsvermutung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. März 2013, Az. OVG 9 S 1.13).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.08.2015 - 9 S 29.15

    Anschluss- und Benutzungsverfügung für dezentrale Schmutzwasserentsorgung; …

    Auch insoweit dürfte die Bestimmung - als Ausnahmevorschrift - keine Grundlage dafür bieten, alle Angeschlossenen dauerhaft von der Benutzung der Anlage auszuschließen, um die Anlage stilllegen und zurückbauen zu können; will der Verband das tun, dürfte es erforderlich, aber auch ausreichend sein, die Anlage zu entwidmen, d. h. ihr der Charakter der öffentlichen Anlage zu nehmen (vgl. zur Widmung: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. März 2013 - OVG 9 S 1.13 -, juris, Rdnr. 9).
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