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Rechtsprechung
   OVG Berlin-Brandenburg, 13.09.2011 - 9 S 13.11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,22957
OVG Berlin-Brandenburg, 13.09.2011 - 9 S 13.11 (https://dejure.org/2011,22957)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 13.09.2011 - 9 S 13.11 (https://dejure.org/2011,22957)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 13. September 2011 - 9 S 13.11 (https://dejure.org/2011,22957)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 80 Abs 5 VwGO, § 146 VwGO, § 56 WHG, § 66 Abs 1 WasG BB, § 66 Abs 3 WasG BB
    Wasserrecht: Abwasserbeseitigungspflicht eines Zweckverbandes; Regelung satzungsmäßiger Einleitungsgrenzwerte; perfluorierte Tenside; Kostenvermeidungsinteresse

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 80 Abs 5 VwGO, § 146 VwGO, § 56 WHG, § 66 Abs 1 WasG BB, § 66 Abs 3 WasG BB, § 72 WasG BB, § 5 IndEinlV BB, § 4 KrW-/AbfG, § 6 Abs 1 GKG BB
    Zweckverband; Abwasserbeseitigungspflicht; Anstaltsgewalt; Satzung; Einleitungsbeschränkung; perfluorierte Tenside; Klärschlamm; Verbrennung; Kostenvermeidungsinteresse; Untersagungsverfügung; vorläufiger Rechtsschutz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (3)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.03.2007 - 15 A 69/05

    Einleitung von Abwasser

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 13.09.2011 - 9 S 13.11
    Rn. 13 Die Gemeinden und Abwasserzweckverbände sind indessen auf der Grundlage ihrer Anstaltsgewalt befugt, satzungsmäßige Regelungen über die Benutzung ihrer Schmutzwasserentsorgungsanlagen zu treffen und dabei insbesondere auch die Reichweite des Benutzungsrechts durch Einleitungsbeschränkungen festzulegen (vgl. OVG Münster…, Beschluss vom 16. Oktober 2002 - 15 B 1355/02 - juris, Rdnr. 10; Urteil vom 20. März 2007 - 15 A 69/05 - juris, Rdnr. 26 f.).

    Diese Pflicht kann nicht um beliebiger anderweitiger Ziele willen satzungsrechtlich unterlaufen werden; vielmehr bedarf es insoweit eines hinreichend gewichtigen Grundes (…vgl. Hendler, VBlBW 1992, S. 401 ); darüber hinaus sind Abwasserbeseitigungssatzungen wasserrechtskonform im Lichte einer bestehenden Abwasserbeseitigungspflicht auszulegen (vgl. OVG Münster, Urteil vom 20. März 2007 - 15 A 69/05 - juris, Rdnr. 58).

    Das vom Antragsgegner für sich in Anspruch genommene OVG Münster hat in seinem oben bereits zitierten Urteil vom 20. März 2007 - 15 A 69/05 - zwar einerseits entschieden, dass Gemeinden, die eine auf häusliches Abwasser ausgerichtete Kläranlage betreiben, auf der Grundlage ihrer Anstaltsgewalt satzungsmäßige Einleitungsbeschränkungen für Abwasser regeln dürfen, dessen Zusammensetzung sich deutlich von häuslichem Abwasser unterscheidet (…zitiert nach juris, Rdnr. 26 f., 45).

  • OVG Brandenburg, 31.07.2003 - 2 A 316/02

    Anschluss- und Benutzungszwang an Wasserversorgung und Abwasserentsorgung, …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 13.09.2011 - 9 S 13.11
    Ebenso wie bei häuslichem Abwasser (vgl. dazu OVG Bbg, Urteil des 2. Senats vom 31. Juli 2003 - 2 A 316/02 - juris, Rdnr. 63) setzt auch bei anderem Schmutzwasser die gesetzliche Abwasserbeseitigungspflicht der öffentlichen Hand frühzeitig schon mit dem Abwasseranfall ein.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.10.2002 - 15 B 1355/02

    Sanierungsverfügung für Abwasserleitung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 13.09.2011 - 9 S 13.11
    Rn. 13 Die Gemeinden und Abwasserzweckverbände sind indessen auf der Grundlage ihrer Anstaltsgewalt befugt, satzungsmäßige Regelungen über die Benutzung ihrer Schmutzwasserentsorgungsanlagen zu treffen und dabei insbesondere auch die Reichweite des Benutzungsrechts durch Einleitungsbeschränkungen festzulegen (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 16. Oktober 2002 - 15 B 1355/02 - juris, Rdnr. 10;… Urteil vom 20. März 2007 - 15 A 69/05 - juris, Rdnr. 26 f.).
  • VG Cottbus, 30.11.2017 - 4 K 354/11

    Anschluss- und Benutzungszwang für kommunale Einrichtungen

    Rn. 6 Auf die hiergegen erhobene Beschwerde änderte das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (OVG 9 S 13.11) mit Beschluss vom 13. September 2011 den Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus und stellte die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs hinsichtlich der Untersagungsverfügung wieder her und ordnete die aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung an.

    Rn. 14 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (VG 4 K 354/11, VG 4 K 152/12, VG 4 L 47/10 und OVG 9 S 13.11) sowie auf den Inhalt des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Klägers und der von der Beklagten vorgelegten Unterlagen verwiesen.

    Möchte der Einrichtungsträger vermeiden, dass sämtliche Anschlussnehmer über die Höhe des Gebührensatzes solidarisch auch an den durch das Einleitverhalten Einzelner verursachten Mehrkosten beteiligt werden, dürfte es ihm grundsätzlich freistehen, diese Verschmutzer im Wege von Starkverschmutzerzuschlägen mit zusätzlichen Gebühren zu belasten (vgl. zu Starkverschmutzerzuschlägen: OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 21. Juni 2000 -2 L 9/99-, juris; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 20. Oktober 2003 -1 L 323/02-, juris; vgl. zu dieser Möglichkeit auch den zwischen den Beteiligten ergangenen Beschluss: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. September 2011 -OVG 9 S 13.11-, juris).

    Mit Beschluss vom 13. September 2011 hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (OVG 9 S 13.11) die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Beklagten wieder hergestellt mit der Folge, dass die Beklagte als Adressatin des Bescheides nicht aufgrund des Bescheides verpflichtet war, die Einleitung von Abwasser in die zentrale öffentliche Schmutzwasserentsorgungsanlage von ihrem Grundstück mit sofortiger Wirkung bzw. ab dem 15. März 2010 zu unterlassen.

    Hierzu hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 13. September 2011 -OVG 9 S 13.11-, juris) ausgeführt:.

    In dem vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg aufgeführten Spannungsverhältnis zwischen der gesetzlichen Abwasserbeseitigungspflicht und einer aus der Anstaltsgewalt folgenden Befugnis, satzungsrechtliche Einleitungsbeschränkungen zu treffen, bedarf es jedenfalls eines hinreichend gewichtigen Grundes für die Bestimmung der jeweiligen Einleitungsbeschränkung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. September 2011, a.a.O.).

    Selbst für den Fall, dass dem Einrichtungsträger aufgrund seiner Anstaltsbefugnis gestattet ist, mit der Festlegung von Abwasser-Grenzwerten auch das Ziel zu verfolgen, einen kostengünstigeren Betriebsablauf sicherzustellen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. September 2011, a.a.O. sowie die Ausführungen oben) und eine bodenbezogene Verwertung des Klärschlammes vornehmen zu können, fehlt es dem konkret festgesetzten Grenzwert an jeglicher Rechtfertigung.

    Abwasserbeseitigungssatzungen sind wasserrechtskonform im Lichte einer bestehenden Abwasserbeseitigungspflicht auszulegen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. September 2011, a.a.O.; OVG Münster…, Urteil vom 20. März 2007 - 15 A 69/05 - juris, Rdnr. 58).

    Nach dem eigenen Vorbringen des Klägers (vgl. Schriftsatz des Klägers vom 12. Mai 2011 im Verfahren OVG 9 S 13.11) ist nämlich unstreitig, dass der Klärschlamm in der Anlage des Zweckverbandes selbst bei satzungskonformem Verhalten der Beklagten nicht "schlagartig" PFT-frei wird.

  • VG Aachen, 07.10.2016 - 7 K 1721/16

    Schmutzwassergebühr; Starkverschmutzerzuschlag

    Rn. 23 Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07.11.2012 - OVG 9 A 7.10 -, juris Rn. 44; Beschluss vom 13.09.2011 - OVG 9 S 13.11 -, juris Rn. 14; BayVGH, Beschluss vom 02.03.2011 - 20 ZB 10.3178 -, juris Rn. 4; OVG MV, Urteil vom 20.10.2003 - 1 L 323/02 -, juris Rn. 54; OVG SH, Urteil vom 21.06.2000 - 2 L 9/99 -, juris Rn. 45; OVG Nds., Beschluss vom 19.07.1999 - 9 M 2622/99 -, juris Rn. 8; VGH BW, Beschluss vom 26.09.1996 - 2 S 3310/94 -, juris Rn. 67; VG Magdeburg, Beschluss vom 22.07.2013 - 9 B 150/13 -, juris Rn. 23; VG Köln, Beschluss vom 25.05.2011 - 14 L 19/11 -, juris Rn. 17; Lichtenfeld, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 6 Rn. 760 m.w.N. (Stand: März 2014).
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