Rechtsprechung
| LG Hannover, 17.11.1986 - 9 S 214/86 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW-RR 1987, 208
Wird zitiert von ... (3)
- BGH, 25.10.1991 - V ZR 196/90
Miteigentümer bei Grunddienstbarkeit als notwendige Streitgenossen; Darlegungs- …
Von den sonstigen Gegenständen, deren Beseitigung der Kläger verlangt, könnten auch der Jägerzaun (vgl. LG Hannover, NJW-RR 1987, 208 [LG Hannover 17.11.1986 - 9 S 214/86]), die Mülltonnenschränke und der Kandelaber wesentliche Grundstücksbestandteile sein, falls eine feste Verbindung mit dem Boden hergestellt ist und die Gegenstände nach der Verkehrsanschauung wesentliche Bestandteile sind. - AG Hamburg, 14.08.2006 - 644 C 689/04
Beseitigung eines auf dem Nachbargrundstück errichteten Jägerzauns
Auch ein Zaun kann dabei als wesentlicher Bestandteil des Grundstücks angesehen werden (…vgl. BGH, Urt. v. 25.10.1991 - V ZR 196/90, NJW 1992, 1101, 1102; LG Hannover, Urt. v. 17.11.1986 - 9 S 214/86, NJW-RR 1987, 208 f.;… Palandt/ Heinrichs , BGB, 64. Aufl. 2005, § 94 Rn. 3;… MünchKomm-BGB/ Holch , 4. Aufl. 2001, § 94 Rn. 12).Das Landgericht Hannover hat dies für einen ca. 80 cm mit Metallpfosten in dem Boden befestigten Sichtschutzzaun bejaht, dabei allerdings auch betont, dass ein solcher Zaun nicht den "üblichen" Umfriedungen eines Grundstückes entspreche, sondern von einer erheblich massiveren Bauart sei (LG Hannover, Urt. v. 17.11.1986 - 9 S 214/86, NJW-RR 1987, 208).
Eine andere rechtliche Beurteilung soll dagegen zugrunde zu legen sein, wenn es sich lediglich um einen "normalen" Gartenzaun handelt, da ein solcher Zaun in der Regel keiner derart festen Verankerung wie ein Sichtschutzzaun bedürfe (LG Hannover, Urt. v. 17.11.1986 - 9 S 214/86, NJW-RR 1987, 208).
Weiter hat das Landgericht in seinem Urteil maßgeblich auf den Verwendungszweck des Zauns abgestellt, weil dieser dazu gedient hatte, Wind, Lärm und Geruchsbelästigungen des Nachbargrundstückes fernzuhalten und diese unterschiedlichen Funktionen gerade eine massive Bauweise und die auch durch das Eigengewicht hergestellte feste Verankerung des Sichtschutzzaunes in dem Erdreich erforderten (LG Hannover, Urt. v. 17.11.1986 - 9 S 214/86, NJW-RR 1987, 208 f.).
- AG Brandenburg, 06.05.2025 - 31 C 153/24
Die Grenzen des AGG: Schwerbehinderter Mieter muss Hundezaun abbauen
Rn. 51 Der von der Beklagten errichtete Zaun könnte im Übrigen zwar, wenn dessen Pfosten 80 cm in das Erdreich eingelassen wären (LG Hannover, Urteil vom 17.11.1986, Az.: 9 S 214/86) bzw. dieser Zaun mit einbetonierten Metallpfosten im Erdboden eingebracht worden wäre (LG Weiden, Urteil vom 13.05.1997, Az.: 2 S 330/97), als ein wesentlicher Bestandteil des Grundstücks im Sinne des § 94 BGB angesehen werden, jedoch ist der hier von der Beklagten errichtete Zaun aus dünnem, hüfthohen Hasendraht, der nur von in das Erdreich hineingesteckten Pflanzstäben gehalten wird, nicht als wesentlicher Bestandteil des Grundstücks im Sinne von § 95 BGB anzusehen (LG Stuttgart, Beschluss vom 08.05.2003, Az.: 2 T 75/03; AG Oldenburg, Beschluss vom 17.09.1987, Az.: 2 M 1629/87); dies hier um so mehr, als dass die Beklagte als Mieterin unstreitig diesen Zaun mit dem Grund und Boden verbunden hatte, so dass regelmäßig eine Vermutung dafür spricht, dass dies mangels besonderer Vereinbarungen nur in ihrem Interesse für die Dauer des Mietvertragsverhältnisses und damit auch nur zu einem vorübergehenden Zweck im Sinne des § 95 BGB geschehen ist (BGH, Urteil vom 23.09.2016, Az.: V ZR 110/15; OLG Hamm, Urteil vom 05.10.2017, Az.: 18 U 23/15).
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