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Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 11.03.1997 - 9 S 2902/95   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,4205
VGH Baden-Württemberg, 11.03.1997 - 9 S 2902/95 (https://dejure.org/1997,4205)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 11.03.1997 - 9 S 2902/95 (https://dejure.org/1997,4205)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 11. März 1997 - 9 S 2902/95 (https://dejure.org/1997,4205)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Inhalt der Klageschrift - Angabe eines Postfachs als Klägeranschrift ist keine ladungsfähige Anschrift

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Mündliche Verhandlung ohne Anwesenheit des Klägers; Einlegung einer Berufung unter lediglicher Angabe eines Postfachs als Anschrift; Unzulässigkeit einer Klage aufgrund der Nichtbezeichnung des Klägers in der Klageschrift; Überprüfungsumfang eines Berufungsgerichts

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1997, 2064
  • VBlBW 1997, 170 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (8)Zitiert selbst (7)

  • BGH, 09.12.1987 - IVb ZR 4/87

    Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Klägers in der Klageschrift

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.03.1997 - 9 S 2902/95
    Unabhängig von der vom Verwaltungsgericht verneinten und noch zu erörternden Frage nach der Zulässigkeit einer vom Kläger ohne ladungsfähige Anschrift nur unter einer Postfachangabe erhobenen Klage genügt die Einlegung der Berufung unter eben dieser Postfachangabe den Zulässigkeitsvoraussetzungen der Berufung, da es dem Kläger möglich sein muß, die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts durch die höhere Instanz überprüfen zu lassen, ohne durch Mitteilung seiner Anschrift seinen Rechtsstandpunkt praktisch aufgeben zu müssen (BGH, Urteil vom 9.12.1987, NJW 1988, 2114; OVG Münster, Urteil vom 18.6.1993, NVwZ-RR 1994, 124).
  • VGH Bayern, 01.06.1992 - 12 CE 92.1201
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.03.1997 - 9 S 2902/95
    Auch im Verwaltungsrechtsstreit hat der unterliegende Beteiligte gem. § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen, zu denen selbst in den Fällen des § 188 S. 2 VwGO, in denen Gerichtskosten nicht erhoben werden, gem. § 162 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO die Aufwendungen des Prozeßgegners einschließlich der Gebühren und Auslagen des etwa von ihm beauftragten Rechtsanwalts gehören (dies übersieht BayVGH, Beschluß vom 1.6.1992, BayVBl. 1992, 594).
  • VGH Hessen, 21.12.1988 - 4 TG 2070/88

    Antrag auf einstweilige Anordnung - Inhalt der Antragsschrift - ladungsfähige …

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.03.1997 - 9 S 2902/95
    Ob die Wohnungsanschrift auch aus anderen Erwägungen als Zulässigkeitsvoraussetzung anzusehen ist, bedarf danach keiner Erörterung (…vgl. näher BGH und OVG Münster, NVwZ-RR, a.a.O.; HessVGH, Beschluß vom 21.12.1988, NJW 1990, 138;… BayVGH, a.a.O.;… Gusy, a.a.O.).
  • VGH Baden-Württemberg, 22.04.1996 - 1 S 662/95

    Zulässigkeit einer Berufung trotz fehlender ladungsfähiger Anschrift des …

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.03.1997 - 9 S 2902/95
    Rn. 18 Das Urteil des 1. Senats des Verwaltungsgerichtshofs vom 22.4.1996 - 1 S 662/95 -, VBlBW 1996, 373 steht der Rechtsauffassung der erkennenden Senats nicht entgegen.
  • VGH Baden-Württemberg, 11.03.1997 - 9 S 2904/95

    Unzulängliche Bezeichnung des Berufungsklägers bei Angabe eines Postfachs wegen …

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.03.1997 - 9 S 2902/95
    Daß gegen den Kläger 1990 oder 1991 eine Zwangsräumung erfolgt sein soll, wie in dem beim Senat anhängigen Berufungsverfahren 9 S 2904/95 mitgeteilt worden ist, besagt nicht, daß er etwa obdachlos geworden bzw. geblieben ist; dies wäre schon wegen der sozialen Stellung des Klägers als Arzt mit einem nicht unerheblichen festen Einkommen aus Berufsunfähigkeitsrente höchst unwahrscheinlich.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.06.1993 - 8 A 1447/90

    Klage; Angabe der Anschrift; Postlagernd

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.03.1997 - 9 S 2902/95
    Unabhängig von der vom Verwaltungsgericht verneinten und noch zu erörternden Frage nach der Zulässigkeit einer vom Kläger ohne ladungsfähige Anschrift nur unter einer Postfachangabe erhobenen Klage genügt die Einlegung der Berufung unter eben dieser Postfachangabe den Zulässigkeitsvoraussetzungen der Berufung, da es dem Kläger möglich sein muß, die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts durch die höhere Instanz überprüfen zu lassen, ohne durch Mitteilung seiner Anschrift seinen Rechtsstandpunkt praktisch aufgeben zu müssen (BGH, Urteil vom 9.12.1987, NJW 1988, 2114; OVG Münster, Urteil vom 18.6.1993, NVwZ-RR 1994, 124).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.03.1996 - 19 E 944/95

    Anschrift des Klägers; Zulässigkeit einer Klage; Zwingendes Erfordernis

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.03.1997 - 9 S 2902/95
    Ihr soll sich der Kläger nicht entziehen können, indem er als Person derart unzureichend bezeichnet ist, daß seine Erreichbarkeit zum Zweck der Durchsetzung von Kostenforderungen von seinem Belieben abhängt (…BGH, a.a.O.); dies gilt auch für den Verwaltungsgerichtsprozeß (…OVG Münster, a.a.O. und Beschluß vom 6.3.1996, NWVBl. 1996, 397; Gusy, JuS 1992, 28).
  • BVerfG, 11.11.1999 - 1 BvR 1203/99
    gegen a) das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. April 1999 - BVerwG 1 C 25.97 -, b) das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 11. März 1997 - 9 S 2902/95 -, c) den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 31. August 1994 - 3 K 3000/93 - .
  • VGH Baden-Württemberg, 11.03.1997 - 9 S 2904/95

    Unzulängliche Bezeichnung des Berufungsklägers bei Angabe eines Postfachs wegen …

    Insoweit gilt das in den Urteilen vom heutigen Datum in den Parallelverfahren 9 S 2902/95 und 9 S 2903/95 zur Unzulässigkeit einer Klage Ausgeführte entsprechend (ebenso VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 27.9.1994 - 6 S 2322/94 -, Die Justiz 1995, 101).

    Hierzu hatte der bereits während des Berufungsverfahrens Anlaß, denn jedenfalls aus seinen zeitgleich geführten und abgeschlossenen Berufungsverfahren 9 S 2902/95 und 9 S 2903/95 war ihm das Risiko bekannt, daß das Berufungsgericht, wie schon das Verwaltungsgericht Karlsruhe als dortige Vorinstanz, sein Rechtsmittel als unzulässig ansehen könnte.

  • LSG Baden-Württemberg, 31.08.2010 - L 13 R 3865/09

    Sozialgerichtliches Verfahren - Unzulässigkeit einer Klage - keine Angabe des …

    Denn nach der Rechtsprechung ist die Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Berufungsklägers in der Berufungsschrift nicht Zulässigkeitsvoraussetzung der Berufung; dem Kläger muss es nach den Grundsätzen eines fairen Verfahrens möglich sein, die vom erstinstanzlichen Gericht verneinte Frage der ordnungsgemäßen Klageerhebung durch die höhere Instanz überprüfen zu lassen, ohne durch die Mitteilung seiner Anschrift in der Rechtsmittelschrift seinen eigenen Rechtsstandpunkt von vornherein gleichsam aufzugeben (BGH, Urteil vom 9. Dezember 1987 - IVb ZR 4/87 - BGHZ 102, 332 = juris; BGH, Urteil vom 11. Oktober 2005 - XI ZR 398/04 - NJW 2005, 3773-3775 = juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11. März 1997 - 9 S 2902/95 - AP Nr. 30 zu § 253 ZPO = juris Rn. 15 = OVG Münster, Urteil vom 18. Juni 1993 - 8 A 1447/90 - NVwZ-RR 1994, 124 = juris; so im Ergebnis auch Hessisches LSG, Urteil vom 30. März 2006 - L 8 KR 46/05 - juris).
  • OVG Hamburg, 14.02.2006 - 3 Bf 245/02

    Zur Unzulässigkeit der Berufung bei unbekannter Wohnungsanschrift des Klägers

    Lediglich dann, wenn die erforderliche Angabe der Wohnungsanschrift schon im Klageverfahren unterblieben war, insbesondere dann, wenn deswegen - nach vergeblicher Aufforderung an den Kläger, die Wohnungsanschrift mitzuteilen - bereits die Klage als unzulässig abgewiesen worden ist, ist die Berufung trotz weiterhin fehlender Angabe einer Wohnungsanschrift nicht als unzulässig zu verwerfen, sondern ist die Berufung wegen Unzulässigkeit der Klage als unbegründet zurückzuweisen; denn nur so kann den Grundsätzen eines fairen Verfahrens (vgl. Art. 19 Abs. 4 GG) hinreichend Rechnung getragen werden, nach denen es dem Kläger möglich sein muss, die von der Vorinstanz verneinte Frage der ordnungsgemäßen Klageerhebung durch die höhere Instanz überprüfen zu lassen, ohne durch die Mitteilung seiner Anschrift in der Rechtsmittelschrift seinen eigenen Rechtsstandpunkt von vornherein gleichsam aufzugeben (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 11.3.1997 - 9 S 2902/95 -, NJW 1997 S. 2064;… OVG Münster, Urt. v. 18.6.1993, NVwZ-RR 1994 S. 124;… BGH, Urt. v. 9.12.1987, BGHZ 102 S. 332, 334; vgl. ferner den Beschl. d. BVerwG v. 30.9.1999 - BVerwG 5 B 190.99 - juris, wonach dies im Ergebnis auch dann gilt, wenn das Verwaltungsgericht die Klage trotz fehlender Angabe der Wohnungsanschrift des Klägers als unbegründet zurückgewiesen hat).
  • VG München, 06.02.2012 - M 7 S 11.3807

    Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung; unzulässig wegen …

    Nach der Rechtsprechung genügt es insbesondere nicht, dass die Identität des Betroffenen außer Frage steht oder er über seinen Bevollmächtigten, an den Zustellungen und Mitteilungen des Gerichts gem. § 67 Abs. 6 Satz 5 VwGO stets zu richten sind, erreichbar ist, und zwar selbst dann nicht, wenn das Verfahren gerichtskostenfrei ist (BVerwG, B. v. 1. September 2005 - 1 B 79/05 u.a. - Rz 5; OVG NW, U. v. 20. Februar 2001 - 22 A 3200/97 - Rz 23 ff.; VGH BW, U. v. 11. März 1997 - 9 S 2902/95 - Rz 16; BGH, U. v. 9. Dezember 1987 - IVb ZR 4/87- Rz 10 f.).
  • VG München, 01.08.2012 - M 7 K 11.3806
    Nach der Rechtsprechung genügt es insbesondere nicht, dass die Identität des Betroffenen außer Frage steht oder er über seinen Bevollmächtigten, an den Zustellungen und Mitteilungen des Gerichts gem. § 67 Abs. 6 Satz 5 VwGO stets zu richten sind, erreichbar ist, und zwar selbst dann nicht, wenn das Verfahren gerichtskostenfrei ist (BVerwG, B. v. 1. September 2005 - 1 B 79/05 u.a. - Rz 5; OVG NW, U. v. 20. Februar 2001 - 22 A 3200/97 - Rz 23 ff.; VGH BW, U. v. 11. März 1997 - 9 S 2902/95 - Rz 16; BGH, U. v. 9. Dezember 1987 - IVb ZR 4/87 - Rz 10 f.).
  • LSG Baden-Württemberg, 21.09.2010 - L 9 R 1967/09
    Denn nach der Rechtsprechung ist die Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Berufungsklägers in der Berufungsschrift nicht Zulässigkeitsvoraussetzung der Berufung; dem Kläger muss es nach den Grundsätzen eines fairen Verfahrens möglich sein, die vom erstinstanzlichen Gericht verneinte Frage der ordnungsgemäßen Klageerhebung durch die höhere Instanz überprüfen zu lassen, ohne durch die Mitteilung seiner Anschrift in der Rechtsmittelschrift seinen eigenen Rechtsstandpunkt von vornherein gleichsam aufzugeben (BGH, Urteil vom 9. Dezember 1987 - IVb ZR 4/87 - BGHZ 102, 332 = juris; BGH, Urteil vom 11. Oktober 2005 - XI ZR 398/04 - NJW 2005, 3773-3775 = juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11. März 1997 - 9 S 2902/95 - AP Nr. 30 zu § 253 ZPO = juris Rn. 15 = OVG Münster, Urteil vom 18. Juni 1993 - 8 A 1447/90 - NVwZ-RR 1994, 124 = juris; so im Ergebnis auch Hessisches LSG, Urteil vom 30. März 2006 - L 8 KR 46/05 - juris).
  • VG München, 27.02.2012 - M 7 M 11.3399
    Die Angabe eines Postfachs ist gerade nicht ausreichend (VGH Mannheim vom 11.3.1997 NJW 1997, 2064/2065).
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