Rechtsprechung
| VGH Baden-Württemberg, 17.12.1996 - 9 S 300/94 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Normenkontrolle der Verordnung des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg über die Umlagen der württembergischen Gebäudebrandversicherung für die Jahre 1993 und 1994
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- VBlBW 1997, 97 (Ls.)
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (18)
- VGH Baden-Württemberg, 07.07.1995 - 9 S 239/93
Gebäudeversicherung: zum Elementarereignis Schneedruck - zum Gebäudeschaden als …
Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 17.12.1996 - 9 S 300/94
Soweit die Erhebung vor der Umwandlung der Anstalt in eine Aktiengesellschaft noch nicht abgeschlossen werden konnte, ist die Aktiengesellschaft aufgrund ihrer gesetzlich angeordneten Rechtsnachfolge und ihrer Beleihung nach Art. 1 § 3 Abs. 2 GebVersNG insoweit weiter handlungsfähig geblieben und kann Beklagte im Umlagestreitverfahren geworden bzw. geblieben sein; in Fällen, in denen die Umwandlung der Anstalt in eine in privatrechtlichen Formen wirkende juristische Person des Privatrechts bereits Anfechtungsklage erhoben war, ergibt sich die Aufrechterhaltung des Verwaltungsrechtsweges ferner aus § 173 VwGO i.V.m. § 17 Abs. 1 S. 1 GVG (vgl. hierzu Senatsurteil vom 29.11.1994 - 9 S 2556/92 -, VersR 1995, 1092 sowie Senatsbeschluß vom 7.7.1995 - 9 S 239/93 -, BWVPr.1996, 13 = Die Justiz 1996, 113 = VBlBW 1996, 73 = VersR 1996, 450).
- BVerfG, 22.10.1991 - 1 BvR 393/85
Zulassung zum Studium
Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 17.12.1996 - 9 S 300/94
Das Bundesverfassungsgericht hat den Verwaltungsgerichten aufgegeben, eine Verordnung, die den Zugang zum Hochschulstudium beschränkt und die Grenzen der Ausbildungskapazität bestimmt, nicht nur am Willkürverbot zu messen, sondern auch darauf zu überprüfen, ob sie den Erfordernissen rationaler Abwägung genügt, und dann, wenn die Verordnung die Kapazität mittels Zahlenwerten und Formeln definiert, die Kontrolle auch auf deren Ableitung zu erstrecken (BVerfGE 85, 36). - BVerfG, 04.02.1975 - 2 BvL 5/74
Zweckentfremdung von Wohnraum
Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 17.12.1996 - 9 S 300/94
Denn die Bindung des Verordnungsgebers an Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung schließt es nach der Verfassungsrechtsprechung nicht aus, daß ihm als demokratisch legitimiertem und politisch verantwortlichem Staatsorgan ein gewisser Beurteilungsspielraum für sein Eingreifen bleibt (BVerfGE 38, 348, 363).
- BVerfG, 05.05.1987 - 1 BvR 724/81
Beruf des Rechtsbeistandes
Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 17.12.1996 - 9 S 300/94
Einen Nichtigkeitsgrund dürfen die Gerichte nur bei objektiver, d.h. bei tatsächlicher und eindeutiger Unangemessenheit der normgeberischen Maßnahme im Verhältnis zur tatsächlichen Situation (BVerfGE 48, 227, 237) oder, in einer anderen Formulierung, bei objektivem Fehlen der anzuerkennenden Zielsetzungen feststellen (BVerfGE 75, 246, 268). - BVerfG, 09.03.1971 - 2 BvR 326/69
Absicherungsgesetz
Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 17.12.1996 - 9 S 300/94
Sie kann also nicht nach der späteren Entwicklung, sondern nur danach beurteilt werden, ob der Normgeber aus seiner Sicht davon ausgehen durfte, daß die Vorschrift zur Erreichung des gesetzten Ziels geeignet, also seine Prognose sachgerecht und vertretbar war (vgl. BVerfGE 30, 250, 263). - BVerfG, 26.04.1978 - 1 BvL 29/76
Lohnfortzahlung
Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 17.12.1996 - 9 S 300/94
Einen Nichtigkeitsgrund dürfen die Gerichte nur bei objektiver, d.h. bei tatsächlicher und eindeutiger Unangemessenheit der normgeberischen Maßnahme im Verhältnis zur tatsächlichen Situation (BVerfGE 48, 227, 237) oder, in einer anderen Formulierung, bei objektivem Fehlen der anzuerkennenden Zielsetzungen feststellen (BVerfGE 75, 246, 268). - BVerfG, 30.06.1994 - 1 BvR 719/94
Verfassungsmäßigkeit der Verischerungs-Rechtsverhältnisse der Hamburger …
Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 17.12.1996 - 9 S 300/94
Durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über Verfassungsbeschwerden gegen die Privatisierung der Hamburger Feuerkasse (Beschluß der 1. Kammer des Ersten Senats vom 30.6.1994, NJW 1995, 514) ist geklärt, daß die Versicherten keinen verfassungsrechtlich fundierten Anspruch auf Fortbestand der öffentlich-rechtlichen Organisation und Ausgestaltung einer Versicherung haben und der gesetzlichen Überleitung der öffentlich-rechtlichen in vertragliche Versicherungsverhältnisse keine prinzipiellen verfassungsrechtlichen Bedenken entgegenstehen. - OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 15.02.1986 - 2 A 98/82
Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 17.12.1996 - 9 S 300/94
In den entsprechenden Planansätzen kommt die Gestaltungsfreiheit der Leitung der Versicherung zum Ausdruck, wie sie in den gegebenen rechtlichen Grenzen den Anstaltszweck erfüllt; sie bedingt eine Einschränkung der gerichtlichen Kontrolldichte insbesondere hinsichtlich der Erforderlichkeit von Ausgaben (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 15.2.1986, DVBl. 1986, 1063). - BVerfG, 14.03.1989 - 1 BvR 1033/82
Approbation
Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 17.12.1996 - 9 S 300/94
Das Bundesverfassungsgericht begnügt sich unter Auflockerung früherer Anforderungen in ständiger Rechtsprechung damit, daß die Ermächtigung die Tendenz und das Programm so weit umreißt, daß sich der Zweck und der mögliche Inhalt der Verordnung bestimmen lassen (so z.B. BVerfGE 80, 1, 20f.); das gilt auch im Rahmen des Art. 61 Abs. 1 S. 2 LV (StGH, Urteil vom 24.11.1973, ESVGH 24, 12, 22). - BVerfG, 17.05.1960 - 2 BvL 11/59
Nachkonstitutioneller Bestätigungswille
Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 17.12.1996 - 9 S 300/94
Obwohl es sich beim WürttGebVersG um sog. vorkonstitutionelles Recht handelt, sind auch seine Bestimmungen und nicht nur die des nachkonstitutionellen ElSchG an Art. 61 Abs. 1 S. 2 LV zu messen, weil der nachkonstitutionelle Gesetzgeber sie durch die Verweisung in § 2 ElSchG in seinen Willen aufgenommen hat (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Normenkontrollurteil vom 19.9.1979 - II 544/78 - unter Hinweis auf BVerfGE 11, 126, 131f. zu Art. 80 Abs. 1 S. 2 GG; zur Parallelität von Inhalt und Prüfungsmaßstab von Art. 61 Abs. 1 S. 2 LV einerseits und Art. 80 Abs. 1 S. 2 GG andererseits siehe z.B. Normenkontrollurteil des Senats vom 29.9.1987 - 9 S 569/87 -, SPE 242 Nr. 5). - BVerfG, 26.07.1972 - 2 BvF 1/71
Besoldungsvereinheitlichung
- BVerfG, 03.12.1958 - 1 BvR 488/57
Eigenmietwert
- BVerfG, 25.07.1962 - 2 BvL 4/62
Blankettstrafgesetz
- BVerfG, 23.03.1977 - 2 BvR 812/74
Verfassungsrechtliche Prüfung der Gemeindegetränkesteuer in Bayern
- StGH Baden-Württemberg, 24.11.1973 - GR 1/73
Akademisches Selbstverwaltungsrecht, Fachaufsicht und Weisungsbefugnis des …
- VGH Baden-Württemberg, 29.11.1994 - 9 S 2556/92
Gebäudeversicherung - zum Elementarereignis Erdrutsch; zur Beweislast
- VGH Baden-Württemberg, 29.09.1987 - 9 S 569/87
Antragsbefugnis des Trägers einer Ersatzschule; neue Prüfungsordnung und …
- StGH Baden-Württemberg, 07.03.1980 - GR 1/79
Ermächtigungsgrundlage für die Festsetzung von Gebühren durch ein Ministerium
- VGH Baden-Württemberg, 14.12.2017 - 2 S 1289/16
Verfassungsmäßigkeit der Verordnungsermächtigung des BG BW 2010 § 78 Abs 2; …
Dieser Einschätzungsspielraum stellt die hinreichende Bestimmtheit der Ermächtigungsgrundlage nicht in Frage, denn die Bindung des Verordnungsgebers an Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung schließt es nicht aus, dass ihm als demokratisch legitimiertem und politisch verantwortlichen Staatsorgan ein gewisser Beurteilungsspielraum verbleibt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 17.12.1996 - 9 S 300/94 -, juris Rn. 36; BVerfG, Urteil vom 04.02.1975 - 2 BvL 5/74 -, BVerfGE 38, 348). - VGH Baden-Württemberg, 23.10.2012 - 9 S 2188/11
Anforderungen an die Anerkennung einer Privatschule als Ersatzschule
Rn. 35 (3) Die genannten Verordnungsbestimmungen sind nicht dadurch außer Kraft getreten, dass die Ermächtigungsnormen, insbesondere § 25 PSchG in der Fassung vom 14.05.1968, mittlerweile aufgehoben wurden und das Privatschulgesetz nun in § 23 Satz 1 Nr. 1 PSchG eine neue Ermächtigungsgrundlage für Vollzugsverordnungen zum Privatschulgesetz enthält (vgl. speziell zur VVPSchG den Senatsbeschluss vom 12.06.1986 - 9 S 265/86 - allgemein: Senatsbeschluss vom 17.12.1996 - 9 S 300/94 -, Juris Rn. 36).
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