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Rechtsprechung
   OVG Berlin-Brandenburg, 03.08.2006 - 9 S 4.06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,19120
OVG Berlin-Brandenburg, 03.08.2006 - 9 S 4.06 (https://dejure.org/2006,19120)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 03.08.2006 - 9 S 4.06 (https://dejure.org/2006,19120)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 03. August 2006 - 9 S 4.06 (https://dejure.org/2006,19120)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Judicialis

    VwGO § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2; ; VwVG BB § 5; ; AO § 259 Satz 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Voraussetzung des "Drohens" einer Vollstreckung i.S.d. § 80 Abs. 6 S. 2 Nr. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO); Anforderungen für die Einordnung einer Mahnung als ausreichend für die Annahme einer drohenden Vollstreckung; Ziel des § 80 Abs. 6 VwGO

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (17)Zitiert selbst (8)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 01.08.2005 - 9 S 2.05

    Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung; ernstliche Zweifel an der …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 03.08.2006 - 9 S 4.06
    Der Beschwerdeführer muss darlegen, warum er die angefochtene Entscheidung in bestimmten Punkten für unrichtig hält und aus welchen Gründen eine andere Entscheidung des Verwaltungsgerichts geboten ist (vgl. nur Beschluss des Senats vom 1. August 2005 - OVG 9 S 2.05 -), d.h. aus welchen Gründen eine Änderung des Beschlusses ernsthaft in Betracht zu ziehen ist.
  • BFH, 22.11.2000 - V S 15/00

    Androhung der Vollstreckung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 03.08.2006 - 9 S 4.06
    Unzumutbar ist der Antrag bei der Behörde erst dann, wenn aus der Sicht des Betreffenden fassbare und triftige Gründe bestehen, dass der Antrag insoweit zu spät kommen könnte (vgl. zu einem solchen Fall etwa BFH, Beschluss vom 22. November 2000 - V S 15/00 -, zitiert nach juris, bei einer "Vollstreckungsankündigung", nachdem in erster Gerichtsinstanz die Behörde in der Hauptsache bestätigt worden war) oder die Behörde sich über ihn im Sinne einer Nichtbescheidung oder sonst durch Betreiben der Vollstreckung hinwegsetzen würde.
  • BFH, 05.06.1985 - II S 3/85

    Drohung der Vollstreckung - Konkrete Vorbereitungshandlungen - Unmittelbares …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 03.08.2006 - 9 S 4.06
    Eine Vollstreckung im Sinne dieser Vorschrift droht erst dann, wenn die Behörde konkrete Vorbereitungshandlungen für die Durchführung der Vollstreckung getroffen hat und aus der Sicht eines objektiven Betrachters die Vollstreckung zeitlich so unmittelbar bevorsteht, dass es dem Antragsteller nicht zuzumuten ist, zunächst bei der Behörde statt unmittelbar bei Gericht die Aussetzung der Vollziehung zu beantragen (vgl. BFH schon zur vergleichbaren Regelung des Art. 3 § 7 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit -VGFGEntlG-, Beschluss vom 5. Juni 1985 -II S 3/85-, BFHE 143, 414; BFH, Beschluss vom 27. März 2000 - III S 6/99 -, FG Münster, Beschluss vom 10. Dezember 2001 - 1 V 3502/01E, G, U -, FG München, Beschluss vom 29. Januar 2003 - 13 V 5374/02 - und FG Meckl.- Vorpomm., Beschluss vom 28. August 2004 - 3 V 102/04 - jeweils zur gleich lautenden Vorschrift des § 69 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 Finanzgerichtsordnung -FGO-, alle zitiert nach juris).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 02.05.2006 - 9 S 5.06

    Beschwerde, vorläufiger Rechtsschutz, Abgabenbescheid, Eilantrag, behördliches …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 03.08.2006 - 9 S 4.06
    Dem entspricht auch die bisherige Rechtsprechung des Senats, wonach allein auf der Grundlage der Ankündigung, dass bei Nichtzahlung die Vollstreckung notwendig werde, die Vollstreckung noch nicht droht, sondern erforderlich ist, dass der Beginn von Vollstreckungsmaßnahmen von der Behörde für einen unmittelbar bevorstehenden Termin angekündigt ist oder konkrete Vorbereitungen der Behörde für eine alsbaldige Vollstreckung vorliegen (vgl. Beschluss des Senats vom 2. Mai 2006 - OVG 9 S 5.06 -, m.w.N., ferner Beschluss des OVG Brandenburg vom 17. März 2004 - 2 B 49/04-, zitiert nach juris).
  • BFH, 27.03.2000 - III S 6/99

    Unzulässiger AdV-Antrag; Erledigungserklärung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 03.08.2006 - 9 S 4.06
    Eine Vollstreckung im Sinne dieser Vorschrift droht erst dann, wenn die Behörde konkrete Vorbereitungshandlungen für die Durchführung der Vollstreckung getroffen hat und aus der Sicht eines objektiven Betrachters die Vollstreckung zeitlich so unmittelbar bevorsteht, dass es dem Antragsteller nicht zuzumuten ist, zunächst bei der Behörde statt unmittelbar bei Gericht die Aussetzung der Vollziehung zu beantragen (vgl. BFH schon zur vergleichbaren Regelung des Art. 3 § 7 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit -VGFGEntlG-, Beschluss vom 5. Juni 1985 -II S 3/85-, BFHE 143, 414; BFH, Beschluss vom 27. März 2000 - III S 6/99 -, FG Münster, Beschluss vom 10. Dezember 2001 - 1 V 3502/01E, G, U -, FG München, Beschluss vom 29. Januar 2003 - 13 V 5374/02 - und FG Meckl.- Vorpomm., Beschluss vom 28. August 2004 - 3 V 102/04 - jeweils zur gleich lautenden Vorschrift des § 69 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 Finanzgerichtsordnung -FGO-, alle zitiert nach juris).
  • OVG Brandenburg, 17.03.2004 - 2 B 49/04

    Anforderungen an eine Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts im …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 03.08.2006 - 9 S 4.06
    Dem entspricht auch die bisherige Rechtsprechung des Senats, wonach allein auf der Grundlage der Ankündigung, dass bei Nichtzahlung die Vollstreckung notwendig werde, die Vollstreckung noch nicht droht, sondern erforderlich ist, dass der Beginn von Vollstreckungsmaßnahmen von der Behörde für einen unmittelbar bevorstehenden Termin angekündigt ist oder konkrete Vorbereitungen der Behörde für eine alsbaldige Vollstreckung vorliegen (vgl. Beschluss des Senats vom 2. Mai 2006 - OVG 9 S 5.06 -, m.w.N., ferner Beschluss des OVG Brandenburg vom 17. März 2004 - 2 B 49/04-, zitiert nach juris).
  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 24.08.2004 - 3 V 102/04

    Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bei Gericht; Zugangsvoraussetzungen; Drohen …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 03.08.2006 - 9 S 4.06
    Eine Vollstreckung im Sinne dieser Vorschrift droht erst dann, wenn die Behörde konkrete Vorbereitungshandlungen für die Durchführung der Vollstreckung getroffen hat und aus der Sicht eines objektiven Betrachters die Vollstreckung zeitlich so unmittelbar bevorsteht, dass es dem Antragsteller nicht zuzumuten ist, zunächst bei der Behörde statt unmittelbar bei Gericht die Aussetzung der Vollziehung zu beantragen (vgl. BFH schon zur vergleichbaren Regelung des Art. 3 § 7 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit -VGFGEntlG-, Beschluss vom 5. Juni 1985 -II S 3/85-, BFHE 143, 414; BFH, Beschluss vom 27. März 2000 - III S 6/99 -, FG Münster, Beschluss vom 10. Dezember 2001 - 1 V 3502/01E, G, U -, FG München, Beschluss vom 29. Januar 2003 - 13 V 5374/02 - und FG Meckl.- Vorpomm., Beschluss vom 28. August 2004 - 3 V 102/04 - jeweils zur gleich lautenden Vorschrift des § 69 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 Finanzgerichtsordnung -FGO-, alle zitiert nach juris).
  • FG München, 29.01.2003 - 13 V 5374/02

    Zulässigkeitsvoraussetzungen für einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 03.08.2006 - 9 S 4.06
    Eine Vollstreckung im Sinne dieser Vorschrift droht erst dann, wenn die Behörde konkrete Vorbereitungshandlungen für die Durchführung der Vollstreckung getroffen hat und aus der Sicht eines objektiven Betrachters die Vollstreckung zeitlich so unmittelbar bevorsteht, dass es dem Antragsteller nicht zuzumuten ist, zunächst bei der Behörde statt unmittelbar bei Gericht die Aussetzung der Vollziehung zu beantragen (vgl. BFH schon zur vergleichbaren Regelung des Art. 3 § 7 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit -VGFGEntlG-, Beschluss vom 5. Juni 1985 -II S 3/85-, BFHE 143, 414; BFH, Beschluss vom 27. März 2000 - III S 6/99 -, FG Münster, Beschluss vom 10. Dezember 2001 - 1 V 3502/01E, G, U -, FG München, Beschluss vom 29. Januar 2003 - 13 V 5374/02 - und FG Meckl.- Vorpomm., Beschluss vom 28. August 2004 - 3 V 102/04 - jeweils zur gleich lautenden Vorschrift des § 69 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 Finanzgerichtsordnung -FGO-, alle zitiert nach juris).
  • VG Cottbus, 31.05.2023 - 6 L 89/23
    Vielmehr muss - wie ausgeführt - die Vollstreckung aus dem Bescheid schon begonnen haben, der Beginn der Vollstreckung für einen unmittelbar bevorstehenden Termin angekündigt worden sein oder es müssen konkrete Vorbereitungen der Behörde für eine alsbaldige Vollstreckung vorliegen(vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. August 2006 - 9 S 4/06 - S. 3 f. des E.A. zu § 259 AO; Beschluss vom 2. Mai 2006 - 9 S 5.06 - S. 3 ff. des EA; OVG Brandenburg, Beschluss vom 17. März 2004 - 2 B 49/04 - zitiert nach juris; Beschlüss der Kammer vom 14. Januar 2008 - 6 L 396/07 -, zit. nach juris …und vom 12. April 2017, a.a.O.; ferner OVG Saarland, Beschluss vom 22. Juni 1992 - 1 W 29/92 -, NVwZ 1993, 490, 491; OVG Nordrhein- Westfalen, Beschluss vom 13. Juli 2010 - 14 B 701/10 -, zit. nach juris; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 27. August 2010 - 4 ME 164/10 -, NVwZ-RR 2010, 865).

    Die Mahnung ist damit ein dem Vollstreckungsverfahren vorgeschalteter Teil des Erhebungsverfahrens (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. August 2006 - 9 S 4/06 - S. 3 des E.A. …und Beschluss der Kammer vom 14. Januar 2008 - 6 L 396/07 -, juris, Rn. 7 ff. jew. zu nach der alten Fassung des VwVG Bbg anwendbaren Vorschrift des § 259 AO) und verfolgt das Ziel, den Schuldner unter Hinweis auf die nachteiligen Folgen einer Vollstreckung noch einmal zur freiwilligen Zahlung zu veranlassen, also eine Vollstreckung gerade zu erübrigen.

    Was nach fruchtlosem Ablauf der gesetzten Frist konkret geschieht und mit welchen zeitlichen Vorgaben und Maßnahmen die Vollstreckung der Mahnung folgt, ist insoweit eine im Wesentlichen noch offene Frage, zumal die Mahnung grundsätzlich nicht Sache der Vollstreckungsbehörden gemäß § 17 Abs. 2 VwVG Bbg, sondern der für das Leistungsgebot zuständigen Stelle ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. August 2006, a.a.O.;… Beschluss der Kammer vom 14. Januar 2008, a.a.O.).

    Allein auf der Grundlage der Ankündigung, dass bei Nichtzahlung die Vollstreckung notwendig werde, droht demgegenüber die Vollstreckung noch nicht, sondern es ist erforderlich, dass der Beginn von - regelmäßig im Einzelnen näher bezeichneten - Vollstreckungsmaßnahmen von der Behörde für einen unmittelbar bevorstehenden Termin angekündigt ist oder konkrete Vorbereitungen der Behörde für eine alsbaldige Vollstreckung vorliegen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. August 2006 a.a.O. S. 4 des E.A.; Beschluss vom 2. Mai 2006 - 9 S 5.06 - S. 3 ff. des EA; OVG Brandenburg, Beschluss vom 17. März 2004 - 2 B 49/04 - zitiert nach juris; OVG Saarland, Beschluss vom 22. Juni 1992 - 1 W 29/92 - NVwZ 1993, 490, 491;… Beschluss der Kammer vom 14. Januar 2008, a.a.O.).

    Auch diese Ankündigung stellt grundsätzlich noch keine Vollstreckungsvorbereitungshandlung dar, da die Vollstreckung nur allgemein angekündigt wird, ohne dass konkrete Maßnahmen und vor allem die zeitliche Dimension ersichtlich sind (ebenso OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 3. August 2006 a.a.O.;… Beschluss der Kammer vom 14. Januar 2008, a.a.O.; VG Potsdam, Beschluss vom 21. Februar 2002 - 8 L 737/01 - zit. nach juris; VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 10. Januar 2005 - 5 L 569/04 - zit. nach juris; a.A. wohl Bayerischer VGH, Beschluss vom 3. Januar 1995 - 6 CS 94.3728 - BayVBl. 1995, 277; offen gelassen im Beschluss vom 1. August 1995 - 23 CS 95.1560 - NVwZ-RR 1997, 262, 263).

    Entscheidend ist nämlich, ob dem Schuldner gemessen an konkreten Vollstreckungsvorbereitungen zu einem bestimmten Termin bei der Vollstreckungsankündigung noch ausreichend Zeit verbleibt, bei der Behörde einen Aussetzungsantrag zu stellen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. August 2006 a.a.O.).

  • OVG Niedersachsen, 27.08.2010 - 4 ME 164/10

    § 80 Abs. 6 S. 1 VwGO als eine Zugangsvoraussetzung; Entbehrlichkeit einer …

    Im Hinblick auf den Zweck des nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO vorgeschriebenen behördlichen Aussetzungsverfahrens, die verwaltungsinterne Kontrolle zu stärken und die Gerichte von Aussetzungsanträgen zu entlasten (so ausdrücklich die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum 4. VwGOÄndG vom 27.4.1990, BT-Drucks. 11/7030, Seite 24), ist bei der Auslegung der Ausnahmeregelung des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3.8.2006 - 9 S 4.06 -).

    Eine Vollstreckung droht im Sinne des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO daher erst dann, wenn der Beginn konkreter Vollstreckungsmaßnahmen von der Behörde für einen unmittelbar bevorstehenden Termin angekündigt worden ist, konkrete Vorbereitungen der Behörde für eine alsbaldige Vollstreckung getroffen worden sind oder die Vollsteckung bereits begonnen hat (ständige Rechtsprechung des Senats: u. a. Beschlüsse vom 9.7.2009 - 4 ME 163/09 -, vom 23.9.2008 - 4 ME 279/08 -, vom 4.9.2008 - 4 ME 278/08 -, vom 27.8.2008 - 4 ME 252/08 - und vom 10.11.2006 - 4 ME 188/06 - ebenso OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3.8.2006 - 9 S 4.06 - OVG Saarlouis, Beschluss vom 22.6.1992 - 1 W 29/92 -, NVwZ 1993, 490;… Kopp/Schenke, a.a.O., § 80 Rn. 186).

  • OVG Niedersachsen, 21.02.2013 - 1 ME 6/13

    Kosten der Ersatzvornahme als sofort vollziehbare öffentliche Abgaben oder Kosten

    Nach ständiger Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts droht eine Vollstreckung im Sinne des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO daher erst dann, wenn der Beginn konkreter Vollstreckungsmaßnahmen von der Behörde für einen unmittelbar bevorstehenden Termin angekündigt worden ist, konkrete Vorbereitungen der Behörde für eine alsbaldige Vollstreckung getroffen worden sind oder die Vollstreckung bereits begonnen hat (Beschluss des 4. Senats vom 9. Juli 2009 - 4 ME 163/09 - m.w.N., NordÖR 2009, 355; Beschlüsse vom 23. September 2008 - 4 ME 279/08 -, vom 4. September 2008 - 4 ME 278/08 -, vom 27. August 2008 - 4 ME 252/08 - und vom 10. November 2006 - 4 ME 188/06 - ebenso OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. August 2006 - 9 S 4.06 - OVG Saarlouis, Beschluss vom 22. Juni 1992 - 1 W 29/92 -, NVwZ 1993, 490;… Kopp/Schenke, a.a.O., § 80 Rn. 186).
  • VG Cottbus, 23.04.2026 - 6 L 600/24

    Antrag mangels Aussetzungsantrag der Behörde unzulässig, einstweiliger …

    Vielmehr muss - wie ausgeführt - die Vollstreckung aus dem Bescheid schon begonnen haben, der Beginn der Vollstreckung für einen unmittelbar bevorstehenden Termin angekündigt worden sein oder es müssen konkrete Vorbereitungen der Behörde für eine alsbaldige Vollstreckung vorliegen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. August 2006 - 9 S 4/06 - S. 3 f. des E.A. zu § 259 AO; Beschluss vom 2. Mai 2006 - 9 S 5.06 - S. 3 ff. des EA; OVG Brandenburg, Beschluss vom 17. März 2004 - 2 B 49/04 - zitiert nach juris; Beschlüsse der Kammer vom 14. Januar 2008 - 6 L 396/07 -, zit. nach juris …und vom 12. April 2017, a.a.O.; ferner OVG Saarland, Beschluss vom 22. Juni 1992 - 1 W 29/92 -, NVwZ 1993, 490, 491; OVG Nordrhein- Westfalen, Beschluss vom 13. Juli 2010 - 14 B 701/10 -, zit. nach juris; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 27. August 2010 - 4 ME 164/10 -, NVwZ-RR 2010, 865).

    Die Mahnung ist damit ein dem Vollstreckungsverfahren vorgeschalteter Teil des Erhebungsverfahrens (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. August 2006 - 9 S 4/06 - S. 3 des E.A. …und Beschluss der Kammer vom 14. Januar 2008 - 6 L 396/07 -, juris, Rn. 7 ff. jew. zu nach der alten Fassung des VwVG Bbg anwendbaren Vorschrift des § 259 AO) und verfolgt das Ziel, den Schuldner unter Hinweis auf die nachteiligen Folgen einer Vollstreckung noch einmal zur freiwilligen Zahlung zu veranlassen, also eine Vollstreckung gerade zu erübrigen.

    Was nach fruchtlosem Ablauf der gesetzten Frist konkret geschieht und mit welchen zeitlichen Vorgaben und Maßnahmen die Vollstreckung der Mahnung folgt, ist insoweit eine im Wesentlichen noch offene Frage, zumal die Mahnung grundsätzlich nicht Sache der Vollstreckungsbehörden gemäß § 17 Abs. 2 VwVG Bbg, sondern der für das Leistungsgebot zuständigen Stelle ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. August 2006, a.a.O.;… Beschluss der Kammer vom 14. Januar 2008, a.a.O.).

    Selbst auf der Grundlage einer Ankündigung, dass bei Nichtzahlung die Vollstreckung notwendig werde, droht demgegenüber die Vollstreckung noch nicht, sondern es ist erforderlich, dass der Beginn von - regelmäßig im Einzelnen näher bezeichneten - Vollstreckungsmaßnahmen von der Behörde für einen unmittelbar bevorstehenden Termin angekündigt ist oder konkrete Vorbereitungen der Behörde für eine alsbaldige Vollstreckung vorliegen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. August 2006 a.a.O. S. 4 des E.A.; Beschluss vom 2. Mai 2006 - 9 S 5.06 - S. 3 ff. des EA; OVG Brandenburg, Beschluss vom 17. März 2004 - 2 B 49/04 - zitiert nach juris; OVG Saarland, Beschluss vom 22. Juni 1992 - 1 W 29/92 - NVwZ 1993, 490, 491;… Beschluss der Kammer vom 14. Januar 2008, a.a.O.).

  • OVG Niedersachsen, 09.07.2009 - 4 ME 163/09

    Auslegungsmaßstab bei der Auslegung der Ausnahmeregelung des § 80 Abs. 6 S. 2 Nr. …

    Im Hinblick auf den Zweck des nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO vorgeschriebenen behördlichen Aussetzungsverfahrens, die Gerichte von Aussetzungsanträgen zu entlasten, ist bei der Auslegung der Ausnahmeregelung des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3.8.2006 - 9 S 4.06 -).

    Eine Vollstreckung droht im Sinne des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO daher erst dann, wenn der Beginn konkreter Vollstreckungsmaßnahmen von der Behörde für einen unmittelbar bevorstehenden Termin angekündigt worden ist, konkrete Vorbereitungen der Behörde für eine alsbaldige Vollstreckung getroffen worden sind oder die Vollsteckung bereits begonnen hat (ständige Rechtsprechung des Senats: u. a. Beschlüsse vom 23.9.2008 - 4 ME 279/08 -, vom 4.9.2008 - 4 ME 278/08 -, vom 27.8.2008 - 4 ME 252/08 - und vom 10.11.2006 - 4 ME 188/06 - ebenso OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3.8.2006 - 9 S 4.06 - OVG Saarlouis, Beschluss vom 22.6.1992 - 1 W 29/92 -, NVwZ 1993, 490;… Kopp/Schenke, a.a.O., § 80 Rn. 186).

  • VG Cottbus, 08.02.2007 - 6 L 152/06

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen unwirksamen - nicht bekannt gegebenen - …

    Zwar droht eine Vollstreckung i.S.d. § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO erst dann, wenn die Behörde konkrete Vorbereitungshandlungen für die Durchführung der Vollstreckung getroffen hat und aus Sicht eines objektiven Betrachters die Vollstreckung so unmittelbar bevorsteht, dass es dem Antragsteller nicht zuzumuten ist, zunächst bei der Behörde und nicht unmittelbar bei Gericht die Aussetzung zu beantragen (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 3. August 2006 - 9 S 4.06 - S. 3 f. des E.A.).
  • VG Cottbus, 17.11.2025 - 3 L 630/25

    Einstweiliger Rechtsschutz, Fehlerhafte Störerauswahl, Kosten einer …

    Dies ist erst anzunehmen, wenn die Behörde konkrete Vorbereitungshandlungen für die Durchführung der Vollstreckung getroffen hat und aus der Sicht eines objektiven Betrachters die Vollstreckung zeitlich so unmittelbar bevorsteht, dass es dem Antragsteller nicht zuzumuten ist, zunächst bei der Behörde statt unmittelbar bei Gericht die Aussetzung der Vollziehung zu beantragen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. August 2006 - OVG 9 S 4.06 -, juris Rn. 6 m. w. N.).

    Allein die Ankündigung im Widerspruchsbescheid, dass der geforderte Betrag bei nicht fristgemäßer Zahlung im Wege des Verwaltungszwangsverfahrens beigetrieben werde, genügt insoweit nicht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. August 2006 - OVG 9 S 4.06 -, juris Rn. 6 m. w. N.; Niedersächsisches OVG…, Beschluss vom 9. Juli 2009 - 4 ME 163/09 -, juris Rn. 5 f.;… Beschluss der Kammer vom 19. November 2021 - 3 L 333/21 -, juris Rn. 10).

  • VG Magdeburg, 06.07.2017 - 9 B 141/17

    Kommunalabgabenrecht: Vorläufiger Rechtsschutz gegen Herstellungsbeitrag …

    Im Hinblick auf den Zweck des nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO vorgeschriebenen behördlichen Aussetzungsverfahrens, die verwaltungsinterne Kontrolle zu stärken und die Gerichte von Aussetzungsanträgen zu entlasten (so ausdrücklich die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum 4. VwGOÄndG vom 27.4.1990, BT-Drucks. 11/7030, Seite 24), ist bei der Auslegung der Ausnahmeregelung des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 03.08.2006 - 9 S 4.06 -, juris).

    Im Sinne des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO droht diese daher erst dann, wenn der Beginn konkreter Vollstreckungsmaßnahmen von der Behörde für einen unmittelbar bevorstehenden Termin angekündigt worden ist, konkrete Vorbereitungen der Behörde für eine alsbaldige Vollstreckung getroffen worden sind oder die Vollstreckung bereits begonnen hat (…vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 27.08.2010, a. a. O.; Beschl. v. 09.07.2009 - 4 ME 163/09; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 03.08.2006, a. a. O.; OVG Saarland, Beschl. v. 22.06.1992 - 1 W 29/92 - alle juris;… Funke-Kaiser in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth u. a., Verwaltungsgerichtsordnung - Kommentar, 6. Aufl. 2014, § 80 Rn. 131 m. w. N.).

  • VG Cottbus, 14.08.2026 - 3 L 71/26

    Fehlender Antrag auf Aussetzung der Vollziehung, Keine drohende Vollstreckung …

    Nach Auffassung der Kammer stellt eine solche formularmäßige Zahlungsaufforderung im Regelfall noch keine Vollstreckungsvorbereitungshandlung dar, da die Vollstreckung nur allgemein angekündigt wird, ohne dass konkrete Maßnahmen und vor allem die zeitliche Dimension ersichtlich sind (…vgl. Beschluss der Kammer vom 19. Februar 2026 - VG 3 L 685/25 -, juris Rn. 10; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. August 2006 - OVG 9 S 4.06 -, juris Rn. 6; VG Cottbus…, Beschluss vom 31. Mai 2023 - VG 6 L 89/23 -, juris Rn. 13 m. w. N.) Nichts andere gilt vorliegend, zumal dem Antragsteller in dem genannten Schreiben eine weitere Zahlungsfrist von etwa zwei Wochen bis zum 27. Februar 2026 eingeräumt wurde, so dass der Vollstreckungsbehörde die Vollstreckung angesichts des darauffolgenden Wochenendes selbst dann, wenn sie diese unmittelbar nach Ablauf dieser Frist beabsichtigt hätte erst ab dem 2. März 2026 tatsächlich möglich gewesen wäre.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.03.2011 - 9 S 50.10

    Änderung des Geschäftsverteilungsplanes während des laufenden Geschäftsjahres; …

    Auch für eine Ausnahme vom Erfordernis der vorherigen Antragstellung beim Beklagten ist nichts dargetan; nach § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO darf sich ein Antragsteller zwar dann sogleich an das Gericht wenden, wenn eine Vollstreckung droht; die in der Antragsschrift erwähnte Mahnung vom 5. November 2009 bedeutete aber noch keine drohende Vollstreckung (vgl. Beschluss des Senats vom 3. August 2006 - 9 S 4.06 -, Juris Rn. 5 f.).
  • VG Oldenburg, 08.06.2022 - 3 B 2301/21

    Ernstliche Zweifel; Jahresnettokaltmiete; Mietaufwand; Schätzung; Vollstreckung; …

  • VG Cottbus, 30.03.2020 - 6 L 590/19

    Abfallgebühren

  • VG Greifswald, 24.08.2021 - 3 B 623/21

    Benutzungsgebühren; periodenfremder Ausgleich von Kostenunterdeckungen

  • VG Cottbus, 12.04.2017 - 6 L 468/16

    Schmutzwasserbeitrag

  • VG Gelsenkirchen, 29.09.2009 - 13 L 709/09

    Aussetzungsverfahren, Vollstreckung, drohende Mahnung, …

  • VG Stuttgart, 13.11.2007 - 9 K 5138/07

    Begründen einer Unzumutbarkeit von Ersatzwohnraum i.S.d. § 182 Abs. 2 S. 1 …

  • VG Cottbus, 19.11.2021 - 3 L 333/21
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